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Document 32018D1876

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1876 der Kommission vom 29. November 2018 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/7741

ABl. L 306 vom 30.11.2018, p. 53–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020D1806

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1876/oj

30.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1876 DER KOMMISSION

vom 29. November 2018

über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Dezember 2017 beantragte der Zulieferer Mitsubishi Electric Corporation (MELCO), in der Union vertreten durch MELCO Electric Automotive Europe B.V., die Genehmigung des Generators MELCO GXi für Fahrzeuge der Klasse N1 als Öko-Innovation. Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (2) geprüft.

(2)

Aus dem Antrag geht hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. Daher sollte der Generator MELCO GXi für Fahrzeuge der Klasse N1 als Öko-Innovation genehmigt werden.

(3)

Mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/341/EU (3), 2014/465/EU (4), (EU) 2015/158 (5), (EU) 2015/295 (6), (EU) 2015/2280 (7) und (EU) 2016/588 (8) hat die Kommission sechs Anträge in Bezug auf Technologien genehmigt, die zur Steigerung des Wirkungsgrads von Generatoren für Fahrzeuge der Klasse M1 beitragen. Aufgrund der Erfahrung aus der Bewertung dieser Anträge und der Angaben im Antrag der MELCO Electric Automotive Europe B.V., die diesem Beschluss zugrunde liegen, wurde zufriedenstellend und schlüssig nachgewiesen, dass der Generator MELCO GXi für Fahrzeuge der Klasse N1 — ein 12-Volt-Generator mit einem Mindestwirkungsgrad zwischen 73,4 % und 74,2 % je nach Antriebsstrang — die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 genannten Genehmigungskriterien erfüllt und gegenüber einem Vergleichsgenerator mit einem Wirkungsgrad von 67 % eine Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 1 g CO2/km bewirkt.

(4)

Den Herstellern sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, bei einer Genehmigungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von Fahrzeugen mit effizienten 12-Volt-Generatoren, die diese Bedingungen erfüllen, zu beantragen. Um sicherzustellen, dass nur CO2-Einsparungen von Fahrzeugen mit Generatoren, die diese Bedingungen erfüllen, zertifiziert werden, sollten die Hersteller verpflichtet werden, der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung einen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfstelle vorzulegen, der die Einhaltung der Bedingungen bestätigt.

(5)

Stellt die Typgenehmigungsbehörde fest, dass der 12-Volt-Generator die in diesem Beschluss genannten Bedingungen nicht erfüllt, sollte der Antrag auf Zertifizierung der Einsparungen abgelehnt werden.

(6)

Es empfiehlt sich, die Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von 12-Volt-Generatoren zu genehmigen.

(7)

Für die Bestimmung der CO2-Einsparungen eines Fahrzeugs mit effizientem 12-Volt-Generator muss die Vergleichstechnologie festgelegt werden, mit der der Wirkungsgrad des Generators verglichen werden sollte. Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich, einen 12-Volt-Generator mit einem Wirkungsgrad von 67 % als geeignete Vergleichstechnologie zu betrachten.

(8)

Die CO2-Einsparungen eines Fahrzeugs mit effizientem 12-Volt-Generator können zum Teil durch die Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (10) nachgewiesen werden. Daher muss gewährleistet sein, dass dieser teilweise Nachweis in der Prüfmethode für CO2-Einsparungen von Fahrzeugen mit effizienten 12-Volt-Generatoren berücksichtigt wird.

(9)

Um den breiteren Einsatz von effizienten 12-Volt-Generatoren in neuen Fahrzeugen zu erleichtern, sollte ein Hersteller außerdem die Möglichkeit haben, die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von Fahrzeugen mit verschiedenen effizienten 12-Volt-Generatoren in einem einzigen Zertifizierungsantrag zu beantragen. Es empfiehlt sich jedoch sicherzustellen, dass, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, automatisch Anreize dafür gegeben werden, dass nur die Generatoren mit dem höchsten Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.

(10)

Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die innovative Technologie festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung

Die im Generator MELCO GXi für Fahrzeuge der Klasse N1 verwendete Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genehmigt.

Artikel 2

Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Ein Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von einem oder mehreren effizienten 12-Volt-(V)-Generatoren beantragen, die für den Einsatz in N1-Fahrzeugen bestimmt sind, vorausgesetzt, dass jeder Generator ein Bauteil ist, das ausschließlich bei laufendem Verbrennungsmotor zum Laden der Fahrzeugbatterie und zur Stromversorgung des Bordnetzes des Fahrzeugs verwendet wird, und eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Die Masse des effizienten 12-Volt-Generators überschreitet nicht die Masse des Vergleichsgenerators von 7 kg, und der gemäß dem Anhang ermittelte Wirkungsgrad des Generators beträgt mindestens

i)

73,8 % bei Fahrzeugen mit Ottomotor;

ii)

73,4 % bei Fahrzeugen mit Turbo-Ottomotor;

iii)

74,2 % bei Fahrzeugen mit Dieselmotor.

b)

Die Masse des 12-Volt-Generators überschreitet die Masse des Vergleichsgenerators von 7 kg; Fahrzeuge mit diesem Generator müssen den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 genannten Schwellenwert der Mindestsenkung von 1 g CO2/km erreichen. Diese Senkung wird unter Berücksichtigung der zusätzlichen Masse nach Formel 10 im Anhang dieses Beschlusses festgelegt; die zusätzliche Masse wird in dem der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung vorzulegenden Prüfbericht überprüft und bestätigt.

(2)   Einem Antrag auf Zertifizierung der Einsparungen eines oder mehrerer effizienter Generatoren liegt ein unabhängiger Prüfbericht bei, in dem bescheinigt wird, dass der Generator bzw. die Generatoren die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt bzw. erfüllen, und die Masse des Generators bzw. der Generatoren geprüft und bestätigt wird.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde lehnt den Antrag auf Zertifizierung ab, wenn sie feststellt, dass der Generator bzw. die Generatoren die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen.

Artikel 3

Zertifizierung der CO2-Einsparungen

(1)   Die Senkung der CO2-Emissionen durch den Einsatz eines effizienten Generators gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

(2)   Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einem effizienten 12-Volt-Generator gemäß Artikel 2 Absatz 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welcher der geprüften Generatoren die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt, und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein. Der Wert wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 in der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.

Artikel 4

Ökoinnovationscode

Der Ökoinnovationscode Nr. 24 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 auf diesen Beschluss verwiesen wird.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 98).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Genehmigung des effizienten DENSO-Wechselstromgenerators als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission (ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 17).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission vom 24. Februar 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators MELCO GXi als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 11).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2280 der Kommission vom 7. Dezember 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators DENSO als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 64).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 25).

(9)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).


ANHANG

METHODE ZUR ERMITTLUNG DER CO2-EINSPARUNGEN VON EFFIZIENTEN 12-VOLT-GENERATOREN FÜR DURCH KONVENTIONELLE VERBRENNUNGSMOTOREN ANGETRIEBENE FAHRZEUGE DER KLASSE N1

1.   Einführung

Um die auf den Einsatz eines effizienten Generators in einem Fahrzeug der Klasse N1 zurückzuführende Verringerung der CO2-Emissionen ermitteln zu können, ist Folgendes erforderlich:

(1)

die Festlegung der Prüfbedingungen

(2)

die Bestimmung der Prüfgeräte

(3)

die Ermittlung des Wirkungsgrad des effizienten Generators und des Vergleichsgenerators

(4)

die Berechnung der CO2-Einsparungen

(5)

die Berechnung des statistischen Fehlers.

Symbole, Parameter und Einheiten

Lateinische Symbole

Formula

CO2-Einsparungen [g CO2/km]

CO2

Kohlendioxid

CF

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [gCO2/l] wie in Tabelle 3 definiert

h

Frequenz wie in Tabelle 1 definiert

I

Stromstärke, bei der die Messung durchzuführen ist [A]

m

Anzahl der Messungen der Stichprobe

M

Drehmoment [Nm]

n

Drehzahl [min– 1] wie in Tabelle 1 definiert

P

Leistung [W]

Formula

Standardabweichung des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators [%]

Formula

Standardabweichung des mittleren Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators [%]

Formula

Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km]

U

Prüfspannung, bei der die Messung durchzuführen ist [V]

v

Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) [km/h]

VPe

Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert

Formula

Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Wirkungsgrad des ökoinnovativen Generators

Griechische Symbole

Δ

Differenz

η

Wirkungsgrad des Vergleichsgenerators [%]

ηEI

Wirkungsgrad des effizienten Generators [%]

Formula

Mittel des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators am Betriebspunkt i [%]

Tiefgestellte Indizes

i bezieht sich auf den Betriebspunkt

j bezieht sich auf die Messung der Stichprobe

EI

ökoinnovativ

m

mechanisch

RW

Reale Bedingungen

TA

Typgenehmigungsbedingungen

B

Vergleichswert

2.   Prüfbedingungen und -geräte

Die Prüfbedingungen müssen die Anforderungen der Norm ISO 8854:2012 (1) erfüllen.

Die Prüfgeräte müssen den Spezifikationen der Norm ISO 8854:2012 entsprechen.

3.   Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrads

Der Wirkungsgrad des effizienten Generators wird im Einklang mit ISO 8854:2012 bestimmt; eine Ausnahme stellen die in diesem Abschnitt dargestellten Elemente dar.

Die Messungen sind an unterschiedlichen Betriebspunkten i, wie in Tabelle 1 definiert, vorzunehmen. Die Stromstärke des Generators ist definiert als die halbe Nennstromstärke für alle Betriebspunkte. Für jede Drehzahl müssen Spannung und Ausgangsstromstärke des Generators konstant gehalten werden, die Spannung bei 14,3 Volt.

Tabelle 1

Betriebspunkte

Betriebspunkt

i

Haltezeit

[s]

Drehzahl

ni [min– 1]

Frequenz

hi

1

1 200

1 800

0,25

2

1 200

3 000

0,40

3

600

6 000

0,25

4

300

10 000

0,10

Der Wirkungsgrad ist nach Formel 1 zu berechnen.

Formel 1

Formula

Alle Messungen des Wirkungsgrads sind mindestens fünf (5) Mal hintereinander auszuführen. Zu berechnen ist der Durchschnitt der Messungen bei jedem Betriebspunkt (Formula).

Der Wirkungsgrad des ökoinnovativen Generators (ηEI) ist nach Formel 2 zu berechnen.

Formel 2

Formula

Der effiziente Generator führt zu einer Einsparung bei der mechanischen Leistung unter realen Bedingungen (ΔPmRW) und unter Typgenehmigungsbedingungen (ΔPmTA) wie in Formel 3 definiert.

Formel 3

Formula

Dabei werden die Einsparungen bei der mechanischen Leistung unter realen Bedingungen (ΔPmRW) nach Formel 4 und die Einsparungen bei der mechanischen Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung (ΔPmTA) nach Formel 5 berechnet.

Formel 4

Formula

Formel 5

Formula

Dabei ist

PRW : der Leistungsbedarf unter „realen“ Fahrbedingungen [W]: 750 W

PTA : der Leistungsbedarf unter Bedingungen der Typgenehmigung [W]: 350 W

ηB : der Wirkungsgrad des Vergleichsgenerators [%]: 67 %

4.   Berechnung der CO2-Einsparungen

Die CO2-Einsparungen des effizienten Generators werden nach folgender Formel berechnet:

Formel 6

Formula

Dabei ist

v: die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ [km/h]: 33,58 km/h

VPe : der in nachstehender Tabelle 2 spezifizierte tatsächliche Energieverbrauch

Tabelle 2

Tatsächlicher Energieverbrauch

Motortyp

Tatsächlicher Energieverbrauch (VPe)

[l/kWh]

Ottomotor

0,264

Turbo-Ottomotor

0,280

Dieselmotor

0,220

CF: der in nachstehender Tabelle 3 spezifizierte Faktor

Tabelle 3

Kraftstoffumrechnungsfaktor

Kraftstofftyp

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) CF

[gCO2/l]

Benzin

2 330

Diesel

2 640

5.   Berechnung des statistischen Fehlers

Statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode aufgrund der Messungen sind zu quantifizieren. Für jeden Betriebspunkt wird die Standardabweichung nach folgender Formel berechnet:

Formel 7

Formula

Die Standardabweichung des Wirkungsgrads des effizienten Generators (Formula) wird nach Formel 8 berechnet:

Formel 8

Formula

Die Standardabweichung des Wirkungsgrads des Generators (Formula) führt zu einem Fehler bei den CO2-Einsparungen (Formula). Dieser Fehler wird nach Formel 9 berechnet:

Formel 9

Formula

Statistische Signifikanz

Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit dem effizienten Generator ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 9 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindestsenkungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (vgl. Formel 10).

Formel 10

Formula

Dabei ist:

MT: der Mindestschwellenwert [gCO2/km]

Formula : die CO2-Gesamteinsparung [g CO2/km]

Formula : die Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparung [g CO2/km]

Formula : der CO2-Korrektureffizient, der sich aus der positiven Massendifferenz zwischen dem effizienten Generator und dem Vergleichsgenerator ergibt. Formula ergibt sich aus Tabelle 4:

Tabelle 4

CO2 Korrekturkoeffizient infolge der zusätzlichen Masse

Ottomotor (

Formula

) [g CO2/km kg]

0,0277 · Δm

Dieselmotor (

Formula

) [g CO2/km kg]

0,0383 · Δm

Δm (in Tabelle 4) ist die zusätzliche Masse infolge des Einbaus des effizienten Generators. Sie ist die positive Differenz zwischen der Masse des effizienten Generators und der Masse des Vergleichsgenerators. Die Masse des Vergleichsgenerators beträgt 7 kg. Zur Bewertung der zusätzlichen Masse muss der Hersteller geprüfte Unterlagen an die Typgenehmigungsbehörde übergeben.

Prüf- und Bewertungsbericht

Der Bericht muss Folgendes enthalten:

Modell und Masse der geprüften Generatoren

Beschreibung des Prüfstands

Prüfergebnisse (Messwerte)

Berechnete Ergebnisse und entsprechende Formeln

Der effiziente Generator zum Einbau in Fahrzeuge

Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert die CO2-Einsparungen anhand von Messungen am effizienten und am Vergleichsgenerator unter Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Prüfmethode. Liegen die Einsparungen bei den CO2-Emissionen unterhalb des in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Schwellenwerts, so gilt Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014.


(1)  ISO 8854:2012 Straßenfahrzeuge — Drehstrom-Generatoren mit Regler — Prüfungen und allgemeine Anforderungen

Referenznummer ISO 8854:2012, veröffentlicht am 1.6.2012.


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