EUR-Lex El acceso al Derecho de la Unión Europea

Volver a la página principal de EUR-Lex

Este documento es un extracto de la web EUR-Lex

Documento 32019R0290

Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1113

ABl. L 48 vom 20.2.2019, p. 6/16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/290/oj

20.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/290 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2019

zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für alle Mitgliedstaaten einheitliche Datenstrukturen und Formate für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung werden den Verwaltungsaufwand für Hersteller, die unionsweit oder in mehreren Mitgliedstaaten operieren, verringern.

(2)

Zur Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten für die Registrierung und Berichterstattung angewandten Verfahren sollten alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, auch solche, die für den Vertrieb Fernkommunikationsmittel nutzen oder, soweit benannt, über Bevollmächtigte operieren, sowie sämtliche Register, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU einrichten, ein und dasselbe Registrierungs- und Berichtsformat verwenden.

(3)

Das Registrierungs- und Berichtsformat sollte alle Schlüsselangaben vorgeben, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Anhang X der Richtlinie 2012/19/EU für die Registrierung von Herstellern und die Berichterstattung durch diese oder, soweit benannt, ihre Bevollmächtigten an das Register erforderlich sind. Es sollte auch die Möglichkeit begrenzter zusätzlicher Angaben vorsehen, die der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist und an den er Bericht erstattet, verlangen kann. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sollten solche zusätzlichen Angaben lediglich Einträge betreffen, die zuvor im Formular selbst als solche kenntlich gemacht wurden.

(4)

Wenngleich jeder Hersteller oder, soweit benannt, jeder Bevollmächtigte gemäß Anhang X Teil B Nummer 5 der Richtlinie 2012/19/EU die Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte angeben muss, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden, werden diese der Kommission mitzuteilenden Angaben in den Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Quellen erhoben. In diesem Punkt würde eine Vereinheitlichung der Berichtsformate den Verwaltungsaufwand für die Hersteller erhöhen und wäre mit Blick auf das Ziel der geltenden Durchführungsverordnung auch nicht notwendig.

(5)

Der Geltungsbeginn der Vorschriften dieser Verordnung sollte so festgesetzt werden, dass für die Register und für die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigten alle erforderlichen praktischen Vorkehrungen getroffen werden können, und sollte mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfallen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Registrierungsformat

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Register gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU folgende Formate erstellt nutzen:

a)

das Format gemäß Anhang I Teil A für die Registrierung von Herstellern;

b)

das Format gemäß Anhang I Teil B für die Registrierung von Bevollmächtigten.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.

Artikel 2

Format für die Berichterstattung an das Register eines Mitgliedstaats über Daten zu den in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hersteller oder, soweit gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2012/19/EU benannt, ihre Bevollmächtigten die Daten über die auf ihren Märkten in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte in dem Format gemäß Anhang II an die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten Register übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

Format für die Registrierung in einem Mitgliedstaat

Schlüsselangaben sind mit „M“ gekennzeichnet.

Mit „F“ gekennzeichnete filterabhängige Angaben zählen zu den Schlüsselangaben, werden jedoch nur verlangt, wenn unter einer vorangegangenen Angabe eine bestimmte Antwort gewählt wird.

Zusätzliche Angaben sind mit „M*“ gekennzeichnet.

TEIL A

Format für die Registrierung eines Herstellers

Angabe

Beschreibung

Art der Angabe

Name des Herstellers:

Offizieller Name des Herstellers gemäß der nationalen Steuernummer oder der bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilten Kennnummer.

 

Ist der Hersteller eine juristische Person (Firma), Firmennamen angeben

 

F

Ist der Hersteller eine natürliche Person, Folgendes angeben:

Vornamen

Nachnamen

 

F

Firmenname des Herstellers

Name, den der Hersteller für Werbe- und Verkaufszwecke verwendet, soweit er sich von dem in der Satzung der Firma oder in anderen amtlichen Dokumenten eingetragenen offiziellen Firmennamen unterscheidet.

M*

Geschäftsanschrift des Herstellers:

Offizielle Anschrift des Herstellers.

 

Straße

M

Hausnummer

M

Postleitzahl

M

Ort

M

Kreis

M*

Gemeinde

M*

Internet-Adresse (soweit eine Firmen-Website existiert)

M

Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte

Angabe des Jahresumsatzes des Herstellers. Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen verschiedene „Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte“ vorsehen, damit der Hersteller die relevante Kategorie auswählen kann.

M*

Kontaktperson des Herstellers

Eine dem Hersteller zugehörige Person als Ansprechpartner. Es muss sich um eine Person handeln, die als Hauptansprechpartner oder als üblicher Ansprechpartner für diesen Hersteller fungiert.

 

Vorname

 

M

Nachname

 

M

Telefonnummer

Firmenrufnummer.

M

E-Mail

Geschäfts-E-Mail.

M

Anschrift

Geschäftsanschrift des Ansprechpartners.

 

Straße

M

Hausnummer

M

Postleitzahl

M

Ort

M

Kreis

M*

Gemeinde

M*

Nationale Kennnummer / Handelsregisternummer

Für Hersteller, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilte Kennnummer.

F

Nationale Steuernummer

Steuernummer des Herstellers in dem Mitgliedstaat.

M*

Weitere Angaben zur Identifizierung

Für Hersteller, die in Drittländern ansässig sind, eine amtliche Registernummer/Kennnummer.

F

Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten

Beschreibung der Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach den Nummern gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU.

M

Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten

Beschreibung der einschlägigen im Mitgliedstaat geltenden Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt.

M*

Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät)

Angabe für jede Kategorie bzw. ggf. Unterkategorie der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ob es sich um ein „Gerät für den privaten Haushalt“ oder ein „Gerät für andere als private Haushalte“ handelt.

M*

Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts

Für jede Kategorie bzw. ggf. Unterkategorie der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr bringt, der Name, der von diesem eigenverantwortlich vergeben wurde, um das Gerät als von ihm hergestelltes oder vertriebenes Gerät auszuweisen, und der als Markenzeichen verwendet und geschützt werden kann.

M*

Herstellerverantwortung

Angaben zur Art und Weise, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2012/19/EU in dem Mitgliedstaat nachkommt. Verfügt derselbe Kommt der Hersteller für bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten seinen Verpflichtungen individuell nach und beteiligt er sich für andere Kategorien an einem kollektiven System, sollten beide Systeme angegeben werden.

 

Der Hersteller verfügt über ein individuelles System

Ja/Nein

 

M

Falls ja, machen Sie bitte weitere Angaben zu dem individuellen System.

Beschreibung der weiteren Angaben, die der Hersteller zum individuellen System übermitteln muss.

M*

Der Hersteller beteiligt sich an einem oder mehreren kollektiven Systemen

Ja/Nein

 

M

Finanzielle Verantwortung:

Angaben zur Form der Garantie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU, die der Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts auf dem Markt des Mitgliedstaats stellt.

 

Der Hersteller nimmt an einem oder mehreren kollektiven Systemen teil.

Ja/Nein

 

M

Der Hersteller stellt die Garantie in Form einer Recycling-Versicherung.

Ja/Nein

 

M

Der Hersteller stellt die Garantie in Form eines gesperrten Bankkontos.

Ja/Nein

 

M

Andere Garantieformen (bitte angeben)

Wird die finanzielle Garantie in einem Mitgliedstaat nicht in einer der genannten Formen gestellt, muss der Hersteller die Art seiner Garantieleistung beschreiben.

F

Fernabsatz:

 

 

Der Hersteller verkauft seine Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte in einem anderen Mitgliedstaat.

Ja/Nein

Der in dem Mitgliedstaat niedergelassene Hersteller gibt an, ob er zum Zeitpunkt der Registrierung Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik auch direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer als private Haushalte in anderen Mitgliedstaaten vertreibt.

M

Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt

Vertreibt der in dem Mitgliedstaat niedergelassene Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer als private Haushalte in anderen Mitgliedstaaten, sind die Namen dieser Mitgliedstaaten anzugeben.

F

Name des Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt

Vertreibt der in dem Mitgliedstaat niedergelassene Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer als private Haushalte in anderen Mitgliedstaaten, ist der Name seines Bevollmächtigten in diesen Mitgliedstaaten anzugeben.

F

Erklärung

Ich erkläre (Wir erklären), dass die gemachten Angaben richtig sind sowie genaue Informationen über den genannten Hersteller und die Art der Elektro- und Elektronikgeräte vermitteln, die der Hersteller in … (Name des Mitgliedstaats) in Verkehr gebracht hat.

Erklärung des Herstellers bzw. ggf. des in dessen Namen handelnden Dritten dahingehend, dass die Angaben richtig und genau sind.

Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren.

M

TEIL B

Format für die Registrierung eines Bevollmächtigten

Angabe

Beschreibung

Art der Angabe

Name des Bevollmächtigten:

Offizieller Name des Bevollmächtigten gemäß der nationalen Steuernummer oder der bei der Eintragung in das Handelsregister in dem Mitgliedstaat zugeteilten Kennnummer.

 

Ist der Bevollmächtigte eine juristische Person (Firma), den Firmennamen angeben.

 

F

Ist der Bevollmächtigte eine natürliche Person, Folgendes angeben:

Vornamen

Nachnamen

 

F

Geschäftsanschrift des Bevollmächtigten:

Offizielle Anschrift des Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässig sein.

 

Straße

 

M

Hausnummer

 

M

Postleitzahl

 

M

Ort

 

M

Kreis

 

M*

Gemeinde

 

M*

Internet-Adresse (soweit eine Firmen-Website existiert)

 

M

Kontaktperson des Bevollmächtigten:

Eine dem Bevollmächtigten zugehörige Person als Ansprechpartner. Es muss sich um eine Person handeln, die als Hauptansprechpartner oder üblicher Ansprechpartner für diesen Bevollmächtigten fungiert. Die Kontaktperson muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässig sein.

 

Vorname

 

M

Nachname

 

M

Telefonnummer

Firmenrufnummer.

M

E-Mail

Geschäfts-E-Mail.

M

Anschrift

Geschäftsanschrift des Ansprechpartners.

 

Straße

M

Hausnummer

M

Postleitzahl

M

Ort

M

Kreis

M*

Gemeinde

M*

Nationale Kennnummer/Handelsregister-nummer

Für Bevollmächtigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilte Kennnummer.

F

Nationale Steuernummer

Steuernummer des Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat.

M*

Namen des/der durch den Bevollmächtigten vertretenen Hersteller(s):

Ist der Hersteller eine juristische Person (Firma), Firmennamen angeben

Ist der Hersteller eine natürliche Person, Folgendes angeben:

Vornamen

Nachnamen

Offizielle(r) Namen des/der durch den Bevollmächtigten vertretenen Hersteller(s) gemäß den nationalen/europäischen Steuernummern des Herstellers oder den Kennnummern, die bei der Eintragung in das Handelsregister in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Hersteller ansässig ist, zugeteilt werden.

Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, sind Namen und Kontaktangaben für die jeweils vertretenen Hersteller separat anzugeben.

M

Kontaktangaben des/der vertretenen Hersteller(s):

Offizielle Kontaktangaben des/der durch den Bevollmächtigten vertretenen Hersteller(s).

 

Telefonnummer

M

E-Mail

M

Anschrift

M

Straße

M

Hausnummer

M

Postleitzahl

M

Ort

M

Land

M

Internet-Adresse (soweit eine Firmen-Website existiert)

F

Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte des vertretenen Herstellers.

Angabe des Jahresumsatzes des vertretenen Herstellers. Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen verschiedene „Jahresumsatzkategorien für Elektro- und Elektronikgeräte“ vorsehen, damit der Hersteller die richtige Kategorie anwählen kann.

Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, gibt dieser für jeden vertretenen Hersteller die Jahresumsatzkategorie für die Elektro- und Elektronikgeräte separat an.

M*

Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten

Beschreibung der Kategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der vertretene Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach den Nummern gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU.

Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, beschreibt dieser die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die jeder der vertretenen Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, separat.

M

Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten

Beschreibung der einschlägigen im Mitgliedstaat geltenden Unterkategorie(n) von Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt.

Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, beschreibt dieser die Unterkategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die jeder der vertretenen Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, separat.

M*

Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät)

Angabe für jede der Kategorien bzw. ggf. Unterkategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die der vertretene Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ob es sich um ein „Gerät für den privaten Haushalt“ oder ein „Gerät für andere als private Haushalte“ handelt.

M*

Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts

Für jede Kategorie bzw. ggf. Unterkategorie der Elektro- und Elektronikgeräte, die der vertretene Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, der Name, der von diesem eigenverantwortlich vergeben wurde, um das Gerät als von ihm hergestelltes oder vertriebenes Gerät auszuweisen, und der als Markenzeichen verwendet und geschützt werden kann.

M*

Herstellerverantwortung:

Angaben zur Art und Weise, wie der vertretene Hersteller seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2012/19/EU in dem Mitgliedstaat nachkommt. Kommt der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers für bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten seinen Verpflichtungen individuell nach und beteiligt er sich für andere Kategorien an einem kollektiven System, sollten beide Systeme angegeben werden.

Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Hersteller und sieht der Mitgliedstaat eine einmalige Registrierung des Bevollmächtigten vor, gibt der Bevollmächtigte für jeden vertretenen Hersteller separat an, wie dieser den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2012/19/EU in dem Mitgliedstaat nachkommt.

 

Der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers verfügt über ein individuelles System in dem Mitgliedstaat.

Ja/Nein

 

M

Falls ja, machen Sie bitte weitere Angaben zu dem individuellen System.

Beschreibung der weiteren Angaben, die der Hersteller zum individuellen System übermitteln muss.

M*

Der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers beteiligt sich an (einem) kollektiven -System(en) in dem Mitgliedstaat.

Ja/Nein

 

M

Finanzielle Verantwortung:

Angaben zur Form der Garantie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU, die jeder vertretene Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts auf dem Markt des Mitgliedstaats stellt.

 

Der Hersteller oder der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers nimmt an einem oder mehreren kollektiven Systemen teil.

Ja/Nein

 

M

Der Hersteller oder der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers stellt die Garantie in Form einer Recycling-Versicherung.

Ja/Nein

 

M

Der Hersteller oder der Bevollmächtigte im Namen des Herstellers stellt die Garantie in Form eines gesperrten Bankkontos.

Ja/Nein

 

M

Andere Garantieformen (bitte angeben)

Wird die finanzielle Garantie in einem Mitgliedstaat nicht in einer der genannten Formen gestellt, muss der Bevollmächtigte die Art seiner Garantieleistung beschreiben.

M

Erklärung

Ich/Wir erkläre(n), dass gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der vorstehend bezeichnete Bevollmächtigte durch schriftlichen Auftrag des vertretenen Herstellers benannt wurde.

Erklärung des Bevollmächtigten bzw. des im seinem Namen handelnden Dritten, dass der Bevollmächtigte durch schriftlichen Auftrag gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte benannt wurde.

Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren.

M

Erklärung

Ich/Wir erkläre(n), dass die gemachten Angaben richtig sind und genaue Informationen über den genannten Bevollmächtigten und die Art der Elektro- und Elektronikgerät vermitteln, die der durch den genannten Bevollmächtigten vertretene Hersteller in … (Name des Mitgliedstaats) in Verkehr gebracht hat.

Erklärung des Bevollmächtigten bzw. des im seinem Namen handelnden Dritten dahingehend, dass die Angaben richtig und genau sind.

Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren.

M


ANHANG II

Format für die Berichterstattung über die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte an das Register dieses Mitgliedstaats

Schlüsselangaben sind mit „M“ gekennzeichnet.

Mit „F“ gekennzeichnete filterabhängige Angaben zählen zu den Schlüsselangaben, werden jedoch nur verlangt, wenn unter einer vorangegangenen Angabe eine bestimmte Antwort gewählt wird.

Zusätzliche Angaben sind mit „M*“ gekennzeichnet.

Angabe

Beschreibung

Art der Angabe

Name des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. der Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt:

Offizieller Name des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. der Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, gemäß der nationalen Steuernummer oder den bei der Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilten Kennnummern.

 

Ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine juristische Person (Firma), den Firmennamen angeben.

 

F

Ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine natürliche Person, Folgendes angeben:

Vornamen

Nachnamen

 

F

Gestattet ein Mitgliedstaat, dass der Bericht von einer Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, vorgelegt wird, sind der Name dieser Organisation und die Namen der Hersteller und/oder ihrer Bevollmächtigten, in deren Namen die Angaben vorgelegt werden, anzugeben.

 

F

Nationale Kennnummer/Handelsregisternummer

Für Hersteller oder Bevollmächtigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt, bzw. für Organisationen, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, die bei Eintragung ins Handelsregister des Mitgliedstaats zugeteilte Kennnummer.

F

Nationale Steuernummer

Steuernummer des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. der Organisation, die für die Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt.

M*

Berichtszeitraum

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bzw. ggf. die Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, gibt den jeweiligen Berichtszeitraum an.

M

Kontaktperson für die Berichterstattung:

Person, die für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten bzw. ggf. für die Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, als Hauptansprechpartner oder üblicher Ansprechpartner für die Berichterstattung an das Register fungiert.

 

Vorname

 

M

Nachname

 

M

Telefonnummer

Firmenrufnummer.

M

E-Mail

Geschäfts-E-Mail.

M

Menge der in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (in Tonnen):

Jeder der Hersteller bzw. jeder Bevollmächtigte gibt in Tonnen das Gewicht der in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission an.

Gestattet ein Mitgliedstaat, dass eine Organisation, die für die Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, diese Angabe macht, ist festzulegen, ob die Angabe für jeden vertretenen Hersteller und für jeden Bevollmächtigten einzeln oder kollektiv für sämtliche vertretenen Hersteller und Bevollmächtigten zu machen ist.

 

nach Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, nach Kategorien gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU; Photovoltaikmodule sind separat anzugeben.

M

nach Unterkategorien von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, nach den im dem Mitgliedstaat geltenden Unterkategorien.

M*

nach Arten von Elektro- oder Elektronikgeräten (Haushaltsgeräte oder andere Geräte als Haushaltsgeräte).

Das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die der Hersteller in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, nach Arten von Geräten (Geräte für private Haushalte oder Geräte für andere als private Haushalte).

M*

Erklärung

Ich erkläre (Wir erklären), dass die gemachten Angaben richtig sind und genaue Informationen über Art und Menge der von dem (den) genannten Hersteller(n) in … (Name des Mitgliedstaats) in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vermitteln.

Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. ggf. des im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten handelnden Dritten dahingehend, dass die Angaben richtig und genau sind.

Bei elektronischen Formularen ist diese Erklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu validieren.

M


Arriba