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Document 32019R0632

Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

PE/44/2019/REV/1

ABl. L 111 vom 25.4.2019, p. 54–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/632/oj

25.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/54


VERORDNUNG (EU) 2019/632 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (2) (im Folgenden „Zollkodex“) erfolgt der gesamte Austausch von Informationen zwischen Zollbehörden untereinander sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und die Speicherung dieser Informationen unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)

Der Zollkodex gestattet jedoch während eines Übergangszeitraums die Verwendung anderer Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die dort in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, soweit die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Dieser Übergangszeitraum muss spätestens am 31. Dezember 2020 enden.

(3)

Im Einklang mit dem Zollkodex arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen zu entwickeln, zu warten und zu verwenden, und die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme dieser elektronischen Systeme.

(4)

Das Arbeitsprogramm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission (3) festgelegt. Es enthält eine Liste mit 17 elektronischen Systemen, die für die Anwendung des Zollkodex entweder von den Mitgliedstaaten allein (bei Systemen, die auf nationaler Ebene verwaltet werden „nationale Systeme“) oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt werden müssen (bei unionsweiten Systemen, von denen einige aus sowohl unionsweiten als auch nationalen Komponenten bestehen „transeuropäische Systeme“).

(5)

Das Arbeitsprogramm enthält den Zeitplan für die Einführung dieser nationalen und transeuropäischen Systeme.

(6)

Der Übergang zu einer vollständigen Nutzung elektronischer Systeme für Interaktionen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und zwischen Zollbehörden untereinander wird es ermöglichen, dass die im Zollkodex vorgesehenen Vereinfachungen ihre Wirkung voll entfalten, was zu einem verbesserten Informationsaustausch zwischen den Akteuren, einer wirksameren Erfassung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, einer zentralisierten Zollabfertigung und harmonisierten Zollkontrollen auf dem gesamten Zollgebiet der Union und somit zu einer Verringerung von Verwaltungskosten, Bürokratie, Fehlern und Betrug bei Zollanmeldungen, sowie zu einer Verringerung des Phänomens der Auswahl der Einfuhrstellen mit den niedrigsten Zollgebühren („Import Point Shopping“) führen wird.

(7)

Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten Datenmodelle harmonisieren, wie es der Zollkodex vorschreibt, sowohl Finanzmittel als auch Zeit investieren und, in einigen Fällen, die bestehenden elektronischen Systeme vollständig neu programmieren. Die Entwicklung dieser elektronischen Systeme wurde von den Mitgliedstaaten unterschiedlich geplant, was zu zeitlichen Unterschieden bei der Einführung dieser Systeme in der Union geführt hat. Aufgrund der engen Verknüpfung der elektronischen Systeme untereinander ist es wichtig, dass sie in der richtigen Reihenfolge eingeführt werden. Verzögerungen bei der Entwicklung eines Systems führen daher unweigerlich zu Verzögerungen bei der Entwicklung anderer Systeme. Der Zollkodex (einschließlich des Enddatums für Übergangsregelungen am 31. Dezember 2020) wurde im Jahr 2013 angenommen, während die Bestimmungen zu seiner Ergänzung und Durchführung, d. h. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4), die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (6), erst in den Jahren 2015 und 2016 veröffentlicht wurden. Dies hat zu einer Verzögerung bei der Festlegung der für die Entwicklung der elektronischen Systeme erforderlichen funktionalen und technischen Spezifikationen geführt.

(8)

Auch wenn in Artikel 278 des Zollkodex der 31. Dezember 2020 als einheitliches Datum für die Inbetriebnahme aller in diesem Artikel genannten Systeme festgelegt ist und trotz aller haushaltspolitischen und operativen Bemühungen der Union und einiger Mitgliedstaaten, die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, hat sich herausgestellt, dass einige Systeme bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise in Betrieb genommen werden können. Das bedeutet, dass es notwendig sein wird, einige bereits bestehende Systeme über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin zu verwenden. Wenn keine legislativen Änderungen zur Verlängerung dieser Frist vorgenommen werden, werden Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten zu erfüllen.

(9)

Nach dem 31. Dezember 2020 sollten die Arbeiten an drei Gruppen von Systemen fortgesetzt werden. In der ersten Gruppe befinden sich die nationalen elektronischen Systeme für die Ankunftsmeldung, die Gestellung, die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren (einschließlich der Sonderverfahren mit Ausnahme der passiven Veredelung), die aktualisiert oder entwickelt werden müssen, um gewisse Bestimmungen des Zollkodex wie die Harmonisierung der Anforderungen an die in diese Systeme einzuspeisenden Daten zu berücksichtigen. In der zweiten Gruppe befinden sich bestehende elektronische Systeme, die aktualisiert werden müssen, um gewisse Bestimmungen des Zollkodex wie die Harmonisierung der Anforderungen an die in die Systeme einzuspeisenden Daten zu berücksichtigen. Diese Gruppe umfasst drei transeuropäische Systeme (das System für die summarischen Eingangsanmeldungen, das System für externe und interne Versandverfahren und das System für aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren) sowie das nationale Ausfuhrsystem (einschließlich der Ausfuhrkomponente des Systems für nationale Sonderverfahren). In der dritten Gruppe befinden sich drei neue transeuropäische elektronische Systeme (die Systeme für Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld, für den zollrechtlichen Status von Waren und für die zentrale Zollabwicklung). Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen ausführlichen Zeitplan für die Inbetriebnahme dieser Systeme bis Ende 2025 erstellt.

(10)

Im Einklang mit der neuen Planung für die Entwicklung der elektronischen Systeme sollte die im Zollkodex festgelegte Frist, innerhalb der Mittel für den Austausch und die Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der in seinem Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, vorübergehend genutzt werden können, für die erste Gruppe auch bis 2022 und für die zweite und dritte Gruppe elektronischer Systeme bis 2025 ausgeweitet werden.

(11)

Im Hinblick auf die anderen zur Anwendung des Zollkodex einzurichtenden Systeme sollte die allgemeine Frist des 31. Dezember 2020 für die Verwendung von Mitteln zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der in seinem Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, weiterhin gelten.

(12)

Damit das Europäische Parlament und der Rat die Inbetriebnahme aller für die Anwendung der in Artikel 278 des Zollkodex genannten Bestimmungen erforderlichen elektronischen Systeme überwachen können, sollte die Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die Erreichung der Zwischenziele im Einklang mit dem Zeitplan Bericht erstatten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Sobald alle elektronischen Systeme betriebsbereit sind, sollte die Kommission innerhalb eines Jahres ab dem ersten Tag, an dem diese Systeme betriebsbereit sind, mittels einer Eignungsprüfung beurteilen, ob diese Systeme zweckmäßig sind.

(13)

Der Zollkodex ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 278 erhält folgende Fassung:

„Artikel 278

Übergangsmaßnahmen

(1)   Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

(2)   Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2022 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:

a)

die Bestimmungen über die Ankunftsmeldung, die Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach den Artikeln 133, 139, 145 und 146; und

b)

die Bestimmungen über die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256.

(3)   Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2025 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:

a)

die Bestimmungen über Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 89 Absatz 6;

b)

die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen und die Risikoanalyse nach den Artikeln 46, 47, 127, 128 und 129;

c)

die Bestimmungen über den zollrechtlichen Status von Waren nach Artikel 153 Absatz 2;

d)

die Bestimmungen über die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179;

e)

die Bestimmungen über das Versandverfahren nach Artikel 210 Buchstabe a, Artikel 215 Absatz 2 und den Artikeln 226, 227, 233 und 234; und

f)

die Bestimmungen über die passive Veredelung, Vorabanmeldungen, Formalitäten beim Ausgang von Waren, die Ausfuhr von Unionswaren, die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren und summarische Ausgangsanmeldungen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, nach den Artikeln 258, 259, 263, 267, 269, 270, 271, 272, 274 und 275.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 278a

Berichtspflichten

(1)   Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb genommen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die bei der Entwicklung dieser elektronischen Systeme erzielten Fortschritte vor.

(2)   In dem jährlichen Bericht werden die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung jedes elektronischen Systems bewertet, wobei insbesondere die folgenden Etappenziele zu berücksichtigen sind:

a)

Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;

b)

Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; und

c)

erwartetes und tatsächliches Datum der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.

(3)   Ergibt die Bewertung, dass keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt wurden, werden in dem Bericht auch die Abhilfemaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Systeme vor dem Ende der einschlägigen Übergangszeiträume in Betrieb genommen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierten Informationen auf ihrer Website.“

3.

Artikel 279 erhält folgende Fassung:

„Artikel 279

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 284 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in den in Artikel 278 genannten Fällen festgelegt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat begrüßen den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Rechnungshofs mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“ sowie weitere aktuelle einschlägige Berichte auf dem Gebiet des Zollwesens, durch die die gesetzgebenden Organe einen besseren Überblick über die Ursachen der Verzögerungen bei der Einführung der IT-Systeme, die für die Verbesserung der Zolltätigkeiten in der EU erforderlich sind, erhalten haben.

Das Europäische Parlament und der Rat sind der Auffassung, dass jede künftige Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof, bei der die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 278a des Zollkodex der Union erstellten Berichte bewertet werden, einen positiven Beitrag zur Verhinderung weiterer Verzögerungen leisten könnte.

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derartige Prüfungen uneingeschränkt zu berücksichtigen.


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