EUR-Lex El acceso al Derecho de la Unión Europea

Volver a la página principal de EUR-Lex

Este documento es un extracto de la web EUR-Lex

Documento 32019L1845

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/5780

ABl. L 283 vom 5.11.2019, p. 38/40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2019/1845/oj

5.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/38


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2019/1845 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.

(2)

Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

(3)

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Am 29. Juni 2017 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang III der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von DEHP in Gummiteilen wie O-Ringen, Dichtungen, Schwingungsdämpfern, Dichtringen, Schläuchen, Tüllen und Verschlusskappen in Motorsystemen, einschließlich Auspuffanlagen und Turboladern, zur Verwendung in nicht nur für die Nutzung durch Verbraucher bestimmten Geräten (im Folgenden die „beantragte Ausnahme“).

(4)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung der beantragten Ausnahme.

(5)

DEHP wird dem Gummimaterial als Weichmacher zugegeben, damit es elastisch wird. Die Gummibauteile werden als flexible Verbindungen zwischen Teilen von Motorsystemen verwendet und verhindern Leckagen, versiegeln Motorenteile und bieten während der Lebensdauer der Motoren Schutz vor Vibrationen oder Schmutz und Flüssigkeiten.

(6)

Derzeit sind keine DEHP-freien Alternativen auf dem Markt verfügbar, die ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit für die Verwendung in Motoren garantieren würden, für die eine lange Lebensdauer und besondere Eigenschaften wie Widerstandsfähigkeit gegen jegliche Kontaktmaterialen (z. B. Brennstoffe, Schmieröl, Kühlmittel, Gase oder Schmutz), Temperaturen und Vibrationen notwendig sind.

(7)

Wegen fehlender zuverlässiger Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von DEHP nach wie vor für bestimmte in Motorsystemen verwendete Gummiteile wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(8)

Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu genehmigen, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 des Anhangs I der Richtlinie aufgenommen werden.

(9)

Die Ausnahme sollte für eine maximale Geltungsdauer von 5 Jahren ab dem 22. Juli 2019 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Mai 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 43 angefügt:

„43

Di(2-ethylhexyl)phthalat in Gummibauteilen in Motorensystemen zur Verwendung in nicht ausschließlich für Verbraucher bestimmten Geräten, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt und der Konzentrationswert von Di(2-ethylhexyl)phthalat folgende Werte nicht überschreitet:

(a)

Massenanteil von 30 % des Gummimaterials für

(i)

die Beschichtung von Dichtringen;

(ii)

Festgummidichtringe oder

(iii)

Gummibauteile in Baugruppen von mindestens drei Bauteilen mit elektrischem, mechanischem oder hydraulischem Antrieb, die am Motor befestigt sind.

(b)

Massenanteil von 10 % des Gummimaterials für Gummi enthaltende Bauteile, die nicht unter Buchstabe a genannt sind.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen“ einen dauerhaften Kontakt von mehr als 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag.

Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.“


Arriba