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Document 32019R0324

Durchführungsverordnung (EU) 2019/324 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1406

ABl. L 57 vom 26.2.2019, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/324/oj

26.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/324 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als genehmigt gelten. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.

(2)

Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs Bifenthrin wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission (3) vom 31. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2021 ausgeweitet.

(3)

Die Genehmigungszeiträume der Wirkstoffe Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 vom 31. August 2019 auf den 31. August 2020 ausgeweitet.

(4)

Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs Carboxin wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission (4) vom 31. Mai 2021 auf den 31. Mai 2023 ausgeweitet.

(5)

Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission (5) vom 31. Oktober 2020 auf den 31. Oktober 2021 ausgeweitet.

(6)

Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilikat gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (6) gestellt. Allerdings wurden für die Wirkstoffe Extraktionsrückstände von Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat keine ergänzenden Dossiers zur Unterstützung der Erneuerung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung eingereicht. In Bezug auf Bifenthrin, Carboxin und FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) haben die Antragsteller bestätigt, dass sie die Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe nicht mehr unterstützen.

(7)

Angesichts der Zielsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Ausweitung der Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe, die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/195, (EU) 2018/1266 und (EU) 2018/184 vorgesehen ist, nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Genehmigungen von Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat jeweils an dem Datum auslaufen, an dem sie ohne eine Ausweitung auslaufen würden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 81).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Sulfurylfluorid (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 10).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 239 zu Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS) wird das Datum durch „31. August 2019“ ersetzt;

b)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 253 zu Natriumaluminiumsilicat wird das Datum durch „31. August 2019“ ersetzt;

c)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 308 zu FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) wird das Datum durch „31. Oktober 2020“ ersetzt.

d)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 337 zu Carboxin wird das Datum durch „31. Mai 2021“ ersetzt;

2.

In Teil B wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 23 zu Bifenthrin das Datum durch „31. Juli 2019“ ersetzt.


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