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Document 32019R1868

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1868 der Kommission vom 28. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/6182

ABl. L 289 vom 8.11.2019, p. 9–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1868/oj

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1868 DER KOMMISSION

vom 28. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 10a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Jahr 2012 werden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (2) versteigert. Die Versteigerung von Zertifikaten wird von einer gemeinsamen Auktionsplattform für 25 Mitgliedstaaten und drei EWR-/EFTA-Länder sowie von einigen wenigen Opt-out-Plattformen durchgeführt.

(2)

Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, um mithilfe des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern. Die Versteigerung von Zertifikaten blieb die Regel für die Zuteilung von Zertifikaten, weswegen der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 % der Gesamtmenge der Zertifikate betragen sollte.

(3)

Es empfiehlt sich, die mit der Richtlinie (EU) 2018/410 eingeführten neuen Elemente im Zusammenhang mit der Bestimmung der jährlichen Versteigerungsmenge in die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu übernehmen. Insbesondere muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, die Versteigerungsmenge um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate zu verringern, um die Menge der für die kostenlose Zuteilung verfügbaren Zertifikate anzuheben (Puffer für die kostenlose Zuteilung). Darüber hinaus dürfen nach der geänderten Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Versteigerungsmengen aus folgenden Gründen geändert werden: freiwillige Löschung von Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten; Wiedereinbeziehung von Anlagen in das EU-EHS, die weniger als 2500 Tonnen Kohlendioxid emittieren, und die Möglichkeit der Flexibilität zwischen den unter das EU-EHS und den nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die es den Mitgliedstaaten erleichtern soll, ihre nationalen Zielvorgaben für die Emissionsreduktion in Nicht-EHS-Sektoren zu erreichen.

(4)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird der Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten und der Innovationsfonds zur Förderung von Investitionen in innovative Technologien eingerichtet. Beide Fonds werden im Wege der Versteigerung von Zertifikaten auf der gemeinsamen Auktionsplattform der Europäische Investitionsbank (EIB) finanziert. Zu diesem Zweck sollte die EIB der Auktionator für die beiden Fonds werden, ohne an dem gemeinsamen Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen. Die entsprechenden Zertifikatmengen sollten auf denselben Auktionen versteigert werden wie die Mengen, die die an der gemeinsamen Aktionsplattform teilnehmenden Mitgliedstaaten und EWR-/EFTA-Länder versteigern.

(5)

Zwecks Einrichtung des Modernisierungsfonds werden gemäß der Richtlinie 2003/87/EG 2 % der Gesamtmenge der Zertifikate versteigert; darüber hinaus können die infrage kommenden Mitgliedstaaten diesem Fonds Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zufügen. Die EIB muss gewährleisten, dass diese Zertifikate Im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten des Auktionsverfahrens versteigert werden, nach denen die gleichmäßige Verteilung der Versteigerungsmengen ein zentraler Aspekt ist.

(6)

Um die Verfügbarkeit von Mitteln für Innovationen bei CO2-armen Technologien und das reibungslose Funktionieren des CO2-Marktes sicherzustellen, sollten die Mengen des Innovationsfonds grundsätzlich in gleichen Jahresmengen versteigert werden. Die Kommission sollte jedoch in Zweijahresabständen die Verteilung der für den Innovationsfonds zu versteigernden Zertifikate unter Berücksichtigung der Ergebnisse jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen überprüfen. Die erste Überprüfung sollte spätestens am 30. Juni 2022 stattfinden.

(7)

Damit ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet Zertifikate aus seinen Versteigerungsmengen zu löschen, sollte ein Mitteilungsverfahren eingerichtet werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission in einem einheitlichen Formular, das Nachweise und Angaben zu der stillgelegten Anlage, die vorgesehene Menge und den Zeitpunkt der Löschung enthält, über seine Absicht, Zertifikate zu löschen, in Kenntnis setzen. Um die Funktionsfähigkeit der mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Marktstabilitätsreserve zu erhalten, sollte die gelöschte Menge erst dann von den Versteigerungsmengen des Mitgliedstaats abgezogen werden, wenn die Anpassungen der Marktstabilitätsreserve für das betreffende Jahr erfolgt sind. Der Transparenz wegen sollte die Kommission die mit dem Formular übermittelten Angaben des Mitgliedstaats veröffentlichen, sofern diese Angaben nicht aus Gründen der Vertraulichkeit geschützt sind.

(8)

Zur Stärkung der Integrität des CO2-Marktes werden Zertifikate seit dem Jahr 2018 durch die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als Finanzinstrumente eingestuft. Zuvor wurden in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) lediglich Zertifikatderivative als Finanzinstrumente anerkannt. Durch diese neue Einstufung fällt der Spot-Handel mit Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Anwendungsbereich von unter anderem der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Das Verfahren der Versteigerung von Zertifikaten (Primärmarkt) fällt allerdings ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(9)

Zur Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die neuen Finanzmarktvorschriften sollte die bisherige Regelung der Überwachung von und Berichterstattung über Versteigerungen geändert werden. Da der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erweitert wurde und nun auch für die Versteigerung von Zertifikaten gilt, liegt es in der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörden, die Aufgaben der Überwachung und Verhinderung von Marktmissbrauch im Hinblick auf Versteigerungen wahrzunehmen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen die zuständigen nationalen Behörden aktiv Fälle von Marktmissbrauch aufdecken und untersuchen. Die notwendigen Funktionen der Auktionsüberwachung sollten von den Auktionsplattformen, der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden übernommen werden; die Vorschriften über die Verpflichtungen zur Bestellung einer Auktionsaufsicht sollten gestrichen werden. Durch die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Versteigerungen wurden außerdem die speziellen Marktmissbrauchsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überflüssig und sollten gestrichen werden.

(10)

Damit den für die Überwachung von Marktmissbrauch zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Daten für die Berichterstattung auf kostenwirksame und verhältnismäßige Weise bereitgestellt werden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die verbindliche Pflicht zur Meldung von Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 widerspiegeln und auf Auktionsplattformen mit Blick auf die Meldung von Auktionsgeschäften anwendbar machen. Die ist erforderlich, da die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die nun auch auf Versteigerungen anwendbar ist, keinen eigenständigen Mechanismus für die Meldung von Geschäften einführt, sondern sich auf die Datenerhebung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 stützt.

(11)

Es muss unbedingt ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für Auktionsplattformen sichergestellt werden, für das die einschlägigen Kriterien entsprechend festzulegen sind. In Bezug auf die von den erfolgreichen Bietern zu entrichtenden Gebühren sollte es zulässig sein, den derzeitigen Gebührenhöchstsatz in geringem Umfang anzuheben, wenn dies im Vergabeverfahren vorgesehen ist und die jährlichen Versteigerungsmengen wegen des Funktionierens der Marktstabilitätsreserve um mehr als 200 Mio. Zertifikate verringert wird.

(12)

Die öffentliche Auftragsvergabe für die gemeinsame Auktionsplattform kann vorsehen, dass die Auswahlkriterien auch auf geregelte Märkte für Energieerzeugnisse ausgedehnt werden, die bislang noch keinen Sekundärmarkt für Emissionszertifikate organisiert haben. Sollte ein solcher geregelter Markt als Auktionsplattform ausgewählt werden, sollte die Verpflichtung bestehen, diesen Sekundärmarkt mindestens 60 Handelstage vor der ersten Versteigerung einzurichten. Dies ist notwendig, um — für den Fall einer Annullierung der Versteigerung — den Preis auf dem Sekundärmarkt zum Zeitpunkt der Versteigerungen („Reservepreis“) sowie die Bietergebühren festzulegen, die an die vergleichbare, im Sekundärmarkt gezahlte Gebühr gekoppelt sind. Darüber hinaus sollten die Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei Sachverhalten, die ein sorgfältiger öffentlicher Auftraggeber kaum hätte vorhersehen können, die derzeit auf fünf Jahre befristete Vertragslaufzeit im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (Haushaltsordnung) auf sieben Jahre zu verlängern. Um die Marktbedingungen zu überprüfen und die neuen Vergabeverfahren während der Vertragslaufzeit vorzubereiten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine vorherige Marktkonsultation gemäß der Haushaltsordnung vorzunehmen.

(13)

Zur Vereinfachung des Auktionsverfahrens sollte die Festlegung der jährlichen Versteigerungsmengen flexibler werden für den Fall, dass Änderungen um bis zu 50 000 Zertifikate notwendig sind. Jede Änderung unterhalb dieses Schwellenwerts sollte keine Änderung der Versteigerungsmenge für das Folgejahr bewirken, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt dies ausdrücklich. Außerdem sollte das Verfahren für die Festlegung und Veröffentlichung von Auktionskalendern dahin gehend vereinfacht werden, dass eine Stellungnahme der Kommission dazu entfällt. Allerdings sollte der Auktionskalender erst veröffentlich werden, wenn die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte einen internen Beschluss über die dem Auktionskalender entsprechende Auktionstabelle erlassen hat.

(14)

Zur Vereinfachung der Wiederbestellung von Opt-out-Plattformen sollte eine Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 lediglich für die Aufnahme neuer Unternehmen als Opt-out-Plattformen in die Liste oder für eine Neuaufnahme in die Liste mit geänderten Bedingungen erforderlich werden. Bestellt also ein Mitgliedstaat dieselbe Opt-out-Plattform unter denselben Bedingungen erneut, sollte sie ohne Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit denselben Bedingungen wie bei der ursprünglichen Aufnahme in die Liste weiter auf dieser geführt werden. Voraussetzung sollte sein, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bestätigen, dass die Vorschriften dieser Verordnung und die Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beachtet werden.

(15)

Um zu vermeiden, dass sich bei der Annullierung mehrerer Versteigerungen annullierte Mengen anhäufen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die annullierten Mengen gleichmäßig über die nachfolgenden Versteigerungen, die keine annullierten Mengen aus zuvor annullierten Versteigerungen umfassen, zu verteilen.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

(2)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)

Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen;

(b)

die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

‚Zwei-Tage-Spot‘ versteigerte Zertifikate, deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;

4.

‚Five-day-Futures‘ Zertifikate, deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am fünften Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;“

(c)

die Nummern 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„8.

‚Wertpapierfirma‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

9.

‚Kreditinstitut‘ dasselbe wie in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

10.

‚Finanzinstrument‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

(*)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

(**)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“"

(d)

die Nummern 12, 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„12.

‚Mutterunternehmen‘ dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

13.

‚Tochterunternehmen‘ dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;

14.

‚verbundenes Unternehmen‘ dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU;

(*)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

(e)

die Nummern 17 bis 19 erhalten folgende Fassung:

„17.

‚Geldwäsche‘ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absätze 4 und 6;

18.

‚Terrorismusfinanzierung‘ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absatz 6;

19.

‚kriminelle Tätigkeit‘ dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

(*)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“"

(f)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

‚Namens-Konto‘ eine oder mehrere Arten von Konten gemäß den maßgeblichen, nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte für die Teilnahme am Auktionsverfahren oder für dessen Durchführung, einschließlich der treuhänderischen Übernahme der Zertifikate bis zu ihrer Lieferung im Rahmen dieser Verordnung;“

(g)

die Nummern 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

„23.

‚Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden‘ dasselbe wie die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in den Artikel 18, 18a und 20 unter Berücksichtigung der Artikel 22 und 23 der Richtlinie;

24.

‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;“

(h)

die Nummern 26, 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

„26.

‚politisch exponierte Personen‘ dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;

27.

‚Marktmissbrauch‘ dasselbe wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

28.

‚Insider-Geschäfte‘ dasselbe wie in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 14 Buchstabe a und b der Verordnung untersagt;

(*)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).“"

(i)

die folgende Nummer 28a wird eingefügt:

„28a.

‚unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen‘ dasselbe wie in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung untersagt;“

(j)

die Nummern 29 und 30 erhalten folgende Fassung:

„29.

‚Insiderinformationen‘ dasselbe wie in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

30.

‚Marktmanipulation‘ dasselbe wie in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 15 der Verordnung verboten;“

(k)

Nummer 39 erhält folgende Fassung:

„39.

‚geregelter Markt‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;“

(l)

Nummer 41 wird gestrichen;

(m)

Nummer 42 erhält folgende Fassung:

„42.

‚Marktbetreiber‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;“

(n)

In Nummer 43 erhalten die Buchstaben b bis f folgende Fassung:

„b)

dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung,

c)

im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung,

d)

im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung,

e)

im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannten wirtschaftlichen Zusammenschlüssen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung,

f)

dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU für die Zwecke von Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 dieser Verordnung;“

(o)

Nummer 44 erhält folgende Fassung:

‚Ausstiegsstrategie‘ eine oder mehrere, in Einklang mit dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegte Unterlage(n) mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass

a)

sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die für die ununterbrochene Weiterführung der Versteigerungen und die reibungslose Durchführung des Auktionsverfahrens durch die Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, übergeben werden;

b)

sämtliche Informationen mit Bezug auf das Auktionsverfahren, die für das Vergabeverfahren zur Bestellung der Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden;

c)

technische Hilfe geleistet wird, die die Vergabebehörden oder die Nachfolgerin der Auktionsplattform oder eine Kombination aus diesen braucht, um in der Lage zu sein, die gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellten einschlägigen Informationen zu verstehen, auf sie zuzugreifen oder sie zu nutzen.“

(3)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Umfang des Gebotes als Zahl von Zertifikaten als das ganzzahlige Vielfache von Losen von 500 Zertifikaten;“

(c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.“

(4)

In Artikel 7 erhalten die Absätze 7 und 8 folgende Fassung:

„(7)   Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der zuständigen Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewandt wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie unterrichtet unverzüglich die zuständige Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 und die in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden.

Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.

(8)   Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit Satz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf weniger als vier Versteigerungen in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten beiden geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit den vorangehenden Satz verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf der ersten nachfolgenden Versteigerung in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wird eine Versteigerung annulliert, die bereits Mengen aus einer zuvor annullierten Versteigerung umfasst, so werden die Versteigerungsmengen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 ab der ersten Versteigerung, bei der keine Anpassungen wegen früherer Annullierungen vorgenommen werden, verteilt.“

(5)

In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 6 folgende Fassung:

„(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Kommission die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.

(4)   Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG.

An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11.

(5)   Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.

Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.

Darf die Jahresmenge der zu versteigernden Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig in Losen von 500 Zertifikaten auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungstermine, wobei sie sicherstellt, dass die Menge mindestens auf Quartalsbasis versteigert wird.

(6)   Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.“

(6)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet wird. Die Menge der Zertifikate aus den annullierten Versteigerungen wird gemäß Artikel 7 Absatz 8 verteilt.“

(b)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(7)

In Artikel 10 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung:

„(1)   Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr ab 2019 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge.

(2)   Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG setzt sich zusammen aus der Menge der Zertifikate gemäß Absatz 1 und dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Menge der in einem beliebigen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG trägt Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG, den vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), den Änderungen gemäß Artikel 10c, Artikel 12 Absatz 4, den Artikeln 24, 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) Rechnung.

(4)   Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

Bei außergewöhnlichen Sachverhalten, insbesondere wenn der kumulierte Jahreswert solcher Änderungen 50 000 Zertifikate für einen bestimmten Mitgliedstaat nicht überschreitet, können diese Änderungen auf die Menge der im folgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt bei der Kommission bis 30. April 2020, dass dieser Schwellenwert für den 2021 beginnenden Zeitraum nicht anzuwenden ist.

Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

(*)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1)."

(**)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“"

(8)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden

Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Versteigerungsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (im Folgenden „EUTL“) angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen.“

(9)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 10 Absatz 4 gilt für jede spätere Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate.“

(b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für jedes Kalenderjahr in einem gegebenen Handelszeitraum wird die Menge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG auf der Grundlage der Menge gemäß Absatz 1 dieses Artikels und dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt.“

(10)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden

(b)

Absatz 1 wird gestrichen.

(c)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen die Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 30. September des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des EUTL angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen. Unbeschadet der Frist für die Veröffentlichung des Auktionskalenders für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG im Rahmen von Artikel 11 dieser Verordnung können die betreffenden Plattformen die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Kapiteln II und II der Richtlinie 2003/87/EG gleichzeitig bestimmen.“

(d)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 2 auf den gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschluss der Kommission.

(4)   Die Vorschriften für den Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, werden gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.

Artikel 32 gilt auch für Auktionen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.“

(11)

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die in den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehene Aussetzung einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten;“

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate und gemäß Artikel 10c nicht zugeteilte Zertifikate;“

iii)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 5;“

iv)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 erforderliche Anpassungen, die bis 15. Juli des betreffenden Jahres oder so bald wie möglich danach beschlossen und veröffentlicht werden;“

v)

folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)

die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.“

(b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission vor. Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 finden Anwendung.“

(12)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen

In einer Versteigerung dürfen nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.“

(13)

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außerdem kann jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit bieten, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.“

(14)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;

c)

gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) zugelassene Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;

(*)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

(b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2014/65/EU sind Personen, die unter diese Ausnahme fallen und die gemäß Artikel 59 dieser Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.“

(c)

Absatz 3 wird gestrichen.

(d)

Absatz 6 wird gestrichen.

(15)

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein Antrag auf Bieterzulassung wird den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e Ermittlungen vornehmen, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.“

(b)

Absatz 6 wird gestrichen.

(16)

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 (FIU) in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.“

(17)

In Artikel 22 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.“

(18)

Die Überschrift des Kapitels VI wird gestrichen.

(19)

Die Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 24

Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds

(1)   Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die ab dem Jahr 2021 auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, ist die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 gelten sinngemäß für die EIB. Die EIB sorgt als Auktionator dafür, dass die Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann sie im Einklang mit der zwischen der Kommission und der EIB gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (*) getroffenen Vereinbarung etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen.

(2)   Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Absatz 1 werden zusammen mit den von den Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt sind, zu versteigernden Jahresmengen versteigert und gemäß Artikel 8 Absatz 5 gleichmäßig verteilt.

(3)   Die Mengen der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden grundsätzlich in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 in gleichen Jahresmengen versteigert.

Die Kommission überprüft die Verteilung der Zertifikate, die noch zu versteigern sind, nachdem zu jeder im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Vergabebeschluss ergangen ist. Solche Überprüfungen finden alle zwei Jahre und erstmals spätestens am 30. Juni 2022 statt. Bei jeder Überprüfung wird besonderes Augenmerk auf die für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Finanzmittel, den zur Unterstützung bei der Projektentwicklung verfügbaren Höchstbetrag aus dem Innovationsfonds, den von der Kommission für Kleinprojekte reservierten Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für die ausgewählten Projekte vorgesehene Unterstützung sowie die Auszahlungs- und die Einziehungsquote gerichtet.

Artikel 25

Verfahren für die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission seine Absicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Stilllegung folgt, unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieser Verordnung mit.

(2)   Die Menge der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate wird von der gemäß Artikel 10 dieser Verordnung festgelegten Menge der vom Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate abgezogen, nachdem etwaige Anpassungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 vorgenommen wurden.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die gemäß Anhang I übermittelten Angaben des Mitgliedstaats, ausgenommen die Berichte gemäß Nummer 6 des Anhangs.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).“"

(20)

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 wird gestrichen.

(b)

Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) durchgeführt.

(4)   Die Dauer jedes Mandats der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens fünf Jahre. Sind die Bedingungen des Artikels 172 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt, so können die Mitgliedstaaten und die Kommission die Höchstdauer des Mandats der Auktionsplattform auf sieben Jahre verlängern. Während der Vertragslaufzeit kann die Kommission eine vorherige Marktkonsultation gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchführen, um die Marktbedingungen zu überprüfen und das neue Vergabeverfahren vorzubereiten.

(5)   Der Name und die Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt, akzeptiert die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme vor Inkrafttreten der Vereinbarung beigetreten sind, vereinbarten Bedingungen sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, sich nicht an der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter den Bedingungen, die in der von den Mitgliedstaaten, die sich an der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme beteiligen, und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.

(*)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“"

(21)

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen gemäß Artikel 53 an die Kommission;

g)

Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln 54 bis 59 und Artikel 64 Absatz 1;“

ii)

folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 36.“

(b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestimmung legt die Auktionsplattform der Kommission ihre detaillierte Ausstiegsstrategie vor.“

(22)

Artikel 28 wird gestrichen.

(23)

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission

(b)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:“

(c)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

etwaige Koordinierung des Auktionskalenders für Anhang III;“

(d)

Die Buchstaben b und c werden gestrichen;

(e)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Berichte der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;“

(f)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

jede Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;“

(24)

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Bestellung einer anderen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform“

(b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seine Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung zu versteigern.“

(c)

Absatz 2 wird gestrichen.

(d)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligen, können zur Versteigerung gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieselbe Auktionsplattform oder eigene Auktionsplattformen bestellen.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, wählt seine eigene, gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform im Wege eines Auswahlverfahrens aus, das jeweils mit dem EU-Recht oder dem nationalen Vergaberecht in Einklang steht, wenn nach EU-Recht oder nach nationalem Recht ein Vergabeverfahren erforderlich ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.

Die Dauer jedes Mandats der in Absatz 1 genannten Auktionsplattform beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar.

Die Bestellung der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. Vor Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 7 wird die Auktionsplattform nicht bestellt.“

(e)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

(a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:“

(b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;“

(f)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission handelt ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigt in vollem Umfang die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats.

Beschließt ein Mitgliedstaat, der seine eigene Auktionsplattform bestellt hat, dieselbe Auktionsplattform zu denselben Vorschriften und Verpflichtungen wie die der Liste gemäß Unterabsatz 1 zu bestellen, gilt diese Liste weiterhin, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission insbesondere eine Mitteilung mit den in Absatz 6 genannten Angaben und teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle wichtigen Informationen mit. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die verlängerte Gültigkeit der Liste.

Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen will, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.

Unbeschadet von Absatz 8 kann sich ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine eigene Auktionsplattform bestellen will, dennoch allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu dem in Unterabsatz 3 genannten Zweck zu nutzen. Eine solche Beteiligung erfolgt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 6 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beitreten.

Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform verteilt.“

(25)

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Aufgaben anderer als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen

(b)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat.“

(c)

Absatz 2 wird gestrichen.

(d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen.“

(26)

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Auktionskalender für andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen“

(b)

Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung je Kalenderjahr versteigert werden. Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, darf in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen jedoch nicht weniger als 1,5 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine bestimmte Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.

(2)   Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 5 Mio. und mindestens 2,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.

(3)   Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen versteigert werden sollen, wird gleichmäßig über ein bestimmtes Kalenderjahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn sie von jeder einzelnen gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform erfüllt werden.

(4)   Nach Konsultation der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die in jedem Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen die Mengen der Einzelversteigerungen im Einklang mit den Artikeln 10 und 12.

Die betreffenden Auktionsplattformen veröffentlichen den Auktionskalender für Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach und für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des EUTL angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im EUTL zu erfassen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Auktionskalender erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Unbeschadet der Frist für die Veröffentlichung des Auktionskalenders für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG können die betreffenden Plattformen die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Kapiteln II und II der Richtlinie 2003/87/EG gleichzeitig bestimmen.

Die veröffentlichten Kalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III in Einklang stehen.

(5)   Wird eine Versteigerung einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 von der Auktionsplattform annulliert, so wird die zu versteigernde Menge entweder gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.“

(27)

Artikel 33 wird gestrichen.

(28)

Die Überschrift des Kapitels IX erhält folgende Fassung:

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG DES AUKTIONATORS UND EINER AUKTIONSPLATTFORM

(29)

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators

(b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei der Bestellung des Auktionators berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen.“

(30)

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 eingefügt.

„Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen ist, kann ein geregelter Markt, dessen Betreiber einen Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), jedoch keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, unbeschadet des Unterabsatzes 1 an dem Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen. In diesem Fall, wenn ein solcher geregelter Markt als Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellt wird und dessen Betreiber zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 1 keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, muss der Betreiber eine Zulassung einholen und mindestens 60 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten und deren Derivaten organisieren, der von der betreffenden Auktionsplattform betrieben wird.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).“"

(b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sie bieten vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von unter das EU-EHS fallenden KMU und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1, Artikel 27a Absatz 1 und Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;“

(c)

Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.

Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise zuzulassen und zu beaufsichtigen.“

(d)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellter oder zu bestellender geregelter Markt zugelassen wird, wenn dieser Markt und sein Betreiber die Vorschriften des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU und die Maßnahmen zu deren Umsetzung in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI der Richtlinie 2014/65/EU und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das nationale Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.

(6)   Die in Absatz 5 genannten zuständigen nationalen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannter nationaler Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 69 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.

Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 dieses Artikels untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 70, 71 und 74 der Richtlinie 2014/65/EU für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.

Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 79 bis 87 der Richtlinie 2014/65/EU auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Anwendung.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).“"

(31)

Die Überschrift des Kapitels X erhält folgende Fassung:

MELDUNG VON GESCHÄFTEN

(32)

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Pflicht zur Meldung von Geschäften

(1)   Die Auktionsplattform meldet der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde die vollständigen und genauen Einzelheiten jedes Geschäfts, das auf der Auktionsplattform durchgeführt wurde und die Übertragung von Emissionszertifikaten an den erfolgreichen Bieter bewirkt.

(2)   Die Meldungen über Geschäfte gemäß Absatz 1 werden so schnell wie möglich und spätestens am Ende des auf das betreffende Geschäft folgenden Handelstags übermittelt.

(3)   Handelt es sich bei dem erfolgreichen Bieter um eine juristische Person, so verwendet die Auktionsplattform bei der Meldung der Angaben zur Identifizierung des erfolgreichen Bieters gemäß Absatz 5 eine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (*).

(4)   Die Auktionsplattform ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittelung der Meldungen verantwortlich. Soweit Einzelheiten zu Geschäften den Auktionsplattformen nicht vorliegen, übermitteln die Bieter und die Auktionatoren der Auktionsplattform die entsprechenden Informationen.

Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken, so berichtigt die Auktionsplattform, die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der zuständigen nationalen Behörde eine berichtigte Meldung.

(5)   Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält insbesondere den Namen der Zertifikate oder der Zertifikatderivate, die gekauften Mengen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, die Preise und Angaben zur Identifizierung der erfolgreichen Bieter sowie, sofern zutreffend, der Kunden, in deren Namen das Geschäft abgeschlossen wurde.

Der Bericht wird unter Verwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission festgelegten Datenstandards und -formate erstellt und enthält sämtliche sachdienliche Einzelheiten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).“"

(33)

Die Artikel 37 bis 43 werden gestrichen.

(34)

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat.“

(35)

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Übertragung der versteigerten Zertifikate

Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte geliefert werden.“

(36)

In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 vorgesehen ist, kann der Betreiber der Auktionsplattform unbeschadet des Unterabsatzes 1 die von den erfolgreichen Bietern entrichteten Gebühren gemäß Artikel 52 Absatz 1 auf höchstens 120 % der vergleichbaren Standardgebühren anheben, die die erfolgreichen Käufer von Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Jahren entrichteten, in denen die Versteigerungsmengen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 um über 200 Mio. Zertifikate verringert wurden.“

(37)

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet von Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, ausgenommen die Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, die der versteigernde Mitgliedstaat — bis auf die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems — übernimmt.“

(b)

In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Unterabsatzes 3 können die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 seinen Beschluss mitgeteilt hat, sich nicht, wie in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen, an der gemeinsamen Maßnahme zu beteiligten, der danach aber die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, verlangt wird, die im Zusammenhang mit der Menge Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zu bezahlen, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.

Gleiches gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren beigetreten sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats beitritt oder wenn er die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer nach Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.“

(c)

Absatz 3 wird gestrichen.

(38)

Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Auktionsüberwachung

(1)   Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform berichtet zum Ende eines jeden Monats über die Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen insbesondere im Hinblick auf

a)

den fairen und offenen Zugang;

b)

die Transparenz;

c)

die Preisbildung;

d)

die technischen und verfahrenstechnischen Aspekte der Durchführung des Vertrags zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform;

e)

das Verhältnis zwischen dem Auktionsverfahren und dem Sekundärmarkt in Bezug auf die Angaben unter den Buchstaben a bis d;

f)

etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 31 Absatz 1 Kenntnis erlangt hat;

g)

etwaige Verstöße gegen diese Verordnung oder die Nichtbeachtung der Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 31 Absatz 1 Kenntnis erlangt hat;

h)

Folgemaßnahmen zu unter den Buchstaben a bis g gemeldeten Informationen.

Außerdem legt die Auktionsplattform bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Zusammenfassung und eine Analyse der Monatsberichte des Vorjahres vor.

(2)   Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission, die bestellenden Mitgliedstaaten und ihre gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannte zuständige nationale Behörde.

(3)   Die einschlägigen Vergabebehörden überwachen die Durchführung des Vertrags zur Bestellung der Auktionsplattform. Die Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, unterrichten die Kommission, wenn die Auktionsplattform in einer Weise gegen den Bestellungsvertrag verstößt, die geeignet wäre, das Auktionsverfahren erheblich zu beeinflussen.

(4)   Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, und der Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, zusammenfassende Berichte über die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Angaben.

(5)   Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen nationalen Behörden, die sie überwachen, arbeiten aktiv zusammen und erteilen der Kommission auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Beaufsichtigung von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, arbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aktiv mit der Kommission zusammen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(7)   Die Verpflichtungen, an die die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 5 und 6 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.“

(39)

Artikel 54 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Geschäfte von Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, und von Personen im Sinne von Artikel 3 Nummer 26 überwacht, indem sie mithilfe ihrer Systeme Verstöße gegen die in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.“

(b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit einem Bieter nach dessen Zulassung als Bieter bei den Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 Auskünfte von dem betreffenden Bieter einholen;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen zugelassenen Bieter auffordern, sie unverzüglich über Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 gemacht hat.“

(40)

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten

(1)   Die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen nationalen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe e und des Artikels 20 Absatz 10 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Verpflichtung, die Bieterzulassung zu verweigern und eine bereits gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 erteilte Bierzulassung zu entziehen oder auszusetzen, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehen sind.

Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 20 Absätze 7 und 10, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 58 bis 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelten diesbezüglich.

(2)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle zusammen, indem sie umgehend

a)

die zentrale Meldestelle von sich aus unter anderem mittels einer Meldung umgehend informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder im Zusammenhang mit den Versteigerungen, unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten, und

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Alle verdächtigen Geschäfte einschließlich versuchter Geschäfte müssen gemeldet werden.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.

In den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37 bis 39, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die betreffende Auktionsplattform gelten.“

(41)

In Artikel 56 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der zuständigen nationalen Behörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 54 der Richtlinie 2014/65/EU jeden Verdacht auf Marktmissbrauch oder auf versuchten Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.

(2)   Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.“

(42)

In Artikel 57 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder jede andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder andere Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.

(2)   Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was am geeignetsten ist, um das Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.“

(43)

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

(b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

abhängig von den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 35 und 39 der Richtlinie (EU) 2015/849 weigern sie sich, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch haben;“

(c)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie erteilen sämtliche Auskünfte, die eine Auktionsplattform, bei der sie als Bieter zugelassen sind, verlangt hat, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen;“

(d)

Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sie beachten die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849;“

(44)

Artikel 60 Absatz 2 wird gestrichen.

(45)

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

(a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung und mindestens die folgenden Informationen bekannt:

a)

Menge der versteigerten Zertifikate;

b)

Auktionsclearingpreis in Euro;

c)

Gesamtangebotsmenge;

d)

Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;

e)

Im Falle der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;

f)

die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;

g)

die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen.

(2)   Die Auktionsplattformen geben die Ergebnisse jeder Versteigerung so bald wie möglich bekannt. Die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden spätestens 5 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis g hingegen spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben.“

(b)

Der einleitende Satz in Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Parallel zu der Bekanntgabe der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Informationen gemäß Absatz 2 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:“

(46)

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f wird gestrichen;

ii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Geschäftsgeheimnisse, die von Personen weitergegeben werden, die an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsplattform teilnehmen;“

(b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f wird gestrichen;

ii)

Buchstabe h wird gestrichen;

iii)

Buchstabe j Ziffer iii wird gestrichen.

(c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigte, sind im Bestellungsvertrag festgehalten.

(5)   Eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.“

(d)

In Absatz 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Absätze 1 bis 5 schließen keineswegs den Austausch vertraulicher Informationen aus zwischen einer Auktionsplattform und“

(e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform, die mit den Versteigerungen zu tun hatten, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.“

(47)

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.“

(48)

Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.“

(49)

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(50)

Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(51)

Anhang IV wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Formblatt für die Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

 

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

1.

Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:

 

2.

Datum der Mitteilung:

 

3.

Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die in dem mittels Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten EUTL erfasst sind, unter anderem:

 

a)

Name der Anlage:

 

b)

Anlagenkennung im EUTL:

 

c)

Name des Anlagenbetreibers:

 

4.

Datum der Stilllegung der Anlage und des Entzugs der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:

 

5.

Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die Stilllegung der Anlage waren:

 

6.

geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der Stilllegung:

 

7.

Gesamtmenge der zu löschenden Zertifikate:

 

8.

Jahre, über die die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:

 

9.

genaue Menge der zu löschenden Zertifikate für jedes der in Nummer 8 genannten Jahre:

 


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und für sie geltende Vorschriften oder Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absatz 7“

(2)

Die Nummern 1, 2 und 3 werden gestrichen.

(3)

In Nummer 4 Zeile 6 „Verpflichtungen“ wird Punkt 5 gestrichen.


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