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Document 32018R1627
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1627 of 9 October 2018 amending Implementing Regulation (EU) No 680/2014 as regards prudent valuation for supervisory reporting (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2018/6492
ABl. L 281 vom 9.11.2018, p. 1–525
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0451
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1627 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) legt fest, nach welchen Modalitäten die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffene Rechtsrahmen wird durch den Erlass technischer Regulierungsstandards nach und nach in seinen nicht wesentlichen Elementen ergänzt und geändert. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 muss daher entsprechend aktualisiert werden. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (3) im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung und durch die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Hinblick auf die Verbriefung ergänzt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen und die Erläuterungen und Definitionen für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen der Institute weiter zu präzisieren. Ferner haben sich im Zuge der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bestimmte Bezugnahmen und Formatierungsinkonsistenzen als irreführend erwiesen und sollten ebenfalls präzisiert werden. |
(3) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 sind Anforderungen bezüglich Anpassungen der vorsichtigen Bewertung von zeitwertbilanzierten Positionen festgelegt. Sie bietet zwei Konzepte für die Umsetzung der Anforderungen an die vorsichtige Bewertung: ein Kernkonzept und ein vereinfachtes Konzept. Um die Einhaltung dieser Anforderungen durch die Institute zu überwachen und die Auswirkungen der Verordnung auf Bewertungsanpassungen zu ermitteln, sind im Zusammenhang mit den Anforderungen an die vorsichtige Bewertung zusätzliche Meldungen erforderlich. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die Eigenmittelbehandlung von Verbriefungen risikosensitiver zu machen und die Besonderheiten einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen angemessen zu berücksichtigen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 muss geändert werden, um der Berichterstattung über Verbriefungspositionen, die diesen überarbeiteten Verbriefungsregeln unterliegen, Rechnung zu tragen. |
(5) |
Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sind auch nötig, um die zuständigen Behörden besser in die Lage zu versetzen, das Risikoprofil der Institute wirksam zu überwachen und einzuschätzen und sich einen Überblick über die daraus erwachsenden Risiken für den Finanzsektor zu verschaffen, was geringfügige Änderungen der Meldeanforderungen im Hinblick auf die geografische Aufgliederung der Risikopositionen erfordert. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde. |
(7) |
Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Anhörungen zur vorsichtigen Bewertung und zur geografischen Gesamtaufgliederung durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. In Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung hat die EBA zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, keine offene öffentliche Anhörung zu Teilen durchgeführt, die entweder rein redaktioneller Art sind oder nur eine begrenzte Zahl von Posten in den Rahmen für aufsichtliche Meldungen aufnehmen, da eine solche Anhörung im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards unangemessen wäre. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
3. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
4. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
5. |
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
6. |
Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
7. |
Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. |
8. |
Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung. |
9. |
Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung. |
10. |
Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung. |
11. |
Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung. |
12. |
Anhang XXIII erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).
(4) Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
„ANHANG I
BERICHTERSTATTUNG ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN
COREP-MELDEBÖGEN |
|||
Melde-bogen-Nummer |
Melde-bogen-Code |
Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe |
Kurz-bezeichnung |
|
|
Angemessene Eigenkapitalausstattung |
CA |
1 |
C 01.00 |
EIGENMITTEL |
CA1 |
2 |
C 02.00 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
CA2 |
3 |
C 03.00 |
KAPITALQUOTEN |
CA3 |
4 |
C 04.00 |
ZUSATZINFORMATIONEN |
CA4 |
|
|
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
CA5 |
5,1 |
C 05.01 |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
CA5.1 |
5,2 |
C 05.02 |
BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN |
CA5.2 |
|
|
GRUPPENSOLVABILITÄT |
GS |
6,1 |
C 06.01 |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME |
GS Total |
6,2 |
C 06.02 |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN |
GS |
|
|
KREDITRISIKO |
CR |
7 |
C 07.00 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN |
CR SA |
|
|
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN |
CR IRB |
8,1 |
C 08.01 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN |
CR IRB 1 |
8,2 |
C 08.02 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern) |
CR IRB 2 |
|
|
GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG |
CR GB |
9,1 |
C 09.01 |
Tabelle 9.1 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen) |
CR GB 1 |
9,2 |
C 09.02 |
Tabelle 9.2 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen) |
CR GB 2 |
9,4 |
C 09.04 |
Tabelle 9.4 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen |
CCB |
|
|
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN |
CR EQU IRB |
10,1 |
C 10.01 |
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN |
CR EQU IRB 1 |
10,2 |
C 10.02 |
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: |
CR EQU IRB 2 |
11 |
C 11.00 |
ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO |
CR SETT |
12 |
C 12.00 |
KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
CR SEC SA |
13 |
C 13.00 |
KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN — IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
CR SEC IRB |
14 |
C 14.00 |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN |
CR SEC Details |
|
|
OPERATIONELLES RISIKO |
OPR |
16 |
C 16.00 |
OPERATIONELLES RISIKO |
OPR |
|
|
OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE |
|
17,1 |
C 17.01 |
OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN |
OPR DETAILS 1 |
17,2 |
C 17.02 |
OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE |
OPR DETAILS 2 |
|
|
MARKTRISIKO |
MKR |
18 |
C 18.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL |
MKR SA TDI |
19 |
C 19.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN |
MKR SA SEC |
20 |
C 20.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO |
MKR SA CTP |
21 |
C 21.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN |
MKR SA EQU |
22 |
C 22.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO |
MKR SA FX |
23 |
C 23.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN |
MKR SA COM |
24 |
C 24.00 |
INTERNE MARKTRISIKOMODELLE |
MKR IM |
25 |
C 25.00 |
KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO |
CVA |
|
|
VORSICHTIGE BEWERTUNG |
MKR |
32,1 |
C 32.01 |
VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN |
PRUVAL 1 |
32,2 |
C 32.02 |
VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ |
PRUVAL 2 |
32,3 |
C 32.03 |
VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO |
PRUVAL 3 |
32,4 |
C 32.04 |
VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN |
PRUVAL 4 |
|
|
RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN |
MKR |
33 |
C 33.00 |
RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI |
GOV |
C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)
Zeilen |
ID |
Posten |
Betrag |
010 |
1 |
EIGENMITTEL |
|
015 |
1.1 |
KERNKAPITAL (T1) |
|
020 |
1.1.1 |
HARTES KERNKAPITAL (CET1) |
|
030 |
1.1.1.1 |
Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente |
|
040 |
1.1.1.1.1 |
Eingezahlte Kapitalinstrumente |
|
045 |
1.1.1.1.1* |
Davon: von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente |
|
050 |
1.1.1.1.2* |
Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente |
|
060 |
1.1.1.1.3 |
Agio |
|
070 |
1.1.1.1.4 |
(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals |
|
080 |
1.1.1.1.4.1 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals |
|
090 |
1.1.1.1.4.2 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals |
|
091 |
1.1.1.1.4.3 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals |
|
092 |
1.1.1.1.5 |
(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals |
|
130 |
1.1.1.2 |
Einbehaltene Gewinne |
|
140 |
1.1.1.2.1 |
Einbehaltene Gewinne der Vorjahre |
|
150 |
1.1.1.2.2 |
Anrechenbarer Gewinn oder Verlust |
|
160 |
1.1.1.2.2.1 |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust |
|
170 |
1.1.1.2.2.2 |
(-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende |
|
180 |
1.1.1.3 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis |
|
200 |
1.1.1.4 |
Sonstige Rücklagen |
|
210 |
1.1.1.5 |
Fonds für allgemeine Bankrisiken |
|
220 |
1.1.1.6 |
Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) |
|
230 |
1.1.1.7 |
Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) |
|
240 |
1.1.1.8 |
Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen |
|
250 |
1.1.1.9 |
Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) |
|
260 |
1.1.1.9.1 |
(-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva |
|
270 |
1.1.1.9.2 |
Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) |
|
280 |
1.1.1.9.3 |
Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten |
|
285 |
1.1.1.9.4 |
Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren |
|
290 |
1.1.1.9.5 |
(-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung |
|
300 |
1.1.1.10 |
(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) |
|
310 |
1.1.1.10.1 |
(-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert |
|
320 |
1.1.1.10.2 |
(-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert |
|
330 |
1.1.1.10.3 |
Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden |
|
340 |
1.1.1.11 |
(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
|
350 |
1.1.1.11.1 |
(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden |
|
360 |
1.1.1.11.2 |
Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden |
|
370 |
1.1.1.12 |
(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden |
|
380 |
1.1.1.13 |
(-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste |
|
390 |
1.1.1.14 |
(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage |
|
400 |
1.1.1.14.1 |
(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage |
|
410 |
1.1.1.14.2 |
Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden |
|
420 |
1.1.1.14.3 |
Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf |
|
430 |
1.1.1.15 |
(-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital |
|
440 |
1.1.1.16 |
(-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten |
|
450 |
1.1.1.17 |
(-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann |
|
460 |
1.1.1.18 |
(-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann |
|
470 |
1.1.1.19 |
(-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann |
|
471 |
1.1.1.20 |
(-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann |
|
472 |
1.1.1.21 |
(-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann |
|
480 |
1.1.1.22 |
Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
490 |
1.1.1.23 |
(-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren |
|
500 |
1.1.1.24 |
(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
510 |
1.1.1.25 |
(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag |
|
520 |
1.1.1.26 |
Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen |
|
524 |
1.1.1.27 |
(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital |
|
529 |
1.1.1.28 |
Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige |
|
530 |
1.1.2 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
|
540 |
1.1.2.1 |
Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente |
|
550 |
1.1.2.1.1 |
Eingezahlte Kapitalinstrumente |
|
560 |
1.1.2.1.2* |
Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente |
|
570 |
1.1.2.1.3 |
Agio |
|
580 |
1.1.2.1.4 |
(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals |
|
590 |
1.1.2.1.4.1 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals |
|
620 |
1.1.2.1.4.2 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals |
|
621 |
1.1.2.1.4.3 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals |
|
622 |
1.1.2.1.5 |
(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals |
|
660 |
1.1.2.2 |
Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) |
|
670 |
1.1.2.3 |
Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente |
|
680 |
1.1.2.4 |
Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten |
|
690 |
1.1.2.5 |
(-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital |
|
700 |
1.1.2.6 |
(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
710 |
1.1.2.7 |
(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
720 |
1.1.2.8 |
(-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten |
|
730 |
1.1.2.9 |
Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen |
|
740 |
1.1.2.10 |
Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) |
|
744 |
1.1.2.11 |
(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital |
|
748 |
1.1.2.12 |
Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige |
|
750 |
1.2 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2) |
|
760 |
1.2.1 |
Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen |
|
770 |
1.2.1.1 |
Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen |
|
780 |
1.2.1.2* |
Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen |
|
790 |
1.2.1.3 |
Agio |
|
800 |
1.2.1.4 |
(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals |
|
810 |
1.2.1.4.1 |
(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals |
|
840 |
1.2.1.4.2 |
(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals |
|
841 |
1.2.1.4.3 |
(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals |
|
842 |
1.2.1.5 |
(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals |
|
880 |
1.2.2 |
Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering) |
|
890 |
1.2.3 |
Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente |
|
900 |
1.2.4 |
Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten |
|
910 |
1.2.5 |
Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) |
|
920 |
1.2.6 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz |
|
930 |
1.2.7 |
(-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital |
|
940 |
1.2.8 |
(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
950 |
1.2.9 |
(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
960 |
1.2.10 |
Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen |
|
970 |
1.2.11 |
Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) |
|
974 |
1.2.12 |
(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital |
|
978 |
1.2.13 |
Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige |
|
C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
Zeilen |
Posten |
Bezeichnung |
Betrag |
010 |
1 |
GESAMTRISIKOBETRAG |
|
020 |
1* |
Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der CRR |
|
030 |
1** |
Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der CRR |
|
040 |
1.1 |
RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN |
|
050 |
1.1.1 |
Standardansatz (SA) |
|
060 |
1.1.1.1 |
Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen |
|
070 |
1.1.1.1.01 |
Zentralstaaten oder Zentralbanken |
|
080 |
1.1.1.1.02 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften |
|
090 |
1.1.1.1.03 |
Öffentliche Stellen |
|
100 |
1.1.1.1.04 |
Multilaterale Entwicklungsbanken |
|
110 |
1.1.1.1.05 |
Internationale Organisationen |
|
120 |
1.1.1.1.06 |
Institute |
|
130 |
1.1.1.1.07 |
Unternehmen |
|
140 |
1.1.1.1.08 |
Mengengeschäft |
|
150 |
1.1.1.1.09 |
Durch Immobilien besichert |
|
160 |
1.1.1.1.10 |
Ausgefallene Positionen |
|
170 |
1.1.1.1.11 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen |
|
180 |
1.1.1.1.12 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
|
190 |
1.1.1.1.13 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
|
200 |
1.1.1.1.14 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) |
|
210 |
1.1.1.1.15 |
Beteiligungen |
|
211 |
1.1.1.1.16 |
Sonstige Positionen |
|
220 |
1.1.1.2 |
Verbriefungspositionen nach SA |
|
230 |
1.1.1.2* |
davon: Wiederverbriefung |
|
240 |
1.1.2 |
Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
|
250 |
1.1.2.1 |
IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden |
|
260 |
1.1.2.1.01 |
Zentralstaaten und Zentralbanken |
|
270 |
1.1.2.1.02 |
Institute |
|
280 |
1.1.2.1.03 |
Unternehmen — KMU |
|
290 |
1.1.2.1.04 |
Unternehmen — Spezialfinanzierungen |
|
300 |
1.1.2.1.05 |
Unternehmen — Sonstige |
|
310 |
1.1.2.2 |
IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden |
|
320 |
1.1.2.2.01 |
Zentralstaaten und Zentralbanken |
|
330 |
1.1.2.2.02 |
Institute |
|
340 |
1.1.2.2.03 |
Unternehmen — KMU |
|
350 |
1.1.2.2.04 |
Unternehmen — Spezialfinanzierungen |
|
360 |
1.1.2.2.05 |
Unternehmen — Sonstige |
|
370 |
1.1.2.2.06 |
Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, KMU |
|
380 |
1.1.2.2.07 |
Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU |
|
390 |
1.1.2.2.08 |
Mengengeschäft — Qualifiziert revolvierend |
|
400 |
1.1.2.2.09 |
Mengengeschäft — Sonstige KMU |
|
410 |
1.1.2.2.10 |
Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU |
|
420 |
1.1.2.3 |
Beteiligungen nach IRB |
|
430 |
1.1.2.4 |
Verbriefungspositionen nach IRB |
|
440 |
1.1.2.4* |
Davon: Wiederverbriefung |
|
450 |
1.1.2.5 |
Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen |
|
460 |
1.1.3 |
Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP |
|
490 |
1.2 |
RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN |
|
500 |
1.2.1 |
Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch |
|
510 |
1.2.2 |
Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch |
|
520 |
1.3 |
GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN |
|
530 |
1.3.1 |
Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
|
540 |
1.3.1.1 |
Börsengehandelte Schuldtitel |
|
550 |
1.3.1.2 |
Beteiligungen |
|
555 |
1.3.1.3 |
Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA |
|
556 |
1.3.1.3* |
Zusatzinformation: ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA |
|
557 |
1.3.1.3** |
Zusatzinformation: ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA |
|
560 |
1.3.1.4 |
Devisen |
|
570 |
1.3.1.5 |
Warenpositionen |
|
580 |
1.3.2 |
Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) |
|
590 |
1.4 |
GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) |
|
600 |
1.4.1 |
Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) |
|
610 |
1.4.2 |
Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) |
|
620 |
1.4.3 |
Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) |
|
630 |
1.5 |
ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN |
|
640 |
1.6 |
GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) |
|
650 |
1.6.1 |
Fortgeschrittene Methode |
|
660 |
1.6.2 |
Standardmethode |
|
670 |
1.6.3 |
Auf OEM-Grundlage |
|
680 |
1.7 |
GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH |
|
690 |
1.8 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE |
|
710 |
1.8.2 |
Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 |
|
720 |
1.8.2* |
Davon: Anforderungen für Großkredite |
|
730 |
1.8.2** |
Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien |
|
740 |
1.8.2*** |
Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche |
|
750 |
1.8.3 |
Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 |
|
760 |
1.8.4 |
Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR |
|
770 |
1.8.5 |
Davon: risikogewichtete Positionsbeträge für Kreditrisiko: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) |
|
780 |
1.8.5.1 |
Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA) |
|
790 |
1.8.5.1.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
800 |
1.8.5.1.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
810 |
1.8.5.2 |
Standardansatz (SEC-SA) |
|
820 |
1.8.5.2.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
830 |
1.8.5.2.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
840 |
1.8.5.3 |
Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA) |
|
850 |
1.8.5.3.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
860 |
1.8.5.3.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
870 |
1.8.5.4 |
Interner Bemessungsansatz (IAA) |
|
880 |
1.8.5.4.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
890 |
1.8.5.4.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
900 |
1.8.5.5 |
Sonstige (RW = 1 250 %) |
|
910 |
1.8.6 |
Davon: Gesamtrisikobetrag für das Positionsrisiko: Börsengehandelte Schuldtitel – spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) |
|
920 |
1.8.6.1 |
Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA) |
|
930 |
1.8.6.1.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
940 |
1.8.6.1.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
950 |
1.8.6.2 |
Standardansatz (SEC-SA) |
|
960 |
1.8.6.2.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
970 |
1.8.6.2.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
980 |
1.8.6.3 |
Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA) |
|
990 |
1.8.6.3.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
1000 |
1.8.6.3.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
1010 |
1.8.6.4 |
Interner Bemessungsansatz (IAA) |
|
1020 |
1.8.6.4.1 |
Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen |
|
1030 |
1.8.6.4.2 |
Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen |
|
1040 |
1.8.6.5 |
Sonstige (RW = 1 250 %) |
|
C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
Zeilen |
ID |
Posten |
Betrag |
010 |
1 |
Harte Kernkapitalquote (CET1) |
|
020 |
2 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) |
|
030 |
3 |
Harte Kernkapitalquote (T1) |
|
040 |
4 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1) |
|
050 |
5 |
Gesamtkapitalquote |
|
060 |
6 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel |
|
Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) |
|||
130 |
13 |
SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) |
|
140 |
13* |
TSCR: in Form von hartem Kernkapital |
|
150 |
13** |
TSCR: in Form von Kernkapital |
|
160 |
14 |
Gesamtkapitalanforderung (OCR) |
|
170 |
14* |
OCR: in Form von hartem Kernkapital |
|
180 |
14** |
OCR: in Form von Kernkapital |
|
190 |
15 |
OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G) |
|
200 |
15* |
OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital |
|
210 |
15** |
OCR und P2G: in Form von Kernkapital |
|
C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
Zeile |
ID |
Posten |
Spalte |
Latente Steueransprüche und Steuerschulden |
010 |
||
010 |
1 |
Latente Steueransprüche insgesamt |
|
020 |
1.1 |
Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche |
|
030 |
1.2 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche |
|
040 |
1.3 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche |
|
050 |
2 |
Latente Steuerschulden insgesamt |
|
060 |
2.1 |
Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können |
|
070 |
2.2 |
Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können |
|
080 |
2.2.1 |
Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind |
|
090 |
2.2.2 |
Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind |
|
093 |
2A |
Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge |
|
096 |
2B |
Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 % |
|
097 |
2C |
Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 % |
|
Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste |
|||
100 |
3 |
Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen |
|
110 |
3.1 |
Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können |
|
120 |
3.1.1 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen |
|
130 |
3.1.2 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen |
|
131 |
3.1.3 |
Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel |
|
140 |
3.2 |
Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste |
|
145 |
4 |
Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen |
|
150 |
4.1 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen |
|
155 |
4.2 |
Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste |
|
160 |
5 |
Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses |
|
170 |
6 |
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt |
|
180 |
7 |
Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen |
|
Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals |
|||
190 |
8 |
Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
200 |
9 |
10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital |
|
210 |
10 |
17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital |
|
225 |
11.1 |
Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel |
|
226 |
11.2 |
Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel |
|
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|||
230 |
12 |
Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
240 |
12.1 |
Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
250 |
12.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
260 |
12.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
270 |
12.2 |
Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
280 |
12.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
290 |
12.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
291 |
12.3 |
Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
292 |
12.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
293 |
12.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
300 |
13 |
Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
310 |
13.1 |
Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
320 |
13.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
330 |
13.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
340 |
13.2 |
Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
350 |
13.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
360 |
13.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
361 |
13.3 |
Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
362 |
13.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
363 |
13.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
370 |
14 |
Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
380 |
14.1 |
Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
390 |
14.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
400 |
14.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
410 |
14.2 |
Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
420 |
14.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
430 |
14.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
431 |
14.3 |
Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
432 |
14.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
433 |
14.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|||
440 |
15 |
Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
450 |
15.1 |
Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
460 |
15.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
470 |
15.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
480 |
15.2 |
Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
490 |
15.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
500 |
15.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
501 |
15.3 |
Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
502 |
15.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
503 |
15.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
510 |
16 |
Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
520 |
16.1 |
Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
530 |
16.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
540 |
16.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
550 |
16.2 |
Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
560 |
16.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
570 |
16.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
571 |
16.3 |
Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
572 |
16.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
573 |
16.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
580 |
17 |
Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
590 |
17.1 |
Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
600 |
17.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
610 |
17.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
620 |
17.2 |
Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
630 |
17.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
640 |
17.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
641 |
17.3 |
Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
642 |
17.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
643 |
17.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden: |
|||
650 |
18 |
Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden |
|
660 |
19 |
Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden |
|
670 |
20 |
Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden |
|
Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver) |
|||
680 |
21 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
690 |
22 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
700 |
23 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
710 |
24 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
720 |
25 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
730 |
26 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
Kapitalpuffer |
|||
740 |
27 |
Kombinierte Kapitalpufferanforderung |
|
750 |
|
Kapitalerhaltungspuffer |
|
760 |
|
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden |
|
770 |
|
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer |
|
780 |
|
Systemrisikopuffer |
|
800 |
|
Puffer für global systemrelevante Institute |
|
810 |
|
Puffer für sonstige systemrelevante Institute |
|
Anforderungen der Säule II |
|||
820 |
28 |
Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II |
|
Zusatzangaben für Wertpapierfirmen |
|||
830 |
29 |
Anfangskapital |
|
840 |
30 |
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten |
|
Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen |
|||
850 |
31 |
Ausländische ursprüngliche Risikopositionen |
|
860 |
32 |
Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt |
|
Basel-I-Untergrenze |
|||
870 |
|
Anpassungen der Gesamteigenmittel |
|
880 |
|
Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze |
|
890 |
|
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze |
|
900 |
|
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ |
|
910 |
|
Defizit der Gesamteigenmittel im Hinblick auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel nach der Basel-I-Untergrenze |
|
C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)
|
Anpassungen des harten Kernkapitals |
Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
Anpassungen des Ergänzungskapitals |
In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen |
Zusatzinformationen |
|||
Anwendbarer Prozentsatz |
Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen |
|||||||
Code |
ID |
Posten |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
010 |
1 |
ANPASSUNGEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
020 |
1.1 |
BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE (Grandfathering) |
Verknüpfung mit {CA1;r220} |
Verknüpfung mit {CA1;r660} |
Verknüpfung mit {CA1;r880} |
|
|
|
030 |
1.1.1 |
Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen |
|
|
|
|
|
|
040 |
1.1.1.1 |
Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente |
|
|
|
|
|
|
050 |
1.1.1.2 |
Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss |
|
|
|
|
|
|
060 |
1.1.2 |
Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen |
Verknüpfung mit {CA5.2;r010;c060} |
Verknüpfung mit {CA5.2;r020;c060} |
Verknüpfung mit {CA5.2;r090;c060} |
|
|
|
070 |
1.2 |
MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN |
Verknüpfung mit {CA1;r240} |
Verknüpfung mit {CA1;r680} |
Verknüpfung mit {CA1;r900} |
|
|
|
080 |
1.2.1 |
Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen |
|
|
|
|
|
|
090 |
1.2.2 |
Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln |
|
|
|
|
|
|
091 |
1.2.3 |
Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln |
|
|
|
|
|
|
092 |
1.2.4 |
Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln |
|
|
|
|
|
|
100 |
1.3 |
SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
Verknüpfung mit {CA1;r520} |
Verknüpfung mit {CA1;r730} |
Verknüpfung mit {CA1;r960} |
|
|
|
110 |
1.3.1 |
Nicht realisierte Gewinne und Verluste |
|
|
|
|
|
|
120 |
1.3.1.1 |
Nicht realisierte Gewinne |
|
|
|
|
|
|
130 |
1.3.1.2 |
Nicht realisierte Verluste |
|
|
|
|
|
|
133 |
1.3.1.3. |
Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 |
|
|
|
|
|
|
136 |
1.3.1.4. |
Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 |
|
|
|
|
|
|
138 |
1.3.1.5. |
Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren |
|
|
|
|
|
|
140 |
1.3.2 |
Abzüge |
|
|
|
|
|
|
150 |
1.3.2.1 |
Verluste des laufenden Geschäftsjahres |
|
|
|
|
|
|
160 |
1.3.2.2 |
Immaterielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
170 |
1.3.2.3 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche |
|
|
|
|
|
|
180 |
1.3.2.4 |
Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste |
|
|
|
|
|
|
190 |
1.3.2.5 |
Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage |
|
|
|
|
|
|
194 |
1.3.2.5* |
davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten |
|
|
|
|
|
|
198 |
1.3.2.5** |
davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten |
|
|
|
|
|
|
200 |
1.3.2.6 |
Eigene Instrumente |
|
|
|
|
|
|
210 |
1.3.2.6.1 |
Eigene Instrumente des harten Kernkapitals |
|
|
|
|
|
|
211 |
1.3.2.6.1** |
davon: direkte Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
212 |
1.3.2.6.1* |
davon: indirekte Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
220 |
1.3.2.6.2 |
Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals |
|
|
|
|
|
|
221 |
1.3.2.6.2** |
davon: direkte Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
222 |
1.3.2.6.2* |
davon: indirekte Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
230 |
1.3.2.6.3 |
Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals |
|
|
|
|
|
|
231 |
1.3.2.6.3* |
davon: direkte Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
232 |
1.3.2.6.3** |
davon: indirekte Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
240 |
1.3.2.7 |
Überkreuzbeteiligungen |
|
|
|
|
|
|
250 |
1.3.2.7.1 |
Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital |
|
|
|
|
|
|
260 |
1.3.2.7.1.1 |
Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
270 |
1.3.2.7.1.2 |
Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
280 |
1.3.2.7.2 |
Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital |
|
|
|
|
|
|
290 |
1.3.2.7.2.1 |
Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
300 |
1.3.2.7.2.2 |
Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
310 |
1.3.2.7.3 |
Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital |
|
|
|
|
|
|
320 |
1.3.2.7.3.1 |
Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
330 |
1.3.2.7.3.2 |
Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
340 |
1.3.2.8 |
Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
350 |
1.3.2.8.1 |
Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
360 |
1.3.2.8.2 |
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
370 |
1.3.2.8.3 |
Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
380 |
1.3.2.9 |
Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
385 |
1.3.2.9a |
Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche |
|
|
|
|
|
|
390 |
1.3.2.10 |
Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
400 |
1.3.2.10.1 |
Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
410 |
1.3.2.10.2 |
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
420 |
1.3.2.10.3 |
Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
|
|
|
|
|
425 |
1.3.2.11 |
Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals |
|
|
|
|
|
|
430 |
1.3.3 |
Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge |
|
|
|
|
|
|
440 |
1.3.4 |
Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen |
|
|
|
|
|
|
C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)
CA 5.2. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen |
Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios |
Berechnungsgrundlage für die Obergrenze |
Anwendbarer Prozentsatz |
Obergrenze |
(-) Die Bestands-schutz-obergrenze übersteigender Betrag |
Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten |
||
Code |
ID |
Posten |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
010 |
1. |
Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente |
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c010) |
020 |
2. |
Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind |
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c020) |
030 |
2.1 |
Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt |
|
|
|
|
|
|
040 |
2.2. |
Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz |
|
|
|
|
|
|
050 |
2.2.1 |
Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen |
|
|
|
|
|
|
060 |
2.2.2 |
Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen |
|
|
|
|
|
|
070 |
2.2.3 |
Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen |
|
|
|
|
|
|
080 |
2.3 |
Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag |
|
|
|
|
|
|
090 |
3 |
Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind |
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c030) |
100 |
3.1 |
Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt |
|
|
|
|
|
|
110 |
3.2 |
Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz |
|
|
|
|
|
|
120 |
3.2.1 |
Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen |
|
|
|
|
|
|
130 |
3.2.2 |
Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen |
|
|
|
|
|
|
140 |
3.2.3 |
Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen |
|
|
|
|
|
|
150 |
3.3 |
Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag |
|
|
|
|
|
|
C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (GS TOTAL)
|
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
KAPITALPUFFER |
||||||||||||||||||||||
GESAMTRISIKO-BETRAG |
|
ZU DEN KONSOLI-DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL |
|
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
|
KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-ANFORDERUNG |
|
|||||||||||||||||
KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKEN, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO |
POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONS-RISIKEN |
OPERATIO-NELLES RISIKO |
SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE |
ZUM KONSOLI-DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALIN-STRUMENTE |
|
ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE |
ZUSATZ-INFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGEBNIS |
DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
KAPITALER-HALTUNGS-PUFFER |
INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTIZY-KLISCHER KAPITALPUFFER |
KAPITAL-ERHALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKRO-AUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED-STAATES ERMITTELT WURDEN |
SYSTEMRISIKO-PUFFER |
PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE |
PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE |
|||||||
ZUM KONSOLI-DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN |
ZUM KONSOLI-DIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALIN-STRUMENTE |
|||||||||||||||||||||||
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
310 |
320 |
330 |
340 |
350 |
360 |
370 |
380 |
390 |
400 |
410 |
420 |
430 |
440 |
450 |
470 |
480 |
||
010 |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES |
ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN |
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
KAPITALPUFFER |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NAME |
CODE |
Unter-nehmens-kennung |
INSTITUT ODER DIESEM GLEICH-GESTELLT (JA / NEIN) |
ART DES UNTER-NEHMENS |
DATENUMFANG: VOLL-KONSOLI-DIERTE EINZEL-BASIS (SF) ODER TEIL-KONSOLI-DIERTE EINZELBASIS (SP) |
LÄNDERCODE |
ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % |
GESAMT-RISIKO-BETRAG |
|
EIGENMITTEL |
|
|
GESAMTRISIKO-BETRAG |
|
ZU DEN KONSOLI-DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL |
|
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
|
KOMBINIERTE KAPITAL-PUFFER-ANFORDERUNG |
|
||||||||||||||||||||||||||||
KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKEN, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO |
POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONS-RISIKEN |
OPERATIO-NELLES RISIKO |
SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE |
|
KERNKAPITAL INSGESAMT |
|
|
ERGÄNZUNGS-KAPITAL (T2) |
|
KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKEN, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO |
POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN |
OPERATIO-NELLES RISIKO |
SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE |
ZUM KONSOLI-DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE |
|
ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE |
ZUSATZ-INFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGEBNIS |
DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
KAPITALER-HALTUNGS-PUFFER |
INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTIZY-KLISCHER KAPITALPUFFER |
KAPITALER-HALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKRO-AUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED-STAATES ERMITTELT WURDEN |
SYSTEM-RISIKOPUFFER |
PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE |
PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE |
|||||||||||||||||||||
|
HARTES KERNKAPITAL (CET1) |
|
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
|
ZUM KONSOLI-DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN |
ZUM KONSOLI-DIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL |
VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN |
DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL |
VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN |
DAVON: MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN |
VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN |
DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL |
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010 |
020 |
025 |
030 |
035 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
310 |
320 |
330 |
340 |
350 |
360 |
370 |
380 |
390 |
400 |
410 |
420 |
430 |
440 |
450 |
470 |
480 |
|
|
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|
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|
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C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)
|
|
URSPRÜNG-LICHE RISIKO-POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UM-RECHNUNGS-FAKTOREN |
(-) MIT DER URSPÜNG-LICHEN RISIKO-POSITION VERBUNDENE WERT-BE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN |
RISIKO-POSITION ABZÜGLICH WERT-BERICHTI-GUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTI-TUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT-RISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UM-RECHNUNGS-FAKTOREN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN |
VOLL-STÄNDIG ANGE-PASSTER RISIKO-POSI-TIONS-WERT (E*) |
NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN |
RISIKO-POSI-TIONS-WERT |
|
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
|
|||||||||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) |
BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG |
VOLATILITÄTS-ANPASSUNG DER RISIKO-POSITION |
(-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam) |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
DAVON: AUS DEM GEGEN-PARTEI-AUSFALL-RISIKO |
DAVON: MIT EINER BONITÄTS-BEUR-TEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI |
DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGE-LEITETEN BONITÄTS-BEUR-TEILUNG |
||||||||||||||
(-) GARANTIEN |
(-) KREDIT-DERIVATE |
(-) FINANZ-SICHERHEITEN: EINFACHE METHODE |
(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
ZUFLÜSSE INSGESAMT (+) |
|
(-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN |
||||||||||||||||||
010 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
215 |
220 |
230 |
240 |
||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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|
Verknüpfung mit CA |
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015 |
davon: ausgefallene Risikopositionen |
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020 |
davon: KMU |
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030 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen |
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040 |
davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien |
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050 |
davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes |
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060 |
davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes |
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|
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION |
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070 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen |
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080 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen |
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Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
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090 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte |
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100 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet |
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110 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist |
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120 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet |
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130 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen |
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|
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
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140 |
0 % |
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|
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|
|
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|
|
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|
150 |
2 % |
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
160 |
4 % |
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|
|
|
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|
|
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|
|
|
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170 |
10 % |
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|
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|
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|
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180 |
20 % |
|
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|
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|
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|
|
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190 |
35 % |
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200 |
50 % |
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210 |
70 % |
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220 |
75 % |
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230 |
100 % |
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240 |
150 % |
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|
250 |
250 % |
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|
260 |
370 % |
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270 |
1250 % |
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280 |
Sonstige Risikogewichte |
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ZUSATZINFORMATIONEN |
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290 |
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen |
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300 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % |
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310 |
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen |
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320 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % |
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C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)
Risikopositionsklasse nach IRB:
Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:
|
INTERNES RATINGSYSTEM |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
RISIKOPOSITION NACH SUB-STITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
|
RISIKOPO-SITIONS-WERT |
|
IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG |
DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTERLIEGEND |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETER DURCH-SCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE) |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
ZUSATZINFORMATIONEN |
|||||||||||||||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG |
(-) ANDERE FORMEN DER BE-SICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG |
BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG |
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG |
ERWARTETER VERLUST-BETRAG |
(-) WERTBE-RICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN |
ANZAHL DER SCHULDNER |
||||||||||||||||||||||||
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%) |
|
DAVON: GROSSE UNTER-NEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
(-) GARANTIEN |
(-) KREDIT-DERIVATE |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
ZUFLÜSSE INSGESAMT (+) |
DAVON: AUSSER-BILAN-ZIELLE POSITIONEN |
DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN |
DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
GARANTIEN |
KREDIT-DERIVATE |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG |
ANRECHEN-BARE FINAN-ZIELLE SICHER-HEITEN |
SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN |
|
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
|||||||||||||||
IMMO-BILIEN |
SONSTIGE SACHSICHER-HEITEN |
FOR-DERUNGEN |
||||||||||||||||||||||||||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
255 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
|
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|
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|
Verknüpfung mit CA |
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015 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen |
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|
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION |
|||||||||||||||||||||||||||||||
020 |
Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen |
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030 |
Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen |
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|
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
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040 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte |
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050 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist |
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060 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen |
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070 |
RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME |
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080 |
ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME |
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AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN |
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090 |
RISIKOGEWICHT: 0 % |
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100 |
50 % |
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110 |
70 % |
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120 |
Davon: in Kategorie 1 |
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130 |
90 % |
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140 |
115 % |
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150 |
250 % |
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160 |
ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT |
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170 |
RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN |
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180 |
VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT |
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C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)
Risikopositionsklasse nach IRB:
Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:
RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) |
INTERNES RATINGSYSTEM |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
RISIKO-POSITION NACH SUBSTITU-TIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
|
RISIKOPO-SITIONS-WERT |
|
IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG |
DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTER-LIEGEND |
NACH RISIKOPO-SITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETER DURCH-SCHNITTS-WERT DER LAUFZEIT (TAGE) |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
ZUSATZINFORMATIONEN |
||||||||||||||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG |
(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHER-HEITS-LEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG |
BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG |
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG |
ER-WARTETER VERLUST-BETRAG |
(-) WERTBE-RICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN |
ANZAHL DER SCHULDNER |
|||||||||||||||||||||||
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%) |
|
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
(-) GARANTIEN |
(-) KREDIT-DERIVATE |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
ZUFLÜSSE INS-GESAMT (+) |
DAVON: AUSSER-BILAN-ZIELLE PO-SITIONEN |
DAVON: AUSSER-BILAN-ZIELLE POSITIONEN |
DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALL-RISIKO |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
GARANTIEN |
KREDIT-DERIVATE |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG |
ANRECHEN-BARE FINAN-ZIELLE SICHER-HEITEN |
SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN |
|
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN |
||||||||||||||
IMMOBILIEN |
SONSTIGE SACH-SICHERHEITEN |
FOR-DERUNGEN |
|||||||||||||||||||||||||||||
005 |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
255 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)
Land:
|
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum |
Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen |
Spezifische Kreditrisiko-anpassungen |
Abschreibungen |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle |
RISIKO-POSITIONSWERT |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
||
|
ausgefallene Risikopositionen |
||||||||||
010 |
020 |
040 |
050 |
055 |
060 |
070 |
075 |
080 |
090 |
||
010 |
Zentralstaaten oder Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
020 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften |
|
|
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|
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|
030 |
Öffentliche Stellen |
|
|
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|
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|
040 |
Multilaterale Entwicklungsbanken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Internationale Organisationen |
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
060 |
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
075 |
davon: KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
085 |
davon: KMU |
|
|
|
|
|
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|
|
|
090 |
Durch Immobilien besichert |
|
|
|
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|
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|
|
095 |
davon: KMU |
|
|
|
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|
100 |
Ausgefallene Positionen |
|
|
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|
|
110 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen |
|
|
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|
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|
|
|
120 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
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|
130 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
|
|
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|
|
140 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) |
|
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|
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|
150 |
Beteiligungspositionen |
|
|
|
|
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|
|
|
160 |
Sonstige Risikopositionen |
|
|
|
|
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|
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|
|
|
170 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2)
Land:
|
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum |
Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen |
Spezifische Kreditrisiko-anpassungen |
Abschreibungen |
Kreditrisiko-anpassungen/ Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle |
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEIN-LICHKEIT (PD) (%) |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) |
RISIKO-POSITIONSWERT |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
ERWARTETER VERLUST-BETRAG |
||||
|
Davon: ausgefallen |
|
Davon: ausgefallen |
|
Davon: ausgefallen |
|||||||||||
010 |
030 |
040 |
050 |
055 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
105 |
110 |
120 |
125 |
130 |
||
010 |
Zentralstaaten oder Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Institute |
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
030 |
Unternehmen |
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
042 |
Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen) |
|
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|
045 |
Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen |
|
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050 |
Davon: KMU |
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|
|
|
060 |
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Durch Immobilien besichert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Kein KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Qualifiziert revolvierend |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Sonstiges Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Kein KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)
Land:
|
Betrag |
Prozentsatz |
Qualitätsbezogene Informationen |
|
010 |
020 |
030 |
||
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko |
|
|||
010 |
Risikopositionswert nach dem Standardansatz |
|
|
|
020 |
Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz |
|
|
|
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko |
|
|||
030 |
Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen |
|
|
|
040 |
Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) |
|
|
|
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefung |
|
|||
050 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz |
|
|
|
060 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz |
|
|
|
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
|
|||
070 |
Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB |
|
|
|
080 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko |
|
|
|
090 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko |
|
|
|
100 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand |
|
|
|
110 |
Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen |
|
|
|
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|||
120 |
Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|
|
130 |
Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|
|
140 |
Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|
|
Anwendung der 2 %-Schwelle |
|
|||
150 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition |
|
|
|
160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch |
|
|
|
C 10.01 — KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)
|
INTERNES RATINGSYSTEM |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
RISIKOPOSITIONS-WERT |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG |
ZUSATZ-INFORMATION: |
|||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG |
||||||||
DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%) |
(-) GARANTIEN |
(-) KREDITDERIVATE |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
|||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
||
010 |
GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN |
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
|
020 |
PD/LGD-ANSATZ: SUMME |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: SUMME |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: |
|||||||||
070 |
RISIKOGEWICHT: 190 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
290 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
370 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 10.02 — KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)
RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) |
INTERNES RATINGSYSTEM |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
RISIKOPOSITIONS-WERT |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG |
ZUSATZ-INFORMATION: |
||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG |
|||||||
DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%) |
(-) GARANTIEN |
(-) KREDITDERIVATE |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
||||||
005 |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
|
NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS |
RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ |
EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN |
GESAMTRISIKO-BETRAG FÜR ABWICKLUNGS-RISIKEN |
|
010 |
020 |
030 |
040 |
||
010 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch |
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
020 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) |
|
|
|
|
030 |
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) |
|
|
|
|
040 |
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) |
|
|
|
|
050 |
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) |
|
|
|
|
060 |
Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) |
|
|
|
|
070 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch |
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
080 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) |
|
|
|
|
090 |
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) |
|
|
|
|
100 |
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) |
|
|
|
|
110 |
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) |
|
|
|
|
120 |
Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) |
|
|
|
|
C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)
|
GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKO-POSITIONEN |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN |
VERBRIEFUNGS-POSITIONEN |
(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN |
RISIKO-POSITION ABZÜGLICH WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTI-TUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UM-RECHNUNGS-FAKTOREN |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKO-MINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKO-POSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICH-TIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) |
VOLL-STÄNDIG ANGE-PASSTER RISIKOPO-SITIONS-WERT (E*) |
NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN |
RISIKOPO-SITIONS-WERT |
|
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTS-BESTIMMUNGEN |
AUFGRUND VON LAUFZEITINKON-GRUENZEN AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT |
ZUSATZIN-FORMATION: RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPO-SITIONSKLASSE ENTSPRICHT |
|||||||||||||||||||||
(-) BE-SICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG (Cva) |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN |
URSPRÜNG-LICHE RISIKO-POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHER-HEITS-LEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) |
(-) AB-SICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG |
0 % |
> 0 % und ≤ 20 % |
> 20 % und ≤ 50 % |
> 50 % und ≤ 100 % |
(-) VON DEN EIGEN-MITTELN ABGE-ZOGEN |
RISIKO-GEWICHTEN UNTERLIEGEND |
BEURTEILT (BONITÄTSSTUFEN) |
1 250 % |
TRANSPARENZ |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ |
||||||||||||||||||||||||
(-) ANGEPASSTE WERTE FÜR AB-SICHERUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*) |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
ZU-FLÜSSE INS-GESAMT |
CQS 1 |
CQS 2 |
CQS 3 |
CQS 4 |
ALLE SON-STIGEN CQS |
OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG |
|
DAVON: ZWEIT-VERLUST IM RAHMEN EINES ABCP |
DAVON: DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
|
DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN |
VOR OBERGRENZE |
NACH OBERGRENZE |
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010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
310 |
320 |
330 |
340 |
350 |
360 |
370 |
380 |
390 |
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010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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Verknüpfung mit CA |
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020 |
DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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Verknüpfung mit CA |
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030 |
ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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040 |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
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050 |
VERBRIEFUNGEN |
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060 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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070 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
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080 |
VERBRIEFUNGEN |
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090 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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100 |
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG |
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110 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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120 |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
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130 |
VERBRIEFUNGEN |
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140 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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150 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
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160 |
VERBRIEFUNGEN |
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170 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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180 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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190 |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
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200 |
VERBRIEFUNGEN |
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210 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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220 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
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230 |
VERBRIEFUNGEN |
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240 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN: |
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250 |
CQS 1 |
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260 |
CQS 2 |
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270 |
CQS 3 |
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280 |
CQS 4 |
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290 |
ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG |
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C 13.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN — IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)
|
GESAMT-BETRAG DER DURCH VER-BRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKO-POSITIONEN |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN |
VERBRIEFUNGS-POSITIONEN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
RISIKO-POSITION NACH SUBSTI-TUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKO-MINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCK-SICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) |
VOLL-STÄNDIG ANGE-PASSTER RISIKO-POSITIONS-WERT (E*) |
NACH KREDITUMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DES VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTS (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN |
RISIKO-POSITIONS-WERT |
|
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN |
(-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICH-TIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTS-BESTIMMUNGEN |
AUFGRUND VON LAUFZEITIN-KONGRUENZEN AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT |
ZUSATZ-INFORMATION: RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONS-KLASSE ENTSPRICHT |
|||||||||||||||||||||||||||||||
(-) BE-SICHERUNG MIT SICHER-HEITS-LEISTUNG (Cva) |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
NENNWERT EINBE-HALTENER ODER ERWORBENER KREDITAB-SICHERUNGEN |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) |
(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG |
0 % |
> 0 % und ≤ 20 % |
> 20 % und ≤ 50 % |
> 50 % und ≤ 100 % |
(-) VON DEN EIGEN-MITTELN ABGEZOGEN |
RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND |
RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN) |
1 250 % |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ |
TRANSPARENZ |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ |
|||||||||||||||||||||||||||||||
(-) ANGEPASSTE WERTE FÜR AB-SICHERUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*) |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
ZUFLÜSSE INS-GESAMT |
CQS 1 & S/T CQS 1 |
CQS 2 |
CQS 3 |
CQS 4 & S/T CQS 2 |
CQS 5 |
CQS 6 |
CQS 7 & S/T CQS 3 |
CQS 8 |
CQS 9 |
CQS 10 |
CQS 11 |
ALLE SON-STIGEN CQS |
OHNE BONITÄTS-BEUR-TEILUNG |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
|
DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN |
VOR OBERGRENZE |
NACH OBERGRENZE |
|||||||||||||||||||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
310 |
320 |
330 |
340 |
350 |
360 |
370 |
380 |
390 |
400 |
410 |
420 |
430 |
440 |
450 |
460 |
|||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
|
|
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|
|
|
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|
|
|
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|
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|
|
|
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|
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|
|
Verknüpfung mit CA |
|
|
020 |
DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN |
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
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|
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|
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|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
|
|
030 |
ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
|
|
|
|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
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|
|
040 |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
|
|
|
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|
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|
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|
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050 |
VERBRIEFUNGEN |
A |
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060 |
B |
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070 |
C |
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080 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
D |
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|
090 |
E |
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100 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
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110 |
VERBRIEFUNGEN |
A |
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120 |
B |
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130 |
C |
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140 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
D |
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150 |
E |
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160 |
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG |
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170 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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180 |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
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190 |
VERBRIEFUNGEN |
A |
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200 |
B |
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210 |
C |
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220 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
D |
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230 |
E |
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240 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
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250 |
VERBRIEFUNGEN |
A |
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260 |
B |
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270 |
C |
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280 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
D |
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290 |
E |
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300 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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310 |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
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320 |
VERBRIEFUNGEN |
A |
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330 |
B |
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340 |
C |
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350 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
D |
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360 |
E |
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370 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
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380 |
VERBRIEFUNGEN |
A |
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390 |
B |
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400 |
C |
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410 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
D |
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420 |
E |
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AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN: |
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430 |
CQS 1 & S/T CQS 1 |
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440 |
CQS 2 |
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450 |
CQS 3 |
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460 |
CQS 4 & S/T CQS 2 |
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470 |
CQS 5 |
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480 |
CQS 6 |
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490 |
CQS 7 & S/T CQS 3 |
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500 |
CQS 8 |
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510 |
CQS 9 |
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520 |
CQS 10 |
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530 |
CQS 11 |
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540 |
ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG |
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C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC Details)
ZEILENNUMMER |
INTERNER CODE |
KENNUNG DER VERBRIEFUNG |
KENNUNG DES ORIGINATORS |
VERBRIEFUNGS-ART: (TRADITIONELL / SYNTHETISCH) |
BILANZIERUNGS-METHODE: Werden verbriefte Risikopositionen in der Bilanz beibehalten oder aus ihr entfernt? |
SOLVENZ-RECHTLICHE BEHANDLUNG: Unterliegen die Verbriefungs-positionen Eigenmittel-anforderungen? |
VERBRIEFUNG ODER WIEDER-VERBRIEFUNG? |
STS-VERBRIEFUNGEN |
SELBSTBEHALT |
FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR / SPONSOR / URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER / ANLEGER) |
NICHT ABCP-PROGRAMME |
|
VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN |
VERBRIEFUNGSSTRUKTUR |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKO-POSITIONEN |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT |
ANSATZ |
FÜR EINE DIFFEREN-ZIERTE EIGEN-MITTELBE-HANDLUNG QUALI-FIZIERTE STS-VER-BRIEFUNGEN |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH |
|||||||||||||||||||||||||||||||
TYP DES ANGE-WENDETEN SELBST-BEHALTS |
% DES SELBST-BEHALTS AM BERICHTS-STICHTAG |
EINHALTUNG DER SELBST-BEHALTAN-FORDERUNG? |
URSPRUNGS-DATUM |
GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM |
GESAMT-BETRAG |
ANTEIL DES INSTITUTS (%) |
TYP |
ANGE-WENDETER ANSATZ (SA/IRB/ MIX) |
ANZAHL DER RISIKO POSITIONEN |
LAND |
ELGD (%) |
(-) WERTBE-RICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN |
EIGENMITTEL-ANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%) |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
LAUFZEIT |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR UMRECHNUNGSFAKTOREN |
ZUSATZINFORMATIONEN AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG |
CTP ODER NICHT-CTP? |
NETTO-POSITIONEN |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT (SA) |
|||||||||||||||||||||||||||||
VOR-RANGIG |
MEZZANINE |
ERST-VER-LUST |
VOR-RANGIG |
MEZZANINE |
ERST-VER-LUST |
ERSTER VORHER-SEHBARER KÜNDIGUNGS-TERMIN |
GE-SETZLICHER LETZTER FÄLLIG-KEITS-TERMIN |
BILANZWIRKSAME POSTEN |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE |
DIREKTE KREDIT-SUBSTITUTE |
IRS / CRS |
AN-RECHEN-BARE LIQUI-DITÄTS-FAZILI-TÄTEN |
SONSTIGE (einschließlich nicht anrechenbarer LF) |
ANGEWANDTER UMRECHNUNGSFAKTOR |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VOR-RANGIG |
MEZZANINE |
ERSTVER-LUST |
VOR-RANGIG |
MEZZANINE |
ERSTVER-LUST |
VOR OBER-GRENZE |
NACH OBER-GRENZE |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KAUF-POSI-TION |
VER-KAUFS-POSI-TION |
SPEZIFISCHES RISIKO |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
005 |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
075 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
310 |
320 |
330 |
340 |
350 |
360 |
370 |
380 |
390 |
400 |
410 |
420 |
430 |
440 |
445 |
446 |
450 |
460 |
470 |
480 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)
BANKTÄTIGKEITEN |
MASSGEBLICHER INDIKATOR |
DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA) |
EIGENMITTELANFORDERUNG |
Gesamtbetrag der Risikoposition operationelles Risiko |
GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
|||||||||||
JAHR-3 |
JAHR-2 |
LETZTES JAHR |
JAHR-3 |
JAHR-2 |
LETZTES JAHR |
DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONS-MECHANISMUS ZURÜCK-ZUFÜHREN |
EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGS-TECHNIKEN |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN, ERWARTETEN VERLUSTS |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGS-MECHANISMEN) |
||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
071 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
||||
010 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA2 |
|
|
|
|
|
||
020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA2 |
|
|
|
|
|
||
|
DEM SA UNTERLIEGEND: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
030 |
UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/ -BERATUNG (CF) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
040 |
HANDEL (TRADING AND SALES) (TS) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
050 |
WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT (RBr) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
060 |
FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
070 |
PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
080 |
ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG (PS) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
090 |
DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE (AS) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
100 |
VERMÖGENSVERWALTUNG (AM) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
DEM ASA UNTERLIEGEND: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
110 |
FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
120 |
PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
130 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA2 |
|
|
|
|
|
C 17.01 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1)
ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN |
EREIGNISKATEGORIEN |
EREIGNIS-KATE-GORIEN INSGESAMT |
ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE |
|||||||||
INTERNER BETRUG |
EXTERNER BETRUG |
BESCHÄFTI-GUNGSPRAXIS UND ARBEITS-PLATZSICHER-HEIT |
KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTS-GEPFLOGEN-HEITEN |
SACH-SCHÄDEN |
GESCHÄFTS-UNTER-BRECHUNG UND SYSTEM-AUSFÄLLE |
AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESS-MANAGEMENT |
NIEDRIGSTE/R |
HÖCHSTE/R |
||||
Zeilen |
|
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
|
0010 |
UNTER-NEHMENS-FINANZIERUNG/-BERATUNG [CF] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0020 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0030 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0040 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0050 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0060 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0070 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0080 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0110 |
HANDEL (TRADING AND SALES) [TS] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0120 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0130 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0140 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0150 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0160 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0170 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0180 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0210 |
WERT-PAPIER-PROVISIONS-GESCHÄFT [RBr] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0220 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0230 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0240 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0250 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0260 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0270 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0280 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0310 |
FIRMEN-KUNDEN-GESCHÄFT [CB] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0320 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0330 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0340 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0350 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0360 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0370 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0380 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0410 |
PRIVAT-KUNDEN-GESCHÄFT [RB] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0420 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0430 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0440 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0450 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0460 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0470 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0480 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0510 |
ZAHLUNGS-VERKEHR UND VERRECHNUNG [PS] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0520 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0530 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0540 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0550 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0560 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0570 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0580 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0610 |
DEPOT- UND TREUHAND-GESCHÄFT [AS] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0620 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0630 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0640 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0650 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0660 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0670 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0680 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0710 |
VERMÖGENS-VERWALTUNG [AM] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0720 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0730 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0740 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0750 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0760 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0770 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0780 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0810 |
UNTER-NEHMENS-POSTEN [CI] |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0820 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0830 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0840 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0850 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0860 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0870 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0880 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0910 |
GESCHÄFTS-FELDER INSGESAMT |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse). Davon: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0911 |
Verluste ≥ 10 000 und < 20 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0912 |
Verluste ≥ 20 000 und < 100 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0913 |
Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0914 |
Verluste ≥ 1 000 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0920 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse). Davon: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0921 |
Verluste ≥ 10000 und < 20000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0922 |
Verluste ≥ 20 000 und < 100 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0923 |
Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0924 |
Verluste ≥ 1 000 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0930 |
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung. Davon: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0935 |
davon: Anzahl der Ereignisse mit positiver Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0936 |
davon: Anzahl der Ereignisse mit negativer Verlustanpassung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0940 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0945 |
davon: Beträge positiver Verlustanpassungen (+) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0946 |
davon: Beträge negativer Verlustanpassungen (-) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0950 |
Größter Einzelverlust |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0960 |
Summe der fünf größten Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0970 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0980 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 17.02 — OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE (OPR DETAILS 2)
|
ID des Ereig-nisses |
Abschluss-stichtag |
Eintritts-zeitpunkt |
Er-kennungs-zeitpunkt |
Ereignis-kate-gorie |
Brutto-verluste |
Brutto-verluste abzüglich direkter Rückflüsse |
BRUTTOVERLUSTE NACH GESCHÄFTSFELDERN |
Name der juris-tischen Person |
ID der juris-tischen Person |
Geschäfts-bereich |
Be-schreibung |
||||||||
Unter-nehmens-finanzierung [CF] |
Handel (Trading and Sales) [TS] |
Wertpapier-provisions-geschäft [RBr] |
Firmenkun-dengeschäft [CB] |
Privat-kunden-geschäft [RB] |
Zahlungs-verkehr und Verrechnung [PS] |
Depot- und Treu-hand-geschäfte [AS] |
Vermögens-verwaltung [AM] |
Unter-nehmens-posten [CI] |
||||||||||||
Zeilen |
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
0110 |
0120 |
0130 |
0140 |
0150 |
0160 |
0170 |
0180 |
0190 |
0200 |
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)
Währung:
|
POSITIONEN |
EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN |
GESAMTRISIKO-BETRAG |
|||||
ALLE POSITIONEN |
NETTOPOSITIONEN |
EINER KAPITALAN-FORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN |
||||||
KAUFPOSITION |
VERKAUFS-POSITION |
KAUFPOSITION |
VERKAUFS-POSITION |
|||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||
010 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH |
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA2 |
011 |
Allgemeines Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
012 |
Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
013 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
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020 |
Laufzeitbezogener Ansatz |
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|
|
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|
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|
030 |
Bereich 1 |
|
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|
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|
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|
040 |
0 ≤ 1 Monat |
|
|
|
|
|
|
|
050 |
> 1 ≤ 3 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
060 |
> 3 ≤ 6 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
070 |
> 6 ≤ 12 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Bereich 2 |
|
|
|
|
|
|
|
090 |
> 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
100 |
> 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
110 |
> 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Bereich 3 |
|
|
|
|
|
|
|
130 |
> 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
140 |
> 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
150 |
> 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
160 |
> 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
170 |
> 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
180 |
> 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
190 |
(> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
200 |
(> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Durationsbezogener Ansatz |
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Bereich 1 |
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Bereich 2 |
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Bereich 3 |
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Spezifisches Risiko |
|
|
|
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|
251 |
Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen |
|
|
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|
260 |
Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1 |
|
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270 |
Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1 |
|
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280 |
Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate |
|
|
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|
290 |
Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate |
|
|
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|
300 |
Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate |
|
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|
310 |
Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1 |
|
|
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320 |
Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1 |
|
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|
321 |
n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung |
|
|
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|
325 |
Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen |
|
|
|
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|
|
330 |
Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio |
|
|
|
|
|
|
|
350 |
Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) |
|
|
|
|
|
|
|
360 |
Vereinfachte Methode |
|
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|
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|
370 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko |
|
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380 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko |
|
|
|
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|
|
385 |
Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine |
|
|
|
|
|
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390 |
Szenario-Matrixansatz |
|
|
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|
|
|
|
C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)
|
ALLE POSITIONEN |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN |
NETTO-POSITIONEN |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTS-BESTIMMUNGEN |
VOR OBERGRENZE |
NACH OBERGRENZE |
EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN INSGESAMT |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RISIKOGEWICHTE < 1 250 % |
1 250 % |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ |
TRANS-PARENZ |
INTERNER BEMESSUNG-SANSATZ |
RISIKOGEWICHTE < 1 250 % |
1 250 % |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ |
TRANS-PARENZ |
INTERNER BEMESSUNG-SANSATZ |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KAUF-POSI-TION |
VER-KAUFS-POSI-TION |
(-) KAUF-POSI-TION |
(-) VER-KAUFS-POSI-TION |
KAUF-POSI-TION |
VER-KAUFS-POSI-TION |
7 - 10 % |
12 - 18 % |
20 - 35 % |
40 - 75 % |
100 % |
150 % |
200 % |
225 % |
250 % |
300 % |
350 % |
425 % |
500 % |
650 % |
750 % |
850 % |
BEUR-TEILT |
OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GE-WICHT (%) |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
7 - 10 % |
12 - 18 % |
20 - 35 % |
40 - 75 % |
100 % |
150 % |
200 % |
225 % |
250 % |
300 % |
350 % |
425 % |
500 % |
650 % |
750 % |
850 % |
BEUR-TEILT |
OHNE BONI-TÄTSBEUR-TEILUNG |
|
DURCH-SCHNITTL-ICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%) |
GE-WICHTETE NETTO-KAUFPOS-ITIONEN |
GEWICHTETE NETTOVER-KAUFS-POSITIONEN |
GE-WICHTETE NETTOKAUF-POSI-TIONEN |
GE-WICHTETE NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN |
SUMME DER GEWICH-TETEN NETTOKAUF- UND NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN |
GE-WICHTETE NETTOKAUF-POSI-TIONEN |
GE-WICHTETE NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN |
SUMME DER GE-WICHTETEN NETTOKAUF- UND NETTOVER-KAUFSPOSI-TIONEN |
|||||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
310 |
320 |
330 |
340 |
350 |
360 |
370 |
380 |
390 |
400 |
410 |
420 |
430 |
440 |
450 |
460 |
470 |
480 |
490 |
500 |
510 |
520 |
530 |
540 |
550 |
560 |
570 |
580 |
590 |
600 |
610 |
||||||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
|
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|
Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060} |
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020 |
Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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||||
030 |
ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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||||
040 |
VERBRIEFUNGEN |
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||||
050 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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||||
060 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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070 |
VERBRIEFUNGEN |
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||||
080 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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090 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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100 |
VERBRIEFUNGEN |
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110 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN |
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AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBETRAGS GEWICHTETER NETTOKAUF- UND NETTOVERKAUFSPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN KATEGORIEN: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
120 |
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130 |
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140 |
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150 |
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160 |
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170 |
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180 |
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190 |
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200 |
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210 |
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C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP)
|
ALLE POSITIONEN |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN |
NETTOPOSITIONEN |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ |
VOR OBERGRENZE |
NACH OBERGRENZE |
EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN INSGESAMT |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RISIKOGEWICHTE < 1 250 % |
1 250 % |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ |
TRANSP-ARENZ |
INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ |
RISIKOGEWICHTE < 1 250 % |
1 250 % |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ |
TRANS-PARENZ |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
(-) KAUF-POSITION |
(-) VERKAUFS-POSITION |
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
7 - 10 % |
12 - 18 % |
20 - 35 % |
40 - 75 % |
100 % |
250 % |
350 % |
425 % |
650 % |
Son-stige |
BEUR-TEILT |
OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG |
|
DURCHS-CHNITTL-ICHES RISIKO-GE-WICHT (%) |
|
DURCHS-CHNITTL-ICHES RISIKO-GE-WICHT (%) |
7 - 10 % |
12 - 18 % |
20 - 35 % |
40 - 75 % |
100 % |
250 % |
350 % |
425 % |
650 % |
Son-stige |
BEUR-TEILT |
OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GE-WICHT (%) |
|
DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GE-WICHT (%) |
GE-WICHTETE NETTO-KAUFPOSI-TIONEN |
GE-WICHTETE NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN |
GE-WICHTETE NETTOKAUFPOSI-TIONEN |
GE-WICHTETE NETTO-VERKAUFS-POSI-TIONEN |
|||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
310 |
320 |
330 |
340 |
350 |
360 |
370 |
380 |
390 |
400 |
410 |
420 |
430 |
440 |
450 |
||||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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|
Verknüpfung mit MKR SA TDI {330:060} |
||
|
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
020 |
ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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030 |
VERBRIEFUNGEN |
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|
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||
040 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN |
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||
050 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
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||
060 |
VERBRIEFUNGEN |
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||
070 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN |
|
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||
080 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
|
|
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||
090 |
VERBRIEFUNGEN |
|
|
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|
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|
||
100 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN |
|
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|
|
|
|
||
|
N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
110 |
N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE |
|
|
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|
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|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
|
||
120 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN |
|
|
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|
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|
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|
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|
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)
Nationaler Markt:
|
POSITIONEN |
EIGEN-MITTEL-ANFOR-DERUNGEN |
GESAMTRISIKO-BETRAG |
||||||
ALLE POSITIONEN |
NETTOPOSITIONEN |
EINER KAPITAL-ANFOR-DERUNG UNTER-LIEGENDE POSI-TIONEN |
|||||||
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
|||
010 |
IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE |
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
|
020 |
Allgemeines Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
021 |
Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
|
022 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt |
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten |
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Spezifisches Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) |
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Vereinfachte Methode |
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
125 |
Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine |
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Szenario-Matrixansatz |
|
|
|
|
|
|
|
C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)
|
ALLE POSITIONEN |
NETTOPOSITIONEN |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Positionen in Nicht-Berichtswährungen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt) |
EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN |
GESAMT-RISIKOBETRAG |
|||||
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
AUSGEGLICHEN |
||||
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
||
010 |
POSITIONEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
020 |
Eng verbundene Währungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
025 |
davon: Berichtswährungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Gold |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Vereinfachte Methode |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
085 |
Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Szenario-Matrixansatz |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIESSLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN |
||||||||||
100 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Außerbilanzielle Posten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN |
||||||||||
130 |
EUR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Lek |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Argentinischer Peso |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Australischer Dollar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
Brasilianischer Real |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Bulgarischer Lev |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
Kanadischer Dollar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
200 |
Tschechische Krone |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Dänische Krone |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Ägyptisches Pfund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Pfund Sterling |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Forint |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Yen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
270 |
Litauische Litas |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
280 |
Dinar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
290 |
Mexikanischer Peso |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
300 |
Zloty |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
310 |
Rumänischer Leu |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
320 |
Russischer Rubel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
330 |
Serbischer Dinar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
340 |
Schwedische Krone |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
350 |
Schweizer Franken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
360 |
Türkische Lira |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
370 |
Hryvnia |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
380 |
US-Dollar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
390 |
Isländische Krone |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
400 |
Norwegische Krone |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
410 |
Hongkong-Dollar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
420 |
Neuer Taiwan-Dollar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
430 |
Neuseeland-Dollar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
440 |
Singapur-Dollar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
450 |
Südkoreanischer Won |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
460 |
Renminbi Yuan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
470 |
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
480 |
Kuna |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)
|
ALLE POSITIONEN |
NETTOPOSITIONEN |
EINER KAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN |
EIGENMITTEL-AN-FORDERUNGEN |
GESAMTRISIKO-BETRAG |
|||
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
|||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||
010 |
WARENPOSITIONEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
020 |
Edelmetalle (ausgenommen Gold) |
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Nichtedelmetalle |
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Agrarerzeugnisse (Weichwaren) |
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Davon Energieprodukte (Öl, Gas) |
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Laufzeitbandverfahren |
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Erweitertes Laufzeitbandverfahren |
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Vereinfachtes Verfahren: Alle Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) |
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Vereinfachte Methode |
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
135 |
Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine |
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Szenario-Matrixansatz |
|
|
|
|
|
|
|
C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)
|
RISIKOPOTENZIAL (VaR) |
RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR) |
KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO |
KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP |
EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN |
GESAMTRISIKO-BETRAG |
Zahl der Über-schreitungen während der voraus-gegangenen 250 Geschäftstage |
VaR Multiplikations-faktor (mc) |
SVaR Multiplikations-faktor (ms) |
ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE |
ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE |
||||||
MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTS-TAGE (VaRavg) |
VORTAGES-WERT DES RISIKOPO-TENZIALS (VaRt-1) |
MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) |
LETZTER VERFÜGBARER WERT (SVaRt-1) |
DURCH-SCHNITTS-WERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL |
UNTERGRENZE |
DURCH-SCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL |
|||||||||
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
||
010 |
POSITIONEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
|
|
|
|
|
|
Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS |
||||||||||||||||
020 |
Börsengehandelte Schuldtitel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
TDI — Allgemeines Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
TDI — Spezifisches Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Aktieninstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Aktieninstrumente — Allgemeines Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Aktieninstrumente — Spezifisches Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Fremdwährungsrisiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Warenpositionsrisiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Gesamtbetrag für das spezifische Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
|
RISIKOPOSITIONSWERT |
RISIKOPOTENZIAL (VaR) |
RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR) |
EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN |
GESAMTRISIKO-BETRAG |
ZUSATZINFORMATIONEN |
NENNBETRÄGE DER ABSICHERUNGEN GEGEN CVA-RISIKEN |
||||||||
|
davon: OTC-Derivate |
davon: WERT-PAPIER-FINANZ-IERUNGS-GE-SCHÄFTE (SFT) |
MULTI-PLIKATIONS-FAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg) |
VORTAG (VaRt-1) |
MULTI-PLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) |
LETZTER VER-FÜGBARER WERT (SVaRt-1) |
Anzahl der Gegenparteien |
davon: zur Be-rechnung des Kredit-spreads wurde ein Näherungs-wert verwendet |
EINGE-GANGENE CVA |
EINZEL-ADRESSEN-KREDIT-AUSFALL-SWAP |
INDEX-KREDIT-AUSFALL-SWAPS |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
||
010 |
CVA-Risiko insgesamt |
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Verknüpfung mit {CA2;r640;c010} |
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020 |
Nach der fortgeschrittenen Methode |
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Verknüpfung mit {CA2;r650;c010} |
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030 |
Nach der Standardmethode |
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Verknüpfung mit {CA2;r660;c010} |
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040 |
Auf OEM-Grundlage |
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Verknüpfung mit {CA2;r670;c010} |
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C 32.01 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)
|
ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE UND VERBINDLICH-KEITEN |
|
WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN |
IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN |
|
||||||
DAVON: HANDELSBUCH |
KONGRUENT |
BILANZIERUNG VON SICHERUNGS-GESCHÄFTEN |
ABZUGS- UND KORREKTUR-POSTEN |
SONSTIGE |
ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE |
DAVON: HANDELSBUCH |
|||||
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
|||
0010 |
1 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT |
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0020 |
1.1 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE INSGESAMT |
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|
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0030 |
1.1.1 |
ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
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|
|
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|
0040 |
1.1.2 |
ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0050 |
1.1.3 |
NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0060 |
1.1.4 |
ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0070 |
1.1.5 |
FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0080 |
1.1.6 |
NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0090 |
1.1.7 |
NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0100 |
1.1.8 |
SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0110 |
1.1.9 |
DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0120 |
1.1.10 |
ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0130 |
1.1.11 |
BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0140 |
1.1.12 |
(-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0150 |
1.2 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT |
|
|
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|
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|
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|
0160 |
1.2.1 |
ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
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|
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|
|
|
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0170 |
1.2.2 |
ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0180 |
1.2.3 |
ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0190 |
1.2.4 |
DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0200 |
1.2.5 |
ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0210 |
1.2.6 |
SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN |
|
|
|
|
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|
|
|
|
C 32.02 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)
|
KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS |
GESAMT-AVA |
AUFWÄRTS-UNSICHERHEIT |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN |
QTD-EINNAHMEN |
IPV-DIFFERENZ |
BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS |
ERST-ANSATZ-GUV |
ERLÄUTERUNG |
||||||||||||||||||||
MARKTPREIS-UNSICHERHEIT |
|
GLATT-STELLUNGS-KOSTEN |
|
MODELLRISIKO |
|
KONZENTRIERTE POSITIONEN |
KÜNFTIGE VERWALTUNGS-KOSTEN |
VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG |
OPERATIO-NELLES RISIKO |
ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE |
ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN |
MARKT-PREIS-UNSICHER-HEIT |
GLATT-STELLUNGS-KOSTEN |
MODELL-RISIKO |
KONZEN-TRIERTE POSI-TIONEN |
NOCH NICHT EINGE-NOMMENE KREDIT-SPREADS |
INVESTI-TIONS- UND FINAN-ZIERUNGS-KOSTEN |
KÜNFTIGE VER-WALTUNGS-KOSTEN |
VORZEITIGE VERTRAGS-BE-ENDIGUNG |
OPERATIO-NELLES RISIKO |
|||||||||
DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET |
DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET |
DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET |
|||||||||||||||||||||||||||
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
0110 |
0120 |
0130 |
0140 |
0150 |
0160 |
0170 |
0180 |
0190 |
0200 |
0210 |
0220 |
0230 |
0240 |
0250 |
0260 |
0270 |
|||
0010 |
1 |
KERNKONZEPT |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0020 |
|
DAVON: HANDELSBUCH |
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|
|
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|
|
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
0030 |
1.1 |
PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 – KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG |
|
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|
|
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|
|
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|
|
0040 |
1.1.1 |
KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG |
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
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|
|
0050 |
1.1.1* |
DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS |
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|
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|
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0060 |
1.1.1** |
DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN |
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|
|
|
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|
|
|
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|
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|
0070 |
1.1.1*** |
DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 MIT NULL BEWERTETE AVA |
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|
|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
0080 |
1.1.1**** |
DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 MIT NULL BEWERTETE AVA |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0090 |
1.1.1.1 |
ZINSSATZ |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0100 |
1.1.1.2 |
DEVISEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0110 |
1.1.1.3 |
KREDIT |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0120 |
1.1.1.4 |
AKTIENINSTRUMENTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0130 |
1.1.1.5 |
WARENPOSITIONEN |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0140 |
1.1.2 |
(-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0150 |
1.1.2.1 |
(-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0160 |
1.1.2.2 |
(-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0170 |
1.1.2.2* |
ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN |
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
0180 |
1.2 |
PORTFOLIOS NACH DEM AUSWEICHKONZEPT |
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0190 |
1.2.1 |
100 % DER NICHT REALISIERTEN GEWINNE |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0200 |
1.2.2 |
10 % DES NOMINALWERTS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
0210 |
1.2.3 |
25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 32.03 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)
RANG |
MODELL |
RISIKO-KATEGORIE |
PRODUKT |
BEO-BACHTBAR-KEIT |
AVA FÜR DAS MODELL-RISIKO |
|
NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN |
DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNAB-HÄNGIGEN PREISÜBER-PRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG) |
IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG) |
BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS |
ERSTANSATZ-GUV |
|||
DAVON: NACH EXPERTENKONZEPT |
DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2 |
ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE |
ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN |
MODELL-RISIKO |
VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG |
||||||||||
0005 |
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
0110 |
0120 |
0130 |
0140 |
0150 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 32.04 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)
RANG |
RISIKO-KATEGORIE |
PRODUKT |
UMFANG DER |
ZUGRUNDE-LIEGENDEN KONZEN-TRIERTEN POSITIONEN |
GRÖSSEN-EINHEIT |
MARKTWERT |
VORSICHTIGE AUSSTIEGS-PERIODE |
AVA FÜR KONZEN-TRIERTE POSITIONEN |
BERICH-TIGUNG DES BEIZU-LEGENDEN ZEITWERTS FÜR KONZEN-TRIERTE POSITIONEN |
IPV-DIFFERENZ |
0005 |
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI (GOV)
Land:
|
Direkte Risikopositionen |
Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten |
Risiko-positions-wert |
Risiko-gewichteter Positions-betrag |
|||||||||||||||||||||||||||
Bilanzwirksame Risikopositionen |
Kumulierte Wertminderung |
|
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken |
|
Derivate |
Außerbilanzielle Risikopositionen |
|||||||||||||||||||||||||
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte |
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufs-positionen) |
Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte nach Bilanzierungsportfolio |
Verkaufs-positionen |
|
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert |
Nominalbetrag |
Rückstellungen |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert |
||||||||||||||||||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Zum Handels-bestand gehörende finanzielle Vermögens-werte |
Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind |
Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögens-werte |
Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufs-positionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensions-geschäften |
davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
Buchwert |
Nominalbetrag |
Buchwert |
Nominalbetrag |
||||||||||||||
|
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
260 |
270 |
280 |
290 |
300 |
|
010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKO, REGULIERUNGSANSATZ UND RISIKOPOSITIONSKLASSEN: |
|||||||||||||||||||||||||||||||
020 |
Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen |
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Standardansatz |
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|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Zentralstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Öffentliche Stellen |
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
070 |
Internationale Organisationen |
|
|
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|
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|
|
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075 |
Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten |
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080 |
IRB-Ansatz |
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090 |
Zentralstaaten |
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100 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten] |
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110 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute] |
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120 |
Öffentliche Stellen [Zentralstaaten] |
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130 |
Öffentliche Stellen [Institute] |
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140 |
Internationale Organisationen [Zentralstaaten] |
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155 |
Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten |
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160 |
Risikopositionen unter dem Marktrisikorahmen |
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AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT: |
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170 |
[0 — 3M] |
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180 |
[3M — 1J] |
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190 |
[1J — 2J] |
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200 |
[2J — 3J] |
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210 |
[3J — 5J] |
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220 |
[5J — 10J] |
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230 |
[10J und mehr]“ |
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ANHANG II
„ANHANG II
MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 162 |
1. |
AUFBAU UND KONVENTIONEN | 162 |
1.1. |
AUFBAU | 162 |
1.2. |
NUMMERIERUNGSKONVENTION | 162 |
1.3. |
VORZEICHENKONVENTION | 162 |
1.4. |
ABKÜRZUNGEN | 162 |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN | 162 |
1. |
ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA) | 162 |
1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 162 |
1.2. |
C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1) | 163 |
1.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 163 |
1.3. |
C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) | 177 |
1.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 177 |
1.4. |
C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) | 186 |
1.4.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 186 |
1.5. |
C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) | 188 |
1.5.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 188 |
1.6. |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5) | 203 |
1.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 203 |
1.6.2. |
C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) | 203 |
1.6.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 204 |
1.6.3. |
C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) | 211 |
1.6.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 211 |
2. |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS) | 213 |
2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 213 |
2.2. |
DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE; | 213 |
2.3. |
ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN; | 214 |
2.4. |
C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS) | 214 |
2.5. |
C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS) | 214 |
3. |
MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO | 222 |
3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 222 |
3.1.1. |
MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT | 222 |
3.1.2. |
MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS | 222 |
3.2. |
C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) | 222 |
3.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 222 |
3.2.2. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA | 222 |
3.2.3. |
ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ | 224 |
3.2.4. |
KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 DER CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN | 227 |
3.2.4.1. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚INSTITUTE‘ | 227 |
3.2.4.2. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN‘ | 227 |
3.2.4.3. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN‘ | 227 |
3.2.5. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 227 |
3.3. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) | 234 |
3.3.1. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB | 234 |
3.3.2. |
AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB | 235 |
3.3.3. |
C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) | 236 |
3.3.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 236 |
3.3.4. |
C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) | 243 |
3.4. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG | 244 |
3.4.1. |
C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) | 244 |
3.4.1.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 244 |
3.4.2. |
C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) | 246 |
3.4.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 246 |
3.4.3. |
C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) | 249 |
3.4.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 249 |
3.4.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 249 |
3.5. |
C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) | 253 |
3.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 253 |
3.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) | 254 |
3.6. |
C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) | 256 |
3.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 256 |
3.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 257 |
3.7. |
C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA) | 259 |
3.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 259 |
3.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 259 |
3.8. |
C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB) | 265 |
3.8.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 265 |
3.8.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 266 |
3.9. |
C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) | 272 |
3.9.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 272 |
3.9.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 273 |
4. |
MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO | 283 |
4.1. |
C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR) | 283 |
4.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 283 |
4.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 283 |
4.2. |
OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS) | 285 |
4.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 285 |
4.2.2. |
C 17.01: VERLUSTE AUFGRUND VON OPERATIONELLEN RISIKEN UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1) | 286 |
4.2.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 286 |
4.2.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 287 |
4.2.3. |
C 17.02: OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN GRÖSSTEN VERLUSTEREIGNISSEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS 2) | 292 |
4.2.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 292 |
4.2.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 292 |
5. |
MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO | 293 |
5.1. |
C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) | 293 |
5.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 293 |
5.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 294 |
5.2. |
C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) | 296 |
5.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 296 |
5.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 296 |
5.3. |
C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) | 298 |
5.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 298 |
5.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 299 |
5.4. |
C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) | 300 |
5.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 300 |
5.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 301 |
5.5. |
C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) | 302 |
5.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 302 |
5.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 302 |
5.6. |
C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) | 304 |
5.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 304 |
5.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 304 |
5.7. |
C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) | 305 |
5.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 305 |
5.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 306 |
5.8. |
C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) | 308 |
5.8.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 308 |
6. |
VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL) | 310 |
6.1. |
C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1) | 310 |
6.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 310 |
6.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 310 |
6.2. |
C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2) | 314 |
6.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 314 |
6.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 314 |
6.3. |
C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3 | 322 |
6.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 322 |
6.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 322 |
6.4 |
C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4) | 324 |
6.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 324 |
6.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 325 |
7. |
C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV) | 326 |
7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 326 |
7.2. |
UMFANG DES MELDEBOGENS ‚RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN‘ | 326 |
7.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 327 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. AUFBAU UND KONVENTIONEN
1.1. AUFBAU
1. |
Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:
|
2. |
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil des technischen Durchführungsstandards umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln. |
3. |
Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend. |
1.2. NUMMERIERUNGSKONVENTION
4. |
In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht. |
5. |
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. |
6. |
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}. |
7. |
Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile} |
8. |
Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet. |
1.3. VORZEICHENKONVENTION
9. |
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird. |
1.4. ABKÜRZUNGEN
9a. |
Für die Zwecke dieses Anhangs steht ‚CRR‘ für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ‚CRD‘ für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA)
1.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
10. |
Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:
|
11. |
Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden. |
12. |
Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2). |
13. |
Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:
|
14. |
Die Behandlung der Anforderungen nach Säule II kann innerhalb der Union unterschiedlich sein (Artikel 104 Absatz 2 der CRD muss in nationale Durchführungsverordnungen umgesetzt werden). In die Meldungen über die Solvabilität im Rahmen der CRR ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.
|
1.2. C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 |
1. Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
015 |
1.1. Kernkapital (T1) Artikel 25 der CRR Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
020 |
1.1.1. Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 der CRR |
030 |
1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
040 |
1.1.1.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
045 |
1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente Artikel 31 der CRR Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
050 |
1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
060 |
1.1.1.1.3. Agio Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil. |
070 |
1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. |
080 |
1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. |
090 |
1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
091 |
1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
092 |
1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind ‚eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist‘, abzuziehen. |
130 |
1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
140 |
1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als ‚die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste‘ definiert. |
150 |
1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
160 |
1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. |
170 |
1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende Artikel 26 Absatz 2 der CRR In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind. |
180 |
1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen. |
200 |
1.1.1.4. Sonstige Rücklagen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR In der CRR werden sonstige Rücklagen als ‚Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind‘ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
210 |
1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als ‚Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist‘ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
220 |
1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
230 |
1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der CRR Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
240 |
1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen Artikel 479 und Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
250 |
1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 32 bis 35 der CRR |
260 |
1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva Artikel 32 Absatz 1 der CRR Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. |
270 |
1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen. |
280 |
1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
285 |
1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
290 |
1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung Artikel 34 und 105 der CRR Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. |
300 |
1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR |
310 |
1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein. |
320 |
1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR |
330 |
1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde. |
340 |
1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
350 |
1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen. |
360 |
1.1.1.11.2. Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
370 |
1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR |
380 |
1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR). |
390 |
1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR. |
400 |
1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als ‚Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans‘. Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird). |
410 |
1.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
420 |
1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen. |
430 |
1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR. Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
440 |
1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten ‚Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten‘ entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten. |
450 |
1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR Qualifizierte Beteiligungen werden als ‚das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens‘ definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich. |
460 |
1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung bzw. Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 253 Absatz 1 und Artikel 268 Absatz 4 der CRR Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR), werden unter diesem Posten gemeldet. |
470 |
1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten. |
471 |
1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich. |
472 |
1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich. |
480 |
1.1.1.22. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3). |
490 |
1.1.1.23. Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen. |
500 |
1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3). |
510 |
1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag Artikel 48 Absatz 1 der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist. |
520 |
1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
524 |
1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital Artikel 3 der CRR |
529 |
1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
530 |
1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 der CRR |
540 |
1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
550 |
1.1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
560 |
1.1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
570 |
1.1.2.1.3. Agio Artikel 51 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil. |
580 |
1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet. |
590 |
1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
620 |
1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
621 |
1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
622 |
1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die ‚eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte‘, in Abzug zu bringen. |
660 |
1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
670 |
1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
680 |
1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
690 |
1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
700 |
1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
710 |
1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR. Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
720 |
1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten Artikel 56 Buchstabe e der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten ‚Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)‘ entnommen. |
730 |
1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 474, Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
740 |
1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. |
744 |
1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 3 der CRR |
748 |
1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
750 |
1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 der CRR |
760 |
1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
770 |
1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
780 |
1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR. Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
790 |
1.2.1.3. Agio Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der CRR. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil. |
800 |
1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet. |
810 |
1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
840 |
1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
841 |
1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
842 |
1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die ‚eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte,‘ in Abzug zu bringen. |
880 |
1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
890 |
1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
900 |
1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
910 |
1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) Artikel 62 Buchstabe d der CRR Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
920 |
1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz Artikel 62 Buchstabe c der CRR Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
930 |
1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. |
940 |
1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
950 |
1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR. Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
960 |
1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
970 |
1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) Artikel 56 Buchstabe e der CRR Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. |
974 |
1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital Artikel 3 der CRR |
978 |
1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
1.3. C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||
010 |
1. GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR |
||||
020 |
1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR |
||||
030 |
1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR |
||||
040 |
1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR |
||||
050 |
1.1.1. Standardansatz (SA) Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen |
||||
060 |
1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen. |
||||
070 |
1.1.1.1.01. Staaten oder Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
080 |
1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
090 |
1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
100 |
1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
110 |
1.1.1.1.05. Internationale Organisationen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
120 |
1.1.1.1.06. Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
130 |
1.1.1.1.07. Unternehmen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
140 |
1.1.1.1.08. Mengengeschäft Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
150 |
1.1.1.1.09. Durch Immobilien besichert Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
160 |
1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
170 |
1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
180 |
1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
190 |
1.1.1.1.13. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
200 |
1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
210 |
1.1.1.1.15. Beteiligungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
211 |
1.1.1.1.16. Sonstige Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
220 |
1.1.1.2. Verbriefungspositionen nach SA Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
230 |
1.1.1.2.* Davon: Wiederverbriefung Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
240 |
1.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
||||
250 |
1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
||||
260 |
1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
270 |
1.1.2.1.02. Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
280 |
1.1.2.1.03. Unternehmen — KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
290 |
1.1.2.1.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
300 |
1.1.2.1.05. Unternehmen — Sonstige Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
310 |
1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
||||
320 |
1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
330 |
1.1.2.2.02. Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
340 |
1.1.2.2.03. Unternehmen — KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
350 |
1.1.2.2.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
360 |
1.1.2.2.05. Unternehmen — Sonstige Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
370 |
1.1.2.2.06. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
380 |
1.1.2.2.07. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
390 |
1.1.2.2.08. Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
400 |
1.1.2.2.09. Mengengeschäft — Sonstige KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
410 |
1.1.2.2.10. Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
420 |
1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB) |
||||
430 |
1.1.2.4. Verbriefungspositionen nach IRB Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
440 |
1.1.2.4* Davon: Wiederverbriefung Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
450 |
1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
||||
460 |
1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP Artikel 307 bis 309 der CRR |
||||
490 |
1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
||||
500 |
1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
||||
510 |
1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
||||
520 |
1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
||||
530 |
1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
||||
540 |
1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen |
||||
550 |
1.3.1.2. Beteiligungen Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte |
||||
555 |
1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der CRR festgelegten Obergrenze. Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 erster Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 zweiter Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert. |
||||
556 |
1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. |
||||
557 |
1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind. |
||||
560 |
1.3.1.4. Fremdwährungen Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX) |
||||
570 |
1.3.1.5. Warenpositionen Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM) |
||||
580 |
1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM) |
||||
590 |
1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein. |
||||
600 |
1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
||||
610 |
1.4.2. Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
||||
620 |
1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
||||
630 |
1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:
|
||||
640 |
1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR |
||||
650 |
1.6.1. Fortgeschrittene Methode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
||||
660 |
1.6.2. Standardmethode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
||||
670 |
1.6.3. Auf OEM-Grundlage Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
||||
680 |
1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR |
||||
690 |
1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind: von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR; zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR. Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. |
||||
710 |
1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 Artikel 458 der CRR |
||||
720 |
1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite Artikel 458 der CRR |
||||
730 |
1.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien Artikel 458 der CRR |
||||
740 |
1.8.2*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche Artikel 458 der CRR |
||||
750 |
1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 Artikel 459 der CRR |
||||
760 |
1.8.4. Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR Artikel 3 der CRR Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30). |
||||
770-900 |
1.8.5. Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) Die Institute tragen in den Zeilen 770-900 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein. In den Zeilen 770-900 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für Verbriefungspositionen angegeben, deren risikogewichteter Positionsbetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR berechneten risikogewichteten Gesamtpositionsbetrag unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 247 Absatz 6 der CRR anzuwendenden Gesamtrisikogewichts und der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 der CRR genannten Obergrenzen. |
||||
770 |
1.8.5. Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a und Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR. |
||||
780 |
1.8.5.1. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA) Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR |
||||
790 |
1.8.5.1.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 259 der CRR |
||||
800 |
1.8.5.1.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
||||
810 |
1.8.5.2. Standardansatz (SEC-SA) Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 269 der CRR |
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820 |
1.8.5.2.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261 und Artikel 269 der CRR |
||||
830 |
1.8.5.2.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261 und Artikel 262 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
||||
840 |
1.8.5.3. Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA) Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR |
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850 |
1.8.5.3.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 263 der CRR |
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860 |
1.8.5.3.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
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870 |
1.8.5.4. Interner Bemessungsansatz (IAA) Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR |
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880 |
1.8.5.4.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR |
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890 |
1.8.5.4.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
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900 |
1.8.5.5. Sonstige (RW = 1 250 %) Artikel 254 Absatz 7 der CRR |
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910-1040 |
1.8.6. Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel — spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) Die Institute tragen in den Zeilen 910-1040 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein. Die Zeilen 910-1040 enthalten die risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen im Handelsbuch, deren Gesamtrisikobetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird. Verbriefungspositionen, die Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der geänderten CRR unterliegen, werden nicht in diesen Zeilen, sondern im Meldebogen MKR SA CTP ausgewiesen. Die gemeldeten Beträge entsprechen dem Gesamtrisikobetrag, der sich aus der Multiplikation der gemäß Artikel 337 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5 ergibt. In dem gemeldeten Betrag sind das gemäß Artikel 337 Absatz 3 der CRR anwendbare Gesamtrisikogewicht sowie die Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition gemäß Artikel 335 der CRR zu berücksichtigen. Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR ist bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz anzuwenden, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde. |
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910 |
1.8.6. Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel — spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 4, Artikel 335 und Artikel 337 der CRR |
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920 |
1.8.6.1. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA) Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR |
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930 |
1.8.6.1.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 337 der CRR |
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940 |
1.8.6.1.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
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950 |
1.8.6.2. Standardansatz (SEC-SA) Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR |
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960 |
1.8.6.2.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR |
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970 |
1.8.6.2.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
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980 |
1.8.6.3. Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA) Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR |
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990 |
1.8.6.3.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 337 der CRR |
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1000 |
1.8.6.3.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
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1010 |
1.8.6.4. Interner Bemessungsansatz (IAA) Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR |
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1020 |
1.8.6.4.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR |
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1030 |
1.8.6.4.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
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1040 |
1.8.6.5. Sonstige (RW = 1 250 %) Artikel 254 Absatz 7 und Artikel 337 der CRR |
1.4. C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
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010 |
1 Harte Kernkapitalquote (CET1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
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020 |
2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
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030 |
3 Harte Kernkapitalquote (T1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
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040 |
4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
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050 |
5 Gesamtkapitalquote Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR. Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
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060 |
6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
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130 |
13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Die Summe aus i) und ii):
Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
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140 |
13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus i) und ii):
Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
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150 |
13** TSCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii):
Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
||||
160 |
14 Gesamtkapitalanforderung (OCR) Die Summe aus i) und ii):
Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL wider. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
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170 |
14* OCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus i) und ii):
Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
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180 |
14** OCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii):
Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
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190 |
15 Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) Die Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
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200 |
15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
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210 |
15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
1.5. C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
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010 |
1. Latente Steueransprüche insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
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020 |
1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche Artikel 39 Absatz 2 der CRR Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss. |
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030 |
1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). |
||||||
040 |
1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. |
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050 |
2. Latente Steuerschulden insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
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060 |
2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. |
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070 |
2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 der CRR |
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080 |
2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
||||||
090 |
2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
||||||
093 |
2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge Artikel 39 Absatz 1 der CRR Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der CRR). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen. |
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096 |
2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 % Artikel 48 Absatz 4 der CRR Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 der CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
||||||
097 |
2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 % Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR. Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
||||||
100 |
3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
110 |
3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
120 |
3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
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130 |
3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
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131 |
3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
140 |
3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
||||||
145 |
4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
150 |
4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
155 |
4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
||||||
160 |
5 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses Artikel 62 Buchstabe d der CRR Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
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170 |
6 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt Artikel 62 Buchstabe c der CRR Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
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180 |
7 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen Artikel 62 Buchstabe c der CRR Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
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190 |
8 Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
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200 |
9 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
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210 |
10 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet. |
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225 |
11.1. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a |
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226 |
11.2. Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b |
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230 |
12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR |
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240 |
12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR |
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250 |
12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
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260 |
12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der CRR Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
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270 |
12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
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280 |
12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
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290 |
12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
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291 |
12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
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292 |
12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
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293 |
12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
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300 |
13 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58 bis 60 der CRR |
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310 |
13.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR |
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320 |
13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
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||||||
330 |
13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
340 |
13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
350 |
13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
360 |
13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
361 |
13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
362 |
13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
363 |
13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
||||||
370 |
14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68 bis 70 der CRR |
||||||
380 |
14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR |
||||||
390 |
14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
400 |
14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
410 |
14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
420 |
14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
430 |
14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
431 |
14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
432 |
14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
433 |
14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
||||||
440 |
15 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
||||||
450 |
15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
||||||
460 |
15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
470 |
15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
480 |
15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
490 |
15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
500 |
15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
501 |
15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
502 |
15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
503 |
15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
||||||
510 |
16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
520 |
16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
530 |
16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
540 |
16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
550 |
16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
560 |
16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
570 |
16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
571 |
16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
572 |
16.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
573 |
16.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
||||||
580 |
17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
590 |
17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
600 |
17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
610 |
17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
620 |
17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
630 |
17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
640 |
17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
641 |
17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
642 |
17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
643 |
17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
||||||
650 |
18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR |
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660 |
19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 60 Nummer 4 der CRR |
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670 |
20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden Artikel 70 Absatz 4 der CRR |
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680 |
21 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. |
||||||
690 |
22 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. |
||||||
700 |
23 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. |
||||||
710 |
24 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. |
||||||
720 |
25 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. |
||||||
730 |
26 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. |
||||||
740 |
27 Kombinierte Kapitalpufferanforderung Artikel 128 Absatz 6 der CRD |
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750 |
Kapitalerhaltungspuffer Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
||||||
760 |
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
||||||
770 |
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
||||||
780 |
Systemrisikopuffer Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
||||||
800 |
Puffer für global systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
||||||
810 |
Puffer für sonstige systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
||||||
820 |
28 Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104 Absatz 2 der CRD Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen. |
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830 |
29 Anfangskapital Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR |
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840 |
30 Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR |
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850 |
31 Ausländische ursprüngliche Risikopositionen Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
||||||
860 |
32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
||||||
870 |
Anpassungen der Gesamteigenmittel Artikel 500 Absatz 4 der CRR Unter diesem Posten ist die Differenz zwischen dem unter Posten 880 gemeldeten Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
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880 |
Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze Artikel 500 Absatz 4 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 4 der CRR anzupassenden Gesamteigenmittel nach der CRR (d. h. vollständig angepasst, um die Differenzen zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben) zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
||||||
890 |
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der jeweils vor dem Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste) zu melden. |
||||||
900 |
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 2 der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde) zu melden. |
||||||
910 |
Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der Basel-I-Untergrenze oder Standardansatz (SA) alternativ Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 der CRR Diese Zeile ist auszufüllen mit:
|
1.6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5)
1.6.1. Allgemeine Bemerkungen
15. |
Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 der CRR unterliegen. |
16. |
Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:
|
17. |
Die Institute müssen in den ersten vier Spalten die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Die Institute müssen außerdem in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den anrechenbaren Betrag ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen melden. |
18. |
Die Institute müssen diese Bestandteile nur während des Zeitraums, in dem die Übergangsbestimmungen gemäß Teil 10 der CRR gelten, im Meldebogen CA5 ausweisen. |
19. |
Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Wenn dies zutrifft, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen. |
1.6.2. C 05.01 — Übergangsbestimmungen (CA5.1)
20. |
Die Institute haben in Tabelle 5.1 die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 der CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der CRR auszuweisen. |
21. |
Die Institute machen in den Zeilen 020 bis 060 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 der Tabelle CA 5.1 auszuweisenden Zahlen können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA 5.2 abgeleitet werden. |
22. |
Die Institute haben in den Zeilen 070 bis 092 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der CRR) auszuweisen. |
23. |
Ab Zeile 100 weisen die Institute Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten aus. |
24. |
Es können Fälle auftreten, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt wird — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mit Hilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten. |
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Anpassungen des harten Kernkapitals |
020 |
Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
030 |
Anpassungen des Ergänzungskapitals |
040 |
In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 der CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen. Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. |
050 |
Anwendbarer Prozentsatz |
060 |
Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. |
Zeilen |
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010 |
1. Anpassungen insgesamt In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. |
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020 |
1.1. Bestandsgeschützte Instrumente: Artikel 483 bis 491 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. |
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030 |
1.1.1. Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen Artikel 483 der CRR |
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040 |
1.1.1.1. Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR |
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050 |
1.1.1.2. Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR |
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060 |
1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle CA 5.2 zu entnehmen. |
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070 |
1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen Artikel 479 und Artikel 480 der CRR In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. |
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080 |
1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen Artikel 479 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. |
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090 |
1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 84 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
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091 |
1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 85 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
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092 |
1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 87 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
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100 |
1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. |
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110 |
1.3.1. Nicht realisierte Gewinne und Verluste Artikel 467 und Artikel 468 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben. |
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120 |
1.3.1.1. Nicht realisierte Gewinne Artikel 468 Absatz 1 der CRR |
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130 |
1.3.1.2. Nicht realisierte Verluste Artikel 467 Absatz 1 der CRR |
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133 |
1.3.1.3. Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 Artikel 468 der CRR |
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136 |
1.3.1.4. Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 Artikel 467 der CRR |
||||
138 |
1.3.1.5. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 468 der CRR |
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140 |
1.3.2. Abzüge Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. |
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150 |
1.3.2.1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR. Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:
|
||||
160 |
1.3.2.2. Immaterielle Vermögenswerte Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR. Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR. |
||||
170 |
1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 der CRR. |
||||
180 |
1.3.2.4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR |
||||
190 |
1.3.2.5. Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR |
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194 |
1.3.2.5.* davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten Artikel 473 der CRR |
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198 |
1.3.2.5.** davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten Artikel 473 der CRR |
||||
200 |
1.3.2.6. Eigene Instrumente Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR |
||||
210 |
1.3.2.6.1. Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR. Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ Positionen auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR. |
||||
211 |
1.3.2.6.1** davon: Direkte Beteiligungen Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
||||
212 |
1.3.2.6.1* davon: Indirekte Beteiligungen Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
||||
220 |
1.3.2.6.2. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR. Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR |
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221 |
1.3.2.6.2** davon: Direkte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
||||
222 |
1.3.2.6.2* davon: Indirekte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
||||
230 |
1.3.2.6.3. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR. Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR |
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231 |
davon: Direkte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
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232 |
davon: Indirekte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
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240 |
1.3.2.7. Überkreuzbeteiligungen In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des ‚Restbetrags‘ abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR), schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf. |
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250 |
1.3.2.7.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR. |
||||
260 |
1.3.2.7.1.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
||||
270 |
1.3.2.7.1.2. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
||||
280 |
1.3.2.7.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR |
||||
290 |
1.3.2.7.2.1. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR |
||||
300 |
1.3.2.7.2.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR |
||||
310 |
1.3.2.7.3. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR |
||||
320 |
1.3.2.7.3.1. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR |
||||
330 |
1.3.2.7.3.2. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR |
||||
340 |
1.3.2.8. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
||||
350 |
1.3.2.8.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR. |
||||
360 |
1.3.2.8.2. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR |
||||
370 |
1.3.2.8.3. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR |
||||
380 |
1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR |
||||
385 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 478 und Artikel 472 Absatz 5 der CRR. Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet. |
||||
390 |
1.3.2.10. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
||||
400 |
1.3.2.10.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR. |
||||
410 |
1.3.2.10.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR |
||||
420 |
1.3.2.10.2. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR |
||||
425 |
1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Artikel 471 der CRR |
||||
430 |
1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. |
||||
440 |
1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen. |
1.6.3. C 05.02 — Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, Die Keine Staatlichen Beihilfen Darstellen (CA5.2)
25. |
Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der CRR). |
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
020 |
Berechnungsgrundlage für die Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR |
030 |
Anwendbarer Prozentsatz Artikel 486 Absatz 5 der CRR |
040 |
Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
050 |
(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
060 |
Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA 5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen |
|
010 |
1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Artikel 484 Absatz 3 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
020 |
2. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 4 der CRR |
030 |
2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
040 |
2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz Artikel 489 der CRR |
050 |
2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
060 |
2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
070 |
2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
080 |
2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 1 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können. |
090 |
3. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 5 der CRR |
100 |
3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 490 der CRR |
110 |
3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz Artikel 490 der CRR |
120 |
3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
130 |
3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
140 |
3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
150 |
3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Nummer 2 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können. |
2. GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)
2.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
26. |
Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszuweisen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Dieser Meldebogen besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.
|
27. |
Laut Artikel 7 der CRR ausgenommene Institute machen nur in den Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 Angaben. |
28. |
Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. |
2.2. DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE;
29. |
Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils dieses Meldebogens (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen. |
30. |
Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider. |
2.3. ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN;
31. |
Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils dieses Meldebogens (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden. |
32. |
Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können. |
33. |
Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf ‚Beiträge‘ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden. |
34. |
Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen ‚Gruppensolvabilität‘ ausgewiesenen Beträge abzudecken. In Fällen, in denen der Schwellenwert von 1 % nicht überschritten wird, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich. |
35. |
Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können. |
36. |
Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Berichtsanforderungen unterliegt. Unterliegt der Teilkonzern Berichtsanforderungen, so muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind. |
37. |
Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen. |
2.4. C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS)
Spalten |
Erläuterungen |
250-400 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
410-480 |
KAPITALPUFFER Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
GESAMTSUMME Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar. |
2.5. C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)
Spalten |
Erläuterungen |
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010-060 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Chapter Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen. |
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010 |
NAME Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
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020 |
CODE Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code. Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem. |
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025 |
UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE) Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll. Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt: Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden. |
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030 |
INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN) ‚JA‘ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt. In anderen Fällen wird ‚NEIN‘ eingetragen. Minderheitsbeteiligungen: Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der CRR Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen. |
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035 |
ART DES UNTERNEHMENS Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet:
Unterliegt ein Unternehmen nicht der CRR und der CRD, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt. |
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040 |
DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP) ‚SF‘ wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben. ‚SP‘ wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben. |
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050 |
LÄNDERCODE Die Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2. |
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060 |
ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen. |
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070-240 |
ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde ‚Ja‘ eingetragen). Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute. Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können. Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein. Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen. |
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070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110. |
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080 |
KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 ‚RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN‘ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 ‚RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen. |
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090 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind. |
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100 |
OPERATIONELLES RISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 ‚GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)‘ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist. In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 ‚ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN‘ des Meldebogens CA2. |
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110 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2. |
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120-240 |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns. |
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120 |
EIGENMITTEL Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 ‚EIGENMITTEL‘ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist. |
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130 |
DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 82 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
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140 |
VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
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150 |
KERNKAPITAL INSGESAMT Artikel 25 der CRR |
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160 |
DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL Artikel 82 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
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170 |
VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
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180 |
HARTES KERNKAPITAL (CET1) Artikel 50 der CRR |
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190 |
DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 81 der CRR Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
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200 |
VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
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210 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 der CRR |
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220 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 82 und Artikel 83 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
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230 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 der CRR |
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240 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 82 und Artikel 83 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln. |
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250-400 |
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
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250-290 |
BEITRAG ZU DEN RISIKEN Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
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250 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290. |
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260 |
KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Der auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen. |
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270 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘. |
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280 |
OPERATIONELLES RISIKO Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein. Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen. |
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290 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. |
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300-400 |
BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN Mit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden. Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital und/oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 360 bis 400 für alle konsolidierten Unternehmen zu melden, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen. Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt. Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
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300-350 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Der Betrag, der als ‚ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
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300 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 87 der CRR |
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310 |
ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 85 der CRR |
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320 |
ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 84 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird. |
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330 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 86 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird. |
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340 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE Artikel 88 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird. |
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350 |
ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
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360-400 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL Artikel 18 der CRR Bei dem als ‚KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
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360 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
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370 |
DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
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380 |
DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
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390 |
DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS Gemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse. |
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400 |
DAVON: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen. |
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410-480 |
KAPITALPUFFER Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden die entsprechenden Beträge im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe ausgewiesen. Somit entsprechen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe. Die ausgewiesenen Beträge basieren auf den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der CRD sowie der CRR, einschließlich eventueller darin vorgesehener Übergangsbestimmungen. |
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410 |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Artikel 128 Absatz 6 der CRD |
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420 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
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430 |
INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRD In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen. |
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440 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden. |
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450 |
SYSTEMRISIKOPUFFER Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen. |
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470 |
PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen. |
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480 |
PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen. |
3. MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO
3.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
38. |
Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos bestehen unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der dem Kreditrisiko unterliegenden Positionen getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwellenwert überschritten wird. |
3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt
39. |
Artikel 235 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind. |
40. |
Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind. |
41. |
In den Artikeln 196, 197 und 200 der CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt. |
42. |
Die Meldung von Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, erfolgt in Form eines Zuflusses sowie Abflusses aus der gleichen Risikopositionsklasse. |
43. |
Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht. |
44. |
Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, wird der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss zugewiesen und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss. Der Risikopositionstyp ändert sich jedoch aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse nicht. |
45. |
Der Substitutionseffekt im COREP-Berichtserstattungsrahmen spiegelt die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung wider. Dementsprechend wird der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen. |
3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos
46. |
Risikopositionen, die aus den Positionen des Gegenparteiausfallrisikos stammen, werden unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB gemeldet. |
3.2. C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
47. |
In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu folgenden Punkten:
|
3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA
48. |
Laut Artikel 112 der CRR wird jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zugewiesen. |
49. |
Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede der für den Standardansatz definierten Risikopositionsklassen vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen. |
50. |
Die folgenden Positionen fallen jedoch nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA:
|
51. |
In den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA fallen folgende Eigenmittelanforderungen:
|
52. |
In den Geltungsumfang des Meldebogens fallen alle Risikopositionen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen melden, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse vorgesehen. |
53. |
Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen zur Erfassung weiterer Angaben über durch Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallenen Risikopositionen vorgesehen. |
54. |
Diese Zusatzinformationen sind nur für folgende Risikopositionsklassen zu melden:
|
55. |
Die Meldung der Zusatzinformationen beeinflusst weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der CRR noch die Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben i und j der CRR, die im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden. |
56. |
In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘, ‚regionale oder lokale Gebietskörperschaften‘, ‚öffentliche Stellen‘, ‚Institute‘, ‚Unternehmen‘ und ‚Mengengeschäft‘ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ verwendet werden. |
57. |
Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge nach Artikel 127 der CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann werden diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ ausgewiesen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann wird diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ ausgewiesen. |
3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz
58. |
Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der CRR definierten Risikopositionsklassen geht man nach folgendem Ansatz vor:
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59. |
Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) gelten folgende Kriterien. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt. |
60. |
Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren werden im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe berücksichtigt werden). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Immobilien besicherte Risikopositionen). |
61. |
In Artikel 112 der CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen geeignet ist, und erst danach wird der gleiche Vorgang für Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen durchgeführt. Andernfalls läge es auf der Hand, dass die in Artikel 112 Buchstabe n der CRR genannte Risikopositionsklasse nie einer Risikopositionen zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige Beispiel. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden. |
62. |
Für einheitliche, Vergleiche erlaubende Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der berichtenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Dementsprechend steht das Ergebnis der zu Berichtszwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen der CRR. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind. |
63. |
Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies träfe zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen wäre. Dementsprechend würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren. |
64. |
Vor diesem Hintergrund würde für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:
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65. |
Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, werden die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend berücksichtigt und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile eingeordnet. Jedoch werden alle Einzelrisiken in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (‚OGA‘) eingereiht. |
66. |
Die in Artikel 134 Absatz 6 der CRR beschriebenen n-ten-Ausfall-Kreditderivate werden unmittelbar als Verbriefungspositionen eingestuft, wenn für sie eine Bonitätsbeurteilung vorliegt. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, werden sie in der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ berücksichtigt. Im zuletzt genannten Fall wird in der Zeile für ‚Sonstige Risikogewichte‘ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der CRR angegebenen Summe). |
67. |
In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt. |
ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES IM SINNE DER CRR
Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet? |
JA
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Verbriefungspositionen |
NEIN
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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet? |
JA
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Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128) |
NEIN
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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet? |
JA
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Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133) |
NEIN
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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet? |
JA
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Ausgefallene Positionen |
NEIN
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Ist sie zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet? |
JA
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Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129) Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. |
NEIN
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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet? |
JA
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Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124) |
NEIN
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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet? |
JA
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Sonstige Positionen |
NEIN
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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet? |
JA
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Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
NEIN
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Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber Instituten Risikopositionen gegenüber Unternehmen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen
3.2.4.1. Risikopositionsklasse ‚Institute‘
68. |
Die Meldung gruppeninterner Risikopositionen nach Artikel 133 Absätze 6 bis 7 der CRR wird wie folgt vorgenommen: |
69. |
Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der CRR erfüllen, werden in den jeweiligen Risikopositionsklassen ausgewiesen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären. |
70. |
Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der CRR ‚kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.‘ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbietern von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen. |
3.2.4.2. Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘
71. |
Die Zuweisung von Risikopositionen nach Standardansatz (SA) zur Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ wird wie folgt vorgenommen: |
72. |
Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 bis 2 der CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ eingereiht werden zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Nichtsdestoweniger werden vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG aufgrund des Artikel 129 Absatz 6 der CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse ‚gedeckte Schuldverschreibungen‘ zugewiesen. |
3.2.4.3. Risikopositionsklasse ‚Organismen für gemeinsame Anlagen‘
73. |
Wird von der Möglichkeit nach Artikel 132 Absatz 5 der CRR Gebrauch gemacht, werden Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen wie in Bilanzposten nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der CRR ausgewiesen. |
3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Risikopositionswert nach Artikel 111 der CRR ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen: Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko. Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR. Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen. Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen. |
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030 |
(-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 24 und Artikel 111 der CRR Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. |
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040 |
Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen Summe der Spalten 010 und 030. |
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050-100 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter ‚Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung‘. Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. An dieser Stelle auszuweisende Posten:
Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1. |
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050-060 |
Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (Ga) Artikel 235 der CRR In Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert. |
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050 |
Garantien Artikel 203 der CRR Absicherungen von Sicherheitsleistungen gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR, die keine Kreditderivate sind. |
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060 |
Kreditderivate Artikel 204 der CRR |
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070-080 |
Besicherung mit Sicherheitsleistung Diese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst). Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt. |
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070 |
Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: Einfache Methode Artikel 222 Absätze 1 und 2 der CRR |
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080 |
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Artikel 232 der CRR |
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090-100 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRR Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt. |
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110 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind. |
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120-140 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN Artikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR). Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt. Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet. |
||||
120 |
Volatilitäts-Anpassung der Risikoposition Artikel 223 Absätze 2 und 3 der CRR Der auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He. |
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130 |
(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam) Artikel 239 Absatz 2 der CRR Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein. Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen. |
||||
140 |
(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 der CRR Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist. |
||||
150 |
Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*) Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR |
||||
160-190 |
Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR. Bei den gemeldeten Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. |
||||
200 |
Risikopositionswert Artikel 111 der CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen. |
||||
210 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet. |
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215 |
Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR |
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220 |
Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR |
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230 |
Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI Artikel 112 Buchstabe a bis d, f, g, l, n, o und q der CRR |
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240 |
Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstabe b bis d, f, g, l und o der CRR |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
015 |
davon: Ausgefallene Risikopositionen Artikel 127 der CRR Diese Zeile wird nur für die Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ und ‚Beteiligungspositionen‘ gemeldet. Ist eine Risikoposition entweder in Artikel 128 Absatz 2 der CRR aufgeführt oder erfüllt sie die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der CRR festgelegten Kriterien, so wird sie den Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ oder ‚Beteiligungspositionen‘ zugeordnet. Infolgedessen ist keine andere Zuweisung möglich, auch wenn es sich um eine ausgefallene Risikoposition nach Artikel 127 der CRR handelt. |
020 |
davon: KMU Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen. |
030 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen. |
040 |
davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien Artikel 125 der CRR Wird nur in der Risikopositionsklasse ‚durch Immobilien besichert‘ ausgewiesen. |
050 |
davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes Nach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen |
060 |
davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes Nach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen |
070-130 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION Die Positionen im ‚Bankbestand‘ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ aufgeschlüsselt. Die im ‚Handelsbuch‘ des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ auf. |
070 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind. |
080 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
090-130 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
090 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 82 der CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Absatz 3 der CRR. |
100 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Artikel 306 der CRR für qualifizierte zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR. Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR. |
110 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Absatz 2 der CRR. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet. |
120 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Artikel 306 der CRR für qualifizierte zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR. Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR. |
130 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen. |
140-280 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
140 |
0 % |
150 |
2 % Artikel 306 Absatz 1 der CRR |
160 |
4 % Artikel 305 Absatz 3 der CRR |
170 |
10 % |
180 |
20 % |
190 |
35 % |
200 |
50 % |
210 |
70 % Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR |
220 |
75 % |
230 |
100 % |
240 |
150 % |
250 |
250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 der CRR |
260 |
370 % Artikel 471 der CRR |
270 |
1 250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 der CRR |
280 |
Sonstige Risikogewichte Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen ‚Staat‘, ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ und ‚Mengengeschäft‘ nicht zur Verfügung. Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen. Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ ausgewiesen. Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
290-320 |
Zusatzinformationen Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA. |
290 |
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
300 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % Artikel 112 Buchstabe j der CRR In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
310 |
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
320 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % Artikel 112 Buchstabe j der CRR In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
3.3. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)
3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB
74. |
In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:
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75. |
Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis Artikel 157 der CRR berechnet werden (IRB-Ansatz). |
76. |
Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:
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77. |
Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:
Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall ‚JA‘ anzugeben. Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden. |
3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB
78. |
Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:
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3.3.3. C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)
3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
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010 |
INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, kommt diese Skala zum Einsatz. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an ihre zuständige Behörde wenden. Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit wird der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert verwendet. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B. für die ‚Gesamtrisikopositionen‘) sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen handelt es sich um Positionen, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden. |
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020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Die Institute weisen den Risikopositionswert vor der Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren aus. Der Wert der ursprünglichen Risikoposition wird gemäß Artikel 24 der CRR sowie Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 der CRR ausgewiesen. Der aus Artikel 166 Absatz 3 der CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) wird getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung ausgewiesen und vermindert daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht. |
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030 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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040-080 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Festlegung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter ‚SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG‘. |
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040-050 |
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Die Werte entsprechen den in Artikel 4 Absatz 59 der CRR definierten Werten. Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. |
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040 |
GARANTIEN: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 236 der CRR eingetragen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR, mit Ausnahme des Absatzes 3), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen. Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Garantie in Spalte 150 ausgewiesen. Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen. |
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050 |
KREDITDERIVATE: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 216 der CRR eingetragen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 ausgewiesen. Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen. |
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060 |
ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird nach Artikel 232 der CRR vorgegangen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, so werden diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren ausgewiesen, die die Kriterien in Artikel 212 der CRR erfüllen. Auszuweisen ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert. Der Betrag wird in Spalte 060 ausgewiesen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, wird der Betrag in Spalte 170 ausgewiesen. |
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070-080 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldner abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners betrachtet. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Ratingstufen oder Risikopools, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt. |
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090 |
RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse. |
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100, 120 |
Davon: Außerbilanzielle Posten Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
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110 |
RISIKOPOSITIONSWERT Ausgewiesen wird der Wert gemäß Artikel 166 der CRR und gemäß Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR. Auf die in Anhang I definierten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der CRR) angewendet. Für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegenden Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist) ist der Risikopositionswert mit dem Wert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der CRR berechnete Gegenparteiausfallrisiko identisch. Diese Werte werden in der hier betroffenen Spalte ausgewiesen und nicht in Spalte 130 ‚Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko‘ |
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130 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
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140 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des Risikopositionswertes vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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150-210 |
IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, werden in diese Spalten nicht aufgenommen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absatz 1 und 2 und Artikel 231 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,
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150 |
GARANTIEN Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
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160 |
KREDITDERIVATE Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050. |
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170 |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert. Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der CRR entsprechen. |
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180 |
ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN Für Handelsbuchgeschäfte schließt dies Finanzinstrumente und Waren ein, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR anrechenbar sind. Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 der CRR ausgewiesen. Ausgewiesen wird der in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegte, angepasste Wert (Cvam). Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten finanziellen Sicherheiten ein. Der auszuweisende Betrag ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. |
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190-210 |
SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten sonstigen Sicherheiten ein. |
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190 |
IMMOBILIEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der CRR ausgewiesen. Auch die Leasinggeschäfte mit eigenen Immobilien werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert. |
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200 |
SONSTIGE SACHSICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 der CRR ausgewiesen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, die keine Immobilien sind, werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten. |
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210 |
FORDERUNGEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der CRR verwendet. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten. |
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220 |
DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der CRR unterliegen. Siehe auch die Spalten 040 ‚Garantien‘ und 050 ‚Kreditderivate‘. |
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230 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD. Bei ausgefallenen Risikopositionen sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR zu berücksichtigen. Die Definition des Wertes der Risikoposition nach Spalte 110 wird für die Berechnung der gewichteten Durchschnitte für die Risikopositionen verwendet. Es werden sämtliche Effekte berücksichtigt (daher wird die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen eingeschlossen). Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, werden die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten in E*, dem vollständig angepassten Risikopositionswert, wiedergegeben und dann gemäß Artikel 228 Absatz 2 der CRR in LGD* wiedergegeben. Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen ‚Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner‘ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110. Werden eigene LGD-Schätzungen angewendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der CRR zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD. Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall wird aus den Risikoparametern abgeleitet, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen werden nicht in die Berechnung der Spalte 230 einbezogen. Sie werden nur in die Berechnung der Spalte 240 aufgenommen. |
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240 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle gemäß Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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250 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE) Der ausgewiesene Wert spiegelt Artikel 162 der CRR wider. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Die durchschnittliche Restlaufzeit wird in Tagen ausgewiesen. Diese Daten werden für die Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit kein Element zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bildet, nicht ausgewiesen. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ nicht ausgefüllt wird. |
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255 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen. Der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR ist nicht zu berücksichtigen. |
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260 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen. Hier ist der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR zu berücksichtigen. |
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270 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des risikogewichteten Positionsbetrags nach der Anwendung des KMU-Faktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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280 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Die Definition des erwarteten Verlustes ist Artikel 5 Absatz 3 der CRR zu entnehmen, Erläuterungen zur Berechnung sind in Artikel 158 der CRR zu finden. Der auszuweisende erwartete Verlust basiert auf den Risikoparametern, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. (-) |
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290 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Ausgewiesen werden die Wertberichtigungen sowie die spezifischen und allgemeinen Rückstellungen nach Artikel 159 der CRR. Die allgemeinen Rückstellungen werden mittels Zuweisung des den verschiedenen Ratingstufen für die Schuldner entsprechenden, anteiligen Betrags des erwarteten Verlusts ausgewiesen. |
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300 |
ANZAHL DER SCHULDNER Artikel 172 Absätze 1 und 2 der CRR. Das Institut weist für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der CRR genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner aus. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich. In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, meldet das Institut die Anzahl der Risikopositionen, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. In Fällen, in denen Artikel 172 Absatz 2 der CRR gilt, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt. |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
015 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen. |
020-060 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION |
020 |
Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Nummer 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind. |
030 |
Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
040-060 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
040 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 82 der CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Nummer 3 der CRR. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung enthalten sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, sind in der hier betroffenen Zeile nicht auszuweisen. |
050 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet. |
060 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
070 |
RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME Erläuterungen zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken sind Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der CRR zu entnehmen. Für Erläuterungen zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird auf Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der CRR verwiesen. Angekaufte Risikopositionen: siehe Artikel 166 Absatz 6 der CRR. Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie werden in Zeile 180 gemeldet. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst. |
080 |
ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME Artikel 153 Absatz 5 der CRR Gilt nur für die Risikopositionsklassen ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ sowie ‚Staaten und Zentralbanken‘. |
090-150 |
AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN |
120 |
Davon: in Kategorie 1 Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der CRR. |
160 |
ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der CRR |
170 |
RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN Aus Vorleistungen entstehende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß dem letzten Satz von Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 der CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 379 Absatz 2 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, werden in dieser Zeile ausgewiesen. |
180 |
VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT Eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko ist Artikel 4 Absatz 53 der CRR zu entnehmen. Erläuterungen zur Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko sind Artikel 157 Absatz 1 der CRR zu entnehmen. Gemäß Artikel 166 Absatz 6 der CRR entspricht der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung. |
3.3.4. C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)
Spalte |
Erläuterungen |
005 |
Ratingstufe (Zeilenkennung) Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt der Tabelle jeweils eine Zeile kennzeichnet. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010-300 |
Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten in Tabelle CR IRB 1 überein. |
Zeile |
Erläuterungen |
010-001-010-NNN |
Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müsse der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern beträgt 100 %. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und folglich nicht in diesem Meldebogen ausgewiesen. |
3.4. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG
79. |
Alle Institute legen auf Gesamtebene aggregierte Daten vor. Zudem legen Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Länder aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur auf Tabelle 1 und Tabelle 2 anzuwenden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen. |
80. |
Der Begriff ‚Sitz des Schuldners‘ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist. |
81. |
Daten in Bezug auf die ‚Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren‘ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des ‚Risikopositionswerts‘ und der ‚risikogewichteten Positionsbeträge‘ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen. |
3.4.1. C 09.01 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA. |
020 |
Ausgefallene Risikopositionen Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen‘ oder ‚Beteiligungsrisikopositionen‘ zugeordnet sind. Diese ‚Zusatzinformation‘ enthält zusätzliche Angaben zu der Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen. Risikopositionen, die gemäß Artikel 112 Buchstabe j der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund beeinflusst sie die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen ‚ausgefallene Risikopositionen‘, ‚mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen‘ und ‚Beteiligungsrisikopositionen‘ gemäß Artikel 112 Buchstaben j, k bzw. p der CRR nicht. |
040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der CRR genannten Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
060 |
Abschreibungen Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden. |
075 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA. |
080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA. |
090 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA. |
Zeilen |
|
010 |
Staaten oder Zentralbanken Artikel 112 Buchstabe a der CRR |
020 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Artikel 112 Buchstabe b der CRR |
030 |
Öffentliche Stellen Artikel 112 Buchstabe c der CRR |
040 |
Multilaterale Entwicklungsbanken Artikel 112 Buchstabe d der CRR |
050 |
Internationale Organisationen Artikel 112 Buchstabe e der CRR |
060 |
Institute Artikel 112 Buchstabe f der CRR |
070 |
Unternehmen Artikel 112 Buchstabe g der CRR |
075 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
080 |
Mengengeschäft Artikel 112 Buchstabe h der CRR |
085 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
090 |
Durch Immobilien besichert Artikel 112 Buchstabe i der CRR |
095 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
100 |
Ausgefallene Positionen Artikel 112 Buchstabe j der CRR |
110 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Artikel 112 Buchstabe k der CRR |
120 |
Gedeckte Schuldverschreibungen Artikel 112 Buchstabe l der CRR |
130 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstabe n der CRR |
140 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Artikel 112 Buchstabe o der CRR |
150 |
Beteiligungspositionen Artikel 112 Buchstabe p der CRR |
160 |
Sonstige Positionen Artikel 112 Buchstabe q der CRR |
170 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.2. C 09.02 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)
3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB |
030 |
Davon ausgefallen Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft wurden. |
040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
060 |
Abschreibungen Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden. |
080 |
INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB |
090 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 230 und 240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) bezieht sich auf alle Risikopositionen, einschließlich Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Es gelten die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR festgelegten Bestimmungen. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
100 |
Davon: ausgefallen Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind. |
105 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB. |
110 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB. |
120 |
Davon ausgefallen Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind. |
125 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB |
130 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB |
Zeilen |
|
010 |
Zentralbanken und Zentralstaaten (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) |
020 |
Institute (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR) |
030 |
Unternehmen (Sämtliche Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c). |
042 |
Davon: Spezialfinanzierungen (außer jenen, die Zuordnungskriterien unterliegen) (Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der CRR) Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
045 |
Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der CRR |
050 |
Davon: KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR) |
060 |
Mengengeschäft Alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d. |
070 |
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert Durch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
080 |
KMU Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind. |
090 |
keine KMU Durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
100 |
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR). |
110 |
Sonstiges Mengengeschäft Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden. |
120 |
KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR. |
130 |
keine KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
140 |
Beteiligungen Risikopositionen aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR. |
150 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.3. C 09.04 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)
3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen
82. |
Diese Tabelle soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuches, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen). |
83. |
Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die ‚Gesamtsumme‘ der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Rechtsräumen, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jeden Rechtsraum, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Rechtsräumen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen. |
84. |
Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert gilt nicht für die Meldung für die hier betroffene Aufschlüsselung. |
85. |
Um den Belegenheitsort zu bestimmen, werden die Risikopositionen auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 im Zusammenhang mit technischen Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist, zugewiesen. Daher ändern CRM-Verfahren nicht die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Meldung von Informationen gemäß diesem Meldebogen. |
3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Betrag Der im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und ihrer verbundenen Eigenmittelanforderungen. |
020 |
Prozentsatz |
030 |
Qualitative Informationen Diese Informationen werden nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet. Die Institute melden entweder {y} oder {n} im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile. |
Zeilen |
|
||||||||||
010-020 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. |
||||||||||
010 |
Risikopositionswert nach dem Standardansatz Im Einklang mit Artikel 111 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 050 zu melden. |
||||||||||
020 |
Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz Im Einklang mit Artikel 166 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 060 zu melden. |
||||||||||
030-040 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. |
||||||||||
030 |
Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen nach Artikel 327 der CRR von im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditpositionen:
|
||||||||||
040 |
Wert von Handelsbuchgeschäften nach auf internen Modellen basierenden Ansätzen Für die im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 5 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditrisikopositionen wird die Summe folgender Elemente gemeldet:
|
||||||||||
050-060 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand Wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD |
||||||||||
050 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD. |
||||||||||
060 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD. |
||||||||||
070-110 |
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
||||||||||
070 |
Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB Summe der Zeilen 080, 090 und 100. |
||||||||||
080 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko Im Einklang mit Teil 3 Titel II und Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD in dem betreffenden Land. Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand werden von dieser Zeile ausgeschlossen und in Zeile 100 gemeldet. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
||||||||||
090 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko Im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR für spezifische Risiken oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen umfassen u. a. die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR und die gemäß Artikel 348 der CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen. |
||||||||||
100 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand Im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
||||||||||
110 |
Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land anzuwendende Gewichtung wird als Anteil an den Eigenmittelanforderungen berechnet, die wie folgt bestimmt werden:
Informationen über die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen werden nicht für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet. |
||||||||||
120-140 |
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
||||||||||
120 |
Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Für das betreffende Land von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der CRD festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers. Diese Zeile bleibt frei, wenn für das betreffende Land von der zuständigen Behörde des Landes keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt worden ist. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet. Angaben zu der von der zuständigen Behörde festgelegten Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet. |
||||||||||
130 |
Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts im Einklang mit den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absätze 1, 2 und 3 der CRD festgelegt wurde. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die zum Meldestichtag noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet. Informationen zur in dem Land des Instituts anzuwendenden Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet. |
||||||||||
140 |
Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer berechnet, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absatz 2 oder 3 der CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wird ggf. in [r120; c020; Länderblatt] oder [r130; c020; Länderblatt], wie anwendbar, ausgewiesen. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung ist der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Eigenmittelanforderungen und wird in [r110; c020; Länderblatt] ausgewiesen. Informationen zum institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer werden nur für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder und nicht für jedes Land einzeln gemeldet. |
||||||||||
150-160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle |
||||||||||
150 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts nicht überschreiten, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen wird unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission berechnet. Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die ‚Gesamtsummer‘ aller Länder ‚y‘ an. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle ‚n‘ an. |
||||||||||
160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen nicht überschreiten, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die ‚Gesamtsummer‘ aller Länder ‚y‘ an. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle ‚n‘ an. |
3.5. C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)
3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
86. |
Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich ‚CR EQU IRB‘ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 1‘ als auch auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 2‘. |
87. |
Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben über die gemäß IRB-Methode (Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR) durchgeführte Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der CRR) in Bezug auf die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR bezeichneten Risikopositionen aus Beteiligungen. |
88. |
Laut Artikel 147 Absatz 6 der CRR werden folgende Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ zugewiesen:
|
89. |
Nach dem in Artikel 152 der CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz behandelte Organismen für gemeinsame Anlagen werden ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB gemeldet. |
90. |
Gemäß Artikel 151 Absatz 1 der CRR legen die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vor, wenn sie einen der folgenden, in Artikel 155 der CRR genannten Ansätze anwenden:
Nach dem IRB-Ansatz arbeitende Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden (z. B. Beteiligungsrisikopositionen mit einem Risikogewicht von 250 % nach Artikel 48 Absatz 4 der CRR bzw. einem Risikogewicht von 370 % nach Artikel 471 Absatz 2 der CRR)). |
91. |
Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen werden im Meldebogen CR EQU IRB nicht gemeldet:
|
3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)
Spalten |
|
005 |
RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010 |
INTERNES RATINGSYSTEM DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 010 die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus. Sie wird nach den in Artikel 165 Absatz 1 der CRR genannten Bestimmungen berechnet. Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)wird für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. |
020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach den in Artikel 167 der CRR festgelegten Bestimmungen entspricht der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert. Beim Wert der Risikoposition außerbilanzieller Beteiligungspositionen handelt es sich um den Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen. In Spalte 020 nehmen Kreditinstitute außerdem die in Anhang I der CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auf (z.B. den Posten ‚unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien‘). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz (gemäß Artikel 165 Absatz 1) anwenden, berücksichtigen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 der CRR Bezug nimmt. |
030-040 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATE Unabhängig von dem Ansatz, nach dem die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Form von Garantien (Spalte 030) oder in Form von Kreditderivaten (Spalte 040) aus, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden. |
050 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT In Spalte 050 weisen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren aus, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird. |
060 |
RISIKOPOSITIONSWERT Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte aus (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 der CRR). Es sei daran erinnert, dass im Fall von außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entspricht (Artikel 167 der CRR). |
070 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 070 des Meldebogens CR EQU IRB 2 die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD aus, die den in die Kumulierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Dasselbe gilt für Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD wird der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. Die Institute haben die in Artikel 165 Absatz 2 der CRR festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen. |
080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Die Institute weisen die nach den Bestimmungen des Artikels 155 der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen in Spalte 080 aus. Verfügen den PD/LGD-Ansatz anwendende Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen (Artikel 155 Absatz 3 der CRR). Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der CRR). |
090 |
ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG In Spalte 090 weisen die Institute den gemäß Artikel 158, Absätze 4, 7, 8 und 9 der CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen aus. |
92. |
Gemäß Artikel 155 der CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder Ansatz nach internen Modellen) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden). |
Zeilen |
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CR EQU IRB 1 — Zeile 020 |
PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus. |
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CR EQU IRB 1 — Zeilen 050-090 |
EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus. |
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CR EQU IRB 1 — Zeile 100 |
ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN Institute, die den Ansatz nach internen Modellen anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der CRR) weisen die verlangten Informationen in Zeile 100 aus. |
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CR EQU IRB 1 — Zeile 110 |
BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN Den IRB-Ansatz anwendende Institute weisen die Beträge der risikogewichteten Beteiligungspositionen für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden). Beispielsweise sind
in Zeile 110 auszuweisen. |
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CR EQU IRB 2 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus. Wendet ein Institut, das den PD-LGD-Ansatz nutzt, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem an oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, weist es im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools aus. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. |
3.6. C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
93. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR. |
94. |
Die Institute weisen im Meldebogen CR SETT Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, aus. |
95. |
Laut Artikel 378 der CRR unterliegen Pensionsgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinem Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten. |
96. |
Im Fall von Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, berechnen die Institute die Preisdifferenz, die sich daraus ergibt. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. |
97. |
Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 des CRR enthaltenen Tabelle 1. |
98. |
Laut Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko zur Berechnung des Risikopositionsbetrags mit 12,5 multipliziert. |
99. |
Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Sie werden in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) ausgewiesen. |
3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010 |
NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in dieser Spalte 010 die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In diese Spalte 010 müssen alle noch nicht abgewickelten Geschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder einen Verlust darstellen, aufgenommen werden. |
020 |
RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in Spalte 020 die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert aus, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. In Spalte 020 werden nur die nicht abgewickelten Geschäfte, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen, ausgewiesen. |
030 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Institute weisen in Spalte 030 die gemäß Artikel 378 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen aus. |
040 |
GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken. |
Zeilen |
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010 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch Die Institute melden in Zeile 010 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR). In 010/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In 010/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ aus. In 010/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen). |
020 bis 060 |
Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Anlagebuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 020 bis 060. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
070 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch Die Institute melden in Zeile 070 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR). In 070/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In 070/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ aus. In 070/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen). |
080 bis 120 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Handelsbuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 080 bis 120. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
3.7. C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)
3.7.1. Allgemeine Bemerkungen
100. |
Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle Verbriefungen übermittelt, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das meldende Institut an einer nach dem Standardansatz behandelten Verbriefung beteiligt ist. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Positionsbetrag auf der Grundlage der überarbeiteten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. In gleicher Weise werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen nach den überarbeiteten Verbriefungsregeln ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 01.00 ausgewiesen. |
100a. |
Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen. |
100b. |
Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden. |
101. |
Im Meldebogen CR SEC SA werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 10 bzw. 11 der CRR erfasst. |
3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010 |
GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN Als Originatoren auftretende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend werden sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, gemeldet. Im Fall traditioneller Verbriefungen berücksichtigt der Originator, sofern er keine Positionen hält, die betreffenden Verbriefungen in den Meldungen im Meldebogen CR SEC SA und im Meldebogen CR SEC IRB nicht. Zu diesem Zweck sind Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung in vom Originator gehaltenen Verbriefungspositionen in Verbriefungen revolvierender Risikopositionen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 12 der CRR eingeschlossen. |
020-040 |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN In Befolgung der Bestimmungen der Artikel 249 und 250 der CRR ist die Kreditabsicherung für die verbrieften Risikopositionen so gestaltet, als bestünde keine Laufzeitinkongruenz. |
020 |
(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA) Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt. |
030 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*) Nach der allgemeinen Regel für ‚Zuflüsse‘ und ‚Abflüsse‘ erscheinen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse. Das Berechnungsverfahren für den an das ‚Fremdwährungsrisiko‘ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt. |
040 |
NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
050 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt. Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom ‚Anteil des Originators‘ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040. |
060 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. |
070 |
RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Verbriefungspositionen nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Diese Angabe hängt mit Spalte 040 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
080-110 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Artikel 4 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR. Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
080 |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA) Besicherungen ohne Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 59 definiert und in Artikel 235 der CRR geregelt. Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
090 |
(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Besicherungen mit Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 58 definiert und in den Artikeln 195, 197 und 200 der CRR geregelt. Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß den Artikeln 218 bis 236 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt. Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
100-110 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG: Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. |
100 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 235 Absätze 1 und 2 der CRR. Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ‚Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen‘, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. Diese Angabe hängt mit Spalte 090 [(-) Abflüsse insgesamt] des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
110 |
ZUFLÜSSE INSGESAMT Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt, die laut Artikel 197 Absatz 1 der CRR anrechenbare finanzielle Sicherheiten darstellen und bei denen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zum Einsatz kommt, werden in dieser Spalte als Zuflüsse ausgewiesen. Diese Angabe hängt mit Spalte 100 (Zuflüsse insgesamt) des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
120 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf ‚Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition‘ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
130 |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR). Diese Angabe hängt mit Spalte 120 und Spalte 130 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
140 |
VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*) Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren. Diese Angabe hängt mit Spalte 150 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
150-180 |
NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Dieser Umrechnungsfaktor beträgt 100 %, sofern in der CRR nichts anderes festgelegt ist. Siehe die Spalten 160 bis 190 des Meldebogens CR SA Total. Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %,]0 %, 20 %],]20 %, 50 %] und]50 %, 100 %]. |
190 |
RISIKOPOSITIONSWERT Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR. Diese Angabe hängt mit Spalte 200 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
200 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN In Artikel 258 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wurde, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können. |
210 |
RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE Hierbei handelt es sich um den Wert der Risikoposition abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts. |
220-320 |
NACH RISIKOGEWICHTEN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE |
220-260 |
BEURTEILT In Artikel 242 Nummer 8 der CRR werden beurteilte Positionen definiert. Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR für den Standardansatz (SA) vorgesehen ist. |
270 |
1 250 % (UNBEURTEILT) In Artikel 242 Nummer 7 werden unbeurteilte Positionen definiert. |
280 |
TRANSPARENZ Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). |
290 |
TRANSPARENZ — DAVON: ZWEITVERLUST IM RAHMEN EINES ABCP Risikopositionswerte, die einer Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms unterliegen, werden in Artikel 254 der CRR festgelegt. In Artikel 242 Nummer 9 der CRR wird der Begriff ‚Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere‘ oder ‚ABCP-Programm‘ definiert. |
300 |
TRANSPARENZ — DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%) Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
310 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ (IAA) Artikel 109 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 3 der CRR. Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Rahmen des internen Bemessungsansatzes. |
320 |
IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%) Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
330 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
340 |
DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN Bei synthetischen Verbriefungen müssen in dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag jedwede Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen werden. |
350 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN Nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR müssen die Mitgliedstaaten immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen in den Artikeln 405, 406 oder 409 der CRR nicht erfüllt, dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) auferlegen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. Ein derartiges zusätzliches Risikogewicht kann nicht nur Anlegerinstituten, sondern auch Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern auferlegt werden. |
360 |
AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag ‚Null‘ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 330 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
370-380 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 370) bzw. nach (Spalte 380) der Anwendung der in Artikel 252 — Positionen, für die aktuell ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist oder die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind — oder in Artikel 256 Absatz 4 — zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung — der CRR festgelegten Obergrenzen. |
390 |
ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
102. |
Der Meldebogen CR SEC SA ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt. |
103. |
Nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) werden auch nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen. |
Zeilen |
|
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
020 |
DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR. |
030 |
ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst. |
040-060 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe a der CRR legt fest, dass bei den Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert nach der Anwendung spezifischer Kreditrisikoanpassungen ist. Bilanzwirksame Posten werden nach Verbriefungen (Zeile 050) und Wiederverbriefungen (Zeile 060) aufgeschlüsselt. |
070-090 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR). Nicht in der Bilanz ausgewiesene und derivative Positionen werden nach Verbriefungen (Zeile 080) und Wiederverbriefungen (Zeile 090) gemäß Tabelle 1 in Artikel 251 der CRR aufgeschlüsselt. |
100 |
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind. |
110 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst. In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes ‚Anleger‘ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
120-140 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden. |
150-170 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden. |
180 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
190-210 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden. |
220-240 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden. |
250-290 |
AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den Standardansatz in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet. Diese Zeilen werden nur für die Spalten 190 und 210 bis 270 sowie die Spalten 330 bis 340 ausgefüllt. |
3.8. C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)
3.8.1. Allgemeine Bemerkungen
104. |
Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das meldende Institut an einer Verbriefung beteiligt ist, die nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz behandelt wird. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Positionsbetrag auf der Grundlage der geänderten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. In gleicher Weise werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen nach den überarbeiteten Verbriefungsregeln ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 01.00 ausgewiesen. |
104a. |
Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen. |
105. |
Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden. |
106. |
Der Meldebogen CR SEC IRB hat den gleichen Geltungsumfang wie der Meldebogen CR SEC SA. In ihm werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen erfasst. |
3.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010 |
GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN Bezüglich der Zeile ‚Summe der bilanzwirksamen Posten‘ entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Meldestichtag verbrieften Risikopositionen. Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA. |
020-040 |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN Artikel 249 und Artikel 250 der CRR Im angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen. |
020 |
(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA) Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt. |
030 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*) Nach der allgemeinen Regel für ‚Zuflüsse‘ und ‚Abflüsse‘ erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen (CR SA oder CR IRB) als ‚Zuflüsse‘ mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse. Das Berechnungsverfahren für den an das ‚Fremdwährungsrisiko‘ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt. |
040 |
NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
050 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt. Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom ‚Anteil des Originators‘ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040. |
060-090 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR. Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). |
060 |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA) Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert. Artikel 236 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für GA im Falle einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung. Diese Angabe hängt mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
070 |
(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert. Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen. Diese Angabe hängt mit Spalte 060 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
080-090 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG: Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. |
080 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT Artikel 236 der CRR Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ‚Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen‘, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. Diese Angabe hängt mit Spalte 070 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
090 |
ZUFLÜSSE INSGESAMT Diese Angabe hängt mit Spalte 080 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
100 |
RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf ‚Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition‘ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. Diese Angabe hängt mit Spalte 090 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
110 |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR). |
120 |
VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*) Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren. |
130-160 |
NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %. Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff ‚Umrechnungsfaktor‘ definiert. Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %]. |
170 |
RISIKOPOSITIONSWERT Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR. Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
180 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN In Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet wird, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können. |
190 |
RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE |
200-320 |
RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN) Artikel 261 der CRR IRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen. Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist. |
330 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ Angaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen. Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein. |
340 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT Kreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das ‚effektive Risikogewicht‘ der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100). Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der ‚T‘-Anpassung verwenden. In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
350 |
TRANSPARENZ In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools). In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann. Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter ‚außerbilanzielle Posten und Derivate‘ auszuweisen. Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen Kirb nicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen. |
360 |
TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
370 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor. |
380 |
IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
390 |
(-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR. Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. |
400 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
410 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen. |
420 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN In Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. |
430 |
AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag ‚Null‘ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
440-450 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen. |
460 |
ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
107. |
Der Meldebogen CR SEC IRB ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie nach Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt. |
108. |
Nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) werden auch nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen. |
Zeilen |
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010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
020 |
DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR. |
030 |
ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst. |
040-090 |
BILANZWIRKSAME POSTEN In Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe b der CRR wird festgelegt, dass bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Absatz berechnen, der Risikopositionswert einer bilanzwirksamen Verbriefungsposition dem Buchwert ohne Berücksichtigung eventuell vorgenommener Kreditrisikoanpassungen entspricht. Die bilanzwirksamen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 050-070 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 080-090 ausgewiesen. |
100-150 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Aus den in Anhang II der CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR). Die außerbilanziellen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 110-130 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 140-150 ausgewiesen. |
160 |
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind. |
170 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst. In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes ‚Anleger‘ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
180-230 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden. |
240-290 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden. |
300 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
310-360 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten und Derivaten angewendet werden. |
370-420 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden. |
430-540 |
AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den IRB-Ansatz in Artikel 261 Tabelle 4 der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet. Diese Zeilen werden nur für die Spalten 170 und 190 bis 320 sowie die Spalten 400 bis 410 ausgefüllt. |
3.9. C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)
3.9.1. Allgemeine Bemerkungen
109. |
In diesem Meldebogen werden auf Grundlage der einzelnen Transaktionen oder Geschäftsvorgänge (im Gegensatz zu den in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2 ausgewiesenen, kumulierten Informationen) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier werden die zugrunde liegenden Merkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie beispielsweise der zugrunde liegende Pool und die Eigenmittelanforderungen, mitgeteilt. |
110. |
Dieser Meldebogen ist in den folgenden Fällen auszufüllen:
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111. |
Dieser Meldebogen ist von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten (2) zu erstellen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung ‚Unternehmen für Unternehmen‘ zu übermitteln. |
112. |
Aufgrund von Artikel 406 Absatz 1 der CRR, in dem festgelegt wird, dass sich in Verbriefungspositionen investierende Institute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, wird der Berichtsumfang des Meldebogens nur in begrenztem Umfang auf Anleger angewendet. Insbesondere haben sie die Spalten 010-040, 070-110, 160, 190, 290-400 und 420-470 auszufüllen. |
113. |
Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger. |
3.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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005 |
ZEILENNUMMER Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
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010 |
INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden. |
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020 |
KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name) Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen. |
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030 |
KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name) In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen. Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das meldende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. |
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040 |
VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH) Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Die Definitionen für ‚traditionelle Verbriefung‘ und ‚synthetische Verbriefung‘ sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen. |
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050 |
BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT? Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein:
In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor. Die Option ‚P‘ (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des meldenden Unternehmens gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 angesetzt werden. |
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060 |
SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN? Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen:
Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRR In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen. Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor. |
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070 |
VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG? Den Definitionen der Begriffe ‚Verbriefung‘ und ‚Wiederverbriefung‘ in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden:
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075 |
STS-VERBRIEFUNGEN Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben:
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080-100 |
SELBSTBEHALT Artikel 404 bis 410 der CRR |
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080 |
TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS Für jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils (‚net economic interest‘), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen.
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090 |
% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag). Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes ‚E‘ (befreit) oder ‚N‘ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
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100 |
EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG? Artikel 405 Absatz 1 der CRR Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes ‚E‘ (befreit) oder ‚N‘ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
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110 |
FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER) Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen. |
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120-130 |
NICHT ABCP-PROGRAMME Aufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit. |
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120 |
URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ) Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: ‚mm/JJJJ‘. Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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130 |
GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM In dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst. Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom meldenden Unternehmen begeben wurden. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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140-220 |
VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN In den Spalten 140 bis 220 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert. |
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140 |
GESAMTBETRAG Die Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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150 |
ANTEIL DES INSTITUTS (%) Hier ist der am Meldestichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140). Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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160 |
TYP In dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte (‚1‘ bis ‚8‘) oder Verbindlichkeiten (‚9‘ und ‚10‘) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlencodes melden:
Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ ‚10‘ (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘). Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. |
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170 |
ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX) In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst. Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Wird beim Standardansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen. Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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180 |
ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN Artikel 261 Absatz 1 der CRR Diese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 ‚I‘ angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus. |
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190 |
LAND Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, wird ‚sonstige Länder‘ gemeldet. |
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200 |
ELGD (%) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 ‚I‘ melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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210 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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220 |
EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%) In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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230-300 |
VERBRIEFUNGSSTRUKTUR In diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. |
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230-250 |
BILANZWIRKSAME POSTEN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
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230 |
VORRANGIG Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der CRR. Für alle anderen Verbriefungspositionen sind in diese Kategorie alle Tranchen aufzunehmen, die gemäß der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen infrage kommen. |
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240 |
MEZZANINE Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird:
Für alle anderen Verbriefungspositionen: siehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR. |
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250 |
ERSTVERLUST Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der CRR. Für alle anderen Verbriefungspositionen: Erstverlust-Tranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 15 der CRR. |
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260-280 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen. |
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290 |
ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:
Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
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300 |
GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN Dies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
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310-400 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. |
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310-330 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 230 bis 250. |
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340-360 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 260 bis 280. |
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370-400 |
ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-360 ausgewiesen sind). |
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370 |
DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS) Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet:
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380 |
IRS/CRS IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt. |
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390 |
ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN Die in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. SA oder IRB). |
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400 |
SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF) Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen). |
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410 |
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: ANGEWANDTER UMRECHNUNGSFAKTOR In Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge). Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen). Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR SA SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. |
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420 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN Diese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR SA SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen. |
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430 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
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440 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
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445 |
ANSATZ In dieser Spalte wird der Ansatz zur Bestimmung des in Zeile 440 ausgewiesenen Risikopositionsbetrags mitgeteilt. Zur Anwendung kommt einer der folgenden Ansätze:
Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR kommt für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz zur Anwendung, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde. ‚Mehrfachansätze‘ werden angewandt, wenn das Institut in mehrfacher Hinsicht an einer Verbriefungstransaktion beteiligt oder in einer Verbriefung engagiert ist und es die Eigenmittelanforderungen in seinen verschiedenen Funktionen oder im Hinblick auf seine verschiedenen Risikopositionen anhand unterschiedliche Ansätze berechnet. |
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446 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERTE VERBRIEFUNGSPOSITION Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019, Artikel 243 und Artikel 270 der CRR Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben:
‚Ja‘ ist im Falle von STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, und im Falle von vorrangigen Positionen in KMU-Verbriefungen, die keine STS-Verbriefungen und gemäß Artikel 270 der CRR für eine solche Behandlung qualifiziert sind, anzugeben. |
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450-510 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH |
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450 |
CTP ODER NICHT-CTP? Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
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460-470 |
NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUF Siehe Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP. |
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480 |
GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) — SPEZIFISCHES RISIKO Siehe Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP. |
4. MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO
4.1. C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)
4.1.1. Allgemeine Bemerkungen
114. |
Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 der CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA auf Einzelbasis nicht gleichzeitig anwenden. |
115. |
Institute, die den BIA, den SA bzw. den ASA anwenden, berechnen ihre Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute die geprüften Zahlen aus, von denen ausgegangen wird, dass sie unverändert bleiben. Abweichungen von diesem Grundsatz der ‚Unveränderlichkeit‘ sind beispielsweise möglich, wenn im Verlauf des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten. |
116. |
Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind. |
117. |
In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt. |
118. |
In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (SA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt. |
119. |
Dieser Meldebogen ist von allen Instituten einzureichen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten. |
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-030 |
MASSGEBLICHER INDIKATOR Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. Nachfolgend bezeichnet der Begriff ‚maßgeblicher Indikator‘ die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR genannten Posten. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum ‚maßgeblichen Indikator‘ verfügbar sind. |
040-060 |
DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA) Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘ im Sinne von Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR). Beim Geschäftsfeld ‚Firmenkundengeschäft‘ werden auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufgenommen. |
070 |
EIGENMITTELANFORDERUNG Die Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen. |
071 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO Artikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5. |
080 |
DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN Artikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage, ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen. |
090-120 |
GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
090 |
EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). |
100 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS In Spalte 100 wird die Reduktion der Eigenmittelanforderung aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen. |
110 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN Der Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine ‚perfekte Abhängigkeit‘ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als ‚perfekten Abhängigkeit‘ zwischen den Risikoklassen). Die ‚perfekte Abhängigkeit‘ tritt im ‚Standardfall‘ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die ‚Diversifizierungsfähigkeit‘ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert. |
120 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN) In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen. |
Zeilen |
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010 |
DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN In dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR). |
020 |
DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen. |
030-100 |
DEM SA UNTERLIEGEND Wird der Standardansatz (SA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen. |
110-120 |
DEM ASA UNTERLIEGEND Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘ aus. Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld ‚Firmenkundengeschäft‘ und den dem Geschäftsfeld ‚Privatkundengeschäft‘ entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR)). Sowohl für die Zeilen, die dem ‚Firmenkundengeschäft‘ und dem ‚Privatkundengeschäft‘ nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt). |
130 |
FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR). Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. |
4.2. OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)
4.2.1. Allgemeine Bemerkungen
120. |
Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im letzten Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres. |
121. |
Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse — Grenzfälle) werden weder in Meldebogen C 17.01 noch in Meldebogen C 17.02 berücksichtigt. |
122. |
Werden die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko gemäß Artikel 314 der CRR mittels einer Kombination verschiedener Ansätze berechnet, so weist das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 aus. |
123. |
‚Bruttoverlust‘ ist ein Verlust aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Ereigniskategorie — im Sinne von Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR — vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten ‚Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss‘. |
124. |
‚Rückfluss‘ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse. |
125. |
‚Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss‘ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich werden Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, nicht in die Bruttoverlustdefinition und somit auch nicht in die OPR-DETAILS-Meldung einbezogen. |
126. |
‚Abschlussstichtag‘ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem ‚Eintrittszeitpunkt‘ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem ‚Erkennungszeitpunkt‘ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde). |
127. |
Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis (‚Grundereignis‘ oder ‚Root-event‘) zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert. |
128. |
Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember gemeldet werden. Die Zahlen im Juni haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Zahlen im Dezember eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind die ‚früheren Berichtsperioden‘ alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet. |
129. |
Zur Überprüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung genannten Voraussetzungen ziehen die Institute die ‚Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat‘ laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBA heran. Für die Prüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Bedingungen wird das Bruttoninlandsprodukt zu Marktpreisen im Sinne des Anhangs A Nummer 8.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) zugrunde gelegt, das von Eurostat für das vorangegangene Jahr veröffentlich wurde. |
4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien (OPR DETAILS 1)
4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
130. |
Im Meldebogen C 17.01 werden die Angaben mittels Verteilung der die internen Untergrenzen übersteigenden Verluste und Rückflüsse auf die Geschäftsfelder (gemäß Definition in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR und unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes ‚Gesamtunternehmen‘ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR) und (in Artikel 324 der CRR definierten) Ereigniskategorien dargestellt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Verluste, die einem Ereignis entsprechen, über mehrere Geschäftsfelder verteilt werden. |
131. |
Die Spalten stellen die verschiedenen Ereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert offengelegt. |
132. |
Die Zeilen enthalten die Geschäftsfelder und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen). |
133. |
Bei den Geschäftsfeldern insgesamt werden auch Angaben zur Zahl der Ereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10.000, 20.000, 100.000 und 1.000.000) basierenden Spannen verlangt. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und zur Herstellung der Vergleichbarkeit der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten vorgesehen; sie stehen daher also nicht unbedingt in Zusammenhang mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind. |
4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010-0070 |
EREIGNISKATEGORIEN Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz BIA berechnen, dürfen Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in der Spalte 080 melden. |
0080 |
EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die ‚Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)‘ insgesamt, den ‚Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)‘ insgesamt, die ‚Zahl der Ereignisse mit Verlustanpassung‘ insgesamt, die ‚Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden‘ insgesamt, den ‚größten Einzelverlust‘ insgesamt, die ‚Summe der fünf größten Verluste‘, den ‚direkten Gesamtrückfluss von Verlusten‘ insgesamt und den ‚Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen‘ insgesamt. Sofern das Institut die Ereigniskategorien für alle Verluste ermittelt hat, zeigt Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge, der Gesamtrückflüsse von Verlusten und der ‚Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden‘, die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen sind. Der in Spalte 080 angegebene ‚größte Einzelverlust‘ ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht — wenn das Institut die Ereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat — dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als ‚größter Einzelverlust‘ ausgewiesen wurde. Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet. |
0090-0100 |
ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen. |
Zeilen |
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0010-0880 |
GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes ‚Gesamtunternehmen‘ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen. Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der ‚Bruttoverlustbetrag‘ auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 melden. |
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0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 |
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden. Die Anzahl der Ereignisse bezieht sich auf ‚neue Ereignisse‘, d. h. operationelle Risikoereignisse, die
‚Neue Ereignisse‘ schließen keine operationellen Risikoereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. |
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0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für operationelle Risikoereignisse (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Ereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum erstmalig bilanziert werden, werden summiert und als Bruttoverlust für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen. Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag bezieht sich auf ‚neue Ereignisse‘ im Sinne der vorstehenden Zeile. Für Ereignisse, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘, wird der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag ausgewiesen. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
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0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 |
Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanzierten‘ und in früheren Meldungen bereits enthaltenen operationellen Risikoereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden. Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, wird die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode gezählt. |
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0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen):
Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, werden die Beträge aller dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen summiert. Diese Summe wird dann als Verlustanpassung für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen. Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
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0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 |
Größter Einzelverlust Der ‚größte Einzelverlust‘ ist der größere der beiden folgenden Beträge:
Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
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0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 |
Summe der fünf größten Verluste Die ‚Summe der fünf größten Verluste‘ ist die Summe der fünf größten Beträge unter
Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
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0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der CRR, die in der nachstehenden Zeile ausgewiesen werden. Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
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0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Die Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind die Rückflüsse, die unter Artikel 323 der CRR fallen. Der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
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0910-0980 |
GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR) über die Geschäftsfelder insgesamt gemeldet werden. |
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0910-0914 |
Anzahl der Ereignisse In Zeile 910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. In den Zeilen 911 bis 914 ist die Anzahl der internen Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:
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0920-0924 |
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der in Zeile 920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Ereignisse für jedes Geschäftsfeld. In den Zeilen 921 bis 924 ist der Bruttoverlustbetrag für Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. |
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0930, 0935, 0936 |
Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung In Zeile 930 wird die Gesamtzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, wie für die Zeilen 030, 130, …, 830 definiert, angegeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung wird untergliedert in die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen). |
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0940, 0945, 0946 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden In Zeile 940 wird die Gesamtsumme der Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern (wie für die Zeilen 040, 140, …, 840 definiert) angegeben. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der in Zeile 940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden. Der Betrag der Verlustanpassungen wird untergliedert in den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. |
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0950 |
Größter Einzelverlust Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:
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0960 |
Summe der fünf größten Verluste Gemeldet wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, entspricht im Hinblick auf Spalte 080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix, d. h. diese Summe muss weder zwingend dem höchsten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in Zeile 960 noch dem höchsten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in Spalte 080 entsprechen. |
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0970 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld. |
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0980 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld. |
4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)
4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
134. |
Meldebogen C 17.02 enthält Angaben zu einzelnen Verlustereignissen (eine Zeile je Ereignis). |
135. |
Die Angaben in diesem Meldebogen beziehen sich auf ‚neue Ereignisse‘, d. h. operationelle Risikoereignisse, die
|
136. |
Anzugeben sind nur Ereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100.000 EUR oder mehr führen.
1. Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind in dem Meldebogen folgende Angaben zu machen:
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4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
ID des Ereignisses Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Ist eine interne ID verfügbar, geben die Institute diese interne ID an. Ansonsten folgt die angegebene ID der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
0020 |
Abschlussstichtag Der Abschlussstichtag ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. |
0030 |
Eintrittszeitpunkt Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm. |
0040 |
Erkennungszeitpunkt Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde. |
0050 |
Ereigniskategorie Die in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien. |
0060 |
Bruttoverluste Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert. |
0070 |
Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis. |
0080-0160 |
Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern Die in der Spalte 060 angegebenen Bruttoverluste werden den relevanten Geschäftsfeldern gemäß Definition in Artikel 317 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen. |
0170 |
Name des Rechtsträgers Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist. |
0180 |
ID des Rechtsträgers LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist. |
0190 |
Geschäftsbereich Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren — aufgetreten ist. |
0200 |
Beschreibung Beschreibung des Ereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte. |
5. MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO
137. |
Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die in Meldebögen erfolgenden Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß dem Ansatz nach internen Modellen (MKR IM). |
138. |
Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) wird zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufgeteilt. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikel 326 bis 333 der CRR zu finden. |
5.1. C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)
5.1.1. Allgemeine Bemerkungen
139. |
In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld ‚Insgesamt‘ (Total) des MKR A TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen. |
140. |
Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen. |
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|
010-350 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen. |
011 |
ALLGEMEINES RISIKO |
012 |
Derivate In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331. |
013 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
020-200 |
LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt. |
210-240 |
ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt. |
250 |
SPEZIFISCHES RISIKO Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge. Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der CRR. |
251-321 |
Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR — ‚Transparenz‘). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet. |
325 |
Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet. |
330 |
Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet. |
350-390 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absatz 3 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.2. C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)
5.2.1. Allgemeine Bemerkungen
141. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden im Handelsbuch gehaltene Verbriefungspositionen, deren Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko auf der Grundlage der CRR festgelegt wird, d. h. dass die Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der geänderten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. Gleichermaßen werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen gemäß der CCR ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur im Meldebogen C 01.00 ausgewiesen. |
141a. |
Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR und Artikel 337 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen. |
142. |
Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen nach Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR bestimmt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM. |
143. |
Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen. |
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 (Verbriefungsposition) der CRR Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 258 der CRR |
050-060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-520 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen. |
230-240 und 460-470 |
1 250 % Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
250-260 und 480-490 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden. |
270 und 500 |
TRANSPARENZ SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
280-290/510-520 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben. |
530-540 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR |
550-570 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken. |
580-600 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens |
610 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600). |
Zeilen |
|||||||||||||||||||||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
||||||||||||||||||||
040, 070 und 100 |
VERBRIEFUNGEN Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 der CRR |
||||||||||||||||||||
020, 050, 080 und110 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der CRR |
||||||||||||||||||||
030-050 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR |
||||||||||||||||||||
060-080 |
ANLEGER Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist |
||||||||||||||||||||
090-110 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein |
||||||||||||||||||||
120-210 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTO-VERKAUFS- UND NETTO-KAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN TYPEN Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte ‚Typ‘) verwendeten Einteilung:
Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ. |
5.3. C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)
5.3.1. Allgemeine Bemerkungen
144. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt. |
145. |
Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM. |
146. |
Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. ‚Sonstige CTP-Positionen‘ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik ‚Verbriefung‘ oder der Unterrubrik ‚n-ter-Ausfall-Kreditderivate‘ zugewiesen. |
147. |
Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen. |
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 258 der CRR |
050-060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-400 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ) Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
160 und 330 |
SONSTIGE Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte. Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR SA TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden — wenn sie in das CTP aufgenommen wurden — der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen. |
170-180 und 360-370 |
1 250 % Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
190-200 und 340-350 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR |
210/380 |
TRANSPARENZ SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
220-230 und 390-400 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR |
410-420 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
430-440 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
450 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt. |
Zeilen |
|||||||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
||||||
020-040 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR |
||||||
050-070 |
ANLEGER Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist |
||||||
080-100 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein |
||||||
030, 060 und 090 |
VERBRIEFUNGEN Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen. Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile ‚Sonstige CTP-Positionen‘ aufgenommen. |
||||||
110 |
N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen. Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann. |
||||||
040, 070, 100 und 120 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN Die Positionen in:
werden aufgenommen. |
5.4. C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)
5.4.1. Allgemeine Bemerkungen
148. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt. |
149. |
Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff ‚Markt‘ als ‚Land‘ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission). |
5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der CRR |
050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|
010-130 |
IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR |
020-040 |
ALLGEMEINES RISIKO Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR. Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen. In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet. |
021 |
Derivate In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332. |
022 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
030 |
Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden. |
040 |
Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR. |
050 |
SPEZIFISCHES RISIKO Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR. |
090-130 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.5. C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
150. |
Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet. |
151. |
Die Zeilen 100 bis 480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung einbezogen, unabhängig davon, inwieweit sie für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 130 bis 480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen. |
5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
020-030 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen. |
040-050 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen. |
060-080 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR |
060-070 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen. |
080 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN) Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen. |
090 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR. |
100 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|||||||||
010 |
POSITIONEN INSGESAMT Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung). |
||||||||
020 |
ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen. |
||||||||
025 |
Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährungen Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der CRR beitragen. |
||||||||
030 |
ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden) Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird. Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden:
|
||||||||
040 |
GOLD Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird. |
||||||||
050-090 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
||||||||
100-120 |
Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt. |
||||||||
100 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen. |
||||||||
110 |
Außerbilanzielle Posten Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen. |
||||||||
120 |
Derivate Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen. |
||||||||
130-480 |
ZUSATZINFORMATIONEN WÄHRUNGSPOSITIONEN Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen. |
5.6. C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)
5.6.1. Allgemeine Bemerkungen
152. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt. |
5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR). |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR. |
050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|
010 |
WARENPOSITIONEN INSGESAMT Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR. |
020-060 |
POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird. |
070 |
LAUFZEITBANDVERFAHREN Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR. |
080 |
ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR. |
090 |
VEREINFACHTES VERFAHREN Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR. |
100-140 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 358 Absatz 4 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben. |
5.7. C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)
5.7.1. Allgemeine Bemerkungen
153. |
In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen. |
154. |
Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre. |
5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
030-040 |
RISIKOPOTENZIAL (VaR) Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde. |
030 |
Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
040 |
Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
050-060 |
Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind. |
050 |
Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
060 |
Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
070-080 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird. |
070 |
Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR |
080 |
Letzte verfügbare Maßzahl Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR |
090-110 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP |
090 |
UNTERGRENZE Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR = 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung ‚alle Preisrisiken‘ berechnet würde. |
100-110 |
DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b |
110 |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a |
120 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden. |
130 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
140 |
Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage) Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen. Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. |
150-160 |
VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms) Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen. |
170-180 |
ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf. |
Zeilen |
|
010 |
POSITIONEN INSGESAMT Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist. Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation. |
020 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist. |
030 |
TDI — ALLGEMEINES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko. |
040 |
TDI — SPEZIFISCHES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko. |
050 |
AKTIENINSTRUMENTE Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. |
060 |
AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko. |
070 |
AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko. |
080 |
FREMDWÄHRUNGSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR |
090 |
WARENPOSITIONSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR |
100 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
110 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
5.8. C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Risikopositionswert Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 der CRR Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen. |
020 |
Davon: OTC-Derivate Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 1 der CRR Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
030 |
Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT) Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 2 der CRR Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
040 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg) Artikel 383 der CRR in Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen. |
050 |
VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1) Siehe Erläuterungen zu Spalte 040. |
060 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) Siehe Erläuterungen zu Spalte 040. |
070 |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1) Siehe Erläuterungen zu Spalte 040. |
080 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. |
090 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen. |
|
Zusatzinformationen |
100 |
Anzahl der Gegenparteien Artikel 382 der CRR Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien. Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen. |
110 |
Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde. |
120 |
EINGEGANGENE CVA Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten. |
130 |
EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
140 |
INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden |
Zeilen |
|
010 |
CVA-Risiko insgesamt Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend. |
020 |
Nach der fortgeschrittenen Methode Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode |
030 |
Nach der Standardmethode Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode |
040 |
Auf OEM-Grundlage Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird. |
6. VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL)
6.1. C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)
6.1.1. Allgemeine Bemerkungen
154a. |
Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustment, AVAs) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVAs erfüllt sind. |
154b. |
Institute, die AVAs gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, weisen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA aus und melden diese entsprechend in Zeile 290 des Meldebogens C 01.00. |
6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung vor jeglichen Abzügen gemäß Artikel 4 Absatz 2. |
0020 |
DAVON: Handelsbuch Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen |
0030-0070 |
WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
0030 |
Kongruenz Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind. |
0040 |
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden. |
0050 |
Aufsichtliche Korrekturposten Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aufgrund der in Artikel 467 und Artikel 468 der CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
0060 |
Sonstige Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt. Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können. |
0070 |
Anmerkungen zu Sonstige Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen. |
0080 |
In der Meldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. |
0090 |
DAVON: Handelsbuch Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen |
Zeilen |
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0010-0210 |
Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2. |
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0010 |
1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Gesamtwert der in den Zeilen 20 bis 210 ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. |
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0020 |
1.1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte. Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:
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||||||
0030 |
1.1.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 9. Anhang A Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0040 |
1.1.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE BAD Artikel 32-33; Anhang V. Teil 1.17. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0050 |
1.1.3 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0060 |
1.1.4 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0070 |
1.1.5 FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0080 |
1.1.6 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE BAD Artikel 36 Absatz 2 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0090 |
1.1.7 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 8 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0100 |
1.1.8 SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.20. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0110 |
1.1.9 DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN: IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22. Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 6, 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0120 |
1.1.10 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0130 |
1.1.11 BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4. BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 2 Absatz 2 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
||||||
0140 |
1.1.12 (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0150 |
1.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten. Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:
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0160 |
1.2.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0170 |
1.2.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 3 und 6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
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0180 |
1.2.3 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6; IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
||||||
0190 |
1.2.4 DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26 Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 und Absatz 8 Buchstabe a Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
||||||
0200 |
1.2.5 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
||||||
0210 |
1.2.6 SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
6.2. C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)
6.2.1. Allgemeine Bemerkungen
154c. |
Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVAs zugrunde liegen. |
154d. |
Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die
|
154e. |
Für die Zwecke dieses Meldebogens wird ‚Aufwärtsunsicherheit‘ wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung festgelegt, werden AVAs als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die ‚Aufwärtsunsicherheit‘ ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird. |
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010-0100 |
KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [Die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Diversifizierungsvorteile werden in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst]. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die nach dem Expertenkonzept gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen. |
0010 |
MARKTPREISUNSICHERHEIT Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit. |
0020 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit. |
0030 |
GLATTSTELLUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten. |
0040 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten. |
0050 |
MODELLRISIKO Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko. |
0060 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko. |
0070 |
KONZENTRIERTE POSITIONEN Artikel 105 Absatz 11 der CRR Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für konzentrierte Positionen. |
0080 |
KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten. |
0090 |
VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0100 |
OPERATIONELLES RISIKO Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das operationelle Risiko. |
0110 |
GESAMT-AVA Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180. Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100. Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios. |
0120 |
AUFWÄRTSUNSICHERHEIT Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird. |
0130 -0140 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden. Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180. Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130. Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios |
0130 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0140 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0150 |
QTD-EINNAHMEN Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum (‚quarter-to-date revenues‘, ‚QTD-Einnahmen‘), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden. |
0160 |
IPV-DIFFERENZ Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. |
0170-0250 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Mitunter als ‚Rücklagen‘ bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden. (IFRS 13.9 und IFRS13.88) |
0170 |
MARKTPREISUNSICHERHEIT Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder — in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell — für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0180 |
GLATTSTELLUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten. |
0190 |
MODELLRISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell (‚Bewertungsmodell‘) erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko. |
0200 |
KONZENTRIERTE POSITIONEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für konzentrierte Positionen. |
0210 |
NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung (‚CVA‘) auf Institutsebene). |
0220 |
INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt). |
0230 |
KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten. |
0240 |
VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von vertraglichen oder außervertraglichen Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für die vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0250 |
OPERATIONELLES RISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken. |
0260 |
ERSTANSATZ-GUV Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A). |
0270 |
ERLÄUTERUNG Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 nicht möglich war. |
Zeilen |
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0010 |
1. KERNKONZEPT Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein. |
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0020 |
DAVON: HANDELSBUCH Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert). |
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0030 |
1.1 PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 — KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen. Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein. Zeile 0030 dürfte daher die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 sein. |
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0040-0130 |
1.1.1 KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden dann derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene — insbesondere auf Unternehmensebene — berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist. Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts). Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen. Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen. |
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0050 |
DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA (‚CVA-AVA‘) und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der bei der Berechnung der AVAs für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen ist. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
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0060 |
DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
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0070 |
DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. |
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0080 |
DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. |
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0090 |
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0100 |
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0110 |
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0120 |
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0130 |
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0140 |
1.1.2 (-) Diversifizierungsvorteile Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160. |
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0150 |
1.1.2.1 (-) Nach Methode 1 berechnete Diversifizierungsvorteile Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
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0160 |
1.1.2.2 (-) Nach Methode 2 berechnete Diversifizierungsvorteile Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
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0170 |
1.1.2.2* Zusatzinformation: AVAs vor Diversifizierung, die durch die Diversifizierung nach Methode 2 um mehr als 90 % gesenkt werden In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV — PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV — PV). |
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0180 |
1.2 Nach dem Ausweichkonzept berechnete Portfolios Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen, wird die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet. Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. Spalte 0270 wird eine Beschreibung der Positionen und der Gründe geliefert, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nicht möglich war. |
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0190 |
1.2.1 Ausweichkonzept; 100 % nicht realisierte Gewinne Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung |
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0200 |
1.2.2 Ausweichkonzept; 10 % des Nominalwerts Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung |
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0210 |
1.2.3 Ausweichkonzept; 25 % des Werts seit Abschluss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung |
6.3. C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)
6.3.1. Allgemeine Bemerkungen
154f. |
Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten. |
154g. |
Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02. |
154h. |
Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge gemeldet. |
154i. |
Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet. |
154j. |
Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, werden sie zusammengefasst und im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen. |
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0005 |
RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird. |
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0010 |
MODELL Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet. |
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0020 |
RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt. Die Institute melden folgenden Codes: IR — Zinssatz FX — Fremdwährung CR — Kredit EQ — Eigenkapital CO — Warenposition |
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0030 |
PRODUKT Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar. |
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0040 |
BEOBACHTBARKEIT Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entspricht:
Die Institute melden einen der folgenden Werte: ‚kein Preis‘, ‚1-6‘, ‚6-24’‘, ‚24-100‘, ‚100+‘. |
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0050 |
AVA FÜR DAS MODELLRISIKO Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant. |
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0060 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT Beträge in Spalte 0050, die nach dem Expertenansatz gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet wurden. |
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0070 |
DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2 Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregiert wurden. Dies entspricht FV — PV in der Terminologie des Anhangs. |
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0080 |
NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dies entspricht APVA in der Terminologie des Anhangs. |
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0090 -0100 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
||||||
0090 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
||||||
0100 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
||||||
0110 |
DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG) Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen. |
||||||
0120 |
IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG) Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind. |
||||||
0130-0140 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
||||||
0150 |
ERSTANSATZ-GUV Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
6.4 C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)
6.4.1. Allgemeine Bemerkungen
154k. |
Dieser Meldebogen wird nur von Instituten ausgefüllt, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, füllen diesen Meldebogen nur aus, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten. |
154l. |
Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02. |
154m. |
Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet. |
154n. |
Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet. |
154o. |
Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, werden im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens soweit möglich aggregiert. |
6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0005 |
RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird. |
0010 |
RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert. Die Institute melden folgenden Codes: IR — Zinssatz FX — Fremdwährung CR — Kredit EQ — Eigenkapital CO — Warenposition |
0020 |
PRODUKT Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar. |
0030 |
BASISWERT Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten. |
0040 |
UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit. |
0050 |
GRÖSSENEINHEIT Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen. Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. ‚Anzahl der Anleihen‘, ‚Anzahl der Aktien‘ oder ‚Marktwert‘. Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. ‚PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung.‘ |
0060 |
MARKTWERT Marktwert der Position |
0070 |
VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage. |
0080 |
AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen. |
0090 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren. Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde. |
0100 |
IPV-DIFFERENZ Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. |
7. C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)
7.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
155. |
Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b. |
156. |
Wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, sind Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der CRR in verschiedenen Risikopositionsklassen enthalten. |
157. |
Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei ‚Staaten‘ werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 herangezogen. |
158. |
Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen. |
159. |
Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt. |
160. |
Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 5 Buchstabe b Nummer 3 dieser Verordnung. |
7.2. UMFANG DES MELDEBOGENS ‚RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN‘
161. |
Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzmäßige, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt. |
162. |
Eine Risikoposition ist direkt, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die Definition von ‚Staaten‘ fällt. |
163. |
Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit. |
7.3. ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN
Spalten |
Erläuterungen |
010-260 |
DIREKTE RISIKOPOSITIONEN |
010-140 |
BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN |
010 |
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, ‚BAD‘), gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120. Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen. |
020 |
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen) Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD, gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120 abzüglich der Verkaufspositionen. Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich ‚null‘ betrachtet. Auszuweisen ist die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag ‚Null‘. |
030-120 |
NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie oben definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. |
030 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A |
040 |
Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte BAD Artikel 32 und 33; Anhang V Teil 1.16; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
050 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 |
060 |
Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 |
070 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte BAD Artikel 36 Absatz 2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
080 |
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A |
090 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8. Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
100 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V. Teil 1.15. |
110 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte BAD Artikel 35; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2; Anhang V. Teil 1.16. Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
120 |
Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.16. Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
130 |
Verkaufspositionen Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 1 zu den ‚Staaten‘ zählt. Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist. Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen. Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Die Verkaufspositionen werden dann mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln. |
140 |
Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden. Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt. |
150 |
Kumulierte Wertminderung Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120. [Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71] |
160 |
Kumulierte Wertminderung — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090. |
170 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090. [Anhang V Teil 2 Abschnitt 69] |
180 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070. |
190 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen. |
200-230 |
DERIVATE Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 200 bis 230 auszuweisen. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen: |
200-210 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140). |
200 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
210 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen ‚Staaten‘ im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist. |
220-230 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140). |
220 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
230 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen ‚Staaten‘ im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut negativ ist. |
240-260 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
240 |
Nominalbetrag Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 1 oben definierten ‚Staaten‘ gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119). Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitte 43 und 44 zählt die direkte Gegenpartei zu den ‚Staaten‘: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusagen, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde. |
250 |
Rückstellungen BAD Artikel 4 Verbindlichkeiten (6)(c), außerbilanzielle Posten, Artikel 27 Absatz 11, Artikel 28 Absatz 8, Artikel 33; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), IRFS 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2.11. Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen. |
260 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110). |
270-280 |
Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten Der Definition der Finanzgarantie nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu ‚Staaten‘ zählende Risikoposition bezogen sind, müssen ausgewiesen werden. Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet. Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen. |
270 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
280 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
290 |
Risikopositionswert Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen: |
300 |
Risikogewichteter Positionsbetrag Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR. Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. |
Zeilen |
Erläuterungen |
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AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ |
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010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitt 1. |
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020-155 |
Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden. |
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030 |
Standardansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert. |
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040 |
Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
050 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der CRR der Risikopositionsklasse ‚Regionale oder lokale Gebietskörperschaften‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
060 |
Öffentliche Stellen Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Risikopositionsklasse ‚Öffentliche Stellen‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
070 |
Internationale Organisationen Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der CRR der Risikopositionsklasse ‚Internationale Organisationen‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
075 |
Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 040 bis 070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der CRR zugeordnet sind. |
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080 |
IRB-Ansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert. |
||||||||||||||
090 |
Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
100 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
110 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
120 |
Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
130 |
Öffentliche Stellen [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
140 |
Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
||||||||||||||
155 |
Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 090 bis 140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der CRR zugeordnet sind. |
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160 |
Risikopositionen mit Marktrisiko Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV der CRR berechnet werden. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden. |
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170-230 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet. Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:
|
(1) Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).
(2) ‚Einzelinstitute‘ sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.
ANHANG III
„ANHANG V
MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN
Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINE HINWEISE | 337 |
1. |
Verweise | 337 |
2. |
Konventionen | 338 |
3. |
Konsolidierung | 340 |
4. |
Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente | 340 |
4.1. |
Finanzielle Vermögenswerte | 340 |
4.2. |
Finanzielle Verbindlichkeiten | 341 |
5. |
Finanzinstrumente | 342 |
5.1. |
Finanzielle Vermögenswerte | 342 |
5.2. |
Bruttobuchwert | 342 |
5.3. |
Finanzielle Verbindlichkeiten | 343 |
6. |
Aufschlüsselung der Gegenparteien | 343 |
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN | 345 |
1. |
Bilanz | 345 |
1.1. |
Vermögenswerte (1.1) | 345 |
1.2. |
Verbindlichkeiten (1.2) | 345 |
1.3. |
Eigenkapital (1.3) | 346 |
2. |
Gewinn- und Verlustrechnung (2) | 347 |
3. |
Gesamtergebnisrechnung (3) | 350 |
4. |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Sektor der Gegenpartei (4) | 351 |
5. |
Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt (5) | 353 |
6. |
Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes (6) | 354 |
7. |
Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind (7) | 354 |
8. |
Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8) | 355 |
9. |
Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9) | 355 |
10. |
Derivate und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (10 und 11) | 358 |
10.1. |
Einstufung von Derivaten nach Risikotyp | 358 |
10.2. |
Für Derivate auszuweisende Beträge | 359 |
10.3. |
Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate | 360 |
10.4. |
Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei | 361 |
10.5. |
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2) | 361 |
10.6. |
Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1) | 361 |
10.7. |
Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4) | 361 |
11. |
Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (12) | 362 |
11.1. |
Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0) | 362 |
11.2. |
Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1) | 362 |
11.3. |
Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2) | 364 |
12. |
Empfangene Sicherheiten und Garantien (13) | 365 |
12.1. |
Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1) | 365 |
12.2. |
Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2) | 365 |
12.3. |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ (13.3) | 365 |
13. |
Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14) | 365 |
14. |
Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15) | 366 |
15. |
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16) | 366 |
15.1. |
Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1) | 366 |
15.2. |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2) | 367 |
15.3. |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3) | 367 |
15.4. |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4) | 368 |
15.5. |
Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1) | 368 |
15.6. |
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5) | 368 |
15.7. |
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6) | 369 |
15.8. |
Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7) | 369 |
16. |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17) | 369 |
17. |
Notleidende Risikopositionen (18) | 369 |
18. |
Gestundete Risikopositionen (19) | 373 |
19. |
Geografische Aufschlüsselung (20) | 376 |
19.1. |
Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3) | 376 |
19.2. |
Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7) | 376 |
20. |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21) | 377 |
21. |
Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungen (22) | 377 |
21.1. |
Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1) | 377 |
21.2. |
Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2) | 378 |
22. |
Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30) | 379 |
23. |
Nahestehende Unternehmen und Personen (31) | 379 |
23.1. |
Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1) | 379 |
23.2. |
Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2) | 380 |
24. |
Gruppenstruktur (40) | 380 |
24.1. |
Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1) | 380 |
24.2. |
Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2) | 381 |
25. |
Beizulegender Zeitwert (41) | 382 |
25.1. |
Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1) | 382 |
25.2. |
Nutzung der Zeitwertoption (41.2) | 382 |
26. |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42) | 382 |
27. |
Rückstellungen (43) | 382 |
28. |
Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44) | 382 |
28.1. |
Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1) | 382 |
28.2. |
Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2) | 383 |
28.3. |
Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3) | 383 |
29. |
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45) | 383 |
29.1. |
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1) | 383 |
29.2. |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2) | 383 |
29.3. |
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3) | 383 |
30. |
Eigenkapitalveränderungsrechnung (46) | 383 |
ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN | 384 |
TEIL 1
ALLGEMEINE HINWEISE
1. VERWEISE
1. |
Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden ‚FINREP‘). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise. |
2. |
Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden ‚IFRS-kompatible nationale GAAP‘) anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren. |
3. |
Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend ‚CRR‘) erstellt. |
4. |
Die Institute müssen nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:
|
5. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform
|
2. KONVENTIONEN
6. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen. |
7. |
Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden. |
8. |
Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist. |
9. |
Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines ‚(-)‘ zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in ‚(-) Eigene Anteile‘. |
10. |
In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen ‚Datenpunktmodell‘ (im Folgenden ‚DPM‘) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein ‚Basisposten‘, dem ein ‚Gutschrift/Lastschrift‘-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die ‚Vorzeichenkonvention‘ befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende ‚Gutschrift/Lastschrift-Attribut‘ ermittelt werden. |
11. |
Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.
Tabelle 1 Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen
|
3. KONSOLIDIERUNG
12. |
Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen müssen die Institute nach den gleichen Methoden vorgehen wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung:
|
4. BILANZIERUNGSPORTFOLIOS FINANZINSTRUMENTE
13. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs sind unter ‚Bilanzierungsportfolios‘ nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als ‚zur Veräußerung gehalten‘ eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen‘ und ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten‘ eingereiht wurden. |
14. |
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP müssen Institute, die bestimmte IFRS-Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente anwenden dürfen oder müssen, die entsprechenden IFRS-Bilanzierungsportfolios in dem Umfang übermitteln, in dem diese Grundsätze angewandt werden. Wird in den Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente, die Institute nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verwenden dürfen oder müssen, auf die Bewertungsgrundsätze des IAS 39 verwiesen, so übermitteln die Institute die auf der BAD beruhenden Portfolios für all ihre Finanzinstrumente so lange, bis in den von ihnen angewandten Bewertungsgrundsätzen auf die Bewertungsgrundätze des IFRS 9 verwiesen wird. |
4.1. Finanzielle Vermögenswerte
15. |
Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
|
16. |
Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
|
17. |
‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte‘ umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der maßgeblichen, auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 22 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden. |
18. |
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚kostenbezogene Methoden‘ bei finanziellen Vermögenwerten auch Bewertungsgrundsätze einschließen, nach denen das Schuldinstrument zu Anschaffungskosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird. |
19. |
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ sowohl Finanzinstrumente, die nach kostenbezogenen Methoden bewertet werden, als auch Instrumente einschließen, die unabhängig von ihrer aktuellen Bewertung ab dem Berichtsstichtag nicht kontinuierlich zu ihrem Anschaffungswert — oder wenn niedriger — zum Marktwert bewertet werden (‚gemildertes Niederstwertprinzip‘). Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt nur unter bestimmten Umständen zur Anwendung. Diese sind im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt und umfassen eine Wertminderung oder einen gemessen an den Anschaffungskosten oder einer geänderten Intention des Managements länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts. |
20. |
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘ auch finanzielle Vermögenswerte einschließen, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios infrage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio umfasst unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die kontinuierlich nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden (‚strenges Niederstwertprinzip‘). Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden Vermögenswerte, für die der geltende Rechnungslegungsrahmen entweder vorsieht, dass sowohl die erstmalige als auch die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen werden, oder dass die erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten und die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip erfolgt. |
21. |
Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, werden unabhängig von der Bewertungsmethode als ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft. |
22. |
‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern. |
4.2. Finanzielle Verbindlichkeiten
23. |
Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
|
24. |
Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
|
25. |
‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten‘ umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 26 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden. |
26. |
‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern. |
5. FINANZINSTRUMENTE
27. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs ist unter ‚Buchwert‘ der in der Bilanz auszuweisende Betrag zu verstehen. Bei Finanzinstrumenten schließt der Buchwert auch aufgelaufene Zinsen ein. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert von Derivaten entweder der nach den nationalen GAAP anzusetzende Buchwert, der gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, Agios und Rückstellungen einschließt, oder — wenn Derivate nicht in der Bilanz angesetzt werden — gleich null. |
28. |
Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte oder Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. |
29. |
‚Sicherheitsabschläge auf Handelspositionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden‘ sind auszuweisen, wenn die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP dies vorsehen. Die Sicherheitsabschläge verringern den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und erhöhen den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten. |
5.1. Finanzielle Vermögenswerte
30. |
Finanzielle Vermögenswerte verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: ‚Kassenbestand‘, ‚Derivate‘, ‚Eigenkapitalinstrumente‘, ‚Schuldverschreibungen‘ sowie ‚Darlehen und Kredite‘. |
31. |
‚Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind. |
32. |
‚Darlehen und Kredite‘ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Zu diesem Posten gehören ‚Darlehen‘ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie ‚Kredite‘, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als ‚Darlehen‘ eingestuft werden können. ‚Kredite, die keine Darlehen sind‘ werden in Teil 2 Nummer 85 Buchstabe g näher definiert. |
33. |
Für FINREP-Zwecke schließt der Begriff ‚Schuldtitel‘ sowohl ‚Darlehen und Kredite‘ als auch ‚Schuldverschreibungen‘ ein. |
5.2. Bruttobuchwert
34. |
Unter dem Bruttobuchwert von Schuldtiteln ist Folgendes zu verstehen:
|
5.3. Finanzielle Verbindlichkeiten
35. |
Finanzielle Verbindlichkeiten verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: ‚Derivate‘, ‚Verkaufspositionen‘, ‚Einlagen‘, ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ und ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘. |
36. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gilt die Begriffsbestimmung von ‚Einlagen‘ in Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. |
37. |
‚Begebene Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind. |
38. |
Unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate, Verkaufspositionen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen. |
39. |
Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen ‚sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auch erteilte Finanzgarantien, wenn diese entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a] oder zum ursprünglich erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Amortisation [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe c Ziffer ii] bewertet werden. Erteilte Kreditzusagen werden als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ ausgewiesen, wenn sie als finanzielle Verbindlichkeiten designiert sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a], oder es sich um eine Zusage für einen Kredit unter dem Marktzinssatz handelt [IFRS 9.2.3 Buchstabe c, IFRS 9.4.2.1 Buchstabe d]. |
40. |
Werden erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und andere Zusagen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts, auch eine durch Ausfallrisiken bedingte Änderung, als ‚sonstige finanzielle Verbindlichkeit‘ und nicht als Rückstellung für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ auszuweisen. |
41. |
‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ schließen für den Fall, dass Verbindlichkeiten vor dem Zahlungstermin erfasst werden, auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die künftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge ein. |
6. AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN
42. |
Wird eine Aufschlüsselung der Gegenparteien verlangt, sind diese folgenden Sektoren zuzuordnen:
|
43. |
Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen. |
44. |
Die unmittelbare Gegenpartei ist:
|
TEIL 2
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. BILANZ
1.1. Vermögenswerte (1.1)
1. |
‚Kassenbestand‘: die Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen (in der Landeswährung und in Fremdwährungen). |
2. |
‚Guthaben bei Zentralbanken‘: die täglich fälligen Guthaben bei Zentralbanken. |
3. |
‚Sichtguthaben‘: die täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten. |
4. |
‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘: die Beteiligungen an assoziierten, Gemeinschafts- und Tochterunternehmen, die unabhängig davon, wie sie bewertet werden, und auch dann, wenn sie den Rechnungslegungsstandards zufolge in die verschiedenen, für Finanzinstrumente verwendeten Bilanzierungsportfolios aufgenommen werden dürfen, laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen. Im Buchwert der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten. |
5. |
Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten gehören u. a. Gold, Silber und andere Warenpositionen, auch wenn diese zu Handelszwecken gehalten werden. |
6. |
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert zurückgekaufter eigener Aktien unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen, sofern die maßgeblichen nationalen GAAP eine Ausweisung als Vermögenswert zulassen. |
7. |
Unter ‚Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind‘ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5. |
1.2. Verbindlichkeiten (1.2)
8. |
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultiert, in der Zeile ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ oder für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung der abgesicherten Position resultiert, in der Zeile ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken‘ auszuweisen. Ist eine Unterscheidung zwischen Verlusten, die aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultieren, und Verlusten, die aus der Bewertung der abgesicherten Position resultieren, nicht möglich, sind sämtliche Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung in der Zeile ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ auszuweisen. |
9. |
Rückstellungen für ‚Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern‘ schließen die Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen ein. |
10. |
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen die Rückstellungen für ‚Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer‘ die Defizite bei den in IAS 19 Paragraph 153 aufgeführten langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer einschließen. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 Paragraph 11 Buchstabe a], beitragsorientierten Plänen [IAS 19 Paragraph 51 Buchstabe a] und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses [IAS 19 Paragraph 169 Buchstabe a] ist in den Posten ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ aufzunehmen. |
11. |
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Rückstellungen für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien einschließen, unabhängig davon, ob deren Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder sie als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — obgleich ausfallrisikobedingt — nicht als Rückstellungen, sondern gemäß Teil 1 Nummer 40 als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) müssen Rückstellungen für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien umfassen. |
12. |
‚Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital‘ schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten müssen die Institute auch Genossenschaftsanteile aufnehmen, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. |
13. |
Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, sind unter ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ auszuweisen. |
14. |
Die Rubrik ‚Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten‘ muss die gleichen Verbindlichkeiten bezeichnen wie in IFRS 5. |
15. |
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Fonds für allgemeine Bankrisiken‘ Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden, umfassen. Werden diese Beträge angesetzt, sind sie den maßgeblichen nationalen GAAP entsprechend getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter ‚Rückstellungen‘ oder im Eigenkapital unter ‚sonstige Rücklagen‘ auszuweisen. |
1.3. Eigenkapital (1.3)
16. |
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die unter IAS 32 fallenden Verträge einschließen. |
17. |
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist unter die Kategorie ‚Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital‘ auch der Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals zu fassen, das bei den Zeichnern abgerufen, aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals erfasst, so ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital im Meldebogen 1.3 unter ‚Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital‘ sowie in Meldebogen 1.1 unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen. Kann eine Kapitalerhöhung nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden, ist nicht eingezahltes Kapital nicht im Meldebogen 1.3 auszuweisen. |
18. |
Unter ‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ fällt auch die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener zusammengesetzter Finanzinstrumente (Finanzinstrumente, die sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen), wenn diese dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen zufolge getrennt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte voneinander abhängen). |
19. |
Unter ‚Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente‘ fallen auch Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind und weder unter ‚Kapital‘ noch unter ‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ ausgewiesen werden. |
20. |
‚Sonstiges Eigenkapital‘ umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente [IFRS 2 Paragraph 10]. |
21. |
Unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die auf Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente zurückgehen, bei denen das berichtende Unternehmen unwiderruflich die Wahl getroffen hat, Änderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen. |
22. |
Unter ‚Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen ist die kumulierte Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen der unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]‘ ausgewiesenen kumulierten Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]‘ ausgewiesenen kumulierten Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats [IFRS 9 Paragraphen 6.5.3 und 6.5.8]. |
23. |
Unter ‚Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden und mit dem eigenen Ausfallrisiko bei Verbindlichkeiten zusammenhängen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, unabhängig davon, ob diese Designation beim erstmaligen Ansatz oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. |
24. |
Unter ‚Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]‘ fällt die Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die selbst aber noch in der Bilanz angesetzt sind. |
25. |
Unter ‚Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen [wirksamer Teil]‘ fällt die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen beim wirksamen Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsderivaten in einer Absicherung von Zahlungsströmen, und zwar sowohl für laufende als auch für nicht mehr bestehende Absicherungen von Zahlungsströmen. |
26. |
Unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne oder Verluste aus Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, abzüglich der gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 am Berichtsstichtag bemessenen Wertberichtigung. |
27. |
Die Rubrik ‚Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]‘ muss Folgendes umfassen:
|
28. |
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen ‚Neubewertungsrücklagen‘ den Betrag der Rücklagen einschließen, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS ergeben und die nicht in andere Arten von Rücklagen aufgelöst wurden. |
29. |
‚Sonstige Rücklagen‘ sind zwischen ‚Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ und ‚Sonstige‘ aufzusplitten. ‚Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ müssen den kumulierten Betrag der in den Vorjahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen einschließen, wenn sie nach der Equity-Methode bilanziert werden. In der Rubrik ‚Sonstige‘ müssen andere Rücklagen als die bereits unter anderen Posten gesondert angegebenen Rücklagen und können gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen ausgewiesen werden. |
30. |
Unter ‚Eigene Anteile‘ fallen alle Finanzinstrumente, die die Merkmale eigener Eigenkapitalinstrumente aufweisen, die — solange sie nicht veräußert oder amortisiert werden — vom Institut zurückgekauft wurden; davon ausgenommen sind Instrumente, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP unter der Rubrik ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen sind. |
2. GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)
31. |
Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und aus Sicherungsderivaten, die in die Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ eingereiht werden, sind entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten unter den Rubriken ‚Zinserträge‘ und ‚Zinsaufwendungen‘ (‚Clean Price‘, d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Finanzinstrumentenkategorien (‚Dirty Price‘, d. h. Kurs mit Stückzinsen) auszuweisen. Das gewählte Verfahren ist konsequent auf alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und auf Sicherungsderivate, die die Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ eingereiht werden, anzuwenden. |
32. |
Die Institute weisen die folgenden Posten, die Erträge und Aufwendungen im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen und Personen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, einschließen, nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:
|
33. |
Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, müssen zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen für die abgesicherten Finanzinstrumente unter den Rubriken ‚Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ und ‚Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ die Beträge im Zusammenhang mit den als ‚zu Handelszwecken gehalten‘ eingestuften Derivaten ausgewiesen werden, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt. |
34. |
Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind unter den Rubriken ‚Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ und ‚Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate auszuweisen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden [IFRS 9 Paragraph 6.7]. |
35. |
Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind unter den Rubriken ‚Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ und ‚Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ die Beträge auszuweisen, die sich auf diejenigen Derivate in der Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ beziehen, die das Zinsänderungsrisiko abdecken, worunter auch Absicherungen einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherungen einer Nettoposition) fallen, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft. Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind diese Beträge als Zinserträge und -aufwendungen auf Bruttobasis auszuweisen, um korrekte Zinserträge und -aufwendungen für die gesicherten Grundgeschäfte, mit denen sie verbunden sind, zu erhalten. Zieht das gesicherte Grundgeschäft Zinserträge (-aufwendungen) nach sich, sind die entsprechenden Beträge beim ‚Clean Price‘ selbst dann als Zinserträge (-aufwendungen) auszuweisen, wenn sie negativ (positiv) sind. |
36. |
In der Rubrik ‚Zinserträge — sonstige Vermögenswerte‘ sind die Zinserträge auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit ‚Langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind‘, sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne. |
37. |
Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz unter ‚Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten‘ auszuweisen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute. |
38. |
In der Rubrik ‚Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten‘ sind die Zinsaufwendungen auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne. |
39. |
Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz unter ‚Zinsaufwendungen für Vermögenswerte‘ auszuweisen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute. |
40. |
Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — wenn der ‚Clean Price‘ verwendet wird — entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Instrumentenklassen getrennt als ‚Dividendenerträge‘ oder — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Instrumentenklassen auszuweisen. |
41. |
Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind, umfassen Dividenden aus Instrumenten, die während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden, sowie aus Instrumenten, die am Ende des Berichtszeitraums noch gehalten werden. |
42. |
Dividendenerträge aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ umfassen nur die nicht nach der Equity-Methode bilanzierten Dividenden aus diesen Anteilen. |
43. |
In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ sind die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung und Ausbuchung der als zu Handelszwecken gehalten eingestuften Finanzinstrumente auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sowie — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — Dividenden- und Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
44. |
Ebenfalls unter ‚Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind‘ aufzuführen ist der Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das eigene Ausfallrisiko bei den für eine Zeitwertbewertung designierten Verbindlichkeiten erfasst wird, wenn die Erfassung von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde [IFRS 9 Paragraph 5.7.8]. Unter diese Rubrik fallen — wenn die Designation zur Steuerung des Ausfallrisikos eingesetzt wird — auch Gewinne und Verluste aus den als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten abgesicherten Instrumenten sowie — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — Zinserträge und -aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind. |
45. |
In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten‘ dürfen keine Gewinne aus Eigenkapitalinstrumenten aufgeführt werden, für die das berichtende Unternehmen die Wahl getroffen hat, sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten [IFRS 9 Paragraph 5.7.1(b)]. |
46. |
Führt eine Änderung des Geschäftsmodells zur Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in ein anderes Bilanzierungsportfolio, sind Gewinne oder Verluste aus dieser Reklassifizierung wie nachstehend beschrieben in den betreffenden Zeilen des Bilanzierungsportfolios, in das der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, auszuweisen:
|
47. |
Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.8 sind in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto‘ Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften auszuweisen, worunter auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften, bei denen es sich nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt, fallen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Auszuweisen ist ferner der unwirksame Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Sicherungsinstruments. Die Reklassifizierungen der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Rücklage für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind in den Zeilen der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ zu erfassen, auf die die Zahlungsströme aus den gesicherten Grundgeschäften einen Einfluss haben. In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto‘ sind auch die Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne aus Absicherungen von Nettopositionen. |
48. |
In der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte‘ sind die Gewinne und Verluste auszuweisen, die sich bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte ergeben, es sei denn, diese sind als ‚zur Veräußerung gehalten‘ oder als ‚Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ eingestuft. |
49. |
In der Rubrik ‚Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto‘ sind die Beträge auszuweisen, die sich aus der Berichtigung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte um die neuverhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergeben [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A]. Nicht als Änderungsgewinne oder -verluste auszuweisen sind die Auswirkungen veränderter Erwartungen hinsichtlich der Kreditverluste, die in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ aufzuführen sind. |
50. |
In der Rubrik ‚Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen. Erteilte Zusagen und Garantien‘ ist der in der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ ausgewiesene Nettoaufwand für die Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien auszuweisen, die gemäß Nummer 11 dieses Teils unter IFRS 9, IAS 37 oder IFRS 4 oder unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen. Bei Bilanzierung nach IFRS ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ auszuweisen. Die Rückstellungen schließen deshalb die Wertminderung von Zusagen und Garantien ein, bei denen die Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder die als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. |
51. |
Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ sämtliche Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Schuldtitel auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Paragraph 5.5 ergeben, unabhängig davon, ob die erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 über einen 12-Monats-Zeitraum oder über die gesamte Laufzeit geschätzt werden. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind die Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen [IFRS 9 Paragraph 5.5.15]. |
52. |
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ alle infolge einer Änderung der Bonität des Schuldners oder Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Wertaufholungen bei Finanzinstrumenten sowie — je nach Spezifikationen der nationalen GAAP — die Wertberichtigungen auszuweisen, die sich aus der Wertminderung von Finanzinstrumenten ergeben, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder nach anderen Methoden, einschließlich dem Niederstwertprinzip bewertet werden. |
53. |
Ebenfalls in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ auszuweisen sind die Abschreibungsbeträge im Sinne der Nummern 72, 74 und 165(b) dieses Teils des Anhangs, die am Tag der Abschreibung über die Wertberichtigung hinausgehen und daher direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen werden, sowie Rückflüsse zuvor abgeschriebener Beträge, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. |
54. |
Der Anteil am Gewinn oder Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind in der Rubrik ‚Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ auszuweisen. Nach IAS 28 Paragraph 10 ist der Buchwert der Beteiligung um die von diesen Unternehmen gezahlten Dividenden herabzusetzen. Die Wertminderung bei diesen Beteiligungen ist in der Rubrik ‚(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)‘ auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung dieser Beteiligungen sind gemäß den Nummern 55 und 56 auszuweisen. |
55. |
In der Rubrik ‚Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen‘ sind Gewinne oder Verluste auszuweisen, die durch den Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien für eine Einstufung als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen. |
56. |
Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen für den Fall, dass diese als aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 betrachtet werden, in der Rubrik ‚Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern‘ auszuweisen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind diese Gewinne und Verluste in der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto‘ auszuweisen. |
3. GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)
57. |
In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen ist die Änderung der kumulierten Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Änderung der kumulierten Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]‘ ausgewiesenen Änderungen bei der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]‘ ausgewiesenen Änderungen bei den Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats. |
58. |
In der Rubrik ‚Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]‘ ist die Änderung der kumulierten Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. |
59. |
Bei Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe und Absicherungen von Zahlungsströmen müssen die in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ jeweils ausgewiesenen Beträge auch Beträge einschließen, die übertragen wurden, weil die abgesicherten Ströme bereits geflossen sind und ihr Eintritt nicht mehr erwartet wird. |
60. |
In der Rubrik ‚Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]‘ sind auch Änderungen bei den kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aller folgenden Elemente auszuweisen, sofern diese nicht als Sicherungskomponente designiert sind:
|
61. |
Bei Optionen müssen die in den Gewinn oder Verlust umgegliederten und in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ ausgewiesenen Beträge Reklassifizierungen umfassen, die aufgrund von Optionen, die ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, und Optionen, die ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, erfolgen. |
62. |
In der Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ sind Gewinne und Verluste aus Schuldtiteln zu erfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, außer Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen und Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung, die unter ‚(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)‘ bzw. ‚Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto‘ in Meldebogen 2 auszuweisen sind. Insbesondere in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ sind Übertragungen auszuweisen, die aufgrund einer Ausbuchung oder Reklassifizierung in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen. |
63. |
Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis [IFRS 9 Paragraph 5.6.4] sind die aus der Reklassifizierung resultierenden Gewinne oder Verluste in der Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen. |
64. |
Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9 Paragraph 5.6.7] oder die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten [IFRS 9 Paragraph 5.6.5] sind die umgegliederten kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ bzw. der Rubrik ‚Sonstige Reklassifizierungen‘ auszuweisen, wobei in letztgenanntem Fall der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts anzupassen ist. |
65. |
Bei allen Komponenten des sonstigen Ergebnisses sind in der Rubrik ‚Sonstige Reklassifizierungen‘ Übertragungen auszuweisen, bei denen es sich nicht um Reklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust oder — bei Absicherungen von Zahlungsströmen — in den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte handelt. |
66. |
Bei Bilanzierung nach IFRS sind ‚Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden‘ und ‚Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können‘ [IAS 1 Paragraph 91 Buchstabe b, IG6] als getrennte Einzelposten auszuweisen. |
4. AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND SEKTOR DER GEGENPARTEI (4)
67. |
Finanzielle Vermögenwerte sind nach Bilanzierungsportfolio und Instrumenten sowie erforderlichenfalls nach Gegenparteien aufzuschlüsseln. Bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind der Bruttobuchwert der Vermögenswerte und die kumulierten Wertminderungen nach Wertminderungsstufen aufzuschlüsseln. |
68. |
Unter Derivate, die im Rahmen der auf der BAD beruhenden GAAP als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden, fallen Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Instrumente, die nach kostenbezogenen Methoden oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden. |
69. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet ‚kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ bei notleidenden Risikopositionen die durch Ausfallrisiken bedingten kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, bei denen die kumulierte Nettoveränderung negativ ist. Zu berechnen ist die durch Ausfallrisiken bedingte kumulierte Nettoveränderung des beizulegenden Zeitwerts durch Aufaddierung aller ausfallrisikobedingten negativen und positiven Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die seit Ansatz des Schuldtitels eingetreten sind. Dieser Wert ist nur dann auszuweisen, wenn die Aufaddierung der ausfallrisikobedingten positiven und negativen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einen negativen Wert ergibt. Für die Bewertung der Schuldtitel ist jedes Finanzinstrument einzeln zu bewerten. Die ‚kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind für jeden Schuldtitel bis zu seiner Ausbuchung auszuweisen. |
70. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs wird der Begriff ‚kumulierte Wertminderung‘ in folgender Bedeutung verwendet:
|
71. |
Bei Bilanzierung nach IFRS muss die kumulierte Wertminderung die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten in jeder der in IFRS 9 bestimmten Wertminderungsstufen umfassen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP muss sie eine Einzelwertberichtigung und pauschale Wertberichtigung für Ausfallrisiken sowie die pauschale Wertberichtigung für Bankenrisiken umfassen, wobei sie den Buchwert der Schuldtitel vermindert. Die kumulierte Wertminderung muss auch ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen bei finanziellen Vermögenswerten nach dem Niederstwertprinzip umfassen. |
72. |
Unter ‚Kumulierte teilweise Abschreibungen‘ und ‚Kumulierte vollständige Abschreibungen‘ sind der kumulierte Teil- und Gesamtbetrag zum Stichtag der Hauptforderung bzw. die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel auszuweisen, wobei nach einer der unter Nummer 74 dargelegten Methoden zu verfahren ist, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Diese Beträge sind so lange auszuweisen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des meldenden Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch auszuweisen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen. |
73. |
Wird ein Schuldtitel nach sukzessiven teilweisen Abschreibungen am Ende zur Gänze abgeschrieben, ist der kumulierte Abschreibungsbetrag aus der Spalte ‚Kumulierte teilweise Abschreibungen‘ in die Spalte ‚Kumulierte vollständige Abschreibungen‘ umzugliedern. |
74. |
Abschreibungen müssen einen Ausbuchungsvorgang darstellen und einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben zum Gegenstand haben, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen, wie unter Nummer 72 näher erläutert wird. Abschreibungen müssen sowohl Beträge umfassen, die sich aus einer Herabsetzung des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte ergeben, als auch Beträge beinhalten, die aus einer Herabsetzung der Beträge der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert finanzieller Vermögenswerte aufgerechnet werden, resultieren. |
75. |
In der Spalte ‚davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko‘ sind Instrumente auszuweisen, bei denen ermittelt wird, dass bei ihnen zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht und bei denen das Institut davon ausgeht, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9 Paragraph 5.5.10). |
76. |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von IAS 1 Paragraph 54 Buchstabe h, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigung nach der vereinfachten Methode von IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen wurde, sind in Meldebogen 4.4.1. bei den Darlehen und Krediten auszuweisen. Die entsprechende Wertberichtigung für diese Vermögenswerte ist je nachdem, ob die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Vertragsvermögenswerte oder die Forderungen aus Leasingverhältnissen, auf die die vereinfachte Methode angewandt wurde, als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität angesehen werden, entweder in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)‘ oder in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)‘ auszuweisen. |
77. |
Erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität sind in 4.3.1 und 4.4.1 getrennt auszuweisen. Bei diesen Darlehen darf die kumulierte Wertminderung nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste umfassen [IFRS 9 Paragraph 5.5.13]. |
78. |
In Meldebogen 4.5 müssen die Institute den Buchwert der ‚Darlehen und Kredite‘ und ‚Schuldverschreibungen‘ angeben, auf die die Definition ‚nachrangige Verbindlichkeiten‘ in Nummer 100 des vorliegenden Teils zutrifft. |
79. |
Beim Meldebogen 4.8 hängen die zu liefernden Angaben davon ab, ob nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP Wertminderungsanforderungen unterworfen werden können. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte der Wertminderung, müssen die Institute in diesem Meldebogen Angaben zum Buchwert, zum Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte, zur kumulierten Wertminderung und zu kumulierten Abschreibungen machen. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte nicht der Wertminderung, müssen die Institute die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen ausweisen. |
80. |
In Meldebogen 4.9 sind die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerteten finanziellen Vermögenswerte und die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von anderen, nach einer kostenbezogenen Methode bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der entsprechenden Wertminderung anzugeben. Finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte zählen, sind als nicht wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen keine Wertberichtigung oder Wertminderung vorgenommen wurde, und als wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben, wenn Wertberichtigungen, die als Wertminderung eingestuft werden können, oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Als Wertminderung eingestuft werden können ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen, die die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei widerspiegeln. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, die die Auswirkungen veränderter Marktbedingungen auf den Wert des Vermögenswertes widerspiegeln, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen. |
81. |
In Meldebogen 4.10 sind die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerte sowie die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von den nach anderen Methoden bewerteten Vermögenswerten auszuweisen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip und nach anderen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sind als wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 vorgenommen wurden, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen. |
82. |
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP ist in den jeweiligen Meldebögen nur der Teil der pauschalen Wertberichtigungen für Bankenrisiken auszuweisen, der Auswirkungen auf den Buchwert der Schuldtitel hat [BAD Art. 37 Abs. 2]. |
5. AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)
83. |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene bzw. nicht zum Handelsbestand gehörende Darlehen und Kredite sind beim Buchwert nach Produkt und Sektor der Gegenpartei und beim Bruttobuchwert nur nach Produkten aufzuschlüsseln. |
84. |
Auch als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bewertet wurden. |
85. |
Darlehen und Kredite sind folgenden Produkten zuzuweisen:
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86. |
Darlehen und Kredite sind je nach empfangener Sicherheit wie folgt zu unterteilen:
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87. |
Bei der Einstufung von Darlehen und Krediten nach Sicherheiten spielt der Verwendungszweck der Darlehen und Kredite keine Rolle. Bei Darlehen und Krediten, die nicht nur durch Immobilien, sondern darüber hinaus möglicherweise auch noch durch andere Sicherheiten besichert sind, ist der Buchwert so einzureihen und auszuweisen, als wäre das Darlehen/der Kredit ausschließlich immobilienbesichert. |
88. |
Bei der Einstufung nach Verwendungszweck ergibt sich folgende Einteilung:
|
89. |
Auch ist eine Einstufung der Darlehen nach Einzugsmöglichkeiten vorzunehmen. ‚Projektfinanzierungsdarlehen‘ umfassen Darlehen, die die Eigenschaften einer Spezialfinanzierungsposition im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 CRR aufweisen. |
6. AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE KAPITALGESELLSCHAFTEN NACH NACE-CODES (6)
90. |
Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht zum Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen oder zum Portfolio der zum Handelsbestand gehörigen Vermögenswerte gehören, ist nach Wirtschaftszweigen aufzuschlüsseln. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird. |
91. |
Die Einstufung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen muss nach Teil 1 Nummer 43 erfolgen. |
92. |
Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Wirtschaftszweig‘). Darlehen und Kredite an nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften mit Finanz- oder Versicherungsgeschäft sind von den Instituten unter ‚K — Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen‘ auszuweisen. |
93. |
Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte i) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; und ii) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch das Niederstwertprinzip zählt. Je nach nationalen GAAP können diese i) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden, und ii) finanzielle Vermögenswerte, die nach anderen Methoden bewertet werden, umfassen. |
7. DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG SIND (7)
94. |
Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen. |
95. |
Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen. |
96. |
Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen. Die Buchwerte derartiger Vermögenswerte sind nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen oder Wertminderungsstatus auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln. |
8. AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)
97. |
Da für ‚Einlagen‘ und die Aufschlüsselung nach Produkten dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen. |
98. |
‚Begebene Schuldverschreibungen‘ sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:
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99. |
Begebene ‚Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten‘ werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ einzustufen, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als ‚Einlagen‘ eingestuft werden. |
100. |
In Meldebogen 8.2 ist der Buchwert der ‚Einlagen‘ und ‚Begebenen Schuldverschreibungen‘, auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. ‚Nachrangige Schuldtitel‘ verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute]. |
101. |
‚Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko‘ schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden. |
9. KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)
102. |
Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. In den Meldebögen 9.1, 9.1.1 und 9.2 sind sämtliche außerbilanziellen Risikopositionen gemäß Anhang I CRR nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln. |
103. |
Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein. |
104. |
Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen. |
105. |
Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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106. |
Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c erfasst werden, sind unabhängig von den angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen. |
107. |
Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe. |
108. |
In Meldebogen 9.1.1 ist lediglich der Nominalbetrag der Zusage auszuweisen, sofern ein Schuldtitel sowohl ein bilanzwirksames Instrument als auch eine außerbilanzielle Komponente umfasst. Ist das berichtende Unternehmen nicht in der Lage, die erwarteten Kreditverluste bei der bilanziellen Komponente getrennt von denjenigen bei der außerbilanziellen Komponente zu bestimmen, sind die erwarteten Kreditverluste im Zusammenhang mit der Zusage zusammen mit der kumulierten Wertminderung bei der in der Bilanz erfassten Komponente auszuweisen. Übersteigen die beiden erwarteten Kreditverluste den Bruttobuchwert des Schuldtitels, ist der Restbetrag der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in der entsprechenden Wertminderungsstufe in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E]. |
109. |
Wird eine Finanzgarantie oder eine Zusage zur Bereitstellung eines Kredits zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe d bewertet und wird die betreffende Wertberichtigung gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 ermittelt, so ist sie in der entsprechenden Wertminderungsstufe auszuweisen. |
110. |
Werden Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 bewertet, so weisen die Institute in Meldebogen 9.1.1 den Nominalbetrag und die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund des Ausfallrisikos dieser Finanzgarantien und Zusagen in eigens dafür vorgesehenen Spalten aus. ‚Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind in Anwendung der Kriterien von Nummer 69 auszuweisen. |
111. |
Der Nominalbetrag und die Rückstellungen anderer Zusagen oder Garantien, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen, sind in den eigens dafür vorgesehenen Spalten auszuweisen. |
112. |
Institute, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag von Zusagen und Finanzgarantien nach Nummer 102 und 103 sowie den Betrag der im Zusammenhang mit diesen außerbilanziellen Risikopositionen vorzuhaltenden Rückstellungen in Meldebogen 9.1 aus. |
113. |
‚Kreditzusagen‘ sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als ‚Kreditzusagen‘ eingestuft:
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114. |
‚Finanzgarantien‘ sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet, einschließlich für andere Finanzgarantien bereitgestellter Garantien. Bei Bilanzierung nach IFRS trifft auf diese Verträge die Definition für Finanzgarantieverträge nach IFRS 9 Paragraph 2.1 Buchstabe e und IFRS 4.A zu. Die folgenden Posten in Anhang I CRR sind als ‚Finanzgarantien‘ einzustufen:
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115. |
‚Sonstige Zusagen‘ schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:
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116. |
Bei Bilanzierung nach IFRS werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:
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117. |
In der Rubrik ‚davon: notleidend‘ ist der Nominalbetrag derjenigen erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzunehmen, die nach den Nummern 213 bis 239 als notleidend betrachtet werden. |
118. |
Bei erteilten Finanzgarantien, Kreditzusagen und sonstigen Zusagen entspricht der ‚Nominalbetrag‘ dem Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten nicht zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen entspricht der Nominalbetrag bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Bei Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Ausfallrisikominderung. |
119. |
In Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalbetrag dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag‘ der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, ist der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal auszuweisen und dem für die Minderung des Ausfallrisikos maßgeblicheren Garantigeber zuzuordnen. |
10. DERIVATE UND BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN (10 UND 11)
120. |
Für die Zwecke der Meldebögen 10 und 11 sind Derivate entweder als Sicherungsderivate zu betrachten, wenn sie in einer zulässigen Sicherungsbeziehung gemäß IFRS oder den anwendbaren nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) verwendet werden, oder in anderen Fällen als zu Handelszwecken gehalten. |
121. |
Der Buchwert und der Nominalbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, einschließlich derer, die als wirtschaftliche Absicherung in Frage kommen, sowie der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp und nach Produkttyp aufgeschlüsselt in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate auch aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. Informationen über nicht-derivative Sicherungsinstrumente sind getrennt und aufgeschlüsselt nach Art der Absicherung anzugeben. |
122. |
Nach den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind alle Derivate in diesen Meldebögen unabhängig davon auszuweisen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen GAAP angesetzt sind. |
123. |
Die Aufschlüsselung des Buchwerts, des beizulegenden Zeitwerts und des Nominalbetrags von Handels- und Sicherungsderivaten nach Bilanzierungsportfolios und Art der Absicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Bilanzierungsportfolios und Arten von Absicherung, die gemäß IFRS oder nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) — je nachdem, welcher Rahmen für das berichtende Unternehmen gilt — anwendbar sind. |
124. |
Handels- und Sicherungsderivate, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) zu Anschaffungskosten oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, sind gesondert anzugeben. |
125. |
Meldebogen 11 enthält Sicherungsinstrumente und gesicherte Grundgeschäfte unabhängig von dem zur Ausweisung einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendeten Rechnungslegungsstandard, und zwar auch dann, wenn diese zulässige Sicherungsbeziehung einen Bezug zu einer Nettoposition aufweist. Hat ein Institut die Wahl getroffen, weiterhin IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften [IFRS 9 Paragraph 7.2.21] anzuwenden, sind die Referenzen und Bezeichnungen für die Arten von Absicherung und Bilanzierungsportfolios als die entsprechenden Referenzen und Bezeichnungen in IAS 39 Paragraph 9 zu verstehen: ‚Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ bezieht sich auf ‚zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte‘, und ‚zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte‘ umfasst ‚bis zur Fälligkeit gehaltene‘ Vermögenswerte sowie ‚Kredite und Forderungen‘. |
126. |
In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, sind der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist der Vertrag als Ganzes auszuweisen, und die eingebetteten Derivate sind nicht in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. |
127. |
Als Derivate betrachtete Zusagen [IFRS 9 Paragraph 2.3 Buchstabe b] und Kreditderivate, die nicht der Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 entsprechen, sind anhand derselben Aufschlüsselung wie für die anderen Derivatinstrumente in den Meldebögen 10 und 11, jedoch nicht in Meldebogen 9, auszuweisen. |
128. |
Der Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte oder nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, die bei der Bilanzierung nach IFRS oder den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) als Sicherungsinstrumente erfasst werden, sind gesondert in Meldebogen 11.3 auszuweisen. |
10.1. Einstufung von Derivaten nach Risikotyp
129. |
Sämtliche Derivate sind in eine der folgenden Risikokategorien einzustufen:
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130. |
Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, ist das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zuzuweisen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:
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10.2. Für Derivate auszuweisende Beträge
131. |
Bei Bilanzierung nach IFRS ist der ‚Buchwert‘ für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind ‚finanzielle Vermögenswerte‘ und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind ‚finanzielle Verbindlichkeiten‘. Der Buchwert ist für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Vermögenswerte‘) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Verbindlichkeiten‘) getrennt auszuweisen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes ist ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als ‚finanzieller Vermögenswert‘ oder als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ einzustufen. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als ‚finanzieller Vermögenswert‘ eingestuft) oder ungünstig (das Derivat wird nun als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ eingestuft) entwickeln. Der Buchwert von Sicherungsderivaten ist deren gesamter beizulegender Zeitwert, gegebenenfalls einschließlich der Komponenten dieses beizulegenden Zeitwerts, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind. |
132. |
Neben den Buchwerten gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 27 sind die beizulegenden Zeitwerte von den berichtenden Instituten bei Bilanzierung nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) für alle Derivatinstrumente auszuweisen, unabhängig davon, ob sie nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Bilanz oder außerbilanziell zu verbuchen sind. |
133. |
Der ‚Nominalbetrag‘ ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren, unabhängig davon, ob diese Geschäfte dazu führen, dass Risikopositionen aus Derivaten in der Bilanz verbucht werden. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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134. |
Die Spalte ‚Nominalbetrag‘ für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet oder nicht bilanziell verbucht werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig. |
135. |
Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach ‚Summe‘ und ‚davon: veräußert‘ auszuweisen: ‚Außerbörslich gehandelte Optionen‘, ‚Optionen in regulierten Märkten‘, ‚Kredite‘, ‚Warenpositionen‘ und ‚Sonstige‘. Der Posten ‚davon: veräußert‘ schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat. |
136. |
Die Einstufung einer Transaktion als ‚außerbörslich gehandelt‘ oder ‚in regulierten Märkten gehandelt‘ erfolgt auf der Grundlage der Art des Marktes, in dem die Transaktion stattfindet, und unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine verbindliche Clearingpflicht besteht. Ein ‚regulierter Markt‘ ist ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 92 CRR. Daraus folgt, dass ein berichtendes Unternehmen, das einen Derivatkontrakt in einem OTC-Markt eingeht, in dem ein zentrales Clearing vorgeschrieben ist, dieses Derivat als ‚äußerbörslich gehandelt‘ und nicht als ‚in regulierten Märkten gehandelt‘ einstuft. |
10.3. Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate
137. |
Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen für effektive Sicherungsinstrumente im Einklang mit IFRS 9, mit IAS 39, sofern IAS 39 für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Anwendung findet, oder mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) erfüllen, sind in Meldebogen 10 als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ auszuweisen. Dies trifft auch auf sämtliche folgende Fälle zu:
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138. |
In der ‚wirtschaftlichen Absicherung‘ sind Derivate für den Eigenhandel nicht eingeschlossen. |
139. |
Derivate, auf die die Definition der ‚wirtschaftlichen Absicherung‘ zutrifft, sind nach Risikotypen getrennt in Meldebogen 10 auszuweisen. |
140. |
Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden, sind in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 10 unter der Rubrik Ausfallrisiko auszuweisen. Sonstige wirtschaftliche Absicherung von Ausfallrisiken, für die das berichtende Unternehmen IFRS 9 Paragraph 6.7 nicht anwendet, ist getrennt auszuweisen. |
10.4. Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei
141. |
Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, ist anhand folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt auszuweisen:
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142. |
Alle außerbörslich gehandelten Derivate sind ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufzuschlüsseln. |
10.5. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2)
143. |
Sehen die nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) die Einstufung von Sicherungsderivaten in Kategorien von Sicherungsgeschäften vor, sind die Sicherungsderivate gesondert für jede der anwendbaren Kategorien auszuweisen: ‚Absicherung des beizulegenden Zeitwerts‘, ‚Absicherung von Zahlungsströmen‘, ‚Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)‘, ‚Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb‘, ‚Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken‘ und ‚Portfolioabsicherungen von Zahlungsströmen gegen Zinsänderungsrisiken‘. |
144. |
Im Einklang mit den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) bezieht sich gegebenenfalls ‚Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten‘ auf eine Kategorie von Sicherungsgeschäften, bei der das Sicherungsderivat im Allgemeinen zu den Anschaffungskosten bewertet wird. |
10.6. Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1)
145. |
Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente entspricht der auszuweisende Betrag ihrem Buchwert nach den anwendbaren Bewertungsregeln für die Bilanzierungsportfolios, zu denen sie nach IFRS oder GAAP (auf BAD-Grundlage) gehören. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ist kein ‚Nominalbetrag‘ auszuweisen. |
10.7. Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4)
146. |
Der Buchwert der in der Vermögens- und Kapitalübersicht erfassten gesicherten Grundgeschäfte bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist nach Bilanzierungsportfolio und Art des abgesicherten Risikos für gesicherte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufzuschlüsseln. Wird ein Finanzinstrument gegen mehr als ein Risiko abgesichert, ist es unter der Art von Risiken auszuweisen, unter der das Sicherungsinstrument gemäß Nummer 129 auszuweisen ist. |
147. |
Bei ‚Mikro-Absicherungen‘ handelt es sich um Absicherungen, die keine Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 Paragraph 89A darstellen. Mikro-Absicherungen umfassen Absicherungen von Nettopositionen im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 6.6. |
148. |
‚Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen‘ schließen sämtliche sicherungsbedingten Anpassungen für sämtliche Mikro-Absicherungen im Sinne von Nummer 147 ein. |
149. |
‚Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen‘ entsprechen dem kumulierten Betrag der Gewinne und Verluste aus den gesicherten Grundgeschäften, die um den Buchwert solcher Posten angepasst und erfolgswirksam erfasst worden sind. Sicherungsbedingte Anpassungen für gesicherte Grundgeschäfte, bei denen es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente handelt, sind in Meldebogen 1.3 auszuweisen. Sicherungsbedingte Anpassungen für bilanzunwirksame feste Verpflichtungen oder eine Komponente derselben sind nicht auszuweisen. |
150. |
‚Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen‘ schließen solche sicherungsbedingten Anpassungen ein, die nach Beendigung der Sicherungsbeziehung und nach Ende der Anpassung der gesicherten Grundgeschäfte um Sicherungsgewinne und -verluste anhand eines neu berechneten Effektivzinssatzes für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete gesicherte Grundgeschäfte im Gewinn oder Verlust oder in dem Betrag zu amortisieren sind, der den zuvor erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust aus den als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten abgesicherten Vermögenswerten darstellt. |
151. |
Kommt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft in Frage, so sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, aus denen diese Gruppe besteht, zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb der Gruppe unter ‚Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)‘ auszuweisen. |
152. |
‚Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken‘ schließen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten ein, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen Zinsänderungsrisiken enthalten sind. Diese Finanzinstrumente sind zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb des Portfolios auszuweisen. |
11. VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE (12)
11.1. Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0)
153. |
Meldebogen 12.0 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für nach kostenbezogenen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sowie für nach anderen Bewertungsmethoden oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte, falls solche Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) einer Wertminderung unterworfen sind. Wertberichtigungen bei nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerten sind nicht in Meldebogen 12.0 auszuweisen. |
154. |
‚Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Rückgänge. ‚Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Zunahmen. |
155. |
Änderungen der Wertberichtigungsbeträge aufgrund von Rückzahlungen und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten sind in ‚Sonstige Anpassungen‘ auszuweisen. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 auszuweisen. |
11.2. Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1)
156. |
Meldebogen 12.1 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufen, Instrumenten und Gegenpartei. |
157. |
Die Rückstellungen für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sind nach Wertminderungsstufen auszuweisen. Wertminderungen für Kreditzusagen sind nur dann als Rückstellungen auszuweisen, wenn sie nicht zusammen mit der Wertminderung von bilanziell erfassten Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 7.B8E und Nummer 108 betrachtet werden. Veränderungen bei Rückstellungen für Zusagen und Finanzgarantien, die nach IAS 37 bewertet werden, sowie für Finanzgarantien, die im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelt werden, sind nicht in diesem Meldebogen, sondern in Meldebogen 43 auszuweisen. Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Zusagen und Finanzgarantien gemäß IFRS 9 sind nicht in diesem Meldebogen, sondern gemäß Nummer 50 unter ‚Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ auszuweisen. |
158. |
In der Rubrik ‚davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen‘ und ‚davon: individuell bewertete Wertberichtigungen‘ sind Veränderungen der kumulierten Wertminderung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten enthalten, die auf individueller bzw. kollektiver Basis bewertet wurden. |
159. |
‚Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb‘ schließen den Betrag der Erhöhungen der erwarteten Verluste ein, die beim erstmaligen Ansatz von originierten oder erworbenen finanziellen Vermögenswerten bilanziert werden. Diese Erhöhung der Wertberichtigung ist am ersten Berichtsstichtag nach der Originierung oder dem Erwerb dieser finanziellen Vermögenswerte auszuweisen. Eine Erhöhung oder Verringerung der erwarteten Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten nach dem erstmaligen Ansatz ist gegebenenfalls in anderen Spalten auszuweisen. Originierte oder erworbene Vermögenswerte schließen Vermögenswerte aus der Inanspruchnahme von erteilten außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen ein. |
160. |
‚Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen‘ schließen den Betrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten ein, die auf die vollständige Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten im Berichtszeitraum aus anderen Gründen als Abschreibungen zurückzuführen sind, darunter auch Übertragungen an Dritte oder das Auslaufen der vertraglichen Rechte aufgrund der vollständigen Rückzahlung, die Veräußerung dieser finanziellen Vermögenswerte oder ihre Übertragung in ein anderes Bilanzierungsportfolio. Die Veränderung bei der Wertberichtigung ist in dieser Spalte am ersten Berichtsstichtag nach der Rückzahlung, Veräußerung oder Übertragung auszuweisen. Für außerbilanzielle Risikopositionen schließt dieser Posten auch die Wertminderung ein, wenn ein außerbilanzieller Posten zu einem in der Bilanz ausgewiesenen Posten wird. |
161. |
‚Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)‘ schließt den Nettobetrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten am Ende des Berichtszeitraums aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz ein, unabhängig davon, ob diese zu einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes in eine andere Stufe geführt haben. Die Auswirkung der Wertberichtigung aufgrund der Erhöhung oder Verringerung des Betrags der finanziellen Vermögenswerte infolge der aufgelaufenen und gezahlten Zinsen ist in dieser Spalte auszuweisen. Dieser Posten schließt außerdem die Auswirkungen des Zeitablaufs auf die erwarteten Verluste im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 5.4.1 Buchstaben a und b ein. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind ebenfalls in dieser Spalte auszuweisen. Änderungen bei den erwarteten Verlusten aufgrund einer teilweisen Rückzahlung von Risikopositionen in Tranchen sind in dieser Spalte auszuweisen, mit Ausnahme der letzten Tranche, die in der Spalte ‚Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen‘ auszuweisen ist. |
162. |
Alle Änderungen bei den erwarteten Kreditverlusten im Zusammenhang mit revolvierenden Risikopositionen sind unter ‚Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)‘ auszuweisen, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit Abschreibungen und Aktualisierungen der Methodik des Instituts für die Schätzung von Kreditverlusten. Unter revolvierenden Risikopositionen sind Risikopositionen zu verstehen, bei denen die Kreditinanspruchnahme der Kunden entsprechend ihren Entscheidungen, bis zu einer vom Institut festgelegten Grenze Kredite aufzunehmen oder zurückzuzahlen, fluktuieren darf. |
163. |
Unter ‚Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik für Schätzungen des Instituts (netto)‘ fallen Änderungen aufgrund von Aktualisierungen der Methodik des Instituts für Schätzungen der erwarteten Verluste aufgrund von Änderungen an den bestehenden Modellen oder der Einrichtung neuer Modelle zur Schätzung von Wertminderungen. Methodische Aktualisierungen müssen auch die Auswirkungen der Annahme neuer Standards berücksichtigen. Änderungen an der Methodik, die eine Änderung der Wertminderungsstufe eines Vermögenswerts auslösen, sind in ihrer Gesamtheit als Modelländerung zu betrachten. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind nicht in dieser Spalte auszuweisen. |
164. |
Die Berichterstattung über die Änderungen bei den erwarteten Verlusten im Zusammenhang mit geänderten Vermögenswerten [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A] hängt von dem Merkmal der Änderung nach Maßgabe des Folgenden ab:
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165. |
Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 sowie in Übereinstimmung mit Folgendem auszuweisen:
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166. |
‚Sonstige Anpassungen‘ umfassen alle nicht in den vorhergehenden Spalten ausgewiesenen Beträge; hierunter fallen unter anderem Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Währungsdifferenzen, sofern dies mit der Berichterstattung über die Auswirkungen von Devisen in Meldebogen 2 im Einklang steht. |
11.3. Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2)
167. |
Für finanzielle Vermögenswerte wird der Bruttobuchwert und für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterliegen, wird der Nominalbetrag, der im Berichtszeitraum zwischen den Wertminderungsstufen übertragen wurde, in Meldebogen 12.2 ausgewiesen. |
168. |
Lediglich der Bruttobuchwert oder der Nominalbetrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte oder außerbilanziellen Risikopositionen, die zum Berichtsstichtag in anderen Wertminderungsstufen als zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz sind, sind auszuweisen. Bei bilanziellen Risikopositionen, bei denen die in Meldebogen 12.1 ausgewiesene Wertminderung eine außerbilanzielle Komponente enthält [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E], ist die Veränderung der Stufe der bilanziellen und außerbilanziellen Komponente zu berücksichtigen. |
169. |
Für die Berichterstattung über die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Übertragungen sind finanzielle Vermögenswerte oder außerbilanzielle Risikopositionen, deren Wertminderungsstufe sich seit Beginn des Haushaltsjahres oder seit dem erstmaligen Ansatz mehrfach geändert hat, als Vermögenswerte oder Risikopositionen auszuweisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz aus ihrer Wertminderungsstufe in jene Wertminderungsstufe übertragen wurden, in der sie zum Berichtsstichtag enthalten sind. |
170. |
Der in Meldebogen 12.2 auszuweisende Bruttobuchwert oder Nominalwert entspricht dem Bruttobuchwert oder Nominalwert zum Berichtsdatum, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung höher oder niedriger war. |
12. EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)
12.1. Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1)
171. |
Die Sicherheiten und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite sind unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen: durch Immobilien besicherte Darlehen und sonstige besicherte Darlehen, sowie nach empfangenen Finanzgarantien. Die Darlehen und Kredite sind nach Gegenparteien und Zweck aufzuschlüsseln. |
172. |
In Meldebogen 13.1 ist der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ auszuweisen. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen. |
173. |
Zur Berichterstattung der Darlehen und Kredite nach Typ der Verpfändung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
|
174. |
Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen. Bei Krediten, die durch Immobilien besichert sind, sind die Immobilien stets zuerst auszuweisen, unabhängig von deren Qualität im Vergleich zu anderen Sicherheiten. Übersteigt der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ den Wert der Immobiliarsicherheit, so ist der verbleibende Wert anderen Arten von Sicherheiten und Garantien der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zuzuweisen. |
12.2. Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2)
175. |
Dieser Meldebogen enthält den Buchwert der Sicherheiten, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. |
12.3. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ (13.3)
176. |
‚Zwangsvollstreckung [materielle Vermögenswerte]‘ bezeichnet den kumulierten Buchwert materieller Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit, die am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, erlangt werden. |
13. BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)
177. |
Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der in IFRS 13 Paragraph 72 vorgesehenen Hierarchie aus. Ist nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) außerdem die Einstufung der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte in verschiedene Stufen des beizulegenden Zeitwerts erforderlich, verwenden die Institute, die nach den nationalen GAAP Bericht erstatten, auch diesen Meldebogen. |
178. |
Unter ‚Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum‘ fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen im Einklang mit IFRS 9, IFRS 13 oder gegebenenfalls den nationalen GAAP, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste sind genauso auszuweisen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in die Gesamtergebnisrechnung, d. h. die ausgewiesenen Beträge verstehen sich vor Steuern. |
179. |
‚Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern‘ beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind. |
14. AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)
180. |
Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält. |
181. |
Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden. |
182. |
Die Spalte ‚Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge‘ enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109, 243 und 244 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt. |
183. |
‚Pensionsgeschäfte‘ (‚Repos‘) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als ‚Pensionsgeschäft‘ (‚Repo‘) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten (‚vorübergehender Erwerber‘) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter ‚Pensionsgeschäfte‘ einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:
|
184. |
Bei ‚Pensionsgeschäften‘ (‚Repos‘) und ‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘ (‚umgekehrte Repos‘) nimmt das Institut Barmittel entgegen oder leiht diese aus. |
185. |
Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den ‚Bilanzierungsportfolios‘ aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren. |
15. AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)
186. |
Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen. |
15.1. Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)
187. |
Zinserträge werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
|
188. |
Zinsaufwendungen werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
|
189. |
Zu ‚Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz‘ gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz. |
190. |
Zu ‚Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz‘ gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz. |
191. |
Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente sind zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘, die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden. |
192. |
Zu ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ gehören Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für Sicherungsinstrumente, wenn aus den gesicherten Grundgeschäften Zinsen anfallen. |
193. |
Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, schließen die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ infrage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen. Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung sind separat unter ‚Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate‘ auszuweisen. Auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sind unter ‚Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate‘ auszuweisen. |
194. |
Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik ‚davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten‘ Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind in dieser Rubrik auch Zinserträge aus wertgeminderten Vermögenswerten mit Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken auszuweisen. |
15.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)
195. |
Der Posten ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten‘ wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar. |
196. |
Im Meldebogen 16.2 werden bei Bilanzierung nach IFRS finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) werden im Meldebogen 16.2 nach einer kostenbezogenen Methode bewertete, zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete oder nach sonstigen Bewertungsmethoden, beispielsweise nach dem Niederstwertprinzip, bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente. |
15.3. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)
197. |
Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments. |
198. |
Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sind als Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen. Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel oder aus der Ausbuchung und Neubewertung von Edelmetallen sind nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen, sondern gemäß Nummer 316 unter den Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge‘ bzw. ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen‘ auszuweisen. |
199. |
In der Rubrik ‚davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option‘ sind lediglich Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio ‚Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten‘ in das Bilanzierungsportfolio ‚erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert‘ oder in das Portfolio ‚zu Handelszwecken gehalten‘ [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter ‚davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘ auszuweisen. |
15.4. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)
200. |
Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach auch nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Eigenkapital-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt in die Risikokategorien aufgenommen:
|
15.5. Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1)
201. |
Die Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments. |
202. |
Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio ‚Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten‘ in das Bilanzierungsportfolio ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind‘ [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter ‚davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘ auszuweisen. |
15.6. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)
203. |
Die Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto nicht realisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus, sofern das eigene Ausfallrisiko nicht im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wird. |
204. |
Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt, so werden die bei der Designation zu verzeichnenden Zeitwertgewinne oder -verluste dieses Finanzinstruments in der Rubrik ‚davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke bei der Designation, netto‘ ausgewiesen. Spätere Zeitwertgewinne oder -verluste dieser Finanzinstrumente sind in der Rubrik ‚davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke nach der Designation, netto‘ auszuweisen. |
15.7. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)
205. |
Sämtliche Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, bis auf Zinserträge und -aufwendungen, wenn der ‚Clean Price‘ verwendet wird, werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen keine Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Elementen von Sicherungsinstrumenten, die nicht gemäß IFRS 9 Paragraph 6.2.4 als Sicherungsinstrumente designiert wurden. Solche nicht als Sicherungsinstrumente designierten Instrumente sind gemäß Nummer 60 auszuweisen. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen auch Gewinne und Verluste aus der Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherung einer Nettoposition). |
206. |
In der Rubrik ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind‘ sind auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften zu erfassen, wenn es sich bei den gesicherten Grundgeschäften um Schuldinstrumente handelt, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A [IFRS 9 Paragraph 6.5.8] erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. |
207. |
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) wird die in diesem Meldebogen vorgesehene Aufschlüsselung nach der Art der Absicherung insoweit angewandt als sie mit den maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmt. |
15.8. Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7)
208. |
‚Zugänge‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. ‚Aufholungen‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt. |
16. ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)
209. |
Zum ‚Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke‘ gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen gehen die Institute nach der gleichen Methode wie bei der Abschlusserstellung vor. |
210. |
In diesem Meldebogen schließt der Posten ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden. |
211. |
Die Rubrik ‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte‘ schließt im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein. |
212. |
Zu den ‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten‘ gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. |
17. NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)
213. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter ‚Notleidende Risikopositionen‘ Positionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
|
214. |
Die Einstufung als ‚notleidend‘ erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird. |
215. |
Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Bei Bilanzierung nach IFRS sind für die Zwecke des Meldebogens 18 unter ‚wertgeminderten Risikopositionen‘ Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3) zu verstehen, einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Risikopositionen in anderen Wertminderungsstufen als Stufe 3 sind als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen. |
216. |
Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten. |
217. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff ‚Risikoposition‘ alle Schuldtitel (Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen. |
218. |
Schuldtitel werden gemäß den in Nummer 233 genannten Kriterien den folgenden Bilanzierungsportfolios zugeordnet: a) zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel, b) Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen, oder c) Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen. Jede Kategorie wird nach Instrumenten und nach Gegenparteien aufgeschlüsselt. |
219. |
Bei der Bilanzierung nach IFRS und bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) umfassen die außerbilanziellen Risikopositionen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:
|
220. |
Schuldtitel, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind separat auszuweisen. |
221. |
Im Meldebogen 18 für Schuldtitel wird der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen. |
222. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 ist eine Risikoposition ‚überfällig‘, wenn sie die in Nummer 96 genannten Kriterien erfüllt. |
223. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet ‚Schuldner‘ (‚debtor‘) einen Schuldner (‚obligor‘) im Sinne von Artikel 178 CRR. |
224. |
Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden. |
225. |
Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie vom Garantienehmer in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Nummer 213 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt. |
226. |
Risikopositionen, die gemäß Nummer 213 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf ‚Transaktionsbasis‘) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf ‚Schuldnerbasis‘) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:
|
227. |
Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen. |
228. |
Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
229. |
Solange die in Nummer 228 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind. |
230. |
Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf. |
231. |
Werden für eine notleidende Risikoposition Stundungsmaßnahmen gewährt, so gilt diese dennoch weiter als notleidende Risikoposition. Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Nummer 262 sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die speziellen Voraussetzungen der Buchstaben a, b und c gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden. |
232. |
Sind die in Nummer 231 genannten Voraussetzungen am Ende des in Nummer 231 Buchstabe b genannten Einjahreszeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als notleidende gestundete Position eingestuft, bis alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet. |
233. |
Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind im Meldebogen 18 wie folgt auszuweisen:
|
234. |
Sehen die IFRS oder die auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP vor, dass Zusagen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren sind, so ist der Buchwert jedes aus dieser Designation und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Vermögenswerts bei Bilanzierung nach IFRS in der Rubrik ‚als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte‘ und bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Rubrik ‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ auszuweisen. Für etwaige Verbindlichkeiten aus dieser Designation ist der Buchwert nicht im Meldebogen F18 auszuweisen. Der Nominalbetrag sämtlicher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Zusagen ist im Meldebogen 9 auszuweisen. |
235. |
Überfällige Risikopositionen sind im Einklang mit Nummer 96 innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Risikopositionen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig, gemäß Artikel 178 CRR aber nicht wesentlich sind, sind unter den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen in der Kategorie ‚Überfällig > 30 Tage <=90 Tage‘ auszuweisen. |
236. |
Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen. |
237. |
Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
|
238. |
Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen‘ sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen. |
239. |
Angaben zu den für notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Garantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert oder der Nominalwert der betreffenden Risikoposition. |
18. GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)
240. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht (‚finanzielle Schwierigkeiten‘). |
241. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen, die für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen kann:
|
242. |
Eine Konzession liegt vor, wenn
|
243. |
Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben (‚eingebettete Stundungsklauseln‘), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet. |
244. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs ist ‚Umschuldung‘ der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann. |
245. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuldner‘ alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die die Gruppe kontrollieren. |
246. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuld‘ Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Kreditzusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), darunter als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Kreditzusagen, die am Abschlussstichtag Vermögenswerte sind, schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus. |
247. |
Der Begriff ‚Schuld‘ schließt außerdem als langfristige Vermögenswerte eingestufte Darlehen und Kredite und Schuldverschreibungen ein sowie Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden. |
248. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat ‚Risikoposition‘ die gleiche Bedeutung wie ‚Schuld‘ im Sinne von Nummer 247. |
249. |
Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind gemäß Nummer 233 des vorliegenden Teils im Meldebogen 19 auszuweisen. |
250. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet ‚Institut‘ das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat. |
251. |
Im Meldebogen 19 wird für die Schuldtitel der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei erteilten Kreditzusagen, bei denen es sich um außerbilanzielle Risikopositionen handelt, wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen. |
252. |
Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession vorliegt. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Bei der Bilanzierung nach IFRS sind geänderte finanzielle Vermögenswerte [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 sowie Anhang A] als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne der Nummern 240 und 241 vorliegt, unabhängig davon, wie sich diese Änderung auf das Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit seinem erstmaligen Ansatz auswirkt. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es, wenn
|
253. |
Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt. |
254. |
Unter jedem der nachstehend genannten Umstände besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:
|
255. |
Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Nummer 245 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen. |
256. |
Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Nummern 213 bis 224 und 260 in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ oder in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
257. |
Sind die in Nummer 256 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition so lange weiterhin als vertragsgemäß bediente, gestundete Position im Probezeitraum eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet. |
258. |
Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft werden, sind weiterhin als gestundete Risikopositionen einzustufen. |
259. |
Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
260. |
Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente, gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie ‚notleidend‘ ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft. |
261. |
Unter ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen befinden sich gemäß Nummer 256 im Probezeitraum; dies ist auch dann der Fall, wenn Nummer 259 Anwendung findet. Im Probezeitraum befindliche vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte ‚davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen‘ gesondert auszuweisen. |
262. |
Unter ‚Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:
|
263. |
Werden Stundungsmaßnahmen für Risikopositionen eingeleitet, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte ‚davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren‘ gesondert auszuweisen. |
264. |
Die folgenden notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
|
265. |
Die Spalte ‚Umschuldung‘ umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags (‚für die Umschuldung bereitgestellter Betrag‘), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags. |
266. |
Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte ‚Instrumente mit geänderten Konditionen‘ oder der Spalte ‚Umschuldung‘ auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte ‚Umschuldung‘ mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten. |
267. |
Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen‘ sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen. |
268. |
Sicherheiten und Garantien, die für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen entgegengenommen wurden, sind für alle gestundeten Risikopositionen auszuweisen, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition. |
19. GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)
269. |
Der Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der vorliegenden Verordnung dargelegten Schwellenwert überschreitet. |
19.1. Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3)
270. |
In der geografischen Aufschlüsselung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen ‚inländischen Tätigkeiten‘ und ‚ausländischen Tätigkeiten‘ unterschieden. Für die Zwecke dieses Teils ist unter ‚Standort‘ das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat; im Falle von Zweigstellen handelt es sich um das Land, in dem diese angesiedelt sind. ‚Inländisch‘ umfasst die in dem Mitgliedstaat, in dem das meldende Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten. |
19.2. Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7)
271. |
Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei ‚nach Ländern‘ aufgeschlüsselte Angaben gemäß Teil 1 Nummer 43. Die Aufschlüsselung sieht für jedes Land, in dem das Institut Risikopositionen hält, Angaben zu den Risikopositionen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ansässigen des jeweiligen Landes vor. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik ‚Sonstige Länder‘ zugewiesen. |
272. |
Die Rubrik ‚Derivate‘ umfasst sowohl die im Meldebogen 10 auszuweisenden zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, darunter die Kategorie ‚wirtschaftliche Absicherung‘, als auch die im Meldebogen 11 auszuweisenden Sicherungsderivate, unabhängig davon, ob nach IFRS oder nach GAAP bilanziert wird. |
273. |
Die nach IFRS bilanzierten zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und die nach GAAP bilanzierten zum Handelsbestand gehörenden Vermögenswerte werden getrennt ausgewiesen. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte, bei denen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, sind als wertgemindert zu betrachten. |
274. |
In den Meldebögen 20.4 und 20.7 sind die Angaben in den Rubriken ‚Kumulierte Wertminderung‘ und ‚Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen‘ gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 auszuweisen. |
275. |
Im Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. In der Spalte ‚Davon: notleidend‘ sind die Schuldtitel gemäß den Definitionen der Nummern 213 bis 232 auszuweisen. In der Spalte ‚Davon: Schuldendienst ausgesetzt‘ sind sämtliche ‚Schuld‘-Kontrakte im Sinne des Meldebogens 19 auszuweisen, für die Stundungsmaßnahmen gemäß den Definitionen der Nummern 240 bis 255 angewandt werden. |
276. |
Im Meldebogen 20.5 sind in der Spalte ‚Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien‘ nach IAS 37 bewertete Rückstellungen, im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien sowie Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 — Wertminderung und Rückstellungen für Zusagen und Garantien, die gemäß Nummer 11 unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen, auszuweisen. |
277. |
Im Meldebogen 20.7 sind die ‚Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen‘ gemäß der Klassifizierung nach NACE-Codes nach Ländern aufgeschlüsselt auszuweisen. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘) angegeben. In der Spalte ‚davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite‘ sind die nach Maßgabe der Nummer 93 bestimmten Portfolios auszuweisen. |
20. MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)
278. |
Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt. |
279. |
Bei Bilanzierung nach IFRS werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt ausgewiesen. |
21. VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN (22)
280. |
Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f entspricht der Betrag der ‚Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen‘ dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Gebühren- und Provisionserträge‘ und ‚Gebühren- und Provisionsaufwendungen‘. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Zinserträgen‘ und ‚Zinsaufwendungen‘. |
21.1. Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)
281. |
Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach IFRS umfasst dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit den zwei folgenden Ausnahmen:
|
282. |
Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Sie sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben [siehe IFRS 9 Paragraph 5.1.1]. |
283. |
Bei Bilanzierung nach IFRS werden Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, als Teil der ‚Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘, der ‚Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto‘ und der ‚Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ aufgenommen, je nachdem, welchem Portfolio sie zugeordnet sind. Sie sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und werden sofort im Gewinn oder Verlust angesetzt. |
284. |
Die Institute weisen die Erträge aus und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:
|
21.2. Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)
285. |
Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:
|
22. BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)
286. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet ‚In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung‘ die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden. |
287. |
Der Posten ‚Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste‘ umfasst Verluste aufgrund von Wertminderungen sowie sämtliche sonstigen Verluste, die einem Institut im Zusammenhang mit Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen während des Berichtszeitraums entstehen. |
23. NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)
288. |
Die Institute weisen die Beträge bzw. Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24 handelt. |
289. |
Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter ‚Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe‘ nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter ‚Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen‘ nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilsmäßigen Konsolidierungsmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf. |
23.1. Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)
290. |
Unter ‚Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen‘ ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem ‚Nominalwert‘ der erhaltenen Kredit- und sonstigen Zusagen und dem ‚Maximal berücksichtigungsfähigen Garantiebetrag‘ der erhaltenen Finanzgarantien im Sinne der Nummer 119. |
291. |
Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen‘ beziehen sich gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 lediglich auf notleidende Risikopositionen. Die Rubrik ‚Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen‘ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummern 11, 106 und 111 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. |
23.2. Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2)
292. |
‚Gewinne oder Verluste aus Ausbuchungen nichtfinanzieller Vermögenswerte‘ umfassen alle bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu einem der folgenden Einzelposten der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ gehören:
|
293. |
Die Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen‘ umfasst Wertminderungsaufwendungen im Sinne der Nummern 51 bis 53 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. Die Rubrik ‚Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen‘ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummer 50 für außerbilanzielle notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. |
24. GRUPPENSTRUKTUR (40)
294. |
Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu sämtlichen im Konzernabschluss voll oder anteilsmäßig konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor sowie zu Unternehmen, die gemäß Nummer 4 in der Rubrik ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen werden, darunter sämtliche Unternehmen, an denen das Institut Beteiligungen hält, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind. Es sind alle Unternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen. |
295. |
Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die die Kriterien für eine Einstufung als Beteiligung an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nicht erfüllen, sowie ‚eigene Anteile‘, d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche Eigenanteile. |
24.1. Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1)
296. |
Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet, wobei die Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gelten:
|
24.2. Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2)
297. |
Folgende Angaben sind nach Instrumenten aufzuschlüsseln:
|
25. BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)
25.1. Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)
298. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 13 Paragraphen 72, 76, 81 und 86 zugrunde gelegt. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute auch diesen Meldebogen aus. |
25.2. Nutzung der Zeitwertoption (41.2)
299. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht. |
300. |
Die Rubrik ‚Hybride Verträge‘ beinhaltet für Verbindlichkeiten den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganze in diese Bilanzierungsportfolios eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein. |
301. |
Die Rubrik ‚Ausfallrisikogesteuert‘ beinhaltet den Buchwert von Instrumenten, die bei der Gelegenheit ihrer Absicherung gegen das Ausfallrisiko durch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kreditderivate gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden. |
26. MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)
302. |
‚Sachanlagen‘, ‚als Finanzinvestition gehaltene Immobilien‘ und ‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen. |
303. |
‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ beinhalten alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. |
27. RÜCKSTELLUNGEN (43)
304. |
Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens ‚Rückstellungen‘ zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen, mit der Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Rückstellungen, die im Meldebogen 12 zu erfassen sind. |
305. |
Die Rubrik ‚Sonstige nach IAS 37 bewertete Verbindlichkeiten aus erteilten Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien‘ umfasst nach IAS 37 bewertete Rückstellungen und im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien. |
28. LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)
306. |
Diese Meldebögen enthalten kumulative Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen. |
28.1. Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)
307. |
Im Meldebogen zu den Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ist die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten (Vermögenswerte) aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen und Erstattungsansprüchen darzustellen [IAS 19 Paragraph 140 Buchstaben a und b]. |
308. |
‚Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen‘ umfassen im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in der Bilanz ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Paragraph 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation ‚Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen‘ ausgewiesene Betrag sind im Bilanzposten ‚Sonstige Vermögenswerte‘ anzusetzen. |
28.2. Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)
309. |
Im Meldebogen zu den Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ist die Abstimmung zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts darzustellen. Die im Berichtszeitraum eingetretenen Auswirkungen der in IAS 19 Paragraph 141 aufgeführten Elemente sind getrennt darzustellen. |
310. |
Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen unter ‚Schlussbilanz [Barwert]‘ ausgewiesene Betrag ist gleich dem ‚Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen‘. |
28.3. Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3)
311. |
Für die Meldung von Zusatzinformationen in Bezug auf Personalaufwendungen sind folgende Definitionen zu verwenden:
|
29. AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)
29.1. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1)
312. |
Unter ‚Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten‘ sind lediglich Gewinne und Verluste zu erfassen, die auf Veränderungen beim eigenen Ausfallrisiko des Kreditgebers für solche Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und die das meldende Institut erfolgswirksam erfasst, da ihre Erfassung im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde. |
29.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2)
313. |
Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte sind nach Typ des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten umfasst den bei dem ausgebuchten Vermögenswert erzielten Gewinn oder Verlust. Unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ sind sämtliche nicht anderweitig gemeldeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Investitionen zu erfassen. |
29.3. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)
314. |
Die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; nicht anderweitig erfasste betriebliche Erträge und Aufwendungen (sonstiges). |
315. |
Beim Posten ‚Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien‘ werden in der Spalte ‚Erträge‘ die erzielten Einnahmen und in der Spalte ‚Aufwendungen‘ die Kosten erfasst, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten ‚Sonstige Verwaltungsaufwendungen‘ aufgenommen. |
316. |
Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung oder Neubewertung der Bestände an Gold, sonstigen Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in dem Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge — Sonstige‘ oder ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen — Sonstige‘ ausgewiesen. |
30. EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)
317. |
In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jede Eigenkapitalkomponente die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums (Eröffnungsbilanz) und zum Ende des Berichtszeitraums (Schlussbilanz) offengelegt. |
318. |
Der Posten ‚Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen‘ umfasst alle innerhalb des Eigenkapitals übertragenen Beträge, einschließlich Gewinne und Verluste, die auf das eigene Ausfallrisiko für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, sowie die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die bei der Ausbuchung auf andere Eigenkapitalkomponenten übertragen werden. |
TEIL 3
ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN
1. |
Die Tabellen 2 und 3 enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR verwendeten Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Gegenparteien nach Branchen. |
Tabelle 2
Standardansatz (SA)
Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR) |
Branche der Gegenpartei nach FINREP |
Anmerkungen |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Eigenkapitalinstrumente |
Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht. |
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Eigenkapitalinstrumente |
Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln. |
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Verschiedene Bilanzposten |
Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden. |
Tabelle 3
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Risikopositionsklassen nach IRBA (Artikel 147 CRR) |
Branche der Gegenpartei nach FINREP |
Anmerkungen |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
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Eigenkapitalinstrumente |
Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln. |
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Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen. |
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Verschiedene Bilanzposten |
Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.“ |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
(5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(6) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
ANHANG IV
„ANHANG IX
ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND KONZENTRATIONSRISIKEN
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE | 387 |
1. |
Aufbau und Konventionen | 387 |
2. |
Abkürzungen | 388 |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN | 388 |
1. |
Umfang und Ebene der LE-Meldungen | 388 |
2. |
Aufbau der LE-Bögen | 389 |
3. |
Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE) | 389 |
4. |
C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE) | 390 |
4.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen | 390 |
5. |
C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1) | 391 |
5.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 391 |
6. |
C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2) | 392 |
6.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 392 |
7. |
C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3) | 397 |
7.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 397 |
8. |
C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4) | 398 |
8.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 398 |
9. |
C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5) | 399 |
9.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 399 |
TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE
1. Aufbau und Konventionen
1. |
Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, ‚LE‘) umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:
|
2. |
Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein. |
3. |
Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten. |
4. |
In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird. |
5. |
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}. |
6. |
ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird. |
2. Abkürzungen
7. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ‚CRR‘ bezeichnet. |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.
1. Umfang und Ebene der LE-Meldungen
1. |
Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (‚CRR‘) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3. |
2. |
Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3. |
3. |
Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden. |
4. |
Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 (‚Befreite Beträge‘) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 (‚Summe‘) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird. |
5. |
Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 (‚Summe‘) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite. |
6. |
Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet). |
7. |
Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen. |
2. Aufbau der LE-Bögen
8. |
In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt. |
9. |
In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:
|
10. |
In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden. |
3. Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)
11. |
Der Begriff ‚Gruppe verbundener Kunden‘ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert. |
12. |
Der Begriff ‚nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert. |
13. |
Der Begriff ‚Institute‘ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert. |
14. |
Risikopositionen gegenüber ‚Gesellschaften bürgerlichen Rechts‘ sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen. |
15. |
Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet. |
16. |
Der Begriff ‚Risikoposition‘ wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:
|
17. |
Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet. |
18. |
Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter ‚Sonstige Zusagen‘ ausgewiesen. |
19. |
Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet. |
20. |
Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben. |
21. |
Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei. |
4. C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)
4.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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010 |
Nicht-Institute Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt. |
||||
020 |
Institute Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:
Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden. |
||||
030 |
Institute in % Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze. |
5. C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)
5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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010-070 |
Kennung der Gegenpartei: Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben. Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist). |
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010 |
Code Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
||||||||||||||
020 |
Name Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe. |
||||||||||||||
030 |
Unternehmenskennung (LEI) Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
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040 |
Sitz der Gegenpartei Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).) Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet. |
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050 |
Branche der Gegenpartei Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.
Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
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060 |
NACE-Code Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet. Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien ‚Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften‘ und ‚Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften‘. Bei ‚Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften‘ werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. ‚F — Baugewerbe‘) angegeben, während für ‚Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften‘ zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. ‚K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)‘.). Die Wirtschaftszweige der ‚Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften‘ und ‚Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften‘ werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht. Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen. |
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070 |
Art der Gegenpartei Artikel 394 Nummer 2 der CRR Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels ‚I‘ für Institute und ‚U‘ für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben. |
6. C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)
6.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 |
Code Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben. Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
020 |
Gruppe oder einzeln Die Institute weisen ‚1‘ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine ‚2‘ angegeben. |
030 |
Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten Artikel 390 Nummer 7 der CRR Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird ‚Ja‘ angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird ‚Nein‘ angegeben. |
040-180 |
Ursprüngliche Risikopositionen Artikel 24, 389, 390 und 392 der CRR. In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen. Laut Artikel 389 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet. Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden. Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen. In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht. Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen. Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen. Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch. Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung). |
040 |
Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten. |
050 |
Davon: ausgefallen Artikel 178 der CRR Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht. |
060-110 |
Direkte Risikopositionen Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des ‚unmittelbaren Kreditnehmers‘ zu verstehen. |
060 |
Schuldtitel Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3. Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein. In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als ‚Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren‘, oder als ‚Schuldverschreibungen‘ qualifiziert sind. In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen. |
070 |
Eigenkapitalinstrumente EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5 Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als ‚Anteilsrechte‘ oder als ‚Investmentfondsanteile‘ qualifizierte Instrumente. |
080 |
Derivate Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen. |
090-110 |
Außerbilanzielle Posten Anhang I der CRR Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. |
090 |
Darlehenszusagen Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. |
100 |
Finanzgarantien Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte ‚Derivate‘ aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen. |
110 |
Sonstige Zusagen Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen. |
120-180 |
Indirekte Risikopositionen Artikel 403 der CRR. Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird. Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten ‚anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung‘ von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden. Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte ‚Schuldtitel‘ auszuweisen. Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen. |
120 |
Schuldtitel Siehe Spalte 060. |
130 |
Eigenkapitalinstrumente Siehe Spalte 070. |
140 |
Derivate Siehe Spalte 080. |
150-170 |
Außerbilanzielle Posten Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
150 |
Darlehenszusagen Siehe Spalte 090. |
160 |
Finanzgarantien Siehe Spalte 100. |
170 |
Sonstige Zusagen Siehe Spalte 110. |
180 |
Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht Artikel 390 Nummer 7 der CRR Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht. |
190 |
(-) Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 34, 24, 110 und 111 der CRR Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken. In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen. |
200 |
(-) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR. Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter ‚Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt‘ aufgenommen werden. |
210-230 |
Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend. |
210 |
Summe Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt. Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen. |
220 |
Davon: Anlagebuch Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt. |
230 |
% der anrechenbaren Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR. Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR. |
240-310 |
(-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM). Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet. Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie. |
240-290 |
(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung Artikel 403 der CRR. Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln. |
240 |
(-) Schuldtitel Siehe Spalte 060. |
250 |
(-) Eigenkapitalinstrumente Siehe Spalte 070. |
260 |
(-) Derivate Siehe Spalte 080. |
270-290 |
(-) Außerbilanzielle Posten Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet. |
270 |
(-) Darlehenszusagen Siehe Spalte 090. |
280 |
(-) Finanzgarantien Siehe Spalte 100. |
290 |
(-) Sonstige Zusagen Siehe Spalte 110. |
300 |
(-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt Artikel 401 der CRR. Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden. |
310 |
(-) Immobilien Artikel 402 der CRR. Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge. |
320 |
(-) Ausgenommene Beträge Artikel 400 der CRR. Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge. |
330-350 |
Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung. |
330 |
Summe Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können. |
340 |
Davon: Anlagebuch Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM). |
350 |
% der anrechenbaren Eigenmittel Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht. |
7. C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)
7.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010-360 |
Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
010 |
Code Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört. |
020 |
Gruppencode Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird. Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen. |
030 |
Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2. |
040 |
Art der Verbindung Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben: ‚a‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder ‚b‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Abhängigkeit). |
050-360 |
Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen. Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2. |
8. C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)
8.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||
010 |
Code Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1. |
||||
020-250 |
Restlaufzeiten der Kredite Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR. Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche. Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt. Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte ‚Laufzeit nicht festgelegt‘ aufgenommen. Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen. Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung). Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage. Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde. Falls eine Risikoposition oder ein Teil einer Risikoposition als ausgefallen einzustufen ist und als solche im Meldebogen C 28.00 (LE 2, Spalte 050) und C 29.00 (LE 3, Spalte 060) gemeldet wird, ist die erwartete Abwicklung (Run-off) der ausgefallenen Risikoposition den jeweiligen Restlaufzeiten wie folgt zuzuweisen:
|
9. C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)
9.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010-260 |
Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
010 |
Code Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3. |
020 |
Gruppencode Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3. |
030-260 |
Restlaufzeiten der Risikopositionen Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4.“ |
ANHANG V
„ANHANG XI
VERSCHULDUNG
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 400 |
1. |
Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen | 400 |
1.1. |
Bezeichnung der Meldebögen | 400 |
1.2. |
Nummerierungskonvention | 401 |
1.3. |
Abkürzungen | 401 |
1.4. |
Vorzeichenkonvention | 401 |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN | 401 |
1. |
Aufbau und Meldeintervalle | 401 |
2. |
Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote | 401 |
3. |
Erheblichkeitsschwellen für Derivate | 402 |
4. |
C 47.00 — Berechnung der verschuldungsquote (LRCalc) | 402 |
5. |
C 40.00 — Alternative behandlung der risikomessgröße (LR1) | 410 |
6. |
C 41.00 — Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen (LR2) | 419 |
7. |
C 42.00 — Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3) | 421 |
8. |
C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4) | 423 |
9. |
C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5) | 440 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen
1.1. Bezeichnung der Meldebögen
1. |
Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als ‚LR‘ bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind. |
2. |
Insgesamt besteht der Rahmen aus sechs Meldebögen:
|
3. |
Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt. |
1.2. Nummerierungskonvention
4. |
Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht. |
5. |
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte. |
6. |
Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}. |
7. |
Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff ‚davon‘ auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während ‚Zusatzinformationen‘ einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist. |
1.3. Abkürzungen
8. |
Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:
|
1.4. Vorzeichenkonvention
9. |
Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Davon ausgenommen sind die in {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010}, {LR3;040;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} auszuweisenden Beträge. Bitte beachten Sie, dass {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} nur einen negativen Wert haben können. Bitte beachten Sie auch, dass — außer in Extremfällen — {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010} und {LR3;040;010} nur einen positiven Wert haben können. |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. Aufbau und Meldeintervalle
1. |
Der Meldebogen zur Verschuldungsquote besteht aus zwei Teilen. Teil A beinhaltet alle Datenpositionen, die in die Berechnung der Verschuldungsquote einfließen, die die Institute den zuständigen Behörden nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 CRR melden müssen, während Teil B alle Datenpositionen beinhaltet, die die Institute nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR melden müssen (d. h. für den in Artikel 511 CRR genannten Bericht). |
2. |
Bei der Zusammenstellung der Daten für diesen ITS (Implementing Technical Standard) haben die Institute die Behandlung von Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR zu beachten. |
2. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote
3. |
Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus Teil A berechnet werden kann. |
4. |
Verschuldungsquote — unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = {LRCalc;310;010}/{LRCalc;290;010}. |
5. |
Verschuldungsquote — unter Verwendung der Übergangsdefinition = {LRCalc;320;010}/{LRCalc;300;010}. |
3. Erheblichkeitsschwellen für Derivate
6. |
Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt: |
7. |
. |
8. |
Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;290;010} ist. |
9. |
Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalwert = {LR1; 010;070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen. |
10. |
Kreditderivate-Volumen = {LR1;020;070} + {LR1;050;070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen. |
11. |
Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in der darauffolgenden Berichtsperiode in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen:
|
12. |
Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalwert (nach der Definition unter Nummer 9) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 14 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 11 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt. |
13. |
Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in den unter Nummer 15 genannten Feldern Angaben machen:
|
14. |
In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 11 Angaben machen: {LR1;010;010}, {LR1;010;020}, {LR1;010;050}, {LR1;020;010}, {LR1;020;020}, {LR1;020;050}, {LR1;030;050}, {LR1;030;070}, {LR1;040;050}, {LR1;040;070}, {LR1;050;010}, {LR1;050;020}, {LR1;050;050}, {LR1;060;010}, {LR1;060;020}, {LR1;060;050} und {LR1;060;070}. |
15. |
In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 13 Angaben machen: {LR1;020;075}, {LR1;050;075} und {LR1;050;085}. |
4. C 47.00 — BERECHNUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE (LRCalc)
16. |
In diesem Teil des Meldebogens werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in den Artikeln 429, 429a und 429b CRR benötigt werden. |
17. |
Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert ‚am Meldestichtag‘ dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals. |
18. |
Die Institute melden {010;010} bis {030;010}, {060;010}, {090;010}, {110;010} und {150;010} bis{190;010}, so als gälten die in {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010} und {220;010} genannten Ausnahmen nicht. |
19. |
Die Institute melden{010;010} bis{240;010}, so als gälten die in {250;010} und {260;010} genannten Ausnahmen nicht. |
20. |
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
|
5. C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE (LR1)
21. |
In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs sowie außerbilanziellen Posten erhoben. |
22. |
Die Institute ermitteln die ‚Bilanzwerte‘ in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff ‚Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM‘ (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung. |
23. |
Außer {250;120} und {260;120} weisen die Institute LR1 aus, als gälten keine Ausnahmen im Sinne der folgenden LRCalc-Felder {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220;010}, {250;010} und {260;010}.
|
6. C 41.00 — Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen (LR2)
24. |
In Meldebogen LR2 sind Angaben zu den zusätzlichen Aufgliederungsposten aller zum Anlagebuch gehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen (1) und aller zum Handelsbuch gehörigen Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zu machen. Die Aufgliederung erfolgt nach den Risikogewichten gemäß dem Abschnitt ‚Kreditrisiko‘ der CRR. Diese Angaben werden für Risikopositionen nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) jeweils anders abgeleitet. |
25. |
Bei Risikopositionen, die durch CRM-Verfahren gestützt werden, die eine Substitution der Risikogewichtung der Gegenpartei durch die Risikogewichtung der Garantie vorsehen, haben die Institute das Risikogewicht nach dem Substitutionseffekt anzugeben. Nach dem IRB-Ansatz führen die Institute folgende Berechnung durch: bei Risikopositionen (außer solchen, für die spezifische aufsichtliche Risikogewichte vorgesehen sind), die zu jeder Schuldner-Bonitätsstufe gehören, ist das Risikogewicht durch Division abzuleiten: die nach der Formel zur Risikogewichtsberechnung oder der aufsichtlichen Formel (für das Kreditrisiko bzw. das Besicherungsrisiko) berechnete risikogewichtete Risikoposition wird durch den Wert der Risikoposition unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition dividiert. Nach dem IRB-Ansatz sind Risikopositionen, die als ausgefallen einzustufen sind, von {020;010} bis {090;010} auszuschließen und in{100;010} aufzunehmen. Nach dem Standardansatz sind Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen, von {020;020} bis {090;020} auszuschließen und in{100;020} aufzunehmen. |
26. |
Bei beiden Ansätzen gehen die Institute davon aus, dass Risikopositionen, die vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abgezogen werden, ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wird.
|
7. C 42.00 — Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3)
27. |
In Meldebogen LR3 sind Angaben zu den zur Überprüfung gemäß Artikel 511 CRR erforderlichen Kapitalmessgrößen zu liefern.
|
8. C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)
28. |
Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 ggf. nach Anwendung von Ausnahmen in den folgenden Feldern (LRCalc): {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220; 010}, {250;010} und {260;010}. |
29. |
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die im folgenden Absatz aufgeführte Gleichung: |
30. |
Die von den Instituten nach Absatz 29 zu beachtende Gleichung lautet: [{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010}] = [{LR4;010;010} + {LR4;040;010} + {LR4;050;010} + {LR4;060;010} + {LR4;065;010} + {LR4;070;010} + {LR4;080;010} + {LR4;080;020} + {LR4;090;010} + {LR4;090;020} + {LR4;140;010} + {LR4;140;020} + {LR4;180;010} + {LR4;180;020} + {LR4;190;010} + {LR4;190;020} + {LR4;210;010} + {LR4;210;020} + {LR4;230;010} + {LR4;230;020} + {LR4;280;010} + {LR4;280;020} + {LR4;290;010} + {LR4;290;020}].
|
9. C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)
31. |
Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.
|
(1) Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen mit Kreditrisiko
ANHANG VI
„ANHANG XVI
MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN
MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN |
|||
Melde-bogen-nummer |
Melde-bogen-Code |
Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe |
Kurz-bezeichnung |
|
|
TEIL A — ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN |
|
32,1 |
F 32.01 |
VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS |
AE-ASS |
32,2 |
F 32.02 |
ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN |
AE-COL |
32,3 |
F 32.03 |
EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE |
AE-NPL |
32,4 |
F 32.04 |
BELASTUNGSQUELLEN |
AE-SOU |
|
|
TEIL B – LAUFZEITDATEN |
|
33 |
F 33.00 |
LAUFZEITDATEN |
AE-MAT |
|
|
TEIL C – EVENTUALBELASTUNG |
|
34 |
F 34.00 |
EVENTUALBELASTUNG |
AE-CONT |
|
|
TEIL D – GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|
35 |
F 35.00 |
EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
AE-CB |
|
|
TEIL E – ERWEITERTE DATEN |
|
36,1 |
F 36.01 |
ERWEITERTE DATEN. TEIL I |
AE-ADV1 |
36,2 |
F 36.02 |
ERWEITERTE DATEN. TEIL II |
AE-ADV2 |
F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS)
|
Buchwert belasteter Vermögenswerte |
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte |
Buchwert unbelasteter Vermögenswerte |
Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte |
|||||||
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank-fähig |
|
davon: zentralbank-fähig |
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank-fähig |
|
davon: zentralbank-fähig |
||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
||
010 |
Vermögenswerte des meldenden instituts |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Jederzeit kündbare Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Eigenkapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
davon: von Staaten begeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
davon: von Finanzunternehmen begeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
davon: Hypothekarkredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Sonstige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F 32.02 – ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)
|
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen |
Unbelastet |
||||||
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen |
Nominalwert entgegen-genommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldver-schreibungen |
|||||||
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank-fähig |
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank-fähig |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||
130 |
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten |
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Jederzeit kündbare Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Eigenkapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
170 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
180 |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
|
|
|
190 |
davon: von Staaten begeben |
|
|
|
|
|
|
|
200 |
davon: von Finanzunternehmen begeben |
|
|
|
|
|
|
|
210 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben |
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten |
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren |
|
|
|
|
|
|
|
250 |
VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|
|
|
|
|
|
|
F 32.03 – EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL)
|
Unbelastet |
||||
Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögens-werten |
Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen |
Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldver-schreibungen |
|||
|
davon: zentralbank-fähig |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
||
010 |
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
020 |
Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
030 |
Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
040 |
Vorrangig |
|
|
|
|
050 |
Mezzanine |
|
|
|
|
060 |
Erstverlust |
|
|
|
|
F 32.04 — BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)
|
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere |
||||
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe |
|
davon: entgegengenommene, wiederver-wendete Sicherheiten |
davon: belastete eigene Schuldver-schreibungen |
||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
||
010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
020 |
Derivate |
|
|
|
|
|
030 |
davon: außerbörslich |
|
|
|
|
|
040 |
Einlagen |
|
|
|
|
|
050 |
Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
060 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
070 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
080 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
090 |
Begebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
100 |
davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
110 |
davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
|
120 |
Andere Belastungsquellen |
|
|
|
|
|
130 |
Nominalwert empfangener Darlehenszusagen |
|
|
|
|
|
140 |
Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten |
|
|
|
|
|
150 |
Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten |
|
|
|
|
|
160 |
Sonstige |
|
|
|
|
|
170 |
BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen. |
||||
|
Auf keinen Fall auszufüllen. |
F 33.00 - LAUFZEITDATEN (AE-MAT)
|
Unbe-fristet |
Für einen Tag |
>1 Tag <=1 Woche |
>1 Woche <=2 Wochen |
>2 Wochen <=1 Monat |
>1 Monat <=3 Monate |
>3 Monate <=6 Monate |
>6 Monate <=1 Jahr |
>1 Jahr <=2 Jahre |
>2 Jahre <=3 Jahre |
3 Jahre <=5 Jahre |
5 Jahre <=10 Jahre |
>10 Jahre |
|
|
Restlaufzeit von Verbindlichkeiten |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
010 |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F 34.00 — EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)
|
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventual-verbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
Eventualbelastung |
|||||
A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 % |
B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 % |
||||||
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte |
|||||||
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte |
Maßgebliche Währung 1 |
Maßgebliche Währung 2 |
… |
Maßgebliche Währung n |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
|
||
010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
020 |
Derivate |
|
|
|
|
|
|
030 |
davon: außerbörslich |
|
|
|
|
|
|
040 |
Einlagen |
|
|
|
|
|
|
050 |
Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
|
060 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
070 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
|
080 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
090 |
Begebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
100 |
davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
110 |
davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
|
|
120 |
Andere Belastungsquellen |
|
|
|
|
|
|
170 |
BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
F 35.00 — EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)
Z-Achse
Deckungspoolkennung (offen)
|
Wird Artikel 129 der Eigenkapital-verordnung eingehalten? |
Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen |
Deckungspool |
||||||||||||||||||||||||
Berichts-stichtag |
+ 6 Monate |
+12 Monate |
+ 2 Jahre |
+5 Jahre |
+ 10 Jahre |
Derivative Deckungs-pool-positionen mit einem negativen Netto-marktwert |
Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen |
Berichts-stichtag |
+ 6 Monate |
+12 Monate |
+ 2 Jahre |
+5 Jahre |
+ 10 Jahre |
Derivative Deckungs-pool-positionen mit einem positiven Netto-marktwert |
Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools |
||||||||||||
[JA/NEIN] |
Wenn JA, die vorrangige Anlage-klasse des Deckungs-pools angeben |
gemäß den maß-geblichen gesetz-lichen Rege-lungen für gedeckte Schuld-verschrei-bungen |
gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung |
||||||||||||||||||||||||
Berichts-stichtag |
Rating-agentur 1 |
Boni-täts-einstu-fung 1 |
Rating-agentur 2 |
Boni-täts-einstu-fung 2 |
Rating-agentur 3 |
Boni-täts-einstu-fung 3 |
Berichtsstichtag |
Rating-agentur 1 |
Rating-agentur 2 |
Rating-agentur 3 |
|||||||||||||||||
010 |
012 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
||
010 |
Nominalbetrag |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Barwert (Swap)/Marktwert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Vermögenswertspezifischer Wert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Buchwert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F 36.01 - ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1)
|
Belastungsquellen |
Vermögenswerte/Verbindlich-keiten |
Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts |
Ins-gesamt |
||||||||||||||||
Jederzeit kündbare Darlehen |
Eigen-kapital-instrumente |
Schuldverschreibungen |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen |
Sonstige Ver-mögens-werte |
||||||||||||||||
Ins-gesamt |
davon: gedeckte Schuldver-schreibungen |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
davon: von Staaten begeben |
davon: von Finanzunter-nehmen begeben |
davon: von Nichtfinanz-unter-nehmen begeben |
Zentral-banken und Staatssektor |
Finanzunter-nehmen |
Nichtfinanz-unternehmen |
Haushalte |
|||||||||||
|
davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben |
|
davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben |
|
davon: Hypo-thekar-kredite |
|
davon: Hypo-thekar-kredite |
|||||||||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
|||
010 |
Zentralbank-refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos) |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Börsengehandelte Derivate |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Außerbörslich gehandelte Derivate |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Rückkaufsvereinbarungen |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
Andere Belastungsquellen |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
Belastete Vermögenswerte insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
200 |
davon: zentralbankfähig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Unbelastete Vermögenswerte insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
davon: zentralbankfähig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Belastete + unbelastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F 36.02 - ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2)
|
Belastungsquellen |
Vermögenswerte/Verbindlich-keiten |
Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts |
Insgesamt |
|||||||||||||||||
Jederzeit kündbare Darlehen |
Eigen-kapital-instrumente |
Schuldverschreibungen |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen |
Sonstige entgegen-ge-nommene Sicher-heiten |
Begebene eigene Schuldver-schrei-bungen außer eigenen ge-deckten Schuldver-schrei-bungen oder for-derungs-unter-legten Wert-papieren |
||||||||||||||||
Ins-gesamt |
davon: gedeckte Schuld-verschreibungen |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
davon: von Staaten begeben |
davon: von Finanzunter-nehmen begeben |
davon: von Nichtfinanz-unter-nehmen begeben |
Zentral-banken und Staatssektor |
Finanzunter-nehmen |
Nichtfinanz-unternehmen |
Haushalte |
||||||||||||
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
|
davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben |
|
davon: Hypo-thekar-kredite |
|
davon: Hypo-thekar-kredite |
||||||||||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
|||
010 |
Zentralbank-refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos) |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Börsengehandelte Derivate |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Außerbörslich gehandelte Derivate |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Rückkaufsvereinbarungen |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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100 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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110 |
Begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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120 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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130 |
Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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140 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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150 |
Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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160 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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170 |
Andere Belastungsquellen |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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180 |
Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
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190 |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt |
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200 |
davon: zentralbankfähig |
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210 |
Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt |
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220 |
davon: zentralbankfähig |
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230 |
Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten“ |
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ANHANG VII
„ANHANG XIX
ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG IN ANHANG XVIII
1. Zusätzliche Liquiditätsüberwachung
1.1. Allgemeine Hinweise
1. |
Zur Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird, füllen die Institute den Meldebogen in Anhang XVIII entsprechend den Hinweisen im vorliegenden Anhang aus. |
2. |
Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen. |
3. |
Unbefristete Finanzierungen, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten. |
4. |
Die Ursprungslaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Absatz 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne. |
5. |
Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. |
6. |
Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit wird für täglich fällige Einlagen eine Laufzeit von einem Tag angesetzt. |
7. |
Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, wird der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde gelegt. |
8. |
Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von zwanzig Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Absatz 12 genannte Optionalität. |
9. |
Für die Berechnung des Schwellenwerts in den Meldebögen C 67.00 und C 68.00 nach maßgeblichen Währungen wenden die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen an. |
1.2. Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)
1. |
Um Informationen über die Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien der meldenden Institute im Meldebogen C 67.00 zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen. |
2. |
Die Institute melden die zehn größten Gegenparteien oder eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Unterzeilen von Abschnitt 1 des Meldebogens. Dabei stammt der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in Kategorie 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, und so weiter für die verbleibenden Zellen. |
3. |
Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen. |
4. |
Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen führen die Institute in Abschnitt 2 an. |
5. |
Die Gesamtbeträge der Abschnitte 1 und 2 entsprechen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP) übermittelten Bilanz. |
6. |
Die Institute füllen für jede Gegenpartei die Spalten 010 bis 080 aus. |
7. |
Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber erfolgt nach bestem Bemühen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden. |
8. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
|
1.3. Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)
1. |
Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen:
|
2. |
Beim Ausfüllen dieses Meldebogens melden die Institute den Gesamtbetrag der jeder Produktart zugehörigen Finanzierung, die einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt. |
3. |
Die Institute füllen für jede Produktart die Spalten 010 bis 050 aus. |
4. |
Der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten wird zur Ermittlung jener Produktarten verwendet, deren Finanzierung im Einklang mit folgenden Kriterien erfolgte:
|
5. |
Die in den Zeilen 1 ‚Retail-Einlagen‘, 2.1 ‚Unbesicherte großvolumige Finanzierung‘ und 2.2 ‚Besicherte großvolumige Finanzierung‘ ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den ‚davon‘-Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen. |
6. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
|
1.4. Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)
1. |
Die Institute weisen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten aus:
|
2. |
Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen findet der Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt keine Berücksichtigung durch die Institute, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie ‚3 Monate‘ (Spalten 070 und 080) zuzuordnen. |
3. |
Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread handelt es sich um einen der Folgenden:
Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen. |
4. |
Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie werden auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts berechnet. |
5. |
Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads berechnen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung. Dabei bleiben etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren jedoch einbezogen werden, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt wird. Der Spread entspricht dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes. |
6. |
Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte ‚Kategorie‘ angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte ‚Volumen‘ des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen. |
7. |
In der Spalte ‚Volumen‘ führen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge auf, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen. |
8. |
Wie bei allen anderen Posten geben die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten an. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme entsprechen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben. |
9. |
Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu betrachten. |
10. |
Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten. |
11. |
Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Es gilt der am Ende des Zeitraums gültige Spread. |
12. |
Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, bleiben die entsprechenden Zellen leer. |
13. |
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen:
|
1.5. Anschlussfinanzierung (C 70.00)
1. |
Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der ‚Anschlussfinanzierung‘ auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats. |
2. |
Die Institute melden alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit:
|
3. |
Für jedes in Absatz 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte ‚Fällig‘, der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte ‚Verlängert‘, die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte ‚Neue Mittel‘ und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte ‚Netto‘ einzutragen. |
4. |
Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller ‚Netto‘-Spalten (040, 080, 120, 160, 200, 240 und 280) entsprechen. |
5. |
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. |
6. |
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen. |
7. |
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen. |
8. |
Der unter ‚Fällig‘ anzugebende Betrag umfasst alle Verbindlichkeiten, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. |
9. |
Der unter ‚Verlängert‘ anzugebende Betrag umfasst den fällig werdenden Betrag im Sinne der Absätze 2 und 3, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der ‚verlängerte‘ Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen. |
10. |
Die ‚Neuen Mittel‘ umfassen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. |
11. |
Der ‚Netto‘-Betrag entspricht der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums und ist in der Spalte ‚Netto‘ anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden. |
12. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
|
ANHANG VIII
„ANHANG XXI
ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS ‚KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS‘ (C 71.00) IN ANHANG XX
Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien (C 71.00)
1. |
Um im Meldebogen C 71.00 Informationen über die Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen. |
2. |
Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind. |
3. |
Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann. |
4. |
Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, verwenden die Institute die Konzentrationen in allen Währungen. |
5. |
Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen. |
6. |
Außer in Zeile 120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, meldet das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart.
|
ANHANG IX
„ANHANG XXII
MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG: MELDEBOGEN LAUFZEITBAND
MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG |
||
Meldebogen-Nummer |
Meldebogen-Code |
Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe |
|
|
MELDEBOGEN LAUFZEITBAND |
66 |
C 66.01 |
MELDEBOGEN LAUFZEITBAND |
C 66.01 — LAUFZEITBAND
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
Code |
ID |
Posten |
Fälligkeit der vertraglichen Ströme |
|||||||||||||||||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
|||
010-380 |
1 |
ABFLÜSSE |
|
Täglich fällig |
Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen |
Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen |
Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen |
Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen |
Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen |
Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten |
Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten |
Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten |
Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren |
Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren |
Laufzeit länger als 5 Jahre |
010 |
1.1 |
Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden) |
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020 |
1.1.1 |
Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen |
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030 |
1.1.2 |
Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen |
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040 |
1.1.3 |
Fällige Verbriefungen |
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050 |
1.1.4 |
Sonstige |
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060 |
1.2 |
Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch: |
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070 |
1.2.1 |
Handelbare Aktiva der Stufe 1 |
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080 |
1.2.1.1 |
Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen |
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090 |
1.2.1.1.1 |
Zentralbank — Stufe 1 |
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100 |
1.2.1.1.2 |
Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) |
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110 |
1.2.1.1.3 |
Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) |
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120 |
1.2.1.1.4 |
Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) |
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130 |
1.2.1.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) |
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140 |
1.2.2 |
Handelbare Aktiva der Stufe 2A |
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150 |
1.2.2.1 |
Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) |
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160 |
1.2.2.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) |
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170 |
1.2.2.3 |
Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) |
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180 |
1.2.3 |
Handelbare Aktiva der Stufe 2B |
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190 |
1.2.3.1 |
Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) |
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200 |
1.2.3.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) |
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210 |
1.2.3.3 |
Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) |
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220 |
1.2.3.4 |
Aktien der Stufe 2B |
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230 |
1.2.3.5 |
Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) |
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240 |
1.2.4 |
Sonstige handelbare Aktiva |
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250 |
1.2.5 |
Sonstige Aktiva |
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260 |
1.3 |
Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden) |
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270 |
1.3.1 |
Stabile Privatkundeneinlagen |
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280 |
1.3.2 |
Andere Privatkundeneinlagen |
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290 |
1.3.3 |
Operative Einlagen |
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300 |
1.3.4 |
Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten |
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310 |
1.3.5 |
Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden |
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320 |
1.3.6 |
Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken |
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330 |
1.3.7 |
Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen |
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340 |
1.3.8 |
Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien |
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350 |
1.4 |
Fällig werdende Devisenswaps |
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360 |
1.5 |
Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten |
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370 |
1.6 |
Andere Abflüsse |
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380 |
1.7 |
Abflüsse insgesamt |
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390-720 |
2 |
ZUFLÜSSE |
|
Täglich fällig |
Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen |
Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen |
Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen |
Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen |
Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen |
Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten |
Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten |
Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten |
Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren |
Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren |
Laufzeit länger als 5 Jahre |
390 |
2.1 |
Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch: |
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400 |
2.1.1 |
Handelbare Aktiva der Stufe 1 |
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410 |
2.1.1.1 |
Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen |
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420 |
2.1.1.1.1 |
Zentralbank — Stufe 1 |
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|
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430 |
2.1.1.1.2 |
Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) |
|
|
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|
|
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|
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|
|
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440 |
2.1.1.1.3 |
Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) |
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
450 |
2.1.1.1.4 |
Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
460 |
2.1.1.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) |
|
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|
|
|
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|
|
|
|
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470 |
2.1.2 |
Handelbare Aktiva der Stufe 2A |
|
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480 |
2.1.2.1 |
Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) |
|
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490 |
2.1.2.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) |
|
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|
|
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|
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|
|
|
|
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|
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|
500 |
2.1.2.3 |
Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
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|
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510 |
2.1.3 |
Handelbare Aktiva der Stufe 2B |
|
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|
|
|
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|
520 |
2.1.3.1 |
ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) |
|
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|
|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
530 |
2.1.3.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
540 |
2.1.3.3 |
Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
550 |
2.1.3.4 |
Aktien der Stufe 2B |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
560 |
2.1.3.5 |
Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
570 |
2.1.4 |
Sonstige handelbare Aktiva |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
580 |
2.1.5 |
Sonstige Aktiva |
|
|
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|
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|
590 |
2.2 |
Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an: |
|
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600 |
2.2.1 |
Privatkunden |
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|
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|
610 |
2.2.2 |
Nichtfinanzunternehmen |
|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
620 |
2.2.3 |
Kreditinstitute |
|
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|
|
|
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|
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|
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|
|
|
|
|
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|
630 |
2.2.4 |
Andere Finanzkunden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
640 |
2.2.5 |
Zentralbanken |
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|
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650 |
2.2.6 |
Andere Gegenparteien |
|
|
|
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|
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|
660 |
2.3 |
Fällig werdende Devisenswaps |
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
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|
670 |
2.4 |
Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten |
|
|
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|
|
|
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|
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|
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680 |
2.5 |
Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio |
|
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|
|
|
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|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
690 |
2.6 |
Andere Zuflüsse |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
700 |
2.7 |
Zuflüsse insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
710 |
2.8 |
Vertragliche Lücke, netto |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
720 |
2.9 |
Kumulierte vertragliche Lücke, netto |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
730-1080 |
3 |
LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL |
Ausgangsbestand |
Täglich fällig |
Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen |
Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen |
Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen |
Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen |
Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen |
Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten |
Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten |
Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten |
Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren |
Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren |
Laufzeit länger als 5 Jahre |
730 |
3.1 |
Münzen und Banknoten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
740 |
3.2 |
Abrufbare Zentralbankguthaben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
750 |
3.3 |
Handelbare Aktiva der Stufe 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
760 |
3.3.1 |
Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
770 |
3.3.1.1 |
Zentralbank — Stufe 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
780 |
3.3.1.2 |
Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
790 |
3.3.1.3 |
Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
800 |
3.3.1.4 |
Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
810 |
3.3.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
820 |
3.4 |
Handelbare Aktiva der Stufe 2A |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
830 |
3.4.1 |
Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
840 |
3.4.3 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
850 |
3.4.4 |
Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
860 |
3.5 |
Handelbare Aktiva der Stufe 2B |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
870 |
3.5.1 |
ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
880 |
3.5.2 |
Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
890 |
3.5.3 |
Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
900 |
3.5.4 |
Aktien der Stufe 2B |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
910 |
3.5.5 |
Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
920 |
3.6 |
Sonstige handelbare Aktiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
930 |
3.6.1 |
Zentralstaat (Bonitätsstufe 1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
940 |
3.6.2 |
Zentralstaat (Bonitätsstufen 2 und 3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
950 |
3.6.3 |
Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
960 |
3.6.4 |
gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
970 |
3.6.5 |
ABS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
980 |
3.6.6 |
Sonstige handelbare Aktiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
990 |
3.7 |
Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1000 |
3.8 |
Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1010 |
3.8.1 |
Fazilitäten der Stufe 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1020 |
3.8.2 |
Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1030 |
3.8.3 |
Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1040 |
3.8.4 |
Sonstige Fazilitäten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1050 |
3.8.4.1 |
gruppeninterner Gegenparteien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1060 |
3.8.4.2 |
anderer Gegenparteien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1070 |
3.9 |
Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
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1080 |
3.10 |
Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial |
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1090-1130 |
4 |
EVENTUALABFLÜSSE |
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Täglich fällig |
Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen |
Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen |
Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen |
Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen |
Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen |
Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten |
Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten |
Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten |
Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren |
Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren |
Laufzeit länger als 5 Jahre |
1090 |
4.1 |
Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten |
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1100 |
4.1.1 |
Zugesagte Kreditfazilitäten |
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1110 |
4.1.1.1 |
die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden |
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1120 |
4.1.1.2 |
Sonstige |
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1130 |
4.1.2 |
Liquiditätsfazilitäten |
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1140 |
4.2 |
Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen |
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1150-1290 |
ZUSATZINFORMATIONEN |
Ausgangsbestand |
Täglich fällig |
Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen |
Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen |
Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen |
Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen |
Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen |
Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten |
Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten |
Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten |
Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten |
Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten |
Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten |
Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten |
Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren |
Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren |
Laufzeit länger als 5 Jahre |
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1200 |
10 |
Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen) |
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1210 |
11 |
Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere) |
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1220 |
12 |
Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren) |
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1230 |
13 |
Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva |
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1240 |
14 |
Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind |
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1270 |
17 |
Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen |
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1280 |
18 |
Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten |
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1290 |
19 |
Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten“ |
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ANHANG X
„ANHANG XXIII
ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS ‚LAUFZEITBAND‘ IN ANHANG XXII
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 509 |
TEIL II: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN ZEILEN | 510 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. |
Damit Laufzeitinkongruenzen bei den Geschäften eines Instituts im Meldebogen in Anhang XXII (‚Laufzeitband‘) ihren Niederschlag finden, ist den in diesem Anhang enthaltenen Hinweisen zu folgen. |
2. |
Das Überwachungsinstrument ‚Laufzeitband‘ muss sowohl vertragliche Ströme als auch Eventualabflüsse erfassen. Die vertraglichen Ströme, die sich aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen ergeben, und die Restlaufzeit ab dem Meldedatum sind den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechend anzugeben. |
3. |
Zuflüsse dürfen nicht doppelt gezählt werden. |
4. |
In der Spalte ‚Ausgangsbestand‘ ist der Bestand zum Meldedatum anzugeben. |
5. |
Im Meldebogen in Anhang XXII sind nur die leeren weißen Felder auszufüllen. |
6. |
Im Abschnitt ‚Ab- und Zuflüsse‘ sind künftige vertragliche Zahlungsströme aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Posten anzugeben. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten. |
7. |
Im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ ist der Bestand an unbelasteten Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsquellen auszuweisen, die dem Institut zum Meldedatum zur Deckung potenzieller vertraglicher Lücken rechtlich und praktisch zur Verfügung stehen. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten. |
8. |
Mittelab- und -zuflüsse in den Abschnitten ‚Abflüsse‘ und ‚Zuflüsse‘ sind als Bruttowerte mit positivem Vorzeichen anzugeben. Zu zahlende und ausstehende Beträge sind unter ‚Abflüsse‘ bzw. ‚Zuflüsse‘ anzugeben. |
9. |
Im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ sind Zuflüsse als Nettowert mit positivem Vorzeichen und Abflüsse als Nettowert mit negativem Vorzeichen anzugeben. Bei Zahlungsströmen sind die fälligen Beträge anzugeben. Wertpapierströme sind zum aktuellen Marktwert anzugeben. Zahlungsströme aus Kredit- und Liquiditätslinien sind in Höhe der vertraglich verfügbaren Beträge anzugeben. |
10. |
Vertragliche Ströme sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den 22 Laufzeitbändern zuzuordnen, wobei sich die Tage auf Kalendertage beziehen. |
11. |
Anzugeben sind alle vertraglichen Ströme, einschließlich aller wesentlichen Zahlungsströme aus nichtfinanziellen Aktivitäten wie Steuern, Boni, Dividenden und Mieten. |
12. |
Damit die Vorgehensweise eines Instituts bei der Bestimmung der vertraglichen Fälligkeit von Zahlungsströmen als konservativ betrachtet werden kann, müssen die Institute Folgendes sicherstellen:
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13. |
In alle relevanten Posten der Abschnitte ‚Abflüsse‘ und ‚Zuflüsse‘ sind Zinsab- und -zuflüsse aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Instrumenten aufzunehmen. |
14. |
Fällig werdende Devisenswaps müssen den Nominalwert von Währungsswaps, Devisentermingeschäften und nicht abgewickelten Devisenkassageschäften zum Fälligkeitszeitpunkt in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens widerspiegeln. |
15. |
Zahlungsströme aus nicht abgewickelten Geschäften sind in dem kurzen Zeitraum vor der Abwicklung in die entsprechenden Zeilen und Laufzeitbänder aufzunehmen. |
16. |
Bei Posten, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts irrelevant sind — wenn beispielsweise Einlagen einer bestimmten Kategorie fehlen — ist das Feld leer zu lassen. |
17. |
Nicht anzugeben sind überfällige Posten und Posten, bei denen das Institut Grund hat, von einem Ausfall auszugehen. |
18. |
Werden empfangene Sicherheiten erneut beliehen und endet die Laufzeit dieses neuen Geschäfts nach dem Geschäft, in dessen Rahmen das Institut die Sicherheit erhalten hat, ist im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ in dem der Laufzeit des ersten der beiden Geschäfte entsprechenden Laufzeitband ein Wertpapierabfluss in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der empfangenen Sicherheit auszuweisen. |
19. |
Gruppeninterne Posten dürfen die Meldung auf konsolidierter Ebene nicht beeinflussen. |
TEIL II: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN ZEILEN
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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010 bis 380 |
1 ABFLÜSSE Die gesamten Mittelabflüsse sind in folgenden Unterkategorien anzugeben: |
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010 |
1.1 Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten Mittelabflüsse aufgrund von Schuldverschreibungen, die vom meldenden Institut begeben wurden d. h. Eigenemissionen. |
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020 |
1.1.1 Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf unbesicherte Schuldtitel zurückgeht, die das meldende Institut an Dritte begeben hat. |
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030 |
1.1.2 Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Schuldverschreibungen zurückgeht, die für die in Artikel 129 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebene Behandlung infrage kommen. |
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040 |
1.1.3 Fällige Verbriefungen Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Verbriefungsgeschäfte mit Dritten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht. |
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050 |
1.1.4 Sonstige Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der nicht auf die in den oben genannten Unterkategorien angegebenen Wertpapiere zurückgeht. |
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060 |
1.2 Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch: Die Gesamtsumme sämtlicher Mittelabflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bitte beachten Sie: Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen. |
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070 |
1.2.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1 Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
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080 |
1.2.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
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090 |
1.2.1.1.1 Zentralbank — Stufe 1 Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden. |
||||||||||||
100 |
1.2.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
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110 |
1.2.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
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120 |
1.2.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter) Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
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130 |
1.2.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form gedeckter Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können. |
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140 |
1.2.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
||||||||||||
150 |
1.2.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde. |
||||||||||||
160 |
1.2.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde. |
||||||||||||
170 |
1.2.2.3 Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen. |
||||||||||||
180 |
1.2.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
||||||||||||
190 |
1.2.3.1 Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 haben müssen. |
||||||||||||
200 |
1.2.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
||||||||||||
210 |
1.2.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist. |
||||||||||||
220 |
1.2.3.4 Aktien der Stufe 2B Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktien besichert ist. |
||||||||||||
230 |
1.2.3.5 Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.3.1 bis 1.2.3.4 ausgewiesen werden. |
||||||||||||
240 |
1.2.4 Sonstige handelbare Aktiva Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 ausgewiesen werden. |
||||||||||||
250 |
1.2.5 Sonstige Aktiva Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2. 1.2.3 oder 1.2.4 ausgewiesen werden. |
||||||||||||
260 |
1.3 Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden Mittelabflüsse aus sämtlichen entgegengenommenen Einlagen außer den unter 1.2 ausgewiesenen Abflüssen und den als Sicherheit entgegengenommenen Einlagen. Mittelabflüsse aus Derivatgeschäften sind unter den Punkten 1.4 oder 1.5 anzugeben. Einlagen sind entsprechend ihrem frühesten möglichen vertraglichen Fälligkeitstermin auszuweisen. Einlagen, die ohne Ankündigung sofort aufgelöst werden können (‚Sichteinlagen‘) und Einlagen ohne Fälligkeitstermin sind im Laufzeitband ‚Täglich fällig‘ auszuweisen. |
||||||||||||
270 |
1.3.1 Stabile Privatkundeneinlagen Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
||||||||||||
280 |
1.3.2 Andere Privatkundeneinlagen Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.1 genannten. |
||||||||||||
290 |
1.3.3 Operative Einlagen Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
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300 |
1.3.4 Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Kreditinstituten zurückgeht, außer den unter 1.3.3 genannten. |
||||||||||||
310 |
1.3.5 Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Finanzkunden im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.3 und 1.3.4 genannten. |
||||||||||||
320 |
1.3.6 Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Zentralbanken hinterlegte Einlagen zurückgeht. |
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330 |
1.3.7 Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Nichtfinanzunternehmen hinterlegte Einlagen zurückgeht. |
||||||||||||
340 |
1.3.8 Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht unter den Punkten 1.3.1 bis 1.3.7 ausgewiesene Einlagen zurückgeht. |
||||||||||||
350 |
1.4 Fällig werdende Devisenswaps Gesamtsumme der Mittelabflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit. |
||||||||||||
360 |
1.5 Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten Gesamtsumme der Mittelabflüsse aus zu zahlenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Abflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 1.4 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.
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||||||||||||
370 |
1.6 Andere Abflüsse Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5. angegebenen Mittelabflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben. |
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380 |
1.7 Abflüsse insgesamt Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 angegebenen Abflüsse. |
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390 bis 700 |
|
||||||||||||
390 |
2.1 Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch: Gesamtsumme der Mittelzuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen. |
||||||||||||
400 |
2.1.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1 Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
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410 |
2.1.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
||||||||||||
420 |
2.1.1.1.1 Zentralbank — Stufe 1 Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden. |
||||||||||||
430 |
2.1.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
||||||||||||
440 |
2.1.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
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450 |
2.1.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter) Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
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460 |
2.1.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können. |
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470 |
2.1.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
||||||||||||
480 |
2.1.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde. |
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490 |
2.1.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde. |
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500 |
2.1.2.3 Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen. |
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510 |
2.1.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
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520 |
2.1.3.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist. |
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530 |
2.1.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
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540 |
2.1.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist. |
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550 |
2.1.3.4 Aktien der Stufe 2B Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktien besichert ist. |
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560 |
2.1.3.5 Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.3.1 bis 2.1.3.4 ausgewiesen werden. |
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570 |
2.1.4 Sonstige handelbare Aktiva Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 ausgewiesen werden. |
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580 |
2.1.5 Sonstige Aktiva Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2. 2.1.3 oder 2.1.4 ausgewiesen werden. |
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590 |
2.2 Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an: Mittelzuflüsse aus Darlehen und Krediten. Mittelzuflüsse sind zum spätestmöglichen vertraglichen Rückzahlungszeitpunkt anzugeben. Bei revolvierenden Fazilitäten ist davon auszugehen, dass der bestehende Kredit verlängert wird und sind alle etwaigen verbleibenden Salden wie zugesagte Fazilitäten zu behandeln. |
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600 |
2.2.1 Privatkunden Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf natürliche Personen oder KMU gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
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610 |
2.2.2 Nichtfinanzunternehmen Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Nichtfinanzunternehmen zurückgeht. |
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620 |
2.2.3 Kreditinstitute Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Kreditinstitute zurückgeht. |
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630 |
2.2.4 Andere Finanzkunden Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Finanzkunden gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 2.2.3 genannten. |
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640 |
2.2.5 Zentralbanken Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Zentralbanken zurückgeht. |
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650 |
2.2.6 Andere Gegenparteien Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf andere, nicht unter den Nummern 2.2.1-2.2.5 aufgeführte Gegenparteien zurückgeht. |
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660 |
2.3 Fällig werdende Devisenswaps Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit. Dies spiegelt den fällig werdenden Nominalwert von Währungsswaps, Devisenkassa- und Termingeschäften in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens wider. |
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670 |
2.4. Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse aus zu erhaltenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Zuflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 2.3 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.
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680 |
2.5 Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio Die Zuflüsse, die auf die Rückzahlung von Kapital aus fälligen eigenen Anlagen in Schuldverschreibungen zurückzuführen sind und auf Basis ihrer vertraglichen Restlaufzeit angegeben werden. Ebenfalls anzuführen sind hier Mittelzuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren, die unter ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist ein Wertpapier, sobald es fällig wird, im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ als Wertpapierabfluss und hier als Mittelzufluss auszuweisen. |
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690 |
2.6 Andere Zuflüsse Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 angeführten Mittelzuflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben. |
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700 |
2.7 Zuflüsse insgesamt Summe der unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 angegebenen Zuflüsse. |
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710 |
2.8 Vertragliche Lücke, netto Die unter 2.7 angeführte Gesamtsumme der Zuflüsse abzüglich der unter 1.7 angeführten Gesamtsumme der Abflüsse. |
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720 |
2.9 Kumulierte vertragliche Lücke, netto Kumulierte vertragliche Lücke (netto) vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands. |
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730-1080 |
3 LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL Im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ sind Angaben zur Entwicklung der Bestände an Aktiva unterschiedlicher Liquidität zu machen, worunter u. a. handelbare und zentralbankfähige Aktiva sowie dem Institut vertraglich zugesagte Fazilitäten zählen. Konsolidierte Meldungen zur Zentralbankfähigkeit müssen sich auf die für die einzelnen konsolidierten Institute in ihrem jeweiligen Sitzland geltenden Vorschriften stützen. Wird in diesem Abschnitt auf handelbare Aktiva Bezug genommen, sind die an großen, tiefen und aktiven, durch einen niedrigen Konzentrationsgrad gekennzeichneten Repo- oder Kassamärkten gehandelten Aktiva auszuweisen. In den Spalten des Abschnitts ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ dürfen nur unbelastete Aktiva angegeben werden, die die Institute über den Zeithorizont hinweg jederzeit zur Schließung vertraglicher Lücken zwischen Mittelzu- und -abflüssen liquidieren können. Belastete Vermögenswerte sind zu diesem Zweck belastete Vermögenswerte im Sinne der delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Vermögenswerte dürfen nicht zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften eingesetzt oder zur Deckung von Betriebskosten (wie Mieten und Gehälter) genutzt werden und müssen einzig und allein dem Ziel dienen, als zusätzliche Finanzierungsquelle herangezogen werden zu können. Vermögenswerte, die das Institut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) als Sicherheit erhalten hat, können als Teil des Liquiditätsdeckungspotenzials betrachtet werden, wenn sie vom Institut gehalten werden, nicht erneut beliehen wurden und das Institut rechtlich und vertraglich über sie verfügen kann. Um bei der Meldung der vom Institut bereits als Sicherheit vorgesehenen Vermögenswerte unter den Punkten 3.1 bis 3.7 Doppelzählungen zu vermeiden, darf das Institut das mit diesen Fazilitäten verbundene Potenzial nicht unter 3.8 ausweisen. Vermögenswerte sind von den Instituten in Spalte 010 als Ausgangsbestand zu melden, wenn sie einer Rubrik entsprechen und zum Meldetermin zur Verfügung stehen. In den Spalten 020 bis 220 des Abschnitts ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ sind vertragliche Ströme anzugeben. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierzufluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelabfluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 1.2 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelabflüsse auszuweisen. Hat ein Institut ein umgekehrtes Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierabfluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelzufluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 2.1 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelzuflüsse auszuweisen. Sicherheitentauschgeschäfte sind im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ in dem jeweiligen Laufzeitband, in dem diese Geschäfte fällig werden, als vertragliche Wertpapierzu- und -abflüsse auszuweisen. Eine Veränderung bei der Höhe der unter 3.8 angegebenen vertraglich verfügbaren Kredit- und Liquiditätslinien ist im betreffenden Laufzeitband als Zahlungsstrom anzugeben. Hat ein Institut täglich fällige Einlagen bei einer Zentralbank, so sind diese unter 3.2 als Ausgangsbestand und im Laufzeitband ‚Täglich fällig‘ als Mittelabfluss auszuweisen. Der daraus resultierende Mittelzufluss ist dementsprechend unter 2.2.5 anzugeben. Fällig werdende Wertpapiere sind in diesem Abschnitt ihrer vertraglichen Laufzeit entsprechend auszuweisen. Wird ein Wertpapier fällig, ist es aus der Kategorie, in der es ursprünglich ausgewiesen wurde, zu entfernen und als Wertpapierabfluss zu behandeln und ist der daraus resultierende Mittelzufluss unter 2.5 anzugeben. Die Werte sämtlicher Wertpapiere sind im entsprechenden Laufzeitband zum aktuellen Marktwert anzugeben. Unter 3.8 sind nur vertraglich verfügbare Beträge anzugeben. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, sind unter 3.1 oder 3.2 des Abschnitts ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ keine Mittelzuflüsse auszuweisen. Die Posten des Liquiditätsdeckungspotenzials sind in folgenden Unterkategorien auszuweisen: |
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730 |
3.1 Münzen und Banknoten Gesamtwert des Bargeldbestands. |
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740 |
3.2 Abrufbare Zentralbankguthaben Gesamtsumme der Guthaben bei Zentralbanken im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2015/61, die spätestens von einem Geschäftstag auf den anderen abgezogen werden können. Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Zentralbanken darstellen oder von diesen garantiert werden, sind hier nicht auszuweisen. |
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750 |
3.3 Handelbare Aktiva der Stufe 1 Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
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760 |
3.3.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen Der unter 3.3 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen. |
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770 |
3.3.1.1 Zentralbank — Stufe 1 Der Teil des unter 3.3.1 angegebenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden. |
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780 |
3.3.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden. |
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790 |
3.3.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden. |
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800 |
3.3.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter) Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden. |
||||||||||||
810 |
3.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) Der Teil des unter 3.3 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können. |
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820 |
3.4 Handelbare Aktiva der Stufe 2A Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
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830 |
3.4.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde. |
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840 |
3.4.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde. |
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850 |
3.4.3 Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen. |
||||||||||||
860 |
3.5 Handelbare Aktiva der Stufe 2B Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
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870 |
3.5.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) Der Teil des unter 3.5 ausgewiesenen Betrags, der auf forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere), zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 aufweisen. |
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880 |
3.5.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. |
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890 |
3.5.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht. |
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900 |
3.5.4 Aktien der Stufe 2B Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht. |
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910 |
3.5.5 Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktiva der Stufe 2B zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.5.1 bis 3.5.4 ausgewiesen werden. |
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920 |
3.6 Sonstige handelbare Aktiva Der Marktwert handelbarer Aktiva, die nicht unter 3.3, 3.4 und 3.5. ausgewiesen sind. Nicht im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben. |
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930 |
3.6.1 Zentralstaat (Bonitätsstufe 1) Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
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940 |
3.6.2 Zentralstaat (Bonitätsstufen 2-3) Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
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950 |
3.6.3 Aktien Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht. |
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960 |
3.6.4 Gedeckte Schuldverschreibungen Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. |
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970 |
3.6.5 ABS Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf ABS zurückgeht. |
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980 |
3.6.6 Sonstige handelbare Aktiva Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf sonstige handelbare Aktiva zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.6.1 bis 3.6.5 ausgewiesen werden. |
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990 |
3.7 Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva Der Buchwert nicht handelbarer Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/233 (1) als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. Nicht im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben. |
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1000 |
3.8 Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten Gesamthöhe der dem meldenden Institut zugesagten, von diesem aber nicht in Anspruch genommenen Fazilitäten. Hierunter fallen Fazilitäten, deren Unwiderrufbarkeit vertraglich festgelegt ist. Werden für die Inanspruchnahme dieser Fazilitäten mehr Sicherheiten benötigt als vorhanden, ist ein verringerter Betrag anzugeben. Um in Fällen, in denen das meldende Institut für eine nicht in Anspruch genommene Kreditfazilität bereits Aktiva als Sicherheit vorgesehen und diese unter den Punkten 3.1 bis 3.7 angegeben hat, Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen diese Fazilitäten nicht unter 3.8 ausgewiesen werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen das meldende Institut unter Umständen Aktiva als Sicherheit vorsehen muss, um die Linie der Meldung in diesem Feld entsprechend in Anspruch nehmen zu können. |
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1010 |
3.8.1 Fazilitäten der Stufe 1 Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Kreditfazilitäten der Zentralbank im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
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1020 |
3.8.2 Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Fazilitäten im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
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1030 |
3.8.3 Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfinanzierungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
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1040 |
3.8.4 Sonstige Fazilitäten Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.1 bis 3.8.3 genannten zurückgeht. |
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1050 |
3.8.4.1 gruppeninterner Gegenparteien Der Teil des unter 3.8.4 genannten Betrags, der auf Transaktionen zurückgeht, bei denen die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
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1060 |
3.8.4.2 anderer Gegenparteien Der Teil des unter 3.8.4 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.4.1 genannten zurückgeht. |
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1070 |
3.9 Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials Auszuweisen ist hier die Nettoveränderung in den Risikopositionen in 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 in einem bestimmten Laufzeitband, die für Zentralbanken, Wertpapierströme bzw. zugesagte Kreditlinien stehen. |
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1080 |
3.10 Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial Kumulierter Betrag des Liquiditätsdeckungspotenzials vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands. |
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1090-1140 |
4 EVENTUALABFLÜSSE In diesem Abschnitt sind Angaben zu Eventualabflüssen zu liefern. |
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1090 |
4.1 Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten Mittelabflüsse aus zugesagten Fazilitäten. Anzugeben ist hier der Höchstbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden kann. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten ist nur der über das bestehende Darlehen hinausgehende Betrag anzugeben. |
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1010 |
4.1.1 Zugesagte Kreditfazilitäten Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
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1110 |
4.1.1.1 die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der als Liquiditätsfinanzierung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 angesehen wird. |
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1120 |
4.1.1.2 Sonstige Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 4.1.1.1 genannten zurückgeht. |
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1130 |
4.1.2 Liquiditätsfazilitäten Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
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1140 |
4.2 Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen Hier sind die Auswirkungen einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Instituts anzugeben (Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen). Positive Beträge stehen für Eventualabflüsse, negative Beträge für eine Verringerung der ursprünglichen Verbindlichkeit. Hat die Herabstufung eine vorzeitige Rückzahlung ausstehender Verbindlichkeiten zur Folge, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in dem Laufzeitband, in dem sie unter 1 ausgewiesen werden, mit negativem Vorzeichen zu versehen, und für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, gleichzeitig in dem Laufzeitband, in dem die Verbindlichkeit fällig wird, mit positivem Vorzeichen zu versehen. Führt die Herabstufung zu einer Nachschussforderung, ist der Marktwert der zu hinterlegenden Sicherheit für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem die Anforderung fällig wird, mit positivem Vorzeichen auszuweisen. Führt die Herabstufung dazu, dass sich das Recht auf erneute Beleihung der als Sicherheit von den Gegenparteien empfangenen Wertpapiere ändert, ist der Marktwert der betreffenden Sicherheiten für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem das Institut nicht mehr auf die Sicherheiten zurückgreifen kann, mit positivem Vorzeichen auszuweisen. |
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1150-1290 |
5 ZUSATZINFORMATIONEN |
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1200 |
10 Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen) Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
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1210 |
11 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere) Summe der unter 2.1, 2.2, 2.4, 2.6 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
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1220 |
12 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren) Summe der unter 2.5 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
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1230 |
13 Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva Der Teil der unter 3.3, 3.4 und 3.5 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Verordnung (EU) 2015/233 als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. |
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1240 |
14 Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind Die Summe aus:
Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) Nr. 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer. |
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1270 |
17 Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen Der unter 1.3 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des ‚Business as usual‘ und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter ‚Business as usual‘ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Die Verteilung muss die Verweildauer der Einlagen widerspiegeln. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden. |
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1280 |
18 Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten Der unter 2.2 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des ‚Business as usual‘ und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter ‚Business as usual‘ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder zwangsläufig ausgefüllt werden. |
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19 Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten Der unter 4.1 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des ‚Business as usual‘ und entsprechend der daraus abgeleiteten Menge der Mittelabrufe und des daraus resultierenden Liquiditätsbedarfs auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter ‚Business as usual‘ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.“ |
(1) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32015R0233