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Document 32018R1627

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2018/6492

ABl. L 281 vom 9.11.2018, p. 1–525 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0451

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1627/oj

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1627 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) legt fest, nach welchen Modalitäten die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffene Rechtsrahmen wird durch den Erlass technischer Regulierungsstandards nach und nach in seinen nicht wesentlichen Elementen ergänzt und geändert. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 muss daher entsprechend aktualisiert werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (3) im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung und durch die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Hinblick auf die Verbriefung ergänzt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen und die Erläuterungen und Definitionen für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen der Institute weiter zu präzisieren. Ferner haben sich im Zuge der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bestimmte Bezugnahmen und Formatierungsinkonsistenzen als irreführend erwiesen und sollten ebenfalls präzisiert werden.

(3)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 sind Anforderungen bezüglich Anpassungen der vorsichtigen Bewertung von zeitwertbilanzierten Positionen festgelegt. Sie bietet zwei Konzepte für die Umsetzung der Anforderungen an die vorsichtige Bewertung: ein Kernkonzept und ein vereinfachtes Konzept. Um die Einhaltung dieser Anforderungen durch die Institute zu überwachen und die Auswirkungen der Verordnung auf Bewertungsanpassungen zu ermitteln, sind im Zusammenhang mit den Anforderungen an die vorsichtige Bewertung zusätzliche Meldungen erforderlich.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die Eigenmittelbehandlung von Verbriefungen risikosensitiver zu machen und die Besonderheiten einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen angemessen zu berücksichtigen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 muss geändert werden, um der Berichterstattung über Verbriefungspositionen, die diesen überarbeiteten Verbriefungsregeln unterliegen, Rechnung zu tragen.

(5)

Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sind auch nötig, um die zuständigen Behörden besser in die Lage zu versetzen, das Risikoprofil der Institute wirksam zu überwachen und einzuschätzen und sich einen Überblick über die daraus erwachsenden Risiken für den Finanzsektor zu verschaffen, was geringfügige Änderungen der Meldeanforderungen im Hinblick auf die geografische Aufgliederung der Risikopositionen erfordert.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(7)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Anhörungen zur vorsichtigen Bewertung und zur geografischen Gesamtaufgliederung durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. In Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung hat die EBA zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, keine offene öffentliche Anhörung zu Teilen durchgeführt, die entweder rein redaktioneller Art sind oder nur eine begrenzte Zahl von Posten in den Rahmen für aufsichtliche Meldungen aufnehmen, da eine solche Anhörung im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards unangemessen wäre.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4. In Bezug auf die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben sind Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern erforderlich, wenn sich die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen in allen ‚ausländischen‘ Ländern in sämtlichen Risikopositionsklassen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 850 auf 10 % oder mehr der gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 860 belaufen. Risikopositionen gelten für diese Zwecke als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem das Institut seinen Sitz hat. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.“;

ii)

folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.

die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:

i)

Alle Institute melden die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;

ii)

ergänzend zu den unter Ziffer i genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden, auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;

iii)

ergänzend zu den unter den Ziffern i und ii genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden und den in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung angegebenen Schwellenwert überschreiten, auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

Für die Zwecke von Buchstabe a Nummer 12 gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 nicht.“;

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 Buchstaben a, b und c werden die Worte „Anhang II Teil 2 Nummer 6“ durch die Worte „Anhang II Teil 2 Nummer 7“ ersetzt.

2.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn das Institut die in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwelle überschreitet. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;“.

3.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

7.

Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

10.

Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.

11.

Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

12.

Anhang XXIII erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

(4)  Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

„ANHANG I

BERICHTERSTATTUNG ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

COREP-MELDEBÖGEN

Melde-bogen-Nummer

Melde-bogen-Code

Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe

Kurz-bezeichnung

 

 

Angemessene Eigenkapitalausstattung

CA

1

C 01.00

EIGENMITTEL

CA1

2

C 02.00

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CA2

3

C 03.00

KAPITALQUOTEN

CA3

4

C 04.00

ZUSATZINFORMATIONEN

CA4

 

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5

5,1

C 05.01

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5.1

5,2

C 05.02

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN

CA5.2

 

 

GRUPPENSOLVABILITÄT

GS

6,1

C 06.01

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME

GS Total

6,2

C 06.02

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN

GS

 

 

KREDITRISIKO

CR

7

C 07.00

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR SA

 

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR IRB

8,1

C 08.01

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR IRB 1

8,2

C 08.02

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern)

CR IRB 2

 

 

GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG

CR GB

9,1

C 09.01

Tabelle 9.1 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen)

CR GB 1

9,2

C 09.02

Tabelle 9.2 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen)

CR GB 2

9,4

C 09.04

Tabelle 9.4 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

CCB

 

 

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN

CR EQU IRB

10,1

C 10.01

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN

CR EQU IRB 1

10,2

C 10.02

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

CR EQU IRB 2

11

C 11.00

ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

CR SETT

12

C 12.00

KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CR SEC SA

13

C 13.00

KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN — IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CR SEC IRB

14

C 14.00

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN

CR SEC Details

 

 

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

16

C 16.00

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

 

 

OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE

 

17,1

C 17.01

OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN

OPR DETAILS 1

17,2

C 17.02

OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE

OPR DETAILS 2

 

 

MARKTRISIKO

MKR

18

C 18.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL

MKR SA TDI

19

C 19.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN

MKR SA SEC

20

C 20.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO

MKR SA CTP

21

C 21.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN

MKR SA EQU

22

C 22.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

MKR SA FX

23

C 23.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN

MKR SA COM

24

C 24.00

INTERNE MARKTRISIKOMODELLE

MKR IM

25

C 25.00

KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO

CVA

 

 

VORSICHTIGE BEWERTUNG

MKR

32,1

C 32.01

VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

PRUVAL 1

32,2

C 32.02

VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ

PRUVAL 2

32,3

C 32.03

VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

PRUVAL 3

32,4

C 32.04

VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN

PRUVAL 4

 

 

RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN

MKR

33

C 33.00

RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI

GOV


C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

Zeilen

ID

Posten

Betrag

010

1

EIGENMITTEL

 

015

1.1

KERNKAPITAL (T1)

 

020

1.1.1

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

030

1.1.1.1

Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

040

1.1.1.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

045

1.1.1.1.1*

Davon: von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

 

050

1.1.1.1.2*

Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

060

1.1.1.1.3

Agio

 

070

1.1.1.1.4

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

080

1.1.1.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

090

1.1.1.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

091

1.1.1.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

092

1.1.1.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals

 

130

1.1.1.2

Einbehaltene Gewinne

 

140

1.1.1.2.1

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

150

1.1.1.2.2

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

160

1.1.1.2.2.1

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust

 

170

1.1.1.2.2.2

(-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

 

180

1.1.1.3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

200

1.1.1.4

Sonstige Rücklagen

 

210

1.1.1.5

Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

220

1.1.1.6

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

 

230

1.1.1.7

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

240

1.1.1.8

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

 

250

1.1.1.9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

260

1.1.1.9.1

(-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

 

270

1.1.1.9.2

Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

 

280

1.1.1.9.3

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

 

285

1.1.1.9.4

Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

 

290

1.1.1.9.5

(-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

 

300

1.1.1.10

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

310

1.1.1.10.1

(-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

 

320

1.1.1.10.2

(-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

 

330

1.1.1.10.3

Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

 

340

1.1.1.11

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

350

1.1.1.11.1

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

 

360

1.1.1.11.2

Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

 

370

1.1.1.12

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

380

1.1.1.13

(-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

 

390

1.1.1.14

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

400

1.1.1.14.1

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

410

1.1.1.14.2

Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

 

420

1.1.1.14.3

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

 

430

1.1.1.15

(-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

 

440

1.1.1.16

(-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

 

450

1.1.1.17

(-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

460

1.1.1.18

(-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

470

1.1.1.19

(-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

471

1.1.1.20

(-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

 

472

1.1.1.21

(-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

 

480

1.1.1.22

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

490

1.1.1.23

(-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

 

500

1.1.1.24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

510

1.1.1.25

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

 

520

1.1.1.26

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

524

1.1.1.27

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

 

529

1.1.1.28

Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige

 

530

1.1.2

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

540

1.1.2.1

Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

550

1.1.2.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

560

1.1.2.1.2*

Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

570

1.1.2.1.3

Agio

 

580

1.1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

590

1.1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

620

1.1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

621

1.1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

622

1.1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals

 

660

1.1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

 

670

1.1.2.3

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

680

1.1.2.4

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

690

1.1.2.5

(-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

 

700

1.1.2.6

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

710

1.1.2.7

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

720

1.1.2.8

(-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

 

730

1.1.2.9

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

740

1.1.2.10

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

 

744

1.1.2.11

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

 

748

1.1.2.12

Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

 

750

1.2

ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

 

760

1.2.1

Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

770

1.2.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

780

1.2.1.2*

Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

790

1.2.1.3

Agio

 

800

1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

810

1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

840

1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

841

1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

842

1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

 

880

1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

 

890

1.2.3

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

900

1.2.4

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

910

1.2.5

Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

 

920

1.2.6

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

 

930

1.2.7

(-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

 

940

1.2.8

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

950

1.2.9

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

960

1.2.10

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

970

1.2.11

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

 

974

1.2.12

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

 

978

1.2.13

Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

 


C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

Zeilen

Posten

Bezeichnung

Betrag

010

1

GESAMTRISIKOBETRAG

 

020

1*

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der CRR

 

030

1**

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der CRR

 

040

1.1

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

 

050

1.1.1

Standardansatz (SA)

 

060

1.1.1.1

Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

 

070

1.1.1.1.01

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

080

1.1.1.1.02

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

090

1.1.1.1.03

Öffentliche Stellen

 

100

1.1.1.1.04

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

110

1.1.1.1.05

Internationale Organisationen

 

120

1.1.1.1.06

Institute

 

130

1.1.1.1.07

Unternehmen

 

140

1.1.1.1.08

Mengengeschäft

 

150

1.1.1.1.09

Durch Immobilien besichert

 

160

1.1.1.1.10

Ausgefallene Positionen

 

170

1.1.1.1.11

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

180

1.1.1.1.12

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

190

1.1.1.1.13

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

200

1.1.1.1.14

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

 

210

1.1.1.1.15

Beteiligungen

 

211

1.1.1.1.16

Sonstige Positionen

 

220

1.1.1.2

Verbriefungspositionen nach SA

 

230

1.1.1.2*

davon: Wiederverbriefung

 

240

1.1.2

Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

 

250

1.1.2.1

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

260

1.1.2.1.01

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

270

1.1.2.1.02

Institute

 

280

1.1.2.1.03

Unternehmen — KMU

 

290

1.1.2.1.04

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

 

300

1.1.2.1.05

Unternehmen — Sonstige

 

310

1.1.2.2

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

320

1.1.2.2.01

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

330

1.1.2.2.02

Institute

 

340

1.1.2.2.03

Unternehmen — KMU

 

350

1.1.2.2.04

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

 

360

1.1.2.2.05

Unternehmen — Sonstige

 

370

1.1.2.2.06

Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, KMU

 

380

1.1.2.2.07

Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU

 

390

1.1.2.2.08

Mengengeschäft — Qualifiziert revolvierend

 

400

1.1.2.2.09

Mengengeschäft — Sonstige KMU

 

410

1.1.2.2.10

Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU

 

420

1.1.2.3

Beteiligungen nach IRB

 

430

1.1.2.4

Verbriefungspositionen nach IRB

 

440

1.1.2.4*

Davon: Wiederverbriefung

 

450

1.1.2.5

Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

 

460

1.1.3

Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

 

490

1.2

RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

 

500

1.2.1

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

 

510

1.2.2

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

 

520

1.3

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

 

530

1.3.1

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

 

540

1.3.1.1

Börsengehandelte Schuldtitel

 

550

1.3.1.2

Beteiligungen

 

555

1.3.1.3

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

 

556

1.3.1.3*

Zusatzinformation: ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

 

557

1.3.1.3**

Zusatzinformation: ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

 

560

1.3.1.4

Devisen

 

570

1.3.1.5

Warenpositionen

 

580

1.3.2

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

 

590

1.4

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

 

600

1.4.1

Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

 

610

1.4.2

Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

 

620

1.4.3

Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

 

630

1.5

ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

 

640

1.6

GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

650

1.6.1

Fortgeschrittene Methode

 

660

1.6.2

Standardmethode

 

670

1.6.3

Auf OEM-Grundlage

 

680

1.7

GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

 

690

1.8

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

 

710

1.8.2

Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

 

720

1.8.2*

Davon: Anforderungen für Großkredite

 

730

1.8.2**

Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

740

1.8.2***

Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

 

750

1.8.3

Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

 

760

1.8.4

Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR

 

770

1.8.5

Davon: risikogewichtete Positionsbeträge für Kreditrisiko: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

 

780

1.8.5.1

Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA)

 

790

1.8.5.1.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

800

1.8.5.1.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

810

1.8.5.2

Standardansatz (SEC-SA)

 

820

1.8.5.2.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

830

1.8.5.2.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

840

1.8.5.3

Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)

 

850

1.8.5.3.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

860

1.8.5.3.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

870

1.8.5.4

Interner Bemessungsansatz (IAA)

 

880

1.8.5.4.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

890

1.8.5.4.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

900

1.8.5.5

Sonstige (RW = 1 250  %)

 

910

1.8.6

Davon: Gesamtrisikobetrag für das Positionsrisiko: Börsengehandelte Schuldtitel – spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

 

920

1.8.6.1

Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA)

 

930

1.8.6.1.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

940

1.8.6.1.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

950

1.8.6.2

Standardansatz (SEC-SA)

 

960

1.8.6.2.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

970

1.8.6.2.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

980

1.8.6.3

Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)

 

990

1.8.6.3.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

1000

1.8.6.3.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

1010

1.8.6.4

Interner Bemessungsansatz (IAA)

 

1020

1.8.6.4.1

Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

 

1030

1.8.6.4.2

Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

 

1040

1.8.6.5

Sonstige (RW = 1 250  %)

 


C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

Zeilen

ID

Posten

Betrag

010

1

Harte Kernkapitalquote (CET1)

 

020

2

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

 

030

3

Harte Kernkapitalquote (T1)

 

040

4

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1)

 

050

5

Gesamtkapitalquote

 

060

6

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

 

Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

130

13

SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

 

140

13*

TSCR: in Form von hartem Kernkapital

 

150

13**

TSCR: in Form von Kernkapital

 

160

14

Gesamtkapitalanforderung (OCR)

 

170

14*

OCR: in Form von hartem Kernkapital

 

180

14**

OCR: in Form von Kernkapital

 

190

15

OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)

 

200

15*

OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

 

210

15**

OCR und P2G: in Form von Kernkapital

 


C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

Zeile

ID

Posten

Spalte

Latente Steueransprüche und Steuerschulden

010

010

1

Latente Steueransprüche insgesamt

 

020

1.1

Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

 

030

1.2

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

040

1.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

050

2

Latente Steuerschulden insgesamt

 

060

2.1

Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

070

2.2

Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

080

2.2.1

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

090

2.2.2

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

093

2A

Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

 

096

2B

Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

 

097

2C

Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

 

Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste

100

3

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

 

110

3.1

Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

 

120

3.1.1

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

 

130

3.1.2

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

131

3.1.3

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

 

140

3.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

145

4

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

 

150

4.1

Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

 

155

4.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

160

5

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

 

170

6

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

 

180

7

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

 

Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals

190

8

Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

200

9

10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

210

10

17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

225

11.1

Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

 

226

11.2

Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

230

12

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

240

12.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

250

12.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

260

12.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

270

12.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

280

12.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

290

12.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

291

12.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

292

12.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

293

12.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

300

13

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

310

13.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

320

13.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

330

13.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

340

13.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

350

13.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

360

13.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

361

13.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

362

13.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

363

13.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

370

14

Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

380

14.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

390

14.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

400

14.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

410

14.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

420

14.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

430

14.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

431

14.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

432

14.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

433

14.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

440

15

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

450

15.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

460

15.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

470

15.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

480

15.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

490

15.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

500

15.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

501

15.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

502

15.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

503

15.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

510

16

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

520

16.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

530

16.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

540

16.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

550

16.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

560

16.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

570

16.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

571

16.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

572

16.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

573

16.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

580

17

Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

590

17.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

600

17.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

610

17.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

620

17.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

630

17.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

640

17.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

641

17.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

642

17.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

643

17.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:

650

18

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

660

19

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

670

20

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

 

Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)

680

21

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

690

22

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

700

23

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

710

24

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

720

25

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

730

26

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

Kapitalpuffer

740

27

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

750

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

760

 

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

 

770

 

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

780

 

Systemrisikopuffer

 

800

 

Puffer für global systemrelevante Institute

 

810

 

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

Anforderungen der Säule II

820

28

Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

Zusatzangaben für Wertpapierfirmen

830

29

Anfangskapital

 

840

30

Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

 

Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen

850

31

Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

 

860

32

Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

 

Basel-I-Untergrenze

870

 

Anpassungen der Gesamteigenmittel

 

880

 

Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

 

890

 

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

 

900

 

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ

 

910

 

Defizit der Gesamteigenmittel im Hinblick auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel nach der Basel-I-Untergrenze

 


C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

 

Anpassungen des harten Kernkapitals

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

Anpassungen des Ergänzungskapitals

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Zusatzinformationen

Anwendbarer Prozentsatz

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Code

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

010

1

ANPASSUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

020

1.1

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE (Grandfathering)

Verknüpfung mit {CA1;r220}

Verknüpfung mit {CA1;r660}

Verknüpfung mit {CA1;r880}

 

 

 

030

1.1.1

Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

 

 

 

 

 

 

040

1.1.1.1

Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

 

 

 

 

 

 

050

1.1.1.2

Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

 

 

 

 

 

 

060

1.1.2

Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Verknüpfung mit {CA5.2;r010;c060}

Verknüpfung mit {CA5.2;r020;c060}

Verknüpfung mit {CA5.2;r090;c060}

 

 

 

070

1.2

MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN

Verknüpfung mit {CA1;r240}

Verknüpfung mit {CA1;r680}

Verknüpfung mit {CA1;r900}

 

 

 

080

1.2.1

Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

 

 

 

 

 

 

090

1.2.2

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

091

1.2.3

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

092

1.2.4

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

100

1.3

SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Verknüpfung mit {CA1;r520}

Verknüpfung mit {CA1;r730}

Verknüpfung mit {CA1;r960}

 

 

 

110

1.3.1

Nicht realisierte Gewinne und Verluste

 

 

 

 

 

 

120

1.3.1.1

Nicht realisierte Gewinne

 

 

 

 

 

 

130

1.3.1.2

Nicht realisierte Verluste

 

 

 

 

 

 

133

1.3.1.3.

Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

 

 

 

 

 

 

136

1.3.1.4.

Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

 

 

 

 

 

 

138

1.3.1.5.

Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

 

 

 

 

 

 

140

1.3.2

Abzüge

 

 

 

 

 

 

150

1.3.2.1

Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

 

 

 

 

160

1.3.2.2

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

170

1.3.2.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

180

1.3.2.4

Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

 

 

 

 

 

 

190

1.3.2.5

Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

 

 

 

 

 

194

1.3.2.5*

davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten

 

 

 

 

 

 

198

1.3.2.5**

davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten

 

 

 

 

 

 

200

1.3.2.6

Eigene Instrumente

 

 

 

 

 

 

210

1.3.2.6.1

Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

211

1.3.2.6.1**

davon: direkte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

212

1.3.2.6.1*

davon: indirekte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

220

1.3.2.6.2

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

221

1.3.2.6.2**

davon: direkte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

222

1.3.2.6.2*

davon: indirekte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

230

1.3.2.6.3

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

 

 

 

 

231

1.3.2.6.3*

davon: direkte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

232

1.3.2.6.3**

davon: indirekte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

240

1.3.2.7

Überkreuzbeteiligungen

 

 

 

 

 

 

250

1.3.2.7.1

Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

 

 

 

 

 

 

260

1.3.2.7.1.1

Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

270

1.3.2.7.1.2

Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

280

1.3.2.7.2

Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

 

 

 

 

 

 

290

1.3.2.7.2.1

Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

300

1.3.2.7.2.2

Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

310

1.3.2.7.3

Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

 

 

 

 

 

 

320

1.3.2.7.3.1

Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

330

1.3.2.7.3.2

Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

340

1.3.2.8

Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

350

1.3.2.8.1

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

360

1.3.2.8.2

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

370

1.3.2.8.3

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

380

1.3.2.9

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

385

1.3.2.9a

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

390

1.3.2.10

Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

400

1.3.2.10.1

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

410

1.3.2.10.2

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

420

1.3.2.10.3

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

425

1.3.2.11

Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

430

1.3.3

Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

 

 

 

 

 

 

440

1.3.4

Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

 

 

 

 

 

 


C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

CA 5.2. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Anwendbarer Prozentsatz

Obergrenze

(-) Die Bestands-schutz-obergrenze übersteigender Betrag

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Code

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

010

1.

Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c010)

020

2.

Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c020)

030

2.1

Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

040

2.2.

Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

050

2.2.1

Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen

 

 

 

 

 

 

060

2.2.2

Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

070

2.2.3

Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

080

2.3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 

090

3

Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c030)

100

3.1

Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

110

3.2

Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

120

3.2.1

Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

 

 

 

 

 

 

130

3.2.2

Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

140

3.2.3

Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

150

3.3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 


C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (GS TOTAL)

 

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

GESAMTRISIKO-BETRAG

 

ZU DEN KONSOLI-DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-ANFORDERUNG

 

KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKEN, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONS-RISIKEN

OPERATIO-NELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE

ZUM KONSOLI-DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALIN-STRUMENTE

 

ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE

ZUSATZ-INFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGEBNIS

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALER-HALTUNGS-PUFFER

INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTIZY-KLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITAL-ERHALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKRO-AUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED-STAATES ERMITTELT WURDEN

SYSTEMRISIKO-PUFFER

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE

ZUM KONSOLI-DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLI-DIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALIN-STRUMENTE

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

470

480

010

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

NAME

CODE

Unter-nehmens-kennung

INSTITUT ODER DIESEM GLEICH-GESTELLT (JA / NEIN)

ART DES UNTER-NEHMENS

DATENUMFANG: VOLL-KONSOLI-DIERTE EINZEL-BASIS (SF) ODER TEIL-KONSOLI-DIERTE EINZELBASIS (SP)

LÄNDERCODE

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

GESAMT-RISIKO-BETRAG

 

EIGENMITTEL

 

 

GESAMTRISIKO-BETRAG

 

ZU DEN KONSOLI-DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KOMBINIERTE KAPITAL-PUFFER-ANFORDERUNG

 

KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKEN, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONS-RISIKEN

OPERATIO-NELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE

 

KERNKAPITAL INSGESAMT

 

 

ERGÄNZUNGS-KAPITAL (T2)

 

KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKEN, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

OPERATIO-NELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE

ZUM KONSOLI-DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

 

ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE

ZUSATZ-INFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGEBNIS

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALER-HALTUNGS-PUFFER

INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTIZY-KLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITALER-HALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKRO-AUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED-STAATES ERMITTELT WURDEN

SYSTEM-RISIKOPUFFER

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE

 

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

ZUM KONSOLI-DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLI-DIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

010

020

025

030

035

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

470

480

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)

 

 

URSPRÜNG-LICHE RISIKO-POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UM-RECHNUNGS-FAKTOREN

(-) MIT DER URSPÜNG-LICHEN RISIKO-POSITION VERBUNDENE WERT-BE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

RISIKO-POSITION ABZÜGLICH WERT-BERICHTI-GUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTI-TUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT-RISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UM-RECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

VOLL-STÄNDIG ANGE-PASSTER RISIKO-POSI-TIONS-WERT (E*)

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN

RISIKO-POSI-TIONS-WERT

 

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

 

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VOLATILITÄTS-ANPASSUNG DER RISIKO-POSITION

(-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam)

0 %

20 %

50 %

100 %

DAVON: AUS DEM GEGEN-PARTEI-AUSFALL-RISIKO

DAVON: MIT EINER BONITÄTS-BEUR-TEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI

DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGE-LEITETEN BONITÄTS-BEUR-TEILUNG

(-) GARANTIEN

(-) KREDIT-DERIVATE

(-) FINANZ-SICHERHEITEN: EINFACHE METHODE

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

 

(-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN

010

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

215

220

230

240

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

015

davon: ausgefallene Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

2 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

4 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

35 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

70 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

75 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

150 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

370 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

 

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUB-STITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKOPO-SITIONS-WERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTERLIEGEND

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETER DURCH-SCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ZUSATZINFORMATIONEN

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BE-SICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG

ERWARTETER VERLUST-BETRAG

(-) WERTBE-RICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%)

 

DAVON: GROSSE UNTER-NEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDIT-DERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSER-BILAN-ZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDIT-DERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

ANRECHEN-BARE FINAN-ZIELLE SICHER-HEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

IMMO-BILIEN

SONSTIGE SACHSICHER-HEITEN

FOR-DERUNGEN

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

255

260

270

280

290

300

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN

090

RISIKOGEWICHT: 0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

70 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Davon: in Kategorie 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

90 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

115 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKO-POSITION NACH SUBSTITU-TIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKOPO-SITIONS-WERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTER-LIEGEND

NACH RISIKOPO-SITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETER DURCH-SCHNITTS-WERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ZUSATZINFORMATIONEN

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHER-HEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG

ER-WARTETER VERLUST-BETRAG

(-) WERTBE-RICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%)

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDIT-DERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INS-GESAMT (+)

DAVON: AUSSER-BILAN-ZIELLE PO-SITIONEN

DAVON: AUSSER-BILAN-ZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALL-RISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDIT-DERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ANRECHEN-BARE FINAN-ZIELLE SICHER-HEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACH-SICHERHEITEN

FOR-DERUNGEN

005

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

255

260

270

280

290

300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen

Spezifische Kreditrisiko-anpassungen

Abschreibungen

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

RISIKO-POSITIONSWERT

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

 

ausgefallene Risikopositionen

010

020

040

050

055

060

070

075

080

090

010

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

075

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

085

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

095

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Beteiligungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Sonstige Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen

Spezifische Kreditrisiko-anpassungen

Abschreibungen

Kreditrisiko-anpassungen/ Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEIN-LICHKEIT (PD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKO-POSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ERWARTETER VERLUST-BETRAG

 

Davon: ausgefallen

 

Davon: ausgefallen

 

Davon: ausgefallen

010

030

040

050

055

060

070

080

090

100

105

110

120

125

130

010

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

042

Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

045

Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Kein KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstiges Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Kein KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)

Land:

 

Betrag

Prozentsatz

Qualitätsbezogene Informationen

010

020

030

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

 

010

Risikopositionswert nach dem Standardansatz

 

 

 

020

Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

 

 

 

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

 

030

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen

 

 

 

040

Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

 

 

 

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefung

 

050

Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz

 

 

 

060

Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz

 

 

 

Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen

 

070

Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB

 

 

 

080

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

 

 

 

090

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

 

 

 

100

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

 

 

 

110

Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen

 

 

 

Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

 

120

Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

130

Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

140

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

Anwendung der 2 %-Schwelle

 

150

Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

 

 

 

160

Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch

 

 

 


C 10.01 — KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)

 

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONS-WERT

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG

ZUSATZ-INFORMATION:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

010

020

030

040

050

060

070

080

090

010

GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

020

PD/LGD-ANSATZ: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

070

RISIKOGEWICHT: 190 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

290  %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

370  %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 10.02 — KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN — IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONS-WERT

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG

ZUSATZ-INFORMATION:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

005

010

020

030

040

050

060

070

080

090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

 

NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG FÜR ABWICKLUNGS-RISIKEN

010

020

030

040

010

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

 

 

 

Verknüpfung mit CA

020

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

 

 

 

 

030

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

040

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

050

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

060

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 

070

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

 

 

 

Verknüpfung mit CA

080

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

 

 

 

 

090

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

100

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

110

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

120

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 


C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)

 

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKO-POSITIONEN

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGS-POSITIONEN

(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

RISIKO-POSITION ABZÜGLICH WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTI-TUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UM-RECHNUNGS-FAKTOREN

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKO-MINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKO-POSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICH-TIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

VOLL-STÄNDIG ANGE-PASSTER RISIKOPO-SITIONS-WERT (E*)

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

RISIKOPO-SITIONS-WERT

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTS-BESTIMMUNGEN

AUFGRUND VON LAUFZEITINKON-GRUENZEN AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT

ZUSATZIN-FORMATION: RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPO-SITIONSKLASSE ENTSPRICHT

(-) BE-SICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG (Cva)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

URSPRÜNG-LICHE RISIKO-POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHER-HEITS-LEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

(-) AB-SICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

0 %

> 0 % und ≤ 20 %

> 20 % und ≤ 50 %

> 50 % und ≤ 100 %

(-) VON DEN EIGEN-MITTELN ABGE-ZOGEN

RISIKO-GEWICHTEN UNTERLIEGEND

BEURTEILT (BONITÄTSSTUFEN)

1 250  %

TRANSPARENZ

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

(-) ANGEPASSTE WERTE FÜR AB-SICHERUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZU-FLÜSSE INS-GESAMT

CQS 1

CQS 2

CQS 3

CQS 4

ALLE SON-STIGEN CQS

OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG

 

DAVON: ZWEIT-VERLUST IM RAHMEN EINES ABCP

DAVON: DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%)

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%)

 

DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

VOR OBERGRENZE

NACH OBERGRENZE

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

020

DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

030

ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN:

250

CQS 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

CQS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

CQS 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

CQS 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 13.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN — IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)

 

GESAMT-BETRAG DER DURCH VER-BRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKO-POSITIONEN

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGS-POSITIONEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKO-POSITION NACH SUBSTI-TUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKO-MINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCK-SICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

VOLL-STÄNDIG ANGE-PASSTER RISIKO-POSITIONS-WERT (E*)

NACH KREDITUMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DES VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTS (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

RISIKO-POSITIONS-WERT

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

(-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICH-TIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTS-BESTIMMUNGEN

AUFGRUND VON LAUFZEITIN-KONGRUENZEN AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT

ZUSATZ-INFORMATION: RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONS-KLASSE ENTSPRICHT

(-) BE-SICHERUNG MIT SICHER-HEITS-LEISTUNG (Cva)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

NENNWERT EINBE-HALTENER ODER ERWORBENER KREDITAB-SICHERUNGEN

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

0 %

> 0 % und ≤ 20 %

> 20 % und ≤ 50 %

> 50 % und ≤ 100 %

(-) VON DEN EIGEN-MITTELN ABGEZOGEN

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND

RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)

1 250  %

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

TRANSPARENZ

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

(-) ANGEPASSTE WERTE FÜR AB-SICHERUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INS-GESAMT

CQS 1 & S/T CQS 1

CQS 2

CQS 3

CQS 4 & S/T CQS 2

CQS 5

CQS 6

CQS 7 & S/T CQS 3

CQS 8

CQS 9

CQS 10

CQS 11

ALLE SON-STIGEN CQS

OHNE BONITÄTS-BEUR-TEILUNG

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%)

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%)

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%)

 

DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

VOR OBERGRENZE

NACH OBERGRENZE

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

460

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

020

DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

030

ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

VERBRIEFUNGEN

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

WIEDERVERBRIEFUNGEN

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

VERBRIEFUNGEN

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

WIEDERVERBRIEFUNGEN

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

VERBRIEFUNGEN

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

WIEDERVERBRIEFUNGEN

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

VERBRIEFUNGEN

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

WIEDERVERBRIEFUNGEN

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

VERBRIEFUNGEN

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

WIEDERVERBRIEFUNGEN

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

VERBRIEFUNGEN

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

WIEDERVERBRIEFUNGEN

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN:

430

CQS 1 & S/T CQS 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

CQS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

CQS 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

CQS 4 & S/T CQS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

CQS 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

CQS 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

CQS 7 & S/T CQS 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

CQS 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

CQS 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

CQS 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

CQS 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC Details)

ZEILENNUMMER

INTERNER CODE

KENNUNG DER VERBRIEFUNG

KENNUNG DES ORIGINATORS

VERBRIEFUNGS-ART: (TRADITIONELL / SYNTHETISCH)

BILANZIERUNGS-METHODE: Werden verbriefte Risikopositionen in der Bilanz beibehalten oder aus ihr entfernt?

SOLVENZ-RECHTLICHE BEHANDLUNG: Unterliegen die Verbriefungs-positionen Eigenmittel-anforderungen?

VERBRIEFUNG ODER WIEDER-VERBRIEFUNG?

STS-VERBRIEFUNGEN

SELBSTBEHALT

FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR / SPONSOR / URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER / ANLEGER)

NICHT ABCP-PROGRAMME

 

VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKO-POSITIONEN

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT

ANSATZ

FÜR EINE DIFFEREN-ZIERTE EIGEN-MITTELBE-HANDLUNG QUALI-FIZIERTE STS-VER-BRIEFUNGEN

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH

TYP DES ANGE-WENDETEN SELBST-BEHALTS

% DES SELBST-BEHALTS AM BERICHTS-STICHTAG

EINHALTUNG DER SELBST-BEHALTAN-FORDERUNG?

URSPRUNGS-DATUM

GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM

GESAMT-BETRAG

ANTEIL DES INSTITUTS (%)

TYP

ANGE-WENDETER ANSATZ (SA/IRB/ MIX)

ANZAHL DER RISIKO POSITIONEN

LAND

ELGD (%)

(-) WERTBE-RICHTUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)

BILANZWIRKSAME POSTEN

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

LAUFZEIT

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR UMRECHNUNGSFAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

CTP ODER NICHT-CTP?

NETTO-POSITIONEN

EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT (SA)

VOR-RANGIG

MEZZANINE

ERST-VER-LUST

VOR-RANGIG

MEZZANINE

ERST-VER-LUST

ERSTER VORHER-SEHBARER KÜNDIGUNGS-TERMIN

GE-SETZLICHER LETZTER FÄLLIG-KEITS-TERMIN

BILANZWIRKSAME POSTEN

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

DIREKTE KREDIT-SUBSTITUTE

IRS / CRS

AN-RECHEN-BARE LIQUI-DITÄTS-FAZILI-TÄTEN

SONSTIGE (einschließlich nicht anrechenbarer LF)

ANGEWANDTER UMRECHNUNGSFAKTOR

VOR-RANGIG

MEZZANINE

ERSTVER-LUST

VOR-RANGIG

MEZZANINE

ERSTVER-LUST

VOR OBER-GRENZE

NACH OBER-GRENZE

KAUF-POSI-TION

VER-KAUFS-POSI-TION

SPEZIFISCHES RISIKO

005

010

020

030

040

050

060

070

075

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

445

446

450

460

470

480

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

BANKTÄTIGKEITEN

MASSGEBLICHER INDIKATOR

DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

EIGENMITTELANFORDERUNG

Gesamtbetrag der Risikoposition operationelles Risiko

GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

JAHR-3

JAHR-2

LETZTES JAHR

JAHR-3

JAHR-2

LETZTES JAHR

DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONS-MECHANISMUS ZURÜCK-ZUFÜHREN

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGS-TECHNIKEN

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN, ERWARTETEN VERLUSTS

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGS-MECHANISMEN)

010

020

030

040

050

060

070

071

080

090

100

110

120

010

1.

DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 

020

2.

DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 

 

DEM SA UNTERLIEGEND:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/ -BERATUNG (CF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

HANDEL (TRADING AND SALES) (TS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT (RBr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG (PS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE (AS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

VERMÖGENSVERWALTUNG (AM)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DEM ASA UNTERLIEGEND:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

3.

FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 


C 17.01 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1)

ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN

EREIGNISKATEGORIEN

EREIGNIS-KATE-GORIEN INSGESAMT

ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

INTERNER BETRUG

EXTERNER BETRUG

BESCHÄFTI-GUNGSPRAXIS UND ARBEITS-PLATZSICHER-HEIT

KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTS-GEPFLOGEN-HEITEN

SACH-SCHÄDEN

GESCHÄFTS-UNTER-BRECHUNG UND SYSTEM-AUSFÄLLE

AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESS-MANAGEMENT

NIEDRIGSTE/R

HÖCHSTE/R

Zeilen

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

UNTER-NEHMENS-FINANZIERUNG/-BERATUNG [CF]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

HANDEL (TRADING AND SALES) [TS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

WERT-PAPIER-PROVISIONS-GESCHÄFT [RBr]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

FIRMEN-KUNDEN-GESCHÄFT [CB]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

PRIVAT-KUNDEN-GESCHÄFT [RB]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

ZAHLUNGS-VERKEHR UND VERRECHNUNG [PS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0580

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0610

DEPOT- UND TREUHAND-GESCHÄFT [AS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0670

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0680

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710

VERMÖGENS-VERWALTUNG [AM]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0720

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0730

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0740

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0750

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0760

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0770

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0780

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810

UNTER-NEHMENS-POSTEN [CI]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0880

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0910

GESCHÄFTS-FELDER INSGESAMT

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse). Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0911

Verluste ≥ 10 000 und < 20 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0912

Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0913

Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0914

Verluste ≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse). Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0921

Verluste ≥ 10000 und < 20000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0922

Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0923

Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0924

Verluste ≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung. Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0935

davon: Anzahl der Ereignisse mit positiver Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0936

davon: Anzahl der Ereignisse mit negativer Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0940

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0945

davon: Beträge positiver Verlustanpassungen (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0946

davon: Beträge negativer Verlustanpassungen (-)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0950

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0960

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0970

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0980

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 17.02 — OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE (OPR DETAILS 2)

 

ID des Ereig-nisses

Abschluss-stichtag

Eintritts-zeitpunkt

Er-kennungs-zeitpunkt

Ereignis-kate-gorie

Brutto-verluste

Brutto-verluste abzüglich direkter Rückflüsse

BRUTTOVERLUSTE NACH GESCHÄFTSFELDERN

Name der juris-tischen Person

ID der juris-tischen Person

Geschäfts-bereich

Be-schreibung

Unter-nehmens-finanzierung [CF]

Handel (Trading and Sales) [TS]

Wertpapier-provisions-geschäft [RBr]

Firmenkun-dengeschäft [CB]

Privat-kunden-geschäft [RB]

Zahlungs-verkehr und Verrechnung [PS]

Depot- und Treu-hand-geschäfte [AS]

Vermögens-verwaltung [AM]

Unter-nehmens-posten [CI]

Zeilen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

Währung:

 

POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALAN-FORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

010

020

030

040

050

060

070

010

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

011

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

012

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

020

Laufzeitbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

030

Bereich 1

 

 

 

 

 

 

 

040

0 ≤ 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

050

> 1 ≤ 3 Monate

 

 

 

 

 

 

 

060

> 3 ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

070

> 6 ≤ 12 Monate

 

 

 

 

 

 

 

080

Bereich 2

 

 

 

 

 

 

 

090

> 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

100

> 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

110

> 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

120

Bereich 3

 

 

 

 

 

 

 

130

> 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

140

> 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

150

> 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

160

> 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

170

> 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

180

> 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

190

(> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

200

(> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

210

Durationsbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

220

Bereich 1

 

 

 

 

 

 

 

230

Bereich 2

 

 

 

 

 

 

 

240

Bereich 3

 

 

 

 

 

 

 

250

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

251

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

 

 

 

 

 

 

 

260

Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

270

Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

280

Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

290

Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

300

Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

310

Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

320

Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

321

n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

 

 

 

 

 

 

 

350

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

360

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

370

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

380

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

385

Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

390

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 


C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTO-POSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTS-BESTIMMUNGEN

VOR OBERGRENZE

NACH OBERGRENZE

EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN INSGESAMT

RISIKOGEWICHTE < 1 250  %

1 250  %

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

TRANS-PARENZ

INTERNER BEMESSUNG-SANSATZ

RISIKOGEWICHTE < 1 250  %

1 250  %

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

TRANS-PARENZ

INTERNER BEMESSUNG-SANSATZ

KAUF-POSI-TION

VER-KAUFS-POSI-TION

(-) KAUF-POSI-TION

(-) VER-KAUFS-POSI-TION

KAUF-POSI-TION

VER-KAUFS-POSI-TION

7 - 10 %

12 - 18 %

20 - 35 %

40 - 75 %

100 %

150 %

200 %

225 %

250 %

300 %

350 %

425 %

500 %

650 %

750 %

850 %

BEUR-TEILT

OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GE-WICHT (%)

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%)

7 - 10 %

12 - 18 %

20 - 35 %

40 - 75 %

100 %

150 %

200 %

225 %

250 %

300 %

350 %

425 %

500 %

650 %

750 %

850 %

BEUR-TEILT

OHNE BONI-TÄTSBEUR-TEILUNG

 

DURCH-SCHNITTL-ICHES RISIKO-GEWICHT (%)

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GEWICHT (%)

GE-WICHTETE NETTO-KAUFPOS-ITIONEN

GEWICHTETE NETTOVER-KAUFS-POSITIONEN

GE-WICHTETE NETTOKAUF-POSI-TIONEN

GE-WICHTETE NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN

SUMME DER GEWICH-TETEN NETTOKAUF- UND NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN

GE-WICHTETE NETTOKAUF-POSI-TIONEN

GE-WICHTETE NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN

SUMME DER GE-WICHTETEN NETTOKAUF- UND NETTOVER-KAUFSPOSI-TIONEN

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

460

470

480

490

500

510

520

530

540

550

560

570

580

590

600

610

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060}

020

Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBETRAGS GEWICHTETER NETTOKAUF- UND NETTOVERKAUFSPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN KATEGORIEN:

120

1.

Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

2.

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

3.

Kreditkartenforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

4.

Leasing

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

5.

Darlehen an Unternehmen oder KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

6.

Verbraucherdarlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

7.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

8.

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

9.

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

10.

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

VOR OBERGRENZE

NACH OBERGRENZE

EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN INSGESAMT

RISIKOGEWICHTE < 1 250  %

1 250  %

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

TRANSP-ARENZ

INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ

RISIKOGEWICHTE < 1 250  %

1 250  %

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

TRANS-PARENZ

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

(-) KAUF-POSITION

(-) VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

7 - 10 %

12 - 18 %

20 - 35 %

40 - 75 %

100 %

250 %

350 %

425 %

650 %

Son-stige

BEUR-TEILT

OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG

 

DURCHS-CHNITTL-ICHES RISIKO-GE-WICHT (%)

 

DURCHS-CHNITTL-ICHES RISIKO-GE-WICHT (%)

7 - 10 %

12 - 18 %

20 - 35 %

40 - 75 %

100 %

250 %

350 %

425 %

650 %

Son-stige

BEUR-TEILT

OHNE BONI-TÄTS-BEUR-TEILUNG

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GE-WICHT (%)

 

DURCH-SCHNITT-LICHES RISIKO-GE-WICHT (%)

GE-WICHTETE NETTO-KAUFPOSI-TIONEN

GE-WICHTETE NETTOVER-KAUFSPO-SITIONEN

GE-WICHTETE NETTOKAUFPOSI-TIONEN

GE-WICHTETE NETTO-VERKAUFS-POSI-TIONEN

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {330:060}

 

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN:

020

ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE:

110

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

Nationaler Markt:

 

POSITIONEN

EIGEN-MITTEL-ANFOR-DERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITAL-ANFOR-DERUNG UNTER-LIEGENDE POSI-TIONEN

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

010

020

030

040

050

060

070

010

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

020

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

021

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

 

 

 

 

 

 

 

040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

 

 

 

 

 

 

 

050

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

090

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

100

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

110

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

120

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

125

Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

130

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 


C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Positionen in Nicht-Berichtswährungen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt)

EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN

GESAMT-RISIKOBETRAG

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

AUSGEGLICHEN

020

030

040

050

060

070

080

090

100

010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

020

Eng verbundene Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

025

davon: Berichtswährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Gold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

085

Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIESSLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN

100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN

130

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Lek

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Argentinischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Australischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Brasilianischer Real

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Bulgarischer Lev

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Kanadischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Tschechische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Dänische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Ägyptisches Pfund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Pfund Sterling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Forint

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Yen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

Litauische Litas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

Mexikanischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Zloty

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Rumänischer Leu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

Russischer Rubel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

Serbischer Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

Schwedische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

Schweizer Franken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

Türkische Lira

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

Hryvnia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

US-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

Isländische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

Norwegische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

Hongkong-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

Neuer Taiwan-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

Neuseeland-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

Singapur-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Südkoreanischer Won

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

Renminbi Yuan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

Kuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

EIGENMITTEL-AN-FORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

010

020

030

040

050

060

070

010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

020

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

 

 

 

 

 

 

 

030

Nichtedelmetalle

 

 

 

 

 

 

 

040

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

060

Davon Energieprodukte (Öl, Gas)

 

 

 

 

 

 

 

070

Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

080

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

090

Vereinfachtes Verfahren: Alle Positionen

 

 

 

 

 

 

 

100

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

110

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

120

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

130

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

135

Delta-Plus-Ansatz — nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

140

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 


C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

 

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

Zahl der Über-schreitungen während der voraus-gegangenen 250 Geschäftstage

VaR Multiplikations-faktor (mc)

SVaR Multiplikations-faktor (ms)

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTS-TAGE (VaRavg)

VORTAGES-WERT DES RISIKOPO-TENZIALS (VaRt-1)

MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

LETZTER VERFÜGBARER WERT (SVaRt-1)

DURCH-SCHNITTS-WERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

UNTERGRENZE

DURCH-SCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS

020

Börsengehandelte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

TDI — Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

TDI — Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Aktieninstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Aktieninstrumente — Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Aktieninstrumente — Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Fremdwährungsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Warenpositionsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Gesamtbetrag für das spezifische Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ZUSATZINFORMATIONEN

NENNBETRÄGE DER ABSICHERUNGEN GEGEN CVA-RISIKEN

 

davon: OTC-Derivate

davon: WERT-PAPIER-FINANZ-IERUNGS-GE-SCHÄFTE (SFT)

MULTI-PLIKATIONS-FAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

VORTAG (VaRt-1)

MULTI-PLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

LETZTER VER-FÜGBARER WERT (SVaRt-1)

Anzahl der Gegenparteien

davon: zur Be-rechnung des Kredit-spreads wurde ein Näherungs-wert verwendet

EINGE-GANGENE CVA

EINZEL-ADRESSEN-KREDIT-AUSFALL-SWAP

INDEX-KREDIT-AUSFALL-SWAPS

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

010

CVA-Risiko insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r640;c010}

 

 

 

 

 

020

Nach der fortgeschrittenen Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r650;c010}

 

 

 

 

 

030

Nach der Standardmethode

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r660;c010}

 

 

 

 

 

040

Auf OEM-Grundlage

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r670;c010}

 

 

 

 

 


C 32.01 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

 

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE UND VERBINDLICH-KEITEN

 

WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

 

DAVON: HANDELSBUCH

KONGRUENT

BILANZIERUNG VON SICHERUNGS-GESCHÄFTEN

ABZUGS- UND KORREKTUR-POSTEN

SONSTIGE

ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE

DAVON: HANDELSBUCH

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0010

1

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1.1

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.2

ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.3

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.4

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.5

FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

1.1.6

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.7

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.1.8

SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.9

DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

1.1.10

ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.11

BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.12

(-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1.2

ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

1.2.1

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.2.2

ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1.2.3

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.2.4

DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

1.2.5

ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

1.2.6

SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 32.02 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

 

KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

GESAMT-AVA

AUFWÄRTS-UNSICHERHEIT

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

QTD-EINNAHMEN

IPV-DIFFERENZ

BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

ERST-ANSATZ-GUV

ERLÄUTERUNG

MARKTPREIS-UNSICHERHEIT

 

GLATT-STELLUNGS-KOSTEN

 

MODELLRISIKO

 

KONZENTRIERTE POSITIONEN

KÜNFTIGE VERWALTUNGS-KOSTEN

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

OPERATIO-NELLES RISIKO

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE

ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN

MARKT-PREIS-UNSICHER-HEIT

GLATT-STELLUNGS-KOSTEN

MODELL-RISIKO

KONZEN-TRIERTE POSI-TIONEN

NOCH NICHT EINGE-NOMMENE KREDIT-SPREADS

INVESTI-TIONS- UND FINAN-ZIERUNGS-KOSTEN

KÜNFTIGE VER-WALTUNGS-KOSTEN

VORZEITIGE VERTRAGS-BE-ENDIGUNG

OPERATIO-NELLES RISIKO

DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET

DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET

DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0010

1

KERNKONZEPT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

 

DAVON: HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1

PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 – KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.1

KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.1*

DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.1**

DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.1***

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 MIT NULL BEWERTETE AVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

1.1.1****

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 MIT NULL BEWERTETE AVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.1.1

ZINSSATZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.1.1.2

DEVISEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.1.3

KREDIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

1.1.1.4

AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.1.5

WARENPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.2

(-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1.1.2.1

(-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

1.1.2.2

(-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.1.2.2*

ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1.2

PORTFOLIOS NACH DEM AUSWEICHKONZEPT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.2.1

100 % DER NICHT REALISIERTEN GEWINNE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

1.2.2

10 % DES NOMINALWERTS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

1.2.3

25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 32.03 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

RANG

MODELL

RISIKO-KATEGORIE

PRODUKT

BEO-BACHTBAR-KEIT

AVA FÜR DAS MODELL-RISIKO

 

NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNAB-HÄNGIGEN PREISÜBER-PRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

ERSTANSATZ-GUV

DAVON: NACH EXPERTENKONZEPT

DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE

ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN

MODELL-RISIKO

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 32.04 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)

RANG

RISIKO-KATEGORIE

PRODUKT

UMFANG DER

ZUGRUNDE-LIEGENDEN KONZEN-TRIERTEN POSITIONEN

GRÖSSEN-EINHEIT

MARKTWERT

VORSICHTIGE AUSSTIEGS-PERIODE

AVA FÜR KONZEN-TRIERTE POSITIONEN

BERICH-TIGUNG DES BEIZU-LEGENDEN ZEITWERTS FÜR KONZEN-TRIERTE POSITIONEN

IPV-DIFFERENZ

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI (GOV)

Land:

 

Direkte Risikopositionen

Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Risiko-positions-wert

Risiko-gewichteter Positions-betrag

Bilanzwirksame Risikopositionen

Kumulierte Wertminderung

 

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

 

Derivate

Außerbilanzielle Risikopositionen

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufs-positionen)

Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte nach Bilanzierungsportfolio

Verkaufs-positionen

 

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Nominalbetrag

Rückstellungen

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Zum Handels-bestand gehörende finanzielle Vermögens-werte

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögens-werte

Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufs-positionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensions-geschäften

davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Buchwert

Nominalbetrag

Buchwert

Nominalbetrag

 

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

010

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKO, REGULIERUNGSANSATZ UND RISIKOPOSITIONSKLASSEN:

020

Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Standardansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

075

Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

IRB-Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Öffentliche Stellen [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Öffentliche Stellen [Institute]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Internationale Organisationen [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

155

Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Risikopositionen unter dem Marktrisikorahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT:

170

[0 — 3M]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

[3M — 1J]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

[1J — 2J]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

[2J — 3J]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

[3J — 5J]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

[5J — 10J]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

[10J und mehr]“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

„ANHANG II

MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 162

1.

AUFBAU UND KONVENTIONEN 162

1.1.

AUFBAU 162

1.2.

NUMMERIERUNGSKONVENTION 162

1.3.

VORZEICHENKONVENTION 162

1.4.

ABKÜRZUNGEN 162
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 162

1.

ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA) 162

1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 162

1.2.

C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1) 163

1.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 163

1.3.

C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) 177

1.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 177

1.4.

C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) 186

1.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 186

1.5.

C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) 188

1.5.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 188

1.6.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5) 203

1.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 203

1.6.2.

C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) 203

1.6.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 204

1.6.3.

C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) 211

1.6.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 211

2.

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS) 213

2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 213

2.2.

DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE; 213

2.3.

ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN; 214

2.4.

C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS) 214

2.5.

C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS) 214

3.

MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO 222

3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 222

3.1.1.

MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT 222

3.1.2.

MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS 222

3.2.

C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) 222

3.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 222

3.2.2.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA 222

3.2.3.

ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ 224

3.2.4.

KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 DER CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN 227

3.2.4.1.

RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚INSTITUTE‘ 227

3.2.4.2.

RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN‘ 227

3.2.4.3.

RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN‘ 227

3.2.5.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 227

3.3.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) 234

3.3.1.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB 234

3.3.2.

AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB 235

3.3.3.

C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) 236

3.3.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 236

3.3.4.

C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) 243

3.4.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG 244

3.4.1.

C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) 244

3.4.1.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 244

3.4.2.

C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) 246

3.4.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 246

3.4.3.

C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) 249

3.4.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 249

3.4.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 249

3.5.

C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) 253

3.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 253

3.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) 254

3.6.

C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) 256

3.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 256

3.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 257

3.7.

C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA) 259

3.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 259

3.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 259

3.8.

C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB) 265

3.8.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 265

3.8.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 266

3.9.

C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) 272

3.9.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 272

3.9.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 273

4.

MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO 283

4.1.

C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR) 283

4.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 283

4.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 283

4.2.

OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS) 285

4.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 285

4.2.2.

C 17.01: VERLUSTE AUFGRUND VON OPERATIONELLEN RISIKEN UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1) 286

4.2.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 286

4.2.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 287

4.2.3.

C 17.02: OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN GRÖSSTEN VERLUSTEREIGNISSEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS 2) 292

4.2.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 292

4.2.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 292

5.

MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO 293

5.1.

C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) 293

5.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 293

5.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 294

5.2.

C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) 296

5.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 296

5.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 296

5.3.

C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) 298

5.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 298

5.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 299

5.4.

C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) 300

5.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 300

5.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 301

5.5.

C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) 302

5.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 302

5.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 302

5.6.

C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) 304

5.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 304

5.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 304

5.7.

C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) 305

5.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 305

5.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 306

5.8.

C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) 308

5.8.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 308

6.

VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL) 310

6.1.

C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1) 310

6.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 310

6.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 310

6.2.

C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2) 314

6.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 314

6.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 314

6.3.

C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3 322

6.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 322

6.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 322

6.4

C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4) 324

6.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 324

6.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 325

7.

C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV) 326

7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 326

7.2.

UMFANG DES MELDEBOGENS ‚RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN‘ 326

7.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 327

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.   AUFBAU

1.

Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:

a)

angemessene Eigenkapitalausstattung, eine Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;

b)

Solvabilität der Gruppe, eine Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;

c)

Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);

d)

Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);

e)

operationelles Risiko.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil des technischen Durchführungsstandards umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

3.

Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2.   NUMMERIERUNGSKONVENTION

4.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

5.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.

6.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

7.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}

8.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

1.3.   VORZEICHENKONVENTION

9.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4.   ABKÜRZUNGEN

9a.

Für die Zwecke dieses Anhangs steht ‚CRR‘ für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ‚CRD‘ für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA)

1.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

10.

Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:

a)

Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus den Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.

b)

Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der CRR zusammengefasst.

c)

Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.

d)

Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die für die Berechnung der in der CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.

e)

Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.

11.

Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.

12.

Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).

13.

Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:

a)

In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass — mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen — die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob keine Übergangsbestimmungen bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) bestehen drei unterschiedliche Positionen, in die alle aufgrund von Übergangsbestimmungen vorgenommenen Anpassungen aufgenommen werden.

b)

Übergangsbestimmungen können sich auch auf den Fehlbetrag an zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e der CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen von Übergangsbestimmungen widerspiegeln.

c)

Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Übergangsbestimmungen.

14.

Die Behandlung der Anforderungen nach Säule II kann innerhalb der Union unterschiedlich sein (Artikel 104 Absatz 2 der CRD muss in nationale Durchführungsverordnungen umgesetzt werden). In die Meldungen über die Solvabilität im Rahmen der CRR ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.

a)

Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.

b)

Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. In einem Block stehen die Auswirkungen von Beträgen auf die Koeffizienten im Mittelpunkt, während es im anderen Block um den Koeffizienten an sich geht. Zwischen diesen beiden Koeffizientenblöcken und den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5 besteht keine weitere Verknüpfung.

c)

Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

1.2.   C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

015

1.1.   Kernkapital (T1)

Artikel 25 der CRR

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

020

1.1.1.   Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der CRR

030

1.1.1.1.   Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

040

1.1.1.1.1.   Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

045

1.1.1.1.1*   Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Artikel 31 der CRR

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

050

1.1.1.1.2*   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

060

1.1.1.1.3.   Agio

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

070

1.1.1.1.4.   (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

080

1.1.1.1.4.1.   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.

Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

090

1.1.1.1.4.2.   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

091

1.1.1.1.4.3.   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

092

1.1.1.1.5.   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind ‚eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist‘, abzuziehen.

130

1.1.1.2.   Einbehaltene Gewinne

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

140

1.1.1.2.1.   Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als ‚die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste‘ definiert.

150

1.1.1.2.2.   Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

160

1.1.1.2.2.1.   Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

170

1.1.1.2.2.2.   (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

Artikel 26 Absatz 2 der CRR

In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).

Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind.

180

1.1.1.3.   Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen.

200

1.1.1.4.   Sonstige Rücklagen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

In der CRR werden sonstige Rücklagen als ‚Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind‘ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

210

1.1.1.5.   Fonds für allgemeine Bankrisiken

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als ‚Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist‘ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

220

1.1.1.6.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

230

1.1.1.7.   Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der CRR

Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

240

1.1.1.8.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

250

1.1.1.9.   Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 32 bis 35 der CRR

260

1.1.1.9.1.   (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

Artikel 32 Absatz 1 der CRR

Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt.

Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

270

1.1.1.9.2.   Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen.

280

1.1.1.9.3.   Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

285

1.1.1.9.4.   Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

290

1.1.1.9.5.   (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

Artikel 34 und 105 der CRR

Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

300

1.1.1.10.   (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR

310

1.1.1.10.1.   (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein.

320

1.1.1.10.2.   (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR

330

1.1.1.10.3.   Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde.

340

1.1.1.11.   (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

350

1.1.1.11.1.   (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen.

360

1.1.1.11.2.   Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

370

1.1.1.12.   (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

380

1.1.1.13.   (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR).

390

1.1.1.14.   (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR.

400

1.1.1.14.1.   (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR.

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als ‚Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans‘.

Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird).

410

1.1.1.14.2.   Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

420

1.1.1.14.3.   Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt.

Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen.

430

1.1.1.15.   (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR.

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

440

1.1.1.16.   (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten ‚Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten‘ entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten.

450

1.1.1.17.   (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR

Qualifizierte Beteiligungen werden als ‚das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens‘ definiert.

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250  % möglich.

460

1.1.1.18.   (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung bzw. Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 253 Absatz 1 und Artikel 268 Absatz 4 der CRR

Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR), werden unter diesem Posten gemeldet.

470

1.1.1.19.   (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR

Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

471

1.1.1.20.   (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250  % möglich.

472

1.1.1.21.   (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250  % möglich.

480

1.1.1.22.   Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

490

1.1.1.23.   Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

500

1.1.1.24.   (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3).

510

1.1.1.25.   (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

Artikel 48 Absatz 1 der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

520

1.1.1.26.   Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

524

1.1.1.27.   (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

Artikel 3 der CRR

529

1.1.1.28.   Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

530

1.1.2.   ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

540

1.1.2.1.   Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

550

1.1.2.1.1.   Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

560

1.1.2.1.2 (*)   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

570

1.1.2.1.3.   Agio

Artikel 51 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

580

1.1.2.1.4.   (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet.

590

1.1.2.1.4.1.   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

620

1.1.2.1.4.2.   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

621

1.1.2.1.4.3.   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

622

1.1.2.1.5.   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die ‚eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte‘, in Abzug zu bringen.

660

1.1.2.2.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

670

1.1.2.3.   Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR

Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

680

1.1.2.4.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

690

1.1.2.5.   (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

700

1.1.2.6.   (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

710

1.1.2.7.   (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR.

Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

720

1.1.2.8.   (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten ‚Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)‘ entnommen.

730

1.1.2.9.   Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 474, Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

740

1.1.2.10.   Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

744

1.1.2.11.   (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

Artikel 3 der CRR

748

1.1.2.12.   Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

750

1.2.   ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 der CRR

760

1.2.1.   Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

770

1.2.1.1.   Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

780

1.2.1.2 (*)   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR.

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

790

1.2.1.3.   Agio

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der CRR.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

800

1.2.1.4.   (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet.

810

1.2.1.4.1.   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

840

1.2.1.4.2.   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

841

1.2.1.4.3.   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

842

1.2.1.5.   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die ‚eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte,‘ in Abzug zu bringen.

880

1.2.2.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

890

1.2.3.   Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR

Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

900

1.2.4.   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

910

1.2.5.   Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

Artikel 62 Buchstabe d der CRR

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

920

1.2.6.   Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

930

1.2.7.   (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR

Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

940

1.2.8.   (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR

Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

950

1.2.9.   (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR.

Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

960

1.2.10.   Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

970

1.2.11.   Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

974

1.2.12.   (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

Artikel 3 der CRR

978

1.2.13.   Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

1.3.   C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR

020

1*   Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

030

1**   Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

040

1.1.   RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR

050

1.1.1.   Standardansatz (SA)

Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

060

1.1.1.1.   Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen.

070

1.1.1.1.01.   Staaten oder Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

080

1.1.1.1.02.   Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

090

1.1.1.1.03.   Öffentliche Stellen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

100

1.1.1.1.04.   Multilaterale Entwicklungsbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

110

1.1.1.1.05.   Internationale Organisationen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

120

1.1.1.1.06.   Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

130

1.1.1.1.07.   Unternehmen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

140

1.1.1.1.08.   Mengengeschäft

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

150

1.1.1.1.09.   Durch Immobilien besichert

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

160

1.1.1.1.10.   Ausgefallene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

170

1.1.1.1.11.   Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

180

1.1.1.1.12.   Gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

190

1.1.1.1.13.   Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

200

1.1.1.1.14.   Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

210

1.1.1.1.15.   Beteiligungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

211

1.1.1.1.16.   Sonstige Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

220

1.1.1.2.   Verbriefungspositionen nach SA

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

230

1.1.1.2.*   Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

240

1.1.2.   Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

250

1.1.2.1.   IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

260

1.1.2.1.01.   Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

270

1.1.2.1.02.   Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

280

1.1.2.1.03.   Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

290

1.1.2.1.04.   Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

300

1.1.2.1.05.   Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

310

1.1.2.2.   IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

320

1.1.2.2.01.   Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

330

1.1.2.2.02.   Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

340

1.1.2.2.03.   Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

350

1.1.2.2.04.   Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

360

1.1.2.2.05.   Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

370

1.1.2.2.06.   Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

380

1.1.2.2.07.   Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

390

1.1.2.2.08.   Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

400

1.1.2.2.09.   Mengengeschäft — Sonstige KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

410

1.1.2.2.10.   Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

420

1.1.2.3.   Beteiligungen nach IRB

Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB)

430

1.1.2.4.   Verbriefungspositionen nach IRB

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

440

1.1.2.4*   Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

450

1.1.2.5.   Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

460

1.1.3.   Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 307 bis 309 der CRR

490

1.2.   RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

500

1.2.1.   Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

510

1.2.2.   Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

520

1.3.   GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

530

1.3.1.   Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

540

1.3.1.1.   Börsengehandelte Schuldtitel

Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen

550

1.3.1.2.   Beteiligungen

Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte

555

1.3.1.3.   Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der CRR festgelegten Obergrenze. Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 erster Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 zweiter Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert.

556

1.3.1.3.*   Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind.

557

1.3.1.3.**   Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind.

560

1.3.1.4.   Fremdwährungen

Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX)

570

1.3.1.5.   Warenpositionen

Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM)

580

1.3.2.   Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM)

590

1.4.   GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

600

1.4.1.   Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

610

1.4.2.   Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

620

1.4.3.   Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

630

1.5.   ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:

Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannte Betrags größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung bezeichnete Betrag, dann lautet der auszuweisende Betrag Null.

Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung bezeichnete Betrag, entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom zuerst genannten Betrag.

640

1.6.   GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

650

1.6.1.   Fortgeschrittene Methode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

660

1.6.2.   Standardmethode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

670

1.6.3.   Auf OEM-Grundlage

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

680

1.7.   GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR

690

1.8.   SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.

Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR;

zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR.

Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

710

1.8.2.   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

Artikel 458 der CRR

720

1.8.2*   Davon: Anforderungen für Großkredite

Artikel 458 der CRR

730

1.8.2**   Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

Artikel 458 der CRR

740

1.8.2***   Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

Artikel 458 der CRR

750

1.8.3.   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

Artikel 459 der CRR

760

1.8.4.   Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR

Artikel 3 der CRR

Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

770-900

1.8.5.   Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Die Institute tragen in den Zeilen 770-900 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein.

In den Zeilen 770-900 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für Verbriefungspositionen angegeben, deren risikogewichteter Positionsbetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird.

Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR berechneten risikogewichteten Gesamtpositionsbetrag unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 247 Absatz 6 der CRR anzuwendenden Gesamtrisikogewichts und der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 der CRR genannten Obergrenzen.

770

1.8.5.   Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a und Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR.

780

1.8.5.1.   Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR

790

1.8.5.1.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 259 der CRR

800

1.8.5.1.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

810

1.8.5.2.   Standardansatz (SEC-SA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 269 der CRR

820

1.8.5.2.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261 und Artikel 269 der CRR

830

1.8.5.2.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261 und Artikel 262 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

840

1.8.5.3.   Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR

850

1.8.5.3.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 263 der CRR

860

1.8.5.3.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

870

1.8.5.4.   Interner Bemessungsansatz (IAA)

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR

880

1.8.5.4.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR

890

1.8.5.4.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

900

1.8.5.5.   Sonstige (RW = 1 250  %)

Artikel 254 Absatz 7 der CRR

910-1040

1.8.6.   Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel — spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Die Institute tragen in den Zeilen 910-1040 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein.

Die Zeilen 910-1040 enthalten die risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen im Handelsbuch, deren Gesamtrisikobetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird. Verbriefungspositionen, die Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der geänderten CRR unterliegen, werden nicht in diesen Zeilen, sondern im Meldebogen MKR SA CTP ausgewiesen.

Die gemeldeten Beträge entsprechen dem Gesamtrisikobetrag, der sich aus der Multiplikation der gemäß Artikel 337 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5 ergibt. In dem gemeldeten Betrag sind das gemäß Artikel 337 Absatz 3 der CRR anwendbare Gesamtrisikogewicht sowie die Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition gemäß Artikel 335 der CRR zu berücksichtigen.

Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR ist bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz anzuwenden, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde.

910

1.8.6.   Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel — spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 4, Artikel 335 und Artikel 337 der CRR

920

1.8.6.1.   Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR

930

1.8.6.1.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 337 der CRR

940

1.8.6.1.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

950

1.8.6.2.   Standardansatz (SEC-SA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR

960

1.8.6.2.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR

970

1.8.6.2.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

980

1.8.6.3.   Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR

990

1.8.6.3.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 337 der CRR

1000

1.8.6.3.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

1010

1.8.6.4.   Interner Bemessungsansatz (IAA)

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR

1020

1.8.6.4.1.   Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR

1030

1.8.6.4.2.   Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

1040

1.8.6.5.   Sonstige (RW = 1 250  %)

Artikel 254 Absatz 7 und Artikel 337 der CRR

1.4.   C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen

010

1   Harte Kernkapitalquote (CET1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

020

2   Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

030

3   Harte Kernkapitalquote (T1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

040

4   Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

050

5   Gesamtkapitalquote

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR.

Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

060

6   Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

130

13   SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

Die Summe aus i) und ii):

i)

Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR;

ii)

Quote der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Anforderung nach Säule 2 — P2R), bestimmt gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL).

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

140

13*   TSCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR;

ii)

in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

150

13**   TSCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR;

ii)

in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

160

14   Gesamtkapitalanforderung (OCR)

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 130 ausgewiesene TSCR;

ii)

kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL wider.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden.

170

14*   OCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital;

ii)

kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden.

180

14**   OCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

ii)

kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden.

190

15   Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 160 ausgewiesene OCR-Quote;

ii)

gegebenenfalls die Eigenmittelzielkennziffer (P2G) nach Definition in EBA SREP GL. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

200

15*   OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 170 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital;

ii)

gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

210

15**   OCR und P2G: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

ii)

gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

1.5.   C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen

010

1.   Latente Steueransprüche insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

020

1.1.   Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

Artikel 39 Absatz 2 der CRR

Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss.

030

1.2.   Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

040

1.3.   Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

050

2.   Latente Steuerschulden insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

060

2.1.   Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR

Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

070

2.2.   Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 der CRR

080

2.2.1.   Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

090

2.2.2.   Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

093

2A   Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

Artikel 39 Absatz 1 der CRR

Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der CRR). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen.

096

2B   Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

Artikel 48 Absatz 4 der CRR

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 der CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

097

2C   Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR.

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

100

3.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

110

3.1.   Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

120

3.1.1.   Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

130

3.1.2.   Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

131

3.1.3.   Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

140

3.2.   Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

145

4.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

150

4.1.   Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

155

4.2.   Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

160

5   Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

Artikel 62 Buchstabe d der CRR

Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

170

6   Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

180

7   Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

190

8   Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

200

9   10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.

Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

210

10   17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.

Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet.

225

11.1.   Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a

226

11.2.   Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b

230

12   Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR

240

12.1.   Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

250

12.1.1.   Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)

Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.

260

12.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

270

12.2.   Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

280

12.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

290

12.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

291

12.3.1.   Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

292

12.3.2.   Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

293

12.3.3.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

300

13   Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 bis 60 der CRR

310

13.1.   Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

320

13.1.1.   Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

330

13.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

340

13.2.   Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

350

13.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

360

13.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

361

13.3.   Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

362

13.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

363

13.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

370

14.   Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 bis 70 der CRR

380

14.1.   Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

390

14.1.1.   Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

400

14.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

410

14.2.   Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

420

14.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

430

14.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

431

14.3.   Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

432

14.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

433

14.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

440

15   Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

450

15.1.   Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

460

15.1.1.   Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)

Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.

470

15.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

480

15.2.   Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

490

15.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

500

15.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

501

15.3.   Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

502

15.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

503

15.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

510

16.   Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

520

16.1.   Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

530

16.1.1.   Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

540

16.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

550

16.2.   Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

560

16.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

570

16.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

571

16.3.   Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

572

16.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

573

16.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

580

17.   Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

590

17.1.   Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

600

17.1.1.   Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

610

17.1.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

620

17.2.   Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

630

17.2.1.   Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

640

17.2.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

641

17.3.   Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

642

17.3.1.   Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

643

17.3.2.   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

650

18.   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR

660

19.   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 60 Nummer 4 der CRR

670

20.   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 70 Absatz 4 der CRR

680

21   Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

690

22   Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

700

23   Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

710

24   Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

720

25   Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

730

26   Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

740

27   Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Artikel 128 Absatz 6 der CRD

750

Kapitalerhaltungspuffer

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

760

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

770

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

780

Systemrisikopuffer

Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

800

Puffer für global systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

810

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

820

28   Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD

Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen.

830

29   Anfangskapital

Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR

840

30   Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

850

31   Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

860

32   Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

870

Anpassungen der Gesamteigenmittel

Artikel 500 Absatz 4 der CRR

Unter diesem Posten ist die Differenz zwischen dem unter Posten 880 gemeldeten Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR zu melden.

Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

880

Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 4 der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 4 der CRR anzupassenden Gesamteigenmittel nach der CRR (d. h. vollständig angepasst, um die Differenzen zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben) zu melden.

Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

890

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der jeweils vor dem Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste) zu melden.

900

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ

Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 2 der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde) zu melden.

910

Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der Basel-I-Untergrenze oder Standardansatz (SA) alternativ

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 der CRR

Diese Zeile ist auszufüllen mit:

wenn Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR angewandt wird und Zeile 880 < Zeile 890: der Differenz zwischen Zeile 890 und Zeile 880

oder wenn Artikel 500 Absatz 2 der CRR angewandt wird und Zeile 010 von C 01.00 < Zeile 900 von C 04.00: der Differenz zwischen Zeile 900 von C 04.00 und Zeile 010 von C 01.00

1.6.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5)

1.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

15.

Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 der CRR unterliegen.

16.

Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:

a)

Meldebogen 5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente in dieser Tabelle werden als ‚Anpassungen‘ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.

b)

Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

17.

Die Institute müssen in den ersten vier Spalten die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Die Institute müssen außerdem in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den anrechenbaren Betrag ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen melden.

18.

Die Institute müssen diese Bestandteile nur während des Zeitraums, in dem die Übergangsbestimmungen gemäß Teil 10 der CRR gelten, im Meldebogen CA5 ausweisen.

19.

Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Wenn dies zutrifft, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

1.6.2.   C 05.01 — Übergangsbestimmungen (CA5.1)

20.

Die Institute haben in Tabelle 5.1 die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 der CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der CRR auszuweisen.

21.

Die Institute machen in den Zeilen 020 bis 060 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 der Tabelle CA 5.1 auszuweisenden Zahlen können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA 5.2 abgeleitet werden.

22.

Die Institute haben in den Zeilen 070 bis 092 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der CRR) auszuweisen.

23.

Ab Zeile 100 weisen die Institute Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten aus.

24.

Es können Fälle auftreten, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt wird — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mit Hilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten.

1.6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

Anpassungen des harten Kernkapitals

020

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

030

Anpassungen des Ergänzungskapitals

040

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 der CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen.

Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

050

Anwendbarer Prozentsatz

060

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.


Zeilen

010

1.   Anpassungen insgesamt

In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

020

1.1.   Bestandsgeschützte Instrumente:

Artikel 483 bis 491 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

030

1.1.1.   Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

Artikel 483 der CRR

040

1.1.1.1.   Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR

050

1.1.1.2.   Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR

060

1.1.2.   Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle CA 5.2 zu entnehmen.

070

1.2.   Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

080

1.2.1.   Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

Artikel 479 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

090

1.2.2.   Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 84 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

091

1.2.3.   Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 85 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

092

1.2.4.   Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 87 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

100

1.3.   Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

110

1.3.1.   Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Artikel 467 und Artikel 468 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben.

120

1.3.1.1.   Nicht realisierte Gewinne

Artikel 468 Absatz 1 der CRR

130

1.3.1.2.   Nicht realisierte Verluste

Artikel 467 Absatz 1 der CRR

133

1.3.1.3.   Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

Artikel 468 der CRR

136

1.3.1.4.   Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

Artikel 467 der CRR

138

1.3.1.5.   Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 468 der CRR

140

1.3.2.   Abzüge

Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR

Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

150

1.3.2.1.   Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR.

Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:

soweit der gesamte Nettozwischenverlust ‚wesentlich‘ war, würde der gesamte Restbetrag vom Kernkapital abgezogen oder

soweit der gesamte Nettozwischenverlust nicht ‚wesentlich‘ war, würde kein Abzug des Restbetrags erfolgen.

160

1.3.2.2.   Immaterielle Vermögenswerte

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR.

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR.

170

1.3.2.3.   Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 der CRR.

180

1.3.2.4.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

190

1.3.2.5.   Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

194

1.3.2.5.*   davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten

Artikel 473 der CRR

198

1.3.2.5.**   davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten

Artikel 473 der CRR

200

1.3.2.6.   Eigene Instrumente

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

210

1.3.2.6.1.   Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR.

Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ Positionen auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR.

211

1.3.2.6.1**   davon: Direkte Beteiligungen

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

212

1.3.2.6.1*   davon: Indirekte Beteiligungen

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

220

1.3.2.6.2.   Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR.

Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR

221

1.3.2.6.2**   davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

222

1.3.2.6.2*   davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

230

1.3.2.6.3.   Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR.

Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR

231

davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

232

davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

240

1.3.2.7.   Überkreuzbeteiligungen

In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des ‚Restbetrags‘ abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR), schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf.

250

1.3.2.7.1.   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR.

260

1.3.2.7.1.1.   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

270

1.3.2.7.1.2.   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

280

1.3.2.7.2.   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR

290

1.3.2.7.2.1.   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR

300

1.3.2.7.2.2.   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR

310

1.3.2.7.3.   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR

320

1.3.2.7.3.1.   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR

330

1.3.2.7.3.2.   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR

340

1.3.2.8.   Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

350

1.3.2.8.1.   Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR.

360

1.3.2.8.2.   (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR

370

1.3.2.8.3.   Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR

380

1.3.2.9.   Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR

385

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 478 und Artikel 472 Absatz 5 der CRR.

Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet.

390

1.3.2.10.   Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

400

1.3.2.10.1.   Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR.

410

1.3.2.10.2.   Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR

420

1.3.2.10.2.   Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR

425

1.3.2.11.   Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 471 der CRR

430

1.3.3.   Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben.

Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

440

1.3.4.   Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen.

1.6.3.   C 05.02 — Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, Die Keine Staatlichen Beihilfen Darstellen (CA5.2)

25.

Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der CRR).

1.6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR

Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

020

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR

030

Anwendbarer Prozentsatz

Artikel 486 Absatz 5 der CRR

040

Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

050

(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

060

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA 5.1 gemeldeten Beträgen.

Zeilen

010

1.   Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

Artikel 484 Absatz 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

020

2.   Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 4 der CRR

030

2.1.   Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

040

2.2.   Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

Artikel 489 der CRR

050

2.2.1.   Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen

Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

060

2.2.2.   Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

070

2.2.3.   Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

080

2.3.   Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 1 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können.

090

3.   Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 5 der CRR

100

3.1.   Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 490 der CRR

110

3.2.   Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

Artikel 490 der CRR

120

3.2.1.   Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

130

3.2.2.   Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

140

3.2.3.   Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

150

3.3.   Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Nummer 2 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können.

2.   GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)

2.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

26.

Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszuweisen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Dieser Meldebogen besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.

a)

zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;

b)

detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;

c)

Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;

d)

Angaben zu Kapitalpuffern.

27.

Laut Artikel 7 der CRR ausgenommene Institute machen nur in den Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 Angaben.

28.

Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

2.2.   DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE;

29.

Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils dieses Meldebogens (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.

30.

Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

2.3.   ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN;

31.

Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils dieses Meldebogens (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.

32.

Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.

33.

Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf ‚Beiträge‘ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.

34.

Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen ‚Gruppensolvabilität‘ ausgewiesenen Beträge abzudecken. In Fällen, in denen der Schwellenwert von 1 % nicht überschritten wird, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.

35.

Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.

36.

Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Berichtsanforderungen unterliegt. Unterliegt der Teilkonzern Berichtsanforderungen, so muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.

37.

Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

2.4.   C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS)

Spalten

Erläuterungen

250-400

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.

410-480

KAPITALPUFFER

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.


Zeilen

Erläuterungen

010

GESAMTSUMME

Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

2.5.   C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)

Spalten

Erläuterungen

010-060

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Chapter Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen.

010

NAME

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

020

CODE

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code.

Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem.

025

UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE)

Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll.

Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt:

Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.

030

INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)

‚JA‘ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt.

In anderen Fällen wird ‚NEIN‘ eingetragen.

Image Minderheitsbeteiligungen:

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der CRR

Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen.

035

ART DES UNTERNEHMENS

Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet:

a)

Kreditinstitut

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der CRR;

b)

Wertpapierfirma

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der CRR;

c)

Finanzinstitut (sonstige)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 der CRR;

Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der CRR, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen;

d)

(gemischte) Finanzholdinggesellschaft

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 der CRR;

e)

Anbieter von Nebendienstleistungen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der CRR;

f)

Verbriefungszweckgesellschaft

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 der CRR;

g)

Emittent gedeckter Schuldverschreibungen

Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört;

h)

sonstige Art von Unternehmen

andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen

Unterliegt ein Unternehmen nicht der CRR und der CRD, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt.

040

DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)

‚SF‘ wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

‚SP‘ wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

050

LÄNDERCODE

Die Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2.

060

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

070-240

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde ‚Ja‘ eingetragen).

Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute.

Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.

Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:

Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.

Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110.

080

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 ‚RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN‘ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 ‚RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

090

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

100

OPERATIONELLES RISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 ‚GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)‘ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.

In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 ‚ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN‘ des Meldebogens CA2.

110

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2.

120-240

DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT

Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns.

120

EIGENMITTEL

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 ‚EIGENMITTEL‘ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

130

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

140

VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

150

KERNKAPITAL INSGESAMT

Artikel 25 der CRR

160

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

170

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

180

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 50 der CRR

190

DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 81 der CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

200

VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

210

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

220

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

230

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 der CRR

240

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln.

250-400

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

250-290

BEITRAG ZU DEN RISIKEN

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

250

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290.

260

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

270

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘.

280

OPERATIONELLES RISIKO

Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein.

Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

290

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen.

300-400

BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN

Mit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden.

Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital und/oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 360 bis 400 für alle konsolidierten Unternehmen zu melden, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen.

Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

300-350

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Der Betrag, der als ‚ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

300

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 87 der CRR

310

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 85 der CRR

320

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 84 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

330

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 86 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

340

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

Artikel 88 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

350

ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

360-400

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

Artikel 18 der CRR

Bei dem als ‚KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

360

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

370

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

380

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

390

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

Gemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

400

DAVON: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen.

410-480

KAPITALPUFFER

Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden die entsprechenden Beträge im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe ausgewiesen. Somit entsprechen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe. Die ausgewiesenen Beträge basieren auf den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der CRD sowie der CRR, einschließlich eventueller darin vorgesehener Übergangsbestimmungen.

410

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

Artikel 128 Absatz 6 der CRD

420

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

430

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRD

In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

440

KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

450

SYSTEMRISIKOPUFFER

Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen.

470

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen.

480

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen.

3.   MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

3.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

38.

Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos bestehen unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der dem Kreditrisiko unterliegenden Positionen getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

3.1.1.   Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

39.

Artikel 235 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

40.

Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

41.

In den Artikeln 196, 197 und 200 der CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt.

42.

Die Meldung von Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, erfolgt in Form eines Zuflusses sowie Abflusses aus der gleichen Risikopositionsklasse.

43.

Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.

44.

Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, wird der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss zugewiesen und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss. Der Risikopositionstyp ändert sich jedoch aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse nicht.

45.

Der Substitutionseffekt im COREP-Berichtserstattungsrahmen spiegelt die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung wider. Dementsprechend wird der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen.

3.1.2.   Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

46.

Risikopositionen, die aus den Positionen des Gegenparteiausfallrisikos stammen, werden unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB gemeldet.

3.2.   C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

47.

In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu folgenden Punkten:

a)

die Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;

b)

Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

3.2.2.   Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

48.

Laut Artikel 112 der CRR wird jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zugewiesen.

49.

Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede der für den Standardansatz definierten Risikopositionsklassen vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.

50.

Die folgenden Positionen fallen jedoch nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA:

a)

der Risikopositionsklasse ‚Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen‘ laut Artikel 112 Buchstabe m der CRR zugewiesene Risikopositionen. Sie werden im Meldebogen SEC SA gemeldet;

b)

von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.

51.

In den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA fallen folgende Eigenmittelanforderungen:

a)

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardansatz) der CRR im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;

b)

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) der CRR im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;

c)

das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 der CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.

52.

In den Geltungsumfang des Meldebogens fallen alle Risikopositionen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen melden, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse vorgesehen.

53.

Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen zur Erfassung weiterer Angaben über durch Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallenen Risikopositionen vorgesehen.

54.

Diese Zusatzinformationen sind nur für folgende Risikopositionsklassen zu melden:

a)

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a der CRR)

b)

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b der CRR)

c)

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c der CRR)

d)

Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR)

e)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR)

f)

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h der CRR).

55.

Die Meldung der Zusatzinformationen beeinflusst weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der CRR noch die Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben i und j der CRR, die im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.

56.

In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘, ‚regionale oder lokale Gebietskörperschaften‘, ‚öffentliche Stellen‘, ‚Institute‘, ‚Unternehmen‘ und ‚Mengengeschäft‘ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ verwendet werden.

57.

Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge nach Artikel 127 der CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann werden diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ ausgewiesen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann wird diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ ausgewiesen.

3.2.3.   Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

58.

Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der CRR definierten Risikopositionsklassen geht man nach folgendem Ansatz vor:

a)

Im ersten Schritt wird die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende (ursprüngliche) Risikopositionsklasse nach Artikel 112 der CRR eingereiht, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.

b)

In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.

59.

Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) gelten folgende Kriterien. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.

60.

Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren werden im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe berücksichtigt werden). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Immobilien besicherte Risikopositionen).

61.

In Artikel 112 der CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen geeignet ist, und erst danach wird der gleiche Vorgang für Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen durchgeführt. Andernfalls läge es auf der Hand, dass die in Artikel 112 Buchstabe n der CRR genannte Risikopositionsklasse nie einer Risikopositionen zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige Beispiel. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.

62.

Für einheitliche, Vergleiche erlaubende Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der berichtenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Dementsprechend steht das Ergebnis der zu Berichtszwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen der CRR. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.

63.

Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies träfe zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen wäre. Dementsprechend würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.

64.

Vor diesem Hintergrund würde für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:

1.

Verbriefungspositionen

2.

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

3.

Beteiligungspositionen

4.

Ausgefallene Positionen

5.

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (‚OGA‘) bzw. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)

6.

durch Immobilien besicherte Risikopositionen

7.

Sonstige Positionen

8.

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

9.

Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

65.

Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, werden die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend berücksichtigt und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile eingeordnet. Jedoch werden alle Einzelrisiken in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (‚OGA‘) eingereiht.

66.

Die in Artikel 134 Absatz 6 der CRR beschriebenen n-ten-Ausfall-Kreditderivate werden unmittelbar als Verbriefungspositionen eingestuft, wenn für sie eine Bonitätsbeurteilung vorliegt. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, werden sie in der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ berücksichtigt. Im zuletzt genannten Fall wird in der Zeile für ‚Sonstige Risikogewichte‘ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der CRR angegebenen Summe).

67.

In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES IM SINNE DER CRR

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet?

JA

Image

Verbriefungspositionen

NEIN

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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet?

JA

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Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128)

NEIN

Image

 

 

Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet?

JA

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Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133)

NEIN

Image

 

 

Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet?

JA

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Ausgefallene Positionen

NEIN

Image

 

 

Ist sie zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet?

JA

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Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129)

Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

NEIN

Image

 

 

Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet?

JA

Image

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124)

NEIN

Image

 

 

Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet?

JA

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Sonstige Positionen

NEIN

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Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet?

JA

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Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

NEIN

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Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber Instituten

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

3.2.4.   Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen

3.2.4.1.   Risikopositionsklasse ‚Institute‘

68.

Die Meldung gruppeninterner Risikopositionen nach Artikel 133 Absätze 6 bis 7 der CRR wird wie folgt vorgenommen:

69.

Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der CRR erfüllen, werden in den jeweiligen Risikopositionsklassen ausgewiesen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.

70.

Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der CRR ‚kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.‘ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbietern von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.

3.2.4.2.   Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘

71.

Die Zuweisung von Risikopositionen nach Standardansatz (SA) zur Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ wird wie folgt vorgenommen:

72.

Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 bis 2 der CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ eingereiht werden zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Nichtsdestoweniger werden vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG aufgrund des Artikel 129 Absatz 6 der CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse ‚gedeckte Schuldverschreibungen‘ zugewiesen.

3.2.4.3.   Risikopositionsklasse ‚Organismen für gemeinsame Anlagen‘

73.

Wird von der Möglichkeit nach Artikel 132 Absatz 5 der CRR Gebrauch gemacht, werden Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen wie in Bilanzposten nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der CRR ausgewiesen.

3.2.5.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Risikopositionswert nach Artikel 111 der CRR ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen:

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko.

Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR.

Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen.

Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen.

030

(-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 24 und Artikel 111 der CRR

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden.

040

Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen

Summe der Spalten 010 und 030.

050-100

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter ‚Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung‘.

Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

An dieser Stelle auszuweisende Posten:

Sicherheiten, aufgenommen gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten;

anrechenbare Absicherung ohne Sicherheitsleistung.

Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1.

050-060

Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (Ga)

Artikel 235 der CRR

In Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert.

050

Garantien

Artikel 203 der CRR

Absicherungen von Sicherheitsleistungen gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR, die keine Kreditderivate sind.

060

Kreditderivate

Artikel 204 der CRR

070-080

Besicherung mit Sicherheitsleistung

Diese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst).

Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

070

Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: Einfache Methode

Artikel 222 Absätze 1 und 2 der CRR

080

Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 232 der CRR

090-100

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRR

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

110

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind.

120-140

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

Artikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR).

Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet.

120

Volatilitäts-Anpassung der Risikoposition

Artikel 223 Absätze 2 und 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He.

130

(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)

Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein.

Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen.

140

(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen

Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist.

150

Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)

Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR

160-190

Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten

Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR.

Bei den gemeldeten Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

200

Risikopositionswert

Artikel 111 der CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR

Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen.

210

Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet.

215

Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR

220

Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR

230

Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI

Artikel 112 Buchstabe a bis d, f, g, l, n, o und q der CRR

240

Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe b bis d, f, g, l und o der CRR


Zeilen

Erläuterungen

010

Gesamtsumme der Risikopositionen

015

davon: Ausgefallene Risikopositionen

Artikel 127 der CRR

Diese Zeile wird nur für die Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ und ‚Beteiligungspositionen‘ gemeldet.

Ist eine Risikoposition entweder in Artikel 128 Absatz 2 der CRR aufgeführt oder erfüllt sie die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der CRR festgelegten Kriterien, so wird sie den Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen‘ oder ‚Beteiligungspositionen‘ zugeordnet. Infolgedessen ist keine andere Zuweisung möglich, auch wenn es sich um eine ausgefallene Risikoposition nach Artikel 127 der CRR handelt.

020

davon: KMU

Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen.

030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

040

davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

Artikel 125 der CRR

Wird nur in der Risikopositionsklasse ‚durch Immobilien besichert‘ ausgewiesen.

050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

Nach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

Nach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

070-130

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

Die Positionen im ‚Bankbestand‘ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ aufgeschlüsselt.

Die im ‚Handelsbuch‘ des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ auf.

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

090-130

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 82 der CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Absatz 3 der CRR.

100

Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für qualifizierte zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR.

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge.

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Absatz 2 der CRR.

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

120

Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für qualifizierte zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR.

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen.

140-280

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0  %

150

2 %

Artikel 306 Absatz 1 der CRR

160

4 %

Artikel 305 Absatz 3 der CRR

170

10  %

180

20  %

190

35  %

200

50  %

210

70  %

Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

220

75  %

230

100  %

240

150  %

250

250  %

Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 der CRR

260

370  %

Artikel 471 der CRR

270

1 250  %

Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 der CRR

280

Sonstige Risikogewichte

Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen ‚Staat‘, ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ und ‚Mengengeschäft‘ nicht zur Verfügung.

Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen.

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR

N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ ausgewiesen.

Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

290-320

Zusatzinformationen

Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA.

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

3.3.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)

3.3.1.   Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB

74.

In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:

i.

Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:

Gegenparteiausfallrisiko im Bankbestand;

Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;

ii.

Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;

iii.

Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.

75.

Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis Artikel 157 der CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).

76.

Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:

i.

Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;

ii.

Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB bzw. CR SEC Details ausgewiesen werden.

iii.

‚Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind‘ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der CRR. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 der CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse werden unmittelbar im Meldebogen CA ausgewiesen.

iv.

Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) gemeldet.

Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei vorgeschrieben. Diese Aufschlüsselung wird im Meldebogen CR GB vorgenommen.

77.

Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

 

‚NEIN‘ = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

 

‚JA‘ = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).

Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall ‚JA‘ anzugeben.

Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.

3.3.2.   Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB

78.

Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:

1.

Insgesamt

(Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen ‚Insgesamt‘ ausgefüllt werden.)

2.

Zentralbanken und Zentralstaaten

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

3.

Institute

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

4.1)

Unternehmen — KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

4.2)

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

(Artikel 147 Absatz 8 der CRR)

4.3)

Unternehmen — Sonstige

(Alle Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden.)

5.1)

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU

(Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind.)

5.2)

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU

(Risikopositionen im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, die durch Immobilien besichert und nicht unter 5.1 ausgewiesen sind.)

5.3)

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

5.4)

Mengengeschäft — Sonstige KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen).

5.5)

Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen.)

3.3.3.   C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)

3.3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Erläuterungen

010

INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet.

Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, kommt diese Skala zum Einsatz.

Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an ihre zuständige Behörde wenden.

Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit wird der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert verwendet. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B. für die ‚Gesamtrisikopositionen‘) sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen handelt es sich um Positionen, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden.

020

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Die Institute weisen den Risikopositionswert vor der Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren aus.

Der Wert der ursprünglichen Risikoposition wird gemäß Artikel 24 der CRR sowie Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 der CRR ausgewiesen.

Der aus Artikel 166 Absatz 3 der CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) wird getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung ausgewiesen und vermindert daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht.

030

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

040-080

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Festlegung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter ‚SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG‘.

040-050

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Die Werte entsprechen den in Artikel 4 Absatz 59 der CRR definierten Werten.

Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

040

GARANTIEN:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 236 der CRR eingetragen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR, mit Ausnahme des Absatzes 3), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.

Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Garantie in Spalte 150 ausgewiesen.

Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

050

KREDITDERIVATE:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 216 der CRR eingetragen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.

Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 ausgewiesen.

Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

060

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird nach Artikel 232 der CRR vorgegangen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, so werden diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren ausgewiesen, die die Kriterien in Artikel 212 der CRR erfüllen. Auszuweisen ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert.

Der Betrag wird in Spalte 060 ausgewiesen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, wird der Betrag in Spalte 170 ausgewiesen.

070-080

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldner abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners betrachtet.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Ratingstufen oder Risikopools, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

090

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse.

100, 120

Davon: Außerbilanzielle Posten

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

110

RISIKOPOSITIONSWERT

Ausgewiesen wird der Wert gemäß Artikel 166 der CRR und gemäß Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.

Auf die in Anhang I definierten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der CRR) angewendet.

Für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegenden Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist) ist der Risikopositionswert mit dem Wert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der CRR berechnete Gegenparteiausfallrisiko identisch. Diese Werte werden in der hier betroffenen Spalte ausgewiesen und nicht in Spalte 130 ‚Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko‘

130

Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

140

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des Risikopositionswertes vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

150-210

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, werden in diese Spalten nicht aufgenommen.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absatz 1 und 2 und Artikel 231 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,

gilt im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 der CRR. Auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 der CRR anzuwenden.

werden im Hinblick auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung die in den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen berücksichtigten Sicherheiten aufgenommen.

150

GARANTIEN

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

160

KREDITDERIVATE

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050.

170

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert.

Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der CRR entsprechen.

180

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

Für Handelsbuchgeschäfte schließt dies Finanzinstrumente und Waren ein, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR anrechenbar sind. Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 der CRR ausgewiesen. Ausgewiesen wird der in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegte, angepasste Wert (Cvam).

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten finanziellen Sicherheiten ein. Der auszuweisende Betrag ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.

190-210

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten sonstigen Sicherheiten ein.

190

IMMOBILIEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der CRR ausgewiesen. Auch die Leasinggeschäfte mit eigenen Immobilien werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert.

200

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 der CRR ausgewiesen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, die keine Immobilien sind, werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

210

FORDERUNGEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der CRR verwendet.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

220

DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der CRR unterliegen. Siehe auch die Spalten 040 ‚Garantien‘ und 050 ‚Kreditderivate‘.

230

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.

Bei ausgefallenen Risikopositionen sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR zu berücksichtigen.

Die Definition des Wertes der Risikoposition nach Spalte 110 wird für die Berechnung der gewichteten Durchschnitte für die Risikopositionen verwendet.

Es werden sämtliche Effekte berücksichtigt (daher wird die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen eingeschlossen).

Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, werden die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten in E*, dem vollständig angepassten Risikopositionswert, wiedergegeben und dann gemäß Artikel 228 Absatz 2 der CRR in LGD* wiedergegeben.

Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen ‚Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner‘ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110.

Werden eigene LGD-Schätzungen angewendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der CRR zu berücksichtigen.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.

Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall wird aus den Risikoparametern abgeleitet, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden.

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen werden nicht in die Berechnung der Spalte 230 einbezogen. Sie werden nur in die Berechnung der Spalte 240 aufgenommen.

240

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle gemäß Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

250

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

Der ausgewiesene Wert spiegelt Artikel 162 der CRR wider. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Die durchschnittliche Restlaufzeit wird in Tagen ausgewiesen.

Diese Daten werden für die Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit kein Element zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bildet, nicht ausgewiesen. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ nicht ausgefüllt wird.

255

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.

Der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR ist nicht zu berücksichtigen.

260

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.

Hier ist der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR zu berücksichtigen.

270

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des risikogewichteten Positionsbetrags nach der Anwendung des KMU-Faktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

280

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Die Definition des erwarteten Verlustes ist Artikel 5 Absatz 3 der CRR zu entnehmen, Erläuterungen zur Berechnung sind in Artikel 158 der CRR zu finden. Der auszuweisende erwartete Verlust basiert auf den Risikoparametern, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. (-)

290

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Ausgewiesen werden die Wertberichtigungen sowie die spezifischen und allgemeinen Rückstellungen nach Artikel 159 der CRR. Die allgemeinen Rückstellungen werden mittels Zuweisung des den verschiedenen Ratingstufen für die Schuldner entsprechenden, anteiligen Betrags des erwarteten Verlusts ausgewiesen.

300

ANZAHL DER SCHULDNER

Artikel 172 Absätze 1 und 2 der CRR.

Das Institut weist für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der CRR genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner aus. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich.

In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, meldet das Institut die Anzahl der Risikopositionen, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. In Fällen, in denen Artikel 172 Absatz 2 der CRR gilt, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden.

In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt.


Zeilen

Erläuterungen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

020-060

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Nummer 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

040-060

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

040

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 82 der CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Nummer 3 der CRR.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung enthalten sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, sind in der hier betroffenen Zeile nicht auszuweisen.

050

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

Erläuterungen zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken sind Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der CRR zu entnehmen.

Für Erläuterungen zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird auf Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der CRR verwiesen. Angekaufte Risikopositionen: siehe Artikel 166 Absatz 6 der CRR.

Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie werden in Zeile 180 gemeldet.

Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst.

080

ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME

Artikel 153 Absatz 5 der CRR Gilt nur für die Risikopositionsklassen ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ sowie ‚Staaten und Zentralbanken‘.

090-150

AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN

120

Davon: in Kategorie 1

Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der CRR.

160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der CRR

170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

Aus Vorleistungen entstehende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß dem letzten Satz von Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 der CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 379 Absatz 2 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, werden in dieser Zeile ausgewiesen.

180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

Eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko ist Artikel 4 Absatz 53 der CRR zu entnehmen. Erläuterungen zur Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko sind Artikel 157 Absatz 1 der CRR zu entnehmen.

Gemäß Artikel 166 Absatz 6 der CRR entspricht der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung.

3.3.4.   C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)

Spalte

Erläuterungen

005

Ratingstufe (Zeilenkennung)

Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt der Tabelle jeweils eine Zeile kennzeichnet. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010-300

Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten in Tabelle CR IRB 1 überein.


Zeile

Erläuterungen

010-001-010-NNN

Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müsse der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern beträgt 100 %. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und folglich nicht in diesem Meldebogen ausgewiesen.

3.4.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG

79.

Alle Institute legen auf Gesamtebene aggregierte Daten vor. Zudem legen Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Länder aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur auf Tabelle 1 und Tabelle 2 anzuwenden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen.

80.

Der Begriff ‚Sitz des Schuldners‘ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.

81.

Daten in Bezug auf die ‚Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren‘ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des ‚Risikopositionswerts‘ und der ‚risikogewichteten Positionsbeträge‘ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

3.4.1.   C 09.01 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)

3.4.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA.

020

Ausgefallene Risikopositionen

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen ‚mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen‘ oder ‚Beteiligungsrisikopositionen‘ zugeordnet sind.

Diese ‚Zusatzinformation‘ enthält zusätzliche Angaben zu der Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen. Risikopositionen, die gemäß Artikel 112 Buchstabe j der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ zugewiesen worden wären.

Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund beeinflusst sie die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen ‚ausgefallene Risikopositionen‘, ‚mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen‘ und ‚Beteiligungsrisikopositionen‘ gemäß Artikel 112 Buchstaben j, k bzw. p der CRR nicht.

040

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

050

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der CRR genannten Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

055

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

060

Abschreibungen

Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

070

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden.

075

Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA.

080

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA.

090

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA.


Zeilen

010

Staaten oder Zentralbanken

Artikel 112 Buchstabe a der CRR

020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Artikel 112 Buchstabe b der CRR

030

Öffentliche Stellen

Artikel 112 Buchstabe c der CRR

040

Multilaterale Entwicklungsbanken

Artikel 112 Buchstabe d der CRR

050

Internationale Organisationen

Artikel 112 Buchstabe e der CRR

060

Institute

Artikel 112 Buchstabe f der CRR

070

Unternehmen

Artikel 112 Buchstabe g der CRR

075

davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

080

Mengengeschäft

Artikel 112 Buchstabe h der CRR

085

davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

090

Durch Immobilien besichert

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

095

davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

100

Ausgefallene Positionen

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Artikel 112 Buchstabe k der CRR

120

Gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 112 Buchstabe l der CRR

130

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe n der CRR

140

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Artikel 112 Buchstabe o der CRR

150

Beteiligungspositionen

Artikel 112 Buchstabe p der CRR

160

Sonstige Positionen

Artikel 112 Buchstabe q der CRR

170

Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.2.   C 09.02 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

3.4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

 

010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB

030

Davon ausgefallen

Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft wurden.

040

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

050

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

055

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

060

Abschreibungen

Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

070

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden.

080

INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB

090

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 230 und 240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) bezieht sich auf alle Risikopositionen, einschließlich Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Es gelten die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR festgelegten Bestimmungen.

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

100

Davon: ausgefallen

Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind.

105

Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB.

110

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB.

120

Davon ausgefallen

Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind.

125

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB

130

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB


Zeilen

 

010

Zentralbanken und Zentralstaaten

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

020

Institute

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

030

Unternehmen

(Sämtliche Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c).

042

Davon: Spezialfinanzierungen (außer jenen, die Zuordnungskriterien unterliegen)

(Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der CRR)

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

045

Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen

Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der CRR

050

Davon: KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

060

Mengengeschäft

Alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d.

070

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

080

KMU

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind.

090

keine KMU

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

100

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

110

Sonstiges Mengengeschäft

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden.

120

KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR.

130

keine KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

140

Beteiligungen

Risikopositionen aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR.

150

Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.3.   C 09.04 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)

3.4.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

82.

Diese Tabelle soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuches, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen).

83.

Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die ‚Gesamtsumme‘ der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Rechtsräumen, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jeden Rechtsraum, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Rechtsräumen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.

84.

Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert gilt nicht für die Meldung für die hier betroffene Aufschlüsselung.

85.

Um den Belegenheitsort zu bestimmen, werden die Risikopositionen auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 im Zusammenhang mit technischen Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist, zugewiesen. Daher ändern CRM-Verfahren nicht die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Meldung von Informationen gemäß diesem Meldebogen.

3.4.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

 

010

Betrag

Der im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und ihrer verbundenen Eigenmittelanforderungen.

020

Prozentsatz

030

Qualitative Informationen

Diese Informationen werden nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet.

Die Institute melden entweder {y} oder {n} im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile.


Zeilen

 

010-020

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

010

Risikopositionswert nach dem Standardansatz

Im Einklang mit Artikel 111 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 050 zu melden.

020

Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

Im Einklang mit Artikel 166 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 060 zu melden.

030-040

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

030

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen

Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen nach Artikel 327 der CRR von im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditpositionen:

Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt,

Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch,

Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios,

Risikopositionen in Dividendenwerten und

Risikopositionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 der CRR berechnet wird.

040

Wert von Handelsbuchgeschäften nach auf internen Modellen basierenden Ansätzen

Für die im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 5 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditrisikopositionen wird die Summe folgender Elemente gemeldet:

Beizulegender Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD darstellen und in Einklang mit Artikel 104 der CRR ermittelt werden.

Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD darstellen.

050-060

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

Wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD

050

Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz

Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD.

060

Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz

Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD.

070-110

Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen

070

Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB

Summe der Zeilen 080, 090 und 100.

080

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

Im Einklang mit Teil 3 Titel II und Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD in dem betreffenden Land.

Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand werden von dieser Zeile ausgeschlossen und in Zeile 100 gemeldet.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

090

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

Im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR für spezifische Risiken oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen umfassen u. a. die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR und die gemäß Artikel 348 der CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen.

100

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

Im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

110

Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land anzuwendende Gewichtung wird als Anteil an den Eigenmittelanforderungen berechnet, die wie folgt bestimmt werden:

1.

Zähler: Die gesamten Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r070; c010 Länderblatt],

2.

Nenner: Die gesamten Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers relevanten Kreditrisikopositionen in Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 der CRD [r070; c010; ‚Gesamtsumme‘].

Informationen über die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen werden nicht für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet.

120-140

Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

120

Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Für das betreffende Land von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der CRD festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers.

Diese Zeile bleibt frei, wenn für das betreffende Land von der zuständigen Behörde des Landes keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt worden ist.

Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet.

Angaben zu der von der zuständigen Behörde festgelegten Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet.

130

Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts im Einklang mit den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absätze 1, 2 und 3 der CRD festgelegt wurde. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die zum Meldestichtag noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet.

Informationen zur in dem Land des Instituts anzuwendenden Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder gemeldet.

140

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer berechnet, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absatz 2 oder 3 der CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wird ggf. in [r120; c020; Länderblatt] oder [r130; c020; Länderblatt], wie anwendbar, ausgewiesen.

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung ist der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Eigenmittelanforderungen und wird in [r110; c020; Länderblatt] ausgewiesen.

Informationen zum institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer werden nur für die ‚Gesamtsumme‘ aller Länder und nicht für jedes Land einzeln gemeldet.

150-160

Anwendung der 2 %-Schwelle

150

Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts nicht überschreiten, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen wird unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission berechnet.

Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die ‚Gesamtsummer‘ aller Länder ‚y‘ an.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle ‚n‘ an.

160

Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen nicht überschreiten, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen.

Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die ‚Gesamtsummer‘ aller Länder ‚y‘ an.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle ‚n‘ an.

3.5.   C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

3.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

86.

Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich ‚CR EQU IRB‘ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 1‘ als auch auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 2‘.

87.

Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben über die gemäß IRB-Methode (Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR) durchgeführte Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der CRR) in Bezug auf die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR bezeichneten Risikopositionen aus Beteiligungen.

88.

Laut Artikel 147 Absatz 6 der CRR werden folgende Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ zugewiesen:

a)

nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen, oder

b)

rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

89.

Nach dem in Artikel 152 der CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz behandelte Organismen für gemeinsame Anlagen werden ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB gemeldet.

90.

Gemäß Artikel 151 Absatz 1 der CRR legen die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vor, wenn sie einen der folgenden, in Artikel 155 der CRR genannten Ansätze anwenden:

den einfachen Risikogewichtungsansatz,

den PD/LGD-Ansatz oder

den auf internen Modellen basierenden Ansatz.

Nach dem IRB-Ansatz arbeitende Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden (z. B. Beteiligungsrisikopositionen mit einem Risikogewicht von 250 % nach Artikel 48 Absatz 4 der CRR bzw. einem Risikogewicht von 370 % nach Artikel 471 Absatz 2 der CRR)).

91.

Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen werden im Meldebogen CR EQU IRB nicht gemeldet:

im Handelsbuch geführte Beteiligungspositionen (falls Institute nicht von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen nach Artikel 94 der CRR befreit sind);

der teilweisen Anwendung des Standardansatzes unterliegende Beteiligungspositionen (Artikel 150 der CRR) unter Einschluss von:

bestandsgeschützten Beteiligungspositionen gemäß Artikel 495 Absatz 1 der CRR;

Beteiligungspositionen an Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe g der CRR);

Beteiligungspositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, wodurch erhebliche Förderungen für Investitionen in das Institut geschaffen werden und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für Kapitalanlagen unterliegen (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe h der CRR);

Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen, deren risikogewichtete Positionsbeträge nach der Behandlung für ‚Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind‘ berechnet werden dürfen (gemäß Artikel 155 Absatz 1 der CRR);

gemäß Artikel 46 und Artikel 48 der CRR von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Risikopositionen aus Beteiligungen.

3.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)

Spalten

005

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010

INTERNES RATINGSYSTEM

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 010 die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus. Sie wird nach den in Artikel 165 Absatz 1 der CRR genannten Bestimmungen berechnet.

Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)wird für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet.

020

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach den in Artikel 167 der CRR festgelegten Bestimmungen entspricht der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert. Beim Wert der Risikoposition außerbilanzieller Beteiligungspositionen handelt es sich um den Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

In Spalte 020 nehmen Kreditinstitute außerdem die in Anhang I der CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auf (z.B. den Posten ‚unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien‘).

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz (gemäß Artikel 165 Absatz 1) anwenden, berücksichtigen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 der CRR Bezug nimmt.

030-040

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

Unabhängig von dem Ansatz, nach dem die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Form von Garantien (Spalte 030) oder in Form von Kreditderivaten (Spalte 040) aus, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden.

050

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

In Spalte 050 weisen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren aus, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird.

060

RISIKOPOSITIONSWERT

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte aus (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 der CRR).

Es sei daran erinnert, dass im Fall von außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entspricht (Artikel 167 der CRR).

070

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 070 des Meldebogens CR EQU IRB 2 die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD aus, die den in die Kumulierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Dasselbe gilt für Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD wird der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. Die Institute haben die in Artikel 165 Absatz 2 der CRR festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen.

080

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Die Institute weisen die nach den Bestimmungen des Artikels 155 der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen in Spalte 080 aus.

Verfügen den PD/LGD-Ansatz anwendende Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen (Artikel 155 Absatz 3 der CRR).

Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der CRR).

090

ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG

In Spalte 090 weisen die Institute den gemäß Artikel 158, Absätze 4, 7, 8 und 9 der CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen aus.

92.

Gemäß Artikel 155 der CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder Ansatz nach internen Modellen) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden).

Zeilen

CR EQU IRB 1 — Zeile 020

PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeilen 050-090

EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeile 100

ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN

Institute, die den Ansatz nach internen Modellen anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der CRR) weisen die verlangten Informationen in Zeile 100 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeile 110

BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

Den IRB-Ansatz anwendende Institute weisen die Beträge der risikogewichteten Beteiligungspositionen für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden). Beispielsweise sind

risikogewichtete Positionsbeträge der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR behandelt werden, sowie

gemäß Artikel 471 Absatz 2 der CRR mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen

in Zeile 110 auszuweisen.

CR EQU IRB 2

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus.

Wendet ein Institut, das den PD-LGD-Ansatz nutzt, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem an oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, weist es im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools aus. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht.

3.6.   C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

3.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

93.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR.

94.

Die Institute weisen im Meldebogen CR SETT Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, aus.

95.

Laut Artikel 378 der CRR unterliegen Pensionsgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinem Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.

96.

Im Fall von Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, berechnen die Institute die Preisdifferenz, die sich daraus ergibt. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

97.

Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 des CRR enthaltenen Tabelle 1.

98.

Laut Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko zur Berechnung des Risikopositionsbetrags mit 12,5 multipliziert.

99.

Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Sie werden in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) ausgewiesen.

3.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in dieser Spalte 010 die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In diese Spalte 010 müssen alle noch nicht abgewickelten Geschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder einen Verlust darstellen, aufgenommen werden.

020

RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in Spalte 020 die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert aus, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

In Spalte 020 werden nur die nicht abgewickelten Geschäfte, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen, ausgewiesen.

030

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Institute weisen in Spalte 030 die gemäß Artikel 378 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen aus.

040

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken.


Zeilen

010

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

Die Institute melden in Zeile 010 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).

In 010/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In 010/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ aus.

In 010/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

020 bis 060

Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Anlagebuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 020 bis 060.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

070

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

Die Institute melden in Zeile 070 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).

In 070/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In 070/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ aus.

In 070/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

080 bis 120

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Handelsbuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 080 bis 120.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

3.7.   C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)

3.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

100.

Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle Verbriefungen übermittelt, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das meldende Institut an einer nach dem Standardansatz behandelten Verbriefung beteiligt ist. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Positionsbetrag auf der Grundlage der überarbeiteten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. In gleicher Weise werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen nach den überarbeiteten Verbriefungsregeln ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 01.00 ausgewiesen.

100a.

Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen.

100b.

Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.

101.

Im Meldebogen CR SEC SA werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 10 bzw. 11 der CRR erfasst.

3.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

Als Originatoren auftretende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend werden sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, gemeldet.

Im Fall traditioneller Verbriefungen berücksichtigt der Originator, sofern er keine Positionen hält, die betreffenden Verbriefungen in den Meldungen im Meldebogen CR SEC SA und im Meldebogen CR SEC IRB nicht. Zu diesem Zweck sind Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung in vom Originator gehaltenen Verbriefungspositionen in Verbriefungen revolvierender Risikopositionen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 12 der CRR eingeschlossen.

020-040

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

In Befolgung der Bestimmungen der Artikel 249 und 250 der CRR ist die Kreditabsicherung für die verbrieften Risikopositionen so gestaltet, als bestünde keine Laufzeitinkongruenz.

020

(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

030

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für ‚Zuflüsse‘ und ‚Abflüsse‘ erscheinen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.

Das Berechnungsverfahren für den an das ‚Fremdwährungsrisiko‘ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

040

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

050

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.

Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom ‚Anteil des Originators‘ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

060

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

070

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

Diese Angabe hängt mit Spalte 040 des Meldebogens CR SA Total zusammen.

080-110

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Artikel 4 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR.

Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

080

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Besicherungen ohne Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 59 definiert und in Artikel 235 der CRR geregelt.

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

090

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Besicherungen mit Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 58 definiert und in den Artikeln 195, 197 und 200 der CRR geregelt.

Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß den Artikeln 218 bis 236 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

100-110

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

100

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 235 Absätze 1 und 2 der CRR.

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ‚Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen‘, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

Diese Angabe hängt mit Spalte 090 [(-) Abflüsse insgesamt] des Meldebogens CR SA Total zusammen.

110

ZUFLÜSSE INSGESAMT

Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt, die laut Artikel 197 Absatz 1 der CRR anrechenbare finanzielle Sicherheiten darstellen und bei denen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zum Einsatz kommt, werden in dieser Spalte als Zuflüsse ausgewiesen.

Diese Angabe hängt mit Spalte 100 (Zuflüsse insgesamt) des Meldebogens CR SA Total zusammen.

120

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf ‚Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition‘ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden.

Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR SA Total zusammen.

130

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR).

Diese Angabe hängt mit Spalte 120 und Spalte 130 des Meldebogens CR SA Total zusammen.

140

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.

Diese Angabe hängt mit Spalte 150 des Meldebogens CR SA Total zusammen.

150-180

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Dieser Umrechnungsfaktor beträgt 100 %, sofern in der CRR nichts anderes festgelegt ist.

Siehe die Spalten 160 bis 190 des Meldebogens CR SA Total.

Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %,]0 %, 20 %],]20 %, 50 %] und]50 %, 100 %].

190

RISIKOPOSITIONSWERT

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.

Diese Angabe hängt mit Spalte 200 des Meldebogens CR SA Total zusammen.

200

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

In Artikel 258 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zugewiesen wurde, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

210

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

Hierbei handelt es sich um den Wert der Risikoposition abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts.

220-320

NACH RISIKOGEWICHTEN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE

220-260

BEURTEILT

In Artikel 242 Nummer 8 der CRR werden beurteilte Positionen definiert.

Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR für den Standardansatz (SA) vorgesehen ist.

270

1 250  % (UNBEURTEILT)

In Artikel 242 Nummer 7 werden unbeurteilte Positionen definiert.

280

TRANSPARENZ

Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR.

In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

290

TRANSPARENZ — DAVON: ZWEITVERLUST IM RAHMEN EINES ABCP

Risikopositionswerte, die einer Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms unterliegen, werden in Artikel 254 der CRR festgelegt.

In Artikel 242 Nummer 9 der CRR wird der Begriff ‚Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere‘ oder ‚ABCP-Programm‘ definiert.

300

TRANSPARENZ — DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

310

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ (IAA)

Artikel 109 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 3 der CRR. Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Rahmen des internen Bemessungsansatzes.

320

IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

330

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

340

DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen müssen in dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag jedwede Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen werden.

350

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

Nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR müssen die Mitgliedstaaten immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen in den Artikeln 405, 406 oder 409 der CRR nicht erfüllt, dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250  %) auferlegen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. Ein derartiges zusätzliches Risikogewicht kann nicht nur Anlegerinstituten, sondern auch Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern auferlegt werden.

360

AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250  % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag ‚Null‘ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 330 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

370-380

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 370) bzw. nach (Spalte 380) der Anwendung der in Artikel 252 — Positionen, für die aktuell ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist oder die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind — oder in Artikel 256 Absatz 4 — zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung — der CRR festgelegten Obergrenzen.

390

ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

102.

Der Meldebogen CR SEC SA ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.

103.

Nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) werden auch nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.

Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

020

DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

030

ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

040-060

BILANZWIRKSAME POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe a der CRR legt fest, dass bei den Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert nach der Anwendung spezifischer Kreditrisikoanpassungen ist.

Bilanzwirksame Posten werden nach Verbriefungen (Zeile 050) und Wiederverbriefungen (Zeile 060) aufgeschlüsselt.

070-090

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.

Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).

Nicht in der Bilanz ausgewiesene und derivative Positionen werden nach Verbriefungen (Zeile 080) und Wiederverbriefungen (Zeile 090) gemäß Tabelle 1 in Artikel 251 der CRR aufgeschlüsselt.

100

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

110

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.

In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes ‚Anleger‘ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

120-140

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

150-170

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

180

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

190-210

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

220-240

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

250-290

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN

In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den Standardansatz in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.

Diese Zeilen werden nur für die Spalten 190 und 210 bis 270 sowie die Spalten 330 bis 340 ausgefüllt.

3.8.   C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)

3.8.1.   Allgemeine Bemerkungen

104.

Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das meldende Institut an einer Verbriefung beteiligt ist, die nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz behandelt wird. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Positionsbetrag auf der Grundlage der geänderten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. In gleicher Weise werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen nach den überarbeiteten Verbriefungsregeln ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 01.00 ausgewiesen.

104a.

Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen.

105.

Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.

106.

Der Meldebogen CR SEC IRB hat den gleichen Geltungsumfang wie der Meldebogen CR SEC SA. In ihm werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen erfasst.

3.8.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

Bezüglich der Zeile ‚Summe der bilanzwirksamen Posten‘ entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Meldestichtag verbrieften Risikopositionen.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA.

020-040

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

Artikel 249 und Artikel 250 der CRR

Im angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen.

020

(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

030

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für ‚Zuflüsse‘ und ‚Abflüsse‘ erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen (CR SA oder CR IRB) als ‚Zuflüsse‘ mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.

Das Berechnungsverfahren für den an das ‚Fremdwährungsrisiko‘ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

040

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

050

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.

Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom ‚Anteil des Originators‘ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

060-090

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR.

Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

060

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert.

Artikel 236 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für GA im Falle einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung.

Diese Angabe hängt mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB zusammen.

070

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert.

Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen.

Diese Angabe hängt mit Spalte 060 des Meldebogens CR IRB zusammen.

080-090

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

080

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 236 der CRR

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ‚Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen‘, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

Diese Angabe hängt mit Spalte 070 des Meldebogens CR IRB zusammen.

090

ZUFLÜSSE INSGESAMT

Diese Angabe hängt mit Spalte 080 des Meldebogens CR IRB zusammen.

100

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf ‚Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition‘ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden.

Diese Angabe hängt mit Spalte 090 des Meldebogens CR IRB zusammen.

110

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR).

120

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.

130-160

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %.

Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff ‚Umrechnungsfaktor‘ definiert.

Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %].

170

RISIKOPOSITIONSWERT

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.

Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR IRB zusammen.

180

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

In Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet wird, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

190

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

200-320

RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)

Artikel 261 der CRR

IRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen.

Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist.

330

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Angaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen.

Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein.

340

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

Kreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das ‚effektive Risikogewicht‘ der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100).

Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der ‚T‘-Anpassung verwenden.

In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

350

TRANSPARENZ

In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools).

In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann.

Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter ‚außerbilanzielle Posten und Derivate‘ auszuweisen.

Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen Kirb nicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden.

Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen.

360

TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

370

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor.

380

IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

390

(-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR.

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

400

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

410

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen.

420

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

In Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250  %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde.

430

AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250  % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag ‚Null‘ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

440-450

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen.

460

ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

107.

Der Meldebogen CR SEC IRB ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie nach Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.

108.

Nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) werden auch nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.

Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

020

DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

030

ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

040-090

BILANZWIRKSAME POSTEN

In Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe b der CRR wird festgelegt, dass bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Absatz berechnen, der Risikopositionswert einer bilanzwirksamen Verbriefungsposition dem Buchwert ohne Berücksichtigung eventuell vorgenommener Kreditrisikoanpassungen entspricht.

Die bilanzwirksamen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 050-070 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 080-090 ausgewiesen.

100-150

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Aus den in Anhang II der CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.

Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).

Die außerbilanziellen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 110-130 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 140-150 ausgewiesen.

160

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

170

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.

In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes ‚Anleger‘ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

180-230

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

240-290

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

300

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

310-360

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten und Derivaten angewendet werden.

370-420

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

430-540

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN

In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den IRB-Ansatz in Artikel 261 Tabelle 4 der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.

Diese Zeilen werden nur für die Spalten 170 und 190 bis 320 sowie die Spalten 400 bis 410 ausgefüllt.

3.9.   C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

3.9.1.   Allgemeine Bemerkungen

109.

In diesem Meldebogen werden auf Grundlage der einzelnen Transaktionen oder Geschäftsvorgänge (im Gegensatz zu den in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2 ausgewiesenen, kumulierten Informationen) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier werden die zugrunde liegenden Merkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie beispielsweise der zugrunde liegende Pool und die Eigenmittelanforderungen, mitgeteilt.

110.

Dieser Meldebogen ist in den folgenden Fällen auszufüllen:

a.

Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es mindestens eine Position in der Verbriefung hält. Das bedeutet, dass die Institute ungeachtet dessen, ob ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist oder nicht, Angaben zu allen von ihnen (entweder im Bankbestand oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen haben. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch aufgrund von Artikel 405 der CRR einbehaltene Positionen.

b.

Vom meldenden Institut während des Berichtsjahrs (1) in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es keine Position hält.

c.

Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einem Verbriefungsinstrument erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 160 auszuweisen.

d.

Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).

111.

Dieser Meldebogen ist von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten (2) zu erstellen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung ‚Unternehmen für Unternehmen‘ zu übermitteln.

112.

Aufgrund von Artikel 406 Absatz 1 der CRR, in dem festgelegt wird, dass sich in Verbriefungspositionen investierende Institute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, wird der Berichtsumfang des Meldebogens nur in begrenztem Umfang auf Anleger angewendet. Insbesondere haben sie die Spalten 010-040, 070-110, 160, 190, 290-400 und 420-470 auszufüllen.

113.

Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger.

3.9.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

005

ZEILENNUMMER

Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010

INTERNER CODE

Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden.

020

KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen.

030

KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name)

In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen.

Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das meldende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben.

040

VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH)

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

‚T‘ für traditionell;

‚S‘ für synthetisch.

Die Definitionen für ‚traditionelle Verbriefung‘ und ‚synthetische Verbriefung‘ sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen.

050

BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein:

‚K‘ bei vollständigem Ansatz;

‚P‘ bei teilweisem Ansatz;

‚R‘ bei vollständiger Ausbuchung;

‚N‘ für nicht zutreffend.

In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst.

Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.

Die Option ‚P‘ (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des meldenden Unternehmens gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 angesetzt werden.

060

SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?

Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen:

‚N‘ unterliegt keinen Eigenmittelanforderungen;

‚B‘ Bankbestand;

‚T‘ Handelsbuch;

‚A‘ in beiden Büchern teilweise geführt.

Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRR

In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen. Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.

070

VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

Den Definitionen der Begriffe ‚Verbriefung‘ und ‚Wiederverbriefung‘ in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden:

‚S‘ für Verbriefung;

‚R‘ für Wiederverbriefung.

075

STS-VERBRIEFUNGEN

Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben:

Y

Ja

N

Nein.

080-100

SELBSTBEHALT

Artikel 404 bis 410 der CRR

080

TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS

Für jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils (‚net economic interest‘), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen.

 

A — Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): ‚das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche‘.

 

V — Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist.

 

B — Revolvierende Risikopositionen: ‚bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen‘.

 

C — Bilanzwirksam: ‚das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt‘.

 

D — Erstverlust: ‚das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht‘.

 

E — Befreit: Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 405 Absatz 3 der CRR betroffen sind.

 

N — Nicht zutreffend. Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 404 der CRR betroffen sind.

 

U — Verstoß oder unbekannt. Dieser Code wird angegeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.

090

% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag).

Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes ‚E‘ (befreit) oder ‚N‘ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

100

EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

Artikel 405 Absatz 1 der CRR

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

Y

- Ja

N

- Nein.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes ‚E‘ (befreit) oder ‚N‘ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

110

FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

‚O‘ für Originator;

‚S‘ für Sponsor;

‚L‘ für ursprünglicher Kreditgeber;

‚I‘ für Anleger.

Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen.

120-130

NICHT ABCP-PROGRAMME

Aufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit.

120

URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ)

Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: ‚mm/JJJJ‘.

Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

130

GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM

In dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst.

Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom meldenden Unternehmen begeben wurden.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

140-220

VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

In den Spalten 140 bis 220 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert.

140

GESAMTBETRAG

Die Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

150

ANTEIL DES INSTITUTS (%)

Hier ist der am Meldestichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140).

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

160

TYP

In dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte (‚1‘ bis ‚8‘) oder Verbindlichkeiten (‚9‘ und ‚10‘) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlencodes melden:

 

1 — Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

 

2 — Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

 

3 — Kreditkartenforderungen;

 

4 — Leasinggeschäfte;

 

5 — Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt);

 

6 — Verbraucherdarlehen;

 

7 — Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

 

8 — Sonstige Vermögenswerte;

 

9 — Gedeckte Schuldverschreibungen;

 

10 — Sonstige Verbindlichkeiten.

Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ ‚10‘ (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘).

Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern.

170

ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX)

In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst.

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

‚S‘ für Standardansatz;

‚I‘ für auf internen Beurteilungen basierender Ansatz;

‚M‘ für eine Kombination aus beiden Ansätzen (SA/IRB).

Wird beim Standardansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen.

Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.

Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

180

ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

Artikel 261 Absatz 1 der CRR

Diese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 ‚I‘ angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus.

190

LAND

Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, wird ‚sonstige Länder‘ gemeldet.

200

ELGD (%)

Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 ‚I‘ melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

210

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

220

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)

In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

230-300

VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

In diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst.

Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde.

230-250

BILANZWIRKSAME POSTEN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

230

VORRANGIG

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der CRR.

Für alle anderen Verbriefungspositionen sind in diese Kategorie alle Tranchen aufzunehmen, die gemäß der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen infrage kommen.

240

MEZZANINE

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird:

alle Positionen gemäß Definition in Artikel 242 Nummer 18 der CRR;

alle Positionen, die nicht Artikel 242 Absatz 6 oder Absatz 17 der CRR unterliegen.

Für alle anderen Verbriefungspositionen: siehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR.

250

ERSTVERLUST

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der CRR.

Für alle anderen Verbriefungspositionen: Erstverlust-Tranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 15 der CRR.

260-280

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen.

290

ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:

i)

das Datum, an dem ein Rückführungsaufruf (gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 2 der CRR) bei Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte;

ii)

das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde.

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

300

GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

Dies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente).

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

310-400

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst.

310-330

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 230 bis 250.

340-360

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 260 bis 280.

370-400

ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-360 ausgewiesen sind).

370

DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)

Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden.

Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet:

Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (‚standby letters of credit‘), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

380

IRS/CRS

IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt.

390

ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

Die in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. SA oder IRB).

400

SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF)

Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen).

410

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: ANGEWANDTER UMRECHNUNGSFAKTOR

In Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge).

Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen).

Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR SA SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.

420

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

Diese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR SA SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.

In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen.

430

GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

440

GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

445

ANSATZ

In dieser Spalte wird der Ansatz zur Bestimmung des in Zeile 440 ausgewiesenen Risikopositionsbetrags mitgeteilt.

Zur Anwendung kommt einer der folgenden Ansätze:

 

Für Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Risikopositionsbetrag gemäß der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR berechnet wird

Sonstige (ursprüngliche Verbriefungsregeln)

 

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird:

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

IAA

1 250  % für Positionen, die keinerlei Methode unterliegen (Artikel 254 Absatz 7 der CRR)

Mehrfachansätze

Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR kommt für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz zur Anwendung, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde.

‚Mehrfachansätze‘ werden angewandt, wenn das Institut in mehrfacher Hinsicht an einer Verbriefungstransaktion beteiligt oder in einer Verbriefung engagiert ist und es die Eigenmittelanforderungen in seinen verschiedenen Funktionen oder im Hinblick auf seine verschiedenen Risikopositionen anhand unterschiedliche Ansätze berechnet.

446

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERTE VERBRIEFUNGSPOSITION

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019, Artikel 243 und Artikel 270 der CRR

Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben:

Y

– Ja

N

– Nein

‚Ja‘ ist im Falle von STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, und im Falle von vorrangigen Positionen in KMU-Verbriefungen, die keine STS-Verbriefungen und gemäß Artikel 270 der CRR für eine solche Behandlung qualifiziert sind, anzugeben.

450-510

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH

450

CTP ODER NICHT-CTP?

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

C

Korrelationshandelsportfolio (CTP)

N

Kein Korrelationshandelsportfolio

460-470

NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUF

Siehe Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP.

480

GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) — SPEZIFISCHES RISIKO

Siehe Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP.

4.   MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO

4.1.   C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

114.

Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 der CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA auf Einzelbasis nicht gleichzeitig anwenden.

115.

Institute, die den BIA, den SA bzw. den ASA anwenden, berechnen ihre Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute die geprüften Zahlen aus, von denen ausgegangen wird, dass sie unverändert bleiben. Abweichungen von diesem Grundsatz der ‚Unveränderlichkeit‘ sind beispielsweise möglich, wenn im Verlauf des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.

116.

Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.

117.

In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.

118.

In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (SA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.

119.

Dieser Meldebogen ist von allen Instituten einzureichen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.

4.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-030

MASSGEBLICHER INDIKATOR

Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.

Nachfolgend bezeichnet der Begriff ‚maßgeblicher Indikator‘ die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR genannten Posten.

Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen.

Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum ‚maßgeblichen Indikator‘ verfügbar sind.

040-060

DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘ im Sinne von Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR).

Beim Geschäftsfeld ‚Firmenkundengeschäft‘ werden auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufgenommen.

070

EIGENMITTELANFORDERUNG

Die Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen.

071

GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5.

080

DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

Artikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage, ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen.

090-120

GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

090

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten).

100

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

In Spalte 100 wird die Reduktion der Eigenmittelanforderung aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen.

110

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

Der Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine ‚perfekte Abhängigkeit‘ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als ‚perfekten Abhängigkeit‘ zwischen den Risikoklassen). Die ‚perfekte Abhängigkeit‘ tritt im ‚Standardfall‘ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die ‚Diversifizierungsfähigkeit‘ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert.

120

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen.


Zeilen

010

DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

In dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR).

020

DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen.

030-100

DEM SA UNTERLIEGEND

Wird der Standardansatz (SA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen.

110-120

DEM ASA UNTERLIEGEND

Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘ aus.

Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld ‚Firmenkundengeschäft‘ und den dem Geschäftsfeld ‚Privatkundengeschäft‘ entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR)). Sowohl für die Zeilen, die dem ‚Firmenkundengeschäft‘ und dem ‚Privatkundengeschäft‘ nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt).

130

FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR).

Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.

4.2.   OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)

4.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

120.

Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im letzten Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres.

121.

Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse — Grenzfälle) werden weder in Meldebogen C 17.01 noch in Meldebogen C 17.02 berücksichtigt.

122.

Werden die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko gemäß Artikel 314 der CRR mittels einer Kombination verschiedener Ansätze berechnet, so weist das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 aus.

123.

‚Bruttoverlust‘ ist ein Verlust aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Ereigniskategorie — im Sinne von Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR — vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten ‚Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss‘.

124.

‚Rückfluss‘ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse.

125.

‚Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss‘ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich werden Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, nicht in die Bruttoverlustdefinition und somit auch nicht in die OPR-DETAILS-Meldung einbezogen.

126.

‚Abschlussstichtag‘ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem ‚Eintrittszeitpunkt‘ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem ‚Erkennungszeitpunkt‘ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).

127.

Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis (‚Grundereignis‘ oder ‚Root-event‘) zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert.

128.

Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember gemeldet werden. Die Zahlen im Juni haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Zahlen im Dezember eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind die ‚früheren Berichtsperioden‘ alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet.

129.

Zur Überprüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung genannten Voraussetzungen ziehen die Institute die ‚Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat‘ laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBA heran. Für die Prüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Bedingungen wird das Bruttoninlandsprodukt zu Marktpreisen im Sinne des Anhangs A Nummer 8.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) zugrunde gelegt, das von Eurostat für das vorangegangene Jahr veröffentlich wurde.

4.2.2.   C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien (OPR DETAILS 1)

4.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

130.

Im Meldebogen C 17.01 werden die Angaben mittels Verteilung der die internen Untergrenzen übersteigenden Verluste und Rückflüsse auf die Geschäftsfelder (gemäß Definition in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR und unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes ‚Gesamtunternehmen‘ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR) und (in Artikel 324 der CRR definierten) Ereigniskategorien dargestellt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Verluste, die einem Ereignis entsprechen, über mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.

131.

Die Spalten stellen die verschiedenen Ereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert offengelegt.

132.

Die Zeilen enthalten die Geschäftsfelder und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen).

133.

Bei den Geschäftsfeldern insgesamt werden auch Angaben zur Zahl der Ereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10.000, 20.000, 100.000 und 1.000.000) basierenden Spannen verlangt. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und zur Herstellung der Vergleichbarkeit der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten vorgesehen; sie stehen daher also nicht unbedingt in Zusammenhang mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.

4.2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010-0070

EREIGNISKATEGORIEN

Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz BIA berechnen, dürfen Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in der Spalte 080 melden.

0080

EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die ‚Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)‘ insgesamt, den ‚Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)‘ insgesamt, die ‚Zahl der Ereignisse mit Verlustanpassung‘ insgesamt, die ‚Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden‘ insgesamt, den ‚größten Einzelverlust‘ insgesamt, die ‚Summe der fünf größten Verluste‘, den ‚direkten Gesamtrückfluss von Verlusten‘ insgesamt und den ‚Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen‘ insgesamt.

Sofern das Institut die Ereigniskategorien für alle Verluste ermittelt hat, zeigt Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge, der Gesamtrückflüsse von Verlusten und der ‚Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden‘, die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen sind.

Der in Spalte 080 angegebene ‚größte Einzelverlust‘ ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht — wenn das Institut die Ereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat — dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als ‚größter Einzelverlust‘ ausgewiesen wurde.

Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet.

0090-0100

ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden.

Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt.

Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen.


Zeilen

0010-0880

GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN

Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes ‚Gesamtunternehmen‘ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen.

Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der ‚Bruttoverlustbetrag‘ auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 melden.

0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden.

Die Anzahl der Ereignisse bezieht sich auf ‚neue Ereignisse‘, d. h. operationelle Risikoereignisse, die

i)

in der Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘ oder

ii)

in einer früheren Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘, wenn das Ereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als operationelles Risikoereignis identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

‚Neue Ereignisse‘ schließen keine operationellen Risikoereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden.

0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für operationelle Risikoereignisse (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Ereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum erstmalig bilanziert werden, werden summiert und als Bruttoverlust für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen.

Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag bezieht sich auf ‚neue Ereignisse‘ im Sinne der vorstehenden Zeile. Für Ereignisse, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘, wird der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag ausgewiesen.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830

Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanzierten‘ und in früheren Meldungen bereits enthaltenen operationellen Risikoereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden.

Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, wird die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode gezählt.

0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen):

i)

Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ und gemeldet wurden;

ii)

Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ und gemeldet wurden.

Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, werden die Beträge aller dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen summiert. Diese Summe wird dann als Verlustanpassung für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen.

Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850

Größter Einzelverlust

Der ‚größte Einzelverlust‘ ist der größere der beiden folgenden Beträge:

i)

der größte Bruttoverlust für ein Ereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig gemeldet wird;

ii)

die größte positive Verlustanpassung (wie oben definiert) für ein Ereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig gemeldet wurde.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860

Summe der fünf größten Verluste

Die ‚Summe der fünf größten Verluste‘ ist die Summe der fünf größten Beträge unter

i)

den Bruttoverlustbeträgen für Ereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig gemeldet werden, und

ii)

den positiven Verlustanpassungen (wie oben für die Zeilen 040, 140, …, 840 definiert) für Ereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig gemeldet wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten in Frage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Ereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der CRR, die in der nachstehenden Zeile ausgewiesen werden.

Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Die Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind die Rückflüsse, die unter Artikel 323 der CRR fallen.

Der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0910-0980

GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR) über die Geschäftsfelder insgesamt gemeldet werden.

0910-0914

Anzahl der Ereignisse

In Zeile 910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

In den Zeilen 911 bis 914 ist die Anzahl der internen Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:

Die in den Zeilen 910 bis 914 angegebene Gesamtzahl der Ereignisse ist gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Ereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Ereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Ereignis berücksichtigt worden sind.

Die in Spalte 080 Zeile 910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 080 aufgenommenen Ereignisse entsprechen, da ein Ereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.

0920-0924

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der in Zeile 920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Ereignisse für jedes Geschäftsfeld.

In den Zeilen 921 bis 924 ist der Bruttoverlustbetrag für Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

0930, 0935, 0936

Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

In Zeile 930 wird die Gesamtzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, wie für die Zeilen 030, 130, …, 830 definiert, angegeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung wird untergliedert in die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen).

0940, 0945, 0946

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

In Zeile 940 wird die Gesamtsumme der Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern (wie für die Zeilen 040, 140, …, 840 definiert) angegeben. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der in Zeile 940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden.

Der Betrag der Verlustanpassungen wird untergliedert in den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

0950

Größter Einzelverlust

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:

Der ausgewiesene größte Einzelverlust entspricht dem höchsten der in den Spalten 010–070 dieser Zeile angegebenen Werte.

Gibt es Ereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r950, c080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 080 angegebenen Beträge des ‚Größten Einzelverlusts‘ je Geschäftsfeld.

0960

Summe der fünf größten Verluste

Gemeldet wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, entspricht im Hinblick auf Spalte 080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix, d. h. diese Summe muss weder zwingend dem höchsten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in Zeile 960 noch dem höchsten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in Spalte 080 entsprechen.

0970

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld.

0980

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld ‚Gesamtunternehmen‘ im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld.

4.2.3.   C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)

4.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

134.

Meldebogen C 17.02 enthält Angaben zu einzelnen Verlustereignissen (eine Zeile je Ereignis).

135.

Die Angaben in diesem Meldebogen beziehen sich auf ‚neue Ereignisse‘, d. h. operationelle Risikoereignisse, die

a)

in der Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘ oder

b)

in einer früheren Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert wurden‘, wenn das Ereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als operationelles Risikoereignis identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

136.

Anzugeben sind nur Ereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100.000 EUR oder mehr führen.

1. Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind in dem Meldebogen folgende Angaben zu machen:

a)

das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und

b)

mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.

c)

Die Rangfolge der Ereignisse richtet sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust.

d)

Jedes Ereignis wird nur einmal berücksichtigt.

4.2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010

ID des Ereignisses

Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Ist eine interne ID verfügbar, geben die Institute diese interne ID an. Ansonsten folgt die angegebene ID der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

0020

Abschlussstichtag

Der Abschlussstichtag ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde.

0030

Eintrittszeitpunkt

Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm.

0040

Erkennungszeitpunkt

Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde.

0050

Ereigniskategorie

Die in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien.

0060

Bruttoverluste

Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert.

0070

Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis.

0080-0160

Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern

Die in der Spalte 060 angegebenen Bruttoverluste werden den relevanten Geschäftsfeldern gemäß Definition in Artikel 317 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen.

0170

Name des Rechtsträgers

Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist.

0180

ID des Rechtsträgers

LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist.

0190

Geschäftsbereich

Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren — aufgetreten ist.

0200

Beschreibung

Beschreibung des Ereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte.

5.   MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

137.

Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die in Meldebögen erfolgenden Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß dem Ansatz nach internen Modellen (MKR IM).

138.

Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) wird zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufgeteilt. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikel 326 bis 333 der CRR zu finden.

5.1.   C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

5.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

139.

In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld ‚Insgesamt‘ (Total) des MKR A TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen.

140.

Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

5.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden.

060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010-350

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen.

011

ALLGEMEINES RISIKO

012

Derivate

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331.

013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

020-200

LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt.

210-240

ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt.

250

SPEZIFISCHES RISIKO

Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge.

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der CRR.

251-321

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR — ‚Transparenz‘). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen.

Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist:

Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen.

Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet.

325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

350-390

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absatz 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.2.   C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

5.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

141.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden im Handelsbuch gehaltene Verbriefungspositionen, deren Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko auf der Grundlage der CRR festgelegt wird, d. h. dass die Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der geänderten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. Gleichermaßen werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen gemäß der CCR ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur im Meldebogen C 01.00 ausgewiesen.

141a.

Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR und Artikel 337 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen.

142.

Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen nach Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR bestimmt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.

143.

Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 (Verbriefungsposition) der CRR Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-520

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen.

230-240 und 460-470

1 250  %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

250-260 und 480-490

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden.

270 und 500

TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

280-290/510-520

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben.

530-540

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR

550-570

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

580-600

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens

610

EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600).


Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

040, 070 und

100

VERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 der CRR

020, 050,

080 und110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der CRR

030-050

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR

060-080

ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist

090-110

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein

120-210

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTO-VERKAUFS- UND NETTO-KAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN TYPEN

Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR

Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte ‚Typ‘) verwendeten Einteilung:

1 — Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

2 — Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

3 — Kreditkartenforderungen;

4 — Leasinggeschäfte;

5 — Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt);

6 — Verbraucherdarlehen;

7 — Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

8 — Sonstige Vermögenswerte;

9 — Gedeckte Schuldverschreibungen;

10 — Sonstige Verbindlichkeiten.

Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ.

5.3.   C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)

5.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

144.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.

145.

Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.

146.

Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. ‚Sonstige CTP-Positionen‘ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik ‚Verbriefung‘ oder der Unterrubrik ‚n-ter-Ausfall-Kreditderivate‘ zugewiesen.

147.

Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-400

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

160 und 330

SONSTIGE

Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte.

Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR SA TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden — wenn sie in das CTP aufgenommen wurden — der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen.

170-180 und 360-370

1 250  %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

190-200 und 340-350

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

210/380

TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

220-230 und 390-400

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

410-420

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

430-440

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

450

EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.


Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

020-040

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR

050-070

ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist

080-100

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein

030, 060 und 090

VERBRIEFUNGEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile ‚Sonstige CTP-Positionen‘ aufgenommen.

110

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann.

040, 070, 100 und 120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Die Positionen in:

Derivaten aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;

durch Kreditderivate nach Artikel 346 der CRR abgesicherte CTP-Positionen;

sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der CRR erfüllen;

werden aufgenommen.

5.4.   C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

5.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

148.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.

149.

Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff ‚Markt‘ als ‚Land‘ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission).

5.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR).

030-040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der CRR

050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen.

060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010-130

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR

020-040

ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR.

Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet.

021

Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332.

022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden.

040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR.

050

SPEZIFISCHES RISIKO

Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR.

090-130

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.5.   C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

150.

Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet.

151.

Die Zeilen 100 bis 480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung einbezogen, unabhängig davon, inwieweit sie für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 130 bis 480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

020-030

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

040-050

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen.

060-080

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR

060-070

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

080

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

090

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR.

100

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010

POSITIONEN INSGESAMT

Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

020

ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen.

025

Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährungen

Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der CRR beitragen.

030

ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden:

 

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

1.

Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).

2.

Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

 

Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs.

040

GOLD

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

050-090

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

100-120

Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

110

Außerbilanzielle Posten

Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

120

Derivate

Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen.

130-480

ZUSATZINFORMATIONEN WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.6.   C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

5.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

152.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.

5.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR).

030-040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR.

050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

020-060

POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird.

070

LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR.

080

ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR.

090

VEREINFACHTES VERFAHREN

Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR.

100-140

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Absatz 4 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben.

5.7.   C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

5.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

153.

In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.

154.

Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

5.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

030-040

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde.

030

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

040

Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

050-060

Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

050

Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

060

Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

070-080

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird.

070

Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

080

Letzte verfügbare Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

090-110

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

090

UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

= 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung ‚alle Preisrisiken‘ berechnet würde.

100-110

DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b

110

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a

120

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden.

130

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.

140

Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben.

150-160

VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

170-180

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


Zeilen

010

POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation.

020

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

030

TDI — ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

040

TDI — SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

050

AKTIENINSTRUMENTE

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

060

AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

070

AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

080

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

090

WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

100

GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

110

GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

5.8.   C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

5.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

Risikopositionswert

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 der CRR

Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

020

Davon: OTC-Derivate

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 1 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

030

Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 2 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

040

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

Artikel 383 der CRR in Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

050

VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

060

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

070

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

080

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

090

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

 

Zusatzinformationen

100

Anzahl der Gegenparteien

Artikel 382 der CRR

Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen.

110

Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

120

EINGEGANGENE CVA

Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

130

EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

140

INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden


Zeilen

010

CVA-Risiko insgesamt

Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend.

020

Nach der fortgeschrittenen Methode

Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

030

Nach der Standardmethode

Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

040

Auf OEM-Grundlage

Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird.

6.   VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL)

6.1.   C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

6.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

154a.

Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustment, AVAs) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVAs erfüllt sind.

154b.

Institute, die AVAs gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, weisen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA aus und melden diese entsprechend in Zeile 290 des Meldebogens C 01.00.

6.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung vor jeglichen Abzügen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

0020

DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen

0030-0070

WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

0030

Kongruenz

Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind.

0040

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden.

0050

Aufsichtliche Korrekturposten

Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aufgrund der in Artikel 467 und Artikel 468 der CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

0060

Sonstige

Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt.

Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können.

0070

Anmerkungen zu Sonstige

Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen.

0080

In der Meldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden.

0090

DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen


Zeilen

0010-0210

Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2.

0010

1.   GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Gesamtwert der in den Zeilen 20 bis 210 ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

0020

1.1   GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE

Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte.

Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

von der Union in Anwendung der Verordnung (EU) 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden ‚EU-IFRS‘)

EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (‚IFRS-kompatible nationale GAAP‘) oder

nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, ‚BAD‘) (FINREP ‚nationale GAAP auf BAD-Basis‘).

0030

1.1.1   ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 9. Anhang A

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0040

1.1.2   ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 32-33; Anhang V. Teil 1.17.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0050

1.1.3   NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0060

1.1.4   ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0070

1.1.5   FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0080

1.1.6   NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 36 Absatz 2

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0090

1.1.7   NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 8

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0100

1.1.8   SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.20.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0110

1.1.9   DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN:

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22. Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 6, 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0120

1.1.10   ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0130

1.1.11   BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4. BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 2 Absatz 2

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0140

1.1.12   (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0150

1.2.   GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten.

Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

von der Union in Anwendung der Verordnung (EU) 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden ‚EU-IFRS‘)

EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (‚IFRS-kompatible nationale GAAP‘)

oder nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, ‚BAD‘) (FINREP ‚nationale GAAP auf BAD-Basis‘).

0160

1.2.1   ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0170

1.2.2   ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 3 und 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0180

1.2.3   ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6; IAS 39.9

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0190

1.2.4   DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26 Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 und Absatz 8 Buchstabe a

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0200

1.2.5   ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0210

1.2.6   SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

6.2.   C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

6.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

154c.

Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVAs zugrunde liegen.

154d.

Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die

a)

zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder

b)

sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.

154e.

Für die Zwecke dieses Meldebogens wird ‚Aufwärtsunsicherheit‘ wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung festgelegt, werden AVAs als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die ‚Aufwärtsunsicherheit‘ ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

6.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010-0100

KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet.

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [Die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Diversifizierungsvorteile werden in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst].

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die nach dem Expertenkonzept gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen.

0010

MARKTPREISUNSICHERHEIT

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0020

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0030

GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0040

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0050

MODELLRISIKO

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0060

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0070

KONZENTRIERTE POSITIONEN

Artikel 105 Absatz 11 der CRR

Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für konzentrierte Positionen.

0080

KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten.

0090

VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung.

0100

OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das operationelle Risiko.

0110

GESAMT-AVA

Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100.

Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios.

0120

AUFWÄRTSUNSICHERHEIT

Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

0130 -0140

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden.

Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130.

Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios

0130

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0140

ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0150

QTD-EINNAHMEN

Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum (‚quarter-to-date revenues‘, ‚QTD-Einnahmen‘), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden.

0160

IPV-DIFFERENZ

Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

0170-0250

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Mitunter als ‚Rücklagen‘ bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden. (IFRS 13.9 und IFRS13.88)

0170

MARKTPREISUNSICHERHEIT

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder — in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell — für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit.

0180

GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten.

0190

MODELLRISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell (‚Bewertungsmodell‘) erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko.

0200

KONZENTRIERTE POSITIONEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für konzentrierte Positionen.

0210

NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung (‚CVA‘) auf Institutsebene).

0220

INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt).

0230

KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten.

0240

VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von vertraglichen oder außervertraglichen Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

0250

OPERATIONELLES RISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken.

0260

ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A).

0270

ERLÄUTERUNG

Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 nicht möglich war.


Zeilen

0010

1.   KERNKONZEPT

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein.

0020

DAVON: HANDELSBUCH

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert).

0030

1.1   PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 — KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen.

Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen.

Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein.

Zeile 0030 dürfte daher die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 sein.

0040-0130

1.1.1   KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken

Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden dann derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene — insbesondere auf Unternehmensebene — berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist.

Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts).

Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen.

Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen.

0050

DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA (‚CVA-AVA‘) und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der bei der Berechnung der AVAs für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen ist. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0060

DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0070

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

0080

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

0090

1.1.1.1

ZINSSÄTZE

0100

1.1.1.2.

FREMDWÄHRUNGEN

0110

1.1.1.3.

KREDIT

0120

1.1.1.4.

EIGENKAPITAL

0130

1.1.1.5.

WARENPOSITIONEN

0140

1.1.2   (-) Diversifizierungsvorteile

Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160.

0150

1.1.2.1   (-) Nach Methode 1 berechnete Diversifizierungsvorteile

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

0160

1.1.2.2   (-) Nach Methode 2 berechnete Diversifizierungsvorteile

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

0170

1.1.2.2*   Zusatzinformation: AVAs vor Diversifizierung, die durch die Diversifizierung nach Methode 2 um mehr als 90 % gesenkt werden

In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV — PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV — PV).

0180

1.2   Nach dem Ausweichkonzept berechnete Portfolios

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen, wird die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet.

Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. Spalte 0270 wird eine Beschreibung der Positionen und der Gründe geliefert, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nicht möglich war.

0190

1.2.1   Ausweichkonzept; 100 % nicht realisierte Gewinne

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

0200

1.2.2   Ausweichkonzept; 10 % des Nominalwerts

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

0210

1.2.3   Ausweichkonzept; 25 % des Werts seit Abschluss

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

6.3.   C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

6.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

154f.

Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.

154g.

Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.

154h.

Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge gemeldet.

154i.

Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet.

154j.

Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, werden sie zusammengefasst und im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen.

6.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0005

RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010

MODELL

Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet.

0020

RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt.

Die Institute melden folgenden Codes:

IR — Zinssatz

FX — Fremdwährung

CR — Kredit

EQ — Eigenkapital

CO — Warenposition

0030

PRODUKT

Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar.

0040

BEOBACHTBARKEIT

Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entspricht:

Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat.

Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten.

Der Preis wird aus einen verbindlichen Preisangebot ermittelt.

Die Institute melden einen der folgenden Werte: ‚kein Preis‘, ‚1-6‘, ‚6-24’‘, ‚24-100‘, ‚100+‘.

0050

AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant.

0060

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

Beträge in Spalte 0050, die nach dem Expertenansatz gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet wurden.

0070

DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregiert wurden. Dies entspricht FV — PV in der Terminologie des Anhangs.

0080

NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dies entspricht APVA in der Terminologie des Anhangs.

0090 -0100

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0090

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0100

ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0110

DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

0120

IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind.

0130-0140

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

0150

ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

6.4   C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)

6.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

154k.

Dieser Meldebogen wird nur von Instituten ausgefüllt, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, füllen diesen Meldebogen nur aus, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.

154l.

Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02.

154m.

Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.

154n.

Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet.

154o.

Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, werden im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens soweit möglich aggregiert.

6.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0005

RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010

RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert.

Die Institute melden folgenden Codes:

IR — Zinssatz

FX — Fremdwährung

CR — Kredit

EQ — Eigenkapital

CO — Warenposition

0020

PRODUKT

Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar.

0030

BASISWERT

Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten.

0040

UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION

Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit.

0050

GRÖSSENEINHEIT

Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen.

Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. ‚Anzahl der Anleihen‘, ‚Anzahl der Aktien‘ oder ‚Marktwert‘.

Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. ‚PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung.‘

0060

MARKTWERT

Marktwert der Position

0070

VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE

Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage.

0080

AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen.

0090

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN

Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren.

Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde.

0100

IPV-DIFFERENZ

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (‚IPV-Differenz‘), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

7.   C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)

7.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

155.

Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b.

156.

Wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, sind Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der CRR in verschiedenen Risikopositionsklassen enthalten.

157.

Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei ‚Staaten‘ werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 herangezogen.

158.

Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen.

159.

Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt.

160.

Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 5 Buchstabe b Nummer 3 dieser Verordnung.

7.2.   UMFANG DES MELDEBOGENS ‚RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN‘

161.

Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzmäßige, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber ‚Staaten‘ im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.

162.

Eine Risikoposition ist direkt, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die Definition von ‚Staaten‘ fällt.

163.

Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.

7.3.   ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

Spalten

Erläuterungen

010-260

DIREKTE RISIKOPOSITIONEN

010-140

BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN

010

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, ‚BAD‘), gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120.

Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen.

020

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD, gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120 abzüglich der Verkaufspositionen.

Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich ‚null‘ betrachtet.

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag ‚Null‘.

030-120

NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO

Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie oben definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

030

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A

040

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 32 und 33; Anhang V Teil 1.16; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

050

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

060

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6

070

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 36 Absatz 2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

080

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A

090

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

100

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V. Teil 1.15.

110

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 35; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2; Anhang V. Teil 1.16.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

120

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.16.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

130

Verkaufspositionen

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 1 zu den ‚Staaten‘ zählt.

Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist.

Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen.

Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Die Verkaufspositionen werden dann mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln.

140

Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden.

Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt.

150

Kumulierte Wertminderung

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120. [Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71]

160

Kumulierte Wertminderung — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090.

170

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090. [Anhang V Teil 2 Abschnitt 69]

180

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070.

190

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen.

200-230

DERIVATE

Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 200 bis 230 auszuweisen.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen:

200-210

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

200

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

210

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen ‚Staaten‘ im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist.

220-230

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

220

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

230

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen ‚Staaten‘ im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut negativ ist.

240-260

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

240

Nominalbetrag

Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 1 oben definierten ‚Staaten‘ gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119).

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitte 43 und 44 zählt die direkte Gegenpartei zu den ‚Staaten‘: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusagen, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde.

250

Rückstellungen

BAD Artikel 4 Verbindlichkeiten (6)(c), außerbilanzielle Posten, Artikel 27 Absatz 11, Artikel 28 Absatz 8, Artikel 33; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), IRFS 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2.11.

Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen.

260

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110).

270-280

Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Der Definition der Finanzgarantie nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu ‚Staaten‘ zählende Risikoposition bezogen sind, müssen ausgewiesen werden.

Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet.

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen.

270

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

280

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

290

Risikopositionswert

Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen:

300

Risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR.

Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.


Zeilen

Erläuterungen

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ

010

Gesamtsumme der Risikopositionen

Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitt 1.

020-155

Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen

Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

030

Standardansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

040

Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

050

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der CRR der Risikopositionsklasse ‚Regionale oder lokale Gebietskörperschaften‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

060

Öffentliche Stellen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Risikopositionsklasse ‚Öffentliche Stellen‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

070

Internationale Organisationen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der CRR der Risikopositionsklasse ‚Internationale Organisationen‘ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

075

Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 040 bis 070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der CRR zugeordnet sind.

080

IRB-Ansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

090

Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

100

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

110

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

120

Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

130

Öffentliche Stellen [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

140

Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse ‚Zentralstaaten oder Zentralbanken‘ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

155

Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 090 bis 140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der CRR zugeordnet sind.

160

Risikopositionen mit Marktrisiko

Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV der CRR berechnet werden.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

170-230

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT

Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet.

Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:

[0-3M [: Weniger als 90 Tage

[3M — 1J [: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage

[1J — 2J [: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage

[2J — 3J [: Mindestens 730 und weniger als 1095 Tage

[3J — 5J [: Mindestens 1095 und weniger als 1825 Tage

[5J — 10J [: Mindestens 1825 und weniger als 3650 Tage

[10J — mehr: Mindestens 3650 Tage“


(1)  Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).

(2)  ‚Einzelinstitute‘ sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.


ANHANG III

„ANHANG V

MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE HINWEISE 337

1.

Verweise 337

2.

Konventionen 338

3.

Konsolidierung 340

4.

Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente 340

4.1.

Finanzielle Vermögenswerte 340

4.2.

Finanzielle Verbindlichkeiten 341

5.

Finanzinstrumente 342

5.1.

Finanzielle Vermögenswerte 342

5.2.

Bruttobuchwert 342

5.3.

Finanzielle Verbindlichkeiten 343

6.

Aufschlüsselung der Gegenparteien 343
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 345

1.

Bilanz 345

1.1.

Vermögenswerte (1.1) 345

1.2.

Verbindlichkeiten (1.2) 345

1.3.

Eigenkapital (1.3) 346

2.

Gewinn- und Verlustrechnung (2) 347

3.

Gesamtergebnisrechnung (3) 350

4.

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Sektor der Gegenpartei (4) 351

5.

Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt (5) 353

6.

Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes (6) 354

7.

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind (7) 354

8.

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8) 355

9.

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9) 355

10.

Derivate und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (10 und 11) 358

10.1.

Einstufung von Derivaten nach Risikotyp 358

10.2.

Für Derivate auszuweisende Beträge 359

10.3.

Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate 360

10.4.

Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei 361

10.5.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2) 361

10.6.

Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1) 361

10.7.

Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4) 361

11.

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (12) 362

11.1.

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0) 362

11.2.

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1) 362

11.3.

Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2) 364

12.

Empfangene Sicherheiten und Garantien (13) 365

12.1.

Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1) 365

12.2.

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2) 365

12.3.

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ (13.3) 365

13.

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14) 365

14.

Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15) 366

15.

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16) 366

15.1.

Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1) 366

15.2.

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2) 367

15.3.

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3) 367

15.4.

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4) 368

15.5.

Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1) 368

15.6.

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5) 368

15.7.

Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6) 369

15.8.

Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7) 369

16.

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17) 369

17.

Notleidende Risikopositionen (18) 369

18.

Gestundete Risikopositionen (19) 373

19.

Geografische Aufschlüsselung (20) 376

19.1.

Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3) 376

19.2.

Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7) 376

20.

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21) 377

21.

Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungen (22) 377

21.1.

Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1) 377

21.2.

Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2) 378

22.

Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30) 379

23.

Nahestehende Unternehmen und Personen (31) 379

23.1.

Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1) 379

23.2.

Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2) 380

24.

Gruppenstruktur (40) 380

24.1.

Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1) 380

24.2.

Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2) 381

25.

Beizulegender Zeitwert (41) 382

25.1.

Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1) 382

25.2.

Nutzung der Zeitwertoption (41.2) 382

26.

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42) 382

27.

Rückstellungen (43) 382

28.

Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44) 382

28.1.

Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1) 382

28.2.

Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2) 383

28.3.

Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3) 383

29.

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45) 383

29.1.

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1) 383

29.2.

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2) 383

29.3.

Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3) 383

30.

Eigenkapitalveränderungsrechnung (46) 383
ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN 384

TEIL 1

ALLGEMEINE HINWEISE

1.   VERWEISE

1.

Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden ‚FINREP‘). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise.

2.

Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden ‚IFRS-kompatible nationale GAAP‘) anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren.

3.

Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend ‚CRR‘) erstellt.

4.

Die Institute müssen nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:

a)

Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;

b)

außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;

c)

vom Institut durchgeführte Geschäfte;

d)

die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze einschließlich der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken.

5.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform

a)

‚CRR‘ die Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

‚IAS‘ bzw. ‚IFRS‘ die von der Kommission übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (1) (IAS-Verordnung);

c)

‚EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute‘ oder ‚EZB/2013/33‘ die Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (2);

d)

‚NACE-Verordnung‘ die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

e)

‚NACE-Codes‘ die in der NACE-Verordnung enthaltenen Codes;

f)

‚BAD‘ die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (4);

g)

‚Rechnungslegungsrichtlinie‘ die Richtlinie 2013/34/EU (5);

h)

‚Nationale GAAP‘ im Rahmen der BAD aufgestellte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;

i)

‚KMU‘ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung K(2003)1422 (6);

j)

‚ISIN-Code‘ die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;

k)

‚LEI-Code‘ die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden;

l)

‚Wertminderungsstufen‘ die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. ‚Stufe 1‘ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. ‚Stufe 2‘ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. ‚Stufe 3‘ bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

2.   KONVENTIONEN

6.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.

7.

Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.

8.

Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist.

9.

Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines ‚(-)‘ zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in ‚(-) Eigene Anteile‘.

10.

In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen ‚Datenpunktmodell‘ (im Folgenden ‚DPM‘) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein ‚Basisposten‘, dem ein ‚Gutschrift/Lastschrift‘-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die ‚Vorzeichenkonvention‘ befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende ‚Gutschrift/Lastschrift-Attribut‘ ermittelt werden.

11.

Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

Element

Gut-schrift/Last-schrift

Saldo/Veränderung

Ausgewiesener Wert

Vermö-genswerte

Last-schrift

Saldo der Vermögenswerte

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Vermögenswerte

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo der Vermögenswerte

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Rückgang der Vermögenswerte

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Aufwen-dungen

Saldo der Aufwendungen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Aufwendungen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Rückgang der Aufwendungen

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Verbind-lichkeiten

Gut-schrift

Saldo der Verbindlichkeiten

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Verbindlichkeiten

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo der Verbindlichkeiten

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Rückgang der Verbindlichkeiten

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Eigen-kapital

Saldo des Eigenkapitals

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg des Eigenkapitals

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo des Eigenkapitals

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Rückgang des Eigenkapitals

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Ein-nahmen

Saldo der Einnahmen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Einnahmen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

Rückgang der Einnahmen

Negativ (Minuszeichen ‚-‘ erforderlich)

3.   KONSOLIDIERUNG

12.

Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen müssen die Institute nach den gleichen Methoden vorgehen wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung:

a)

nach Artikel 18 Absatz 5 CRR kann Instituten gestattet oder vorgeschrieben werden, auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen die Equity-Methode anzuwenden.

b)

nach Artikel 18 Absatz 2 CRR kann Instituten gestattet werden, auf finanzielle Tochterunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

c)

nach Artikel 18 Absatz 4 CRR kann Instituten vorgeschrieben werden, auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

4.   BILANZIERUNGSPORTFOLIOS FINANZINSTRUMENTE

13.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs sind unter ‚Bilanzierungsportfolios‘ nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als ‚zur Veräußerung gehalten‘ eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen‘ und ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten‘ eingereiht wurden.

14.

Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP müssen Institute, die bestimmte IFRS-Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente anwenden dürfen oder müssen, die entsprechenden IFRS-Bilanzierungsportfolios in dem Umfang übermitteln, in dem diese Grundsätze angewandt werden. Wird in den Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente, die Institute nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verwenden dürfen oder müssen, auf die Bewertungsgrundsätze des IAS 39 verwiesen, so übermitteln die Institute die auf der BAD beruhenden Portfolios für all ihre Finanzinstrumente so lange, bis in den von ihnen angewandten Bewertungsgrundsätzen auf die Bewertungsgrundätze des IFRS 9 verwiesen wird.

4.1.   Finanzielle Vermögenswerte

15.

Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘

b)

‚Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind‘

c)

‚Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte‘;

d)

‚Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘;

e)

‚Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘.

16.

Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte‘;

b)

‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

c)

‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

d)

‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘; und

e)

‚Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘.

17.

‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte‘ umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der maßgeblichen, auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 22 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.

18.

Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚kostenbezogene Methoden‘ bei finanziellen Vermögenwerten auch Bewertungsgrundsätze einschließen, nach denen das Schuldinstrument zu Anschaffungskosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.

19.

Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ sowohl Finanzinstrumente, die nach kostenbezogenen Methoden bewertet werden, als auch Instrumente einschließen, die unabhängig von ihrer aktuellen Bewertung ab dem Berichtsstichtag nicht kontinuierlich zu ihrem Anschaffungswert — oder wenn niedriger — zum Marktwert bewertet werden (‚gemildertes Niederstwertprinzip‘). Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt nur unter bestimmten Umständen zur Anwendung. Diese sind im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt und umfassen eine Wertminderung oder einen gemessen an den Anschaffungskosten oder einer geänderten Intention des Managements länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts.

20.

Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘ auch finanzielle Vermögenswerte einschließen, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios infrage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio umfasst unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die kontinuierlich nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden (‚strenges Niederstwertprinzip‘). Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden Vermögenswerte, für die der geltende Rechnungslegungsrahmen entweder vorsieht, dass sowohl die erstmalige als auch die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen werden, oder dass die erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten und die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip erfolgt.

21.

Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, werden unabhängig von der Bewertungsmethode als ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft.

22.

‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

4.2.   Finanzielle Verbindlichkeiten

23.

Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘;

b)

‚Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten‘;

c)

‚Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten‘.

24.

Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten‘

b)

‚Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten‘

25.

‚Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten‘ umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 26 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.

26.

‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

5.   FINANZINSTRUMENTE

27.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs ist unter ‚Buchwert‘ der in der Bilanz auszuweisende Betrag zu verstehen. Bei Finanzinstrumenten schließt der Buchwert auch aufgelaufene Zinsen ein. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert von Derivaten entweder der nach den nationalen GAAP anzusetzende Buchwert, der gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, Agios und Rückstellungen einschließt, oder — wenn Derivate nicht in der Bilanz angesetzt werden — gleich null.

28.

Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte oder Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.

29.

‚Sicherheitsabschläge auf Handelspositionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden‘ sind auszuweisen, wenn die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP dies vorsehen. Die Sicherheitsabschläge verringern den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und erhöhen den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten.

5.1.   Finanzielle Vermögenswerte

30.

Finanzielle Vermögenswerte verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: ‚Kassenbestand‘, ‚Derivate‘, ‚Eigenkapitalinstrumente‘, ‚Schuldverschreibungen‘ sowie ‚Darlehen und Kredite‘.

31.

‚Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

32.

‚Darlehen und Kredite‘ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Zu diesem Posten gehören ‚Darlehen‘ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie ‚Kredite‘, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als ‚Darlehen‘ eingestuft werden können. ‚Kredite, die keine Darlehen sind‘ werden in Teil 2 Nummer 85 Buchstabe g näher definiert.

33.

Für FINREP-Zwecke schließt der Begriff ‚Schuldtitel‘ sowohl ‚Darlehen und Kredite‘ als auch ‚Schuldverschreibungen‘ ein.

5.2.   Bruttobuchwert

34.

Unter dem Bruttobuchwert von Schuldtiteln ist Folgendes zu verstehen:

a)

Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ohne in das Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen Titel oder in den Handelsbestand aufgenommen zu werden, hängt der Bruttobuchwert nach den IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP davon ab, ob diese Schuldtitel als vertragsgemäß bedient oder als ausfallend eingestuft werden. Bei vertragsgemäß bedienten Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Bei ausfallenden Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen, wie sie in Teil 2 Nummer 69 definiert sind. Für die Bemessung des Bruttobuchwerts werden die Schuldtitel einer Einzelbewertung unterzogen.

b)

Bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist unter ‚Bruttobuchwert‘ nach den IFRS der Buchwert vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung zu verstehen.

c)

Bei Schuldtiteln, die als ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert wertgeminderter Vermögenswerte bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) gleich dem Buchwert vor Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken sein. Bei nicht wertgeminderten Vermögenswerten ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken, soweit diese den Buchwert beeinflussen.

d)

Bei Schuldtiteln, die als ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) davon abhängen, ob diese finanziellen Vermögenswerte Wertminderungsvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger kumulierter Wertminderungen, die aus den unter Buchstabe c dargelegten Anforderungen für wertgeminderte und nicht wertgeminderte Vermögenswerte resultieren, oder jede kumulierte Zeitwertberichtigung, die als Wertminderungsaufwand betrachtet wird. Unterliegen diese finanziellen Vermögenswerte keinen Wertminderungsvorschriften, ist ihr Bruttobuchwert bei vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert und bei nicht vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen.

e)

Bei Schuldinstrumenten, die nach dem strengen oder dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) den Anschaffungskosten entsprechen, wenn das Instrument im Berichtszeitraum zu Anschaffungskosten bewertet wird. Werden diese Schuldtitel zum Marktwert bewertet, ist der Bruttobuchwert der Marktwert vor Berücksichtigung ausfallrisikobedingter Wertberichtigungen.

f)

Bei Schuldtiteln, die unter der Rubrik ‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘ ausgewiesen werden, ist der Bruttobuchwert — sofern die Bewertung nicht nach dem Niederstwertprinzip erfolgt — bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, welche die Voraussetzungen für eine Wertminderung erfüllen.

g)

Bei finanziellen Vermögenswerten, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP zum Handelsbestand gehören, oder die nach den IFRS zu Handelszwecken gehalten werden, ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Verlangen die auf der BAD beruhenden GAAP Sicherheitsabschläge auf Instrumente im Handelsbestand und Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, so entspricht der Buchwert der Finanzinstrumente dem beizulegenden Zeitwert vor diesen Sicherheitsabschlägen.

5.3.   Finanzielle Verbindlichkeiten

35.

Finanzielle Verbindlichkeiten verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: ‚Derivate‘, ‚Verkaufspositionen‘, ‚Einlagen‘, ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ und ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘.

36.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gilt die Begriffsbestimmung von ‚Einlagen‘ in Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.

37.

‚Begebene Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.

38.

Unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate, Verkaufspositionen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen.

39.

Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen ‚sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auch erteilte Finanzgarantien, wenn diese entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a] oder zum ursprünglich erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Amortisation [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe c Ziffer ii] bewertet werden. Erteilte Kreditzusagen werden als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ ausgewiesen, wenn sie als finanzielle Verbindlichkeiten designiert sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a], oder es sich um eine Zusage für einen Kredit unter dem Marktzinssatz handelt [IFRS 9.2.3 Buchstabe c, IFRS 9.4.2.1 Buchstabe d].

40.

Werden erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und andere Zusagen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts, auch eine durch Ausfallrisiken bedingte Änderung, als ‚sonstige finanzielle Verbindlichkeit‘ und nicht als Rückstellung für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ auszuweisen.

41.

‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ schließen für den Fall, dass Verbindlichkeiten vor dem Zahlungstermin erfasst werden, auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die künftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge ein.

6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN

42.

Wird eine Aufschlüsselung der Gegenparteien verlangt, sind diese folgenden Sektoren zuzuordnen:

a)

Zentralbanken;

b)

Staatssektor; Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (und die je nach Tätigkeit als ‚Kreditinstitut‘, ‚sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft‘ oder ‚nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft‘ auszuweisen sind); Sozialversicherungsfonds; und internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

c)

Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR fallende Institut (‚Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren‘) und multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs);

d)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher;

e)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;

f)

Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Bedarf erzeugen/erbringen und verbrauchen, und die Marktgüter sowie nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erzeugen/erbringen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck (‚NPISH‘), die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.

43.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

44.

Die unmittelbare Gegenpartei ist:

a)

bei Darlehen und Krediten der unmittelbare Kreditnehmer. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist der unmittelbare Kreditnehmer die zur Begleichung der Forderung verpflichtete Gegenpartei, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft mit Rückgriff, bei dem der unmittelbare Kreditnehmer die forderungsübertragende Partei sein muss und das meldende Institut nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an den übertragenen Forderungen verbundenen Risiken und Chancen erhält;

b)

bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Emittent der Wertpapiere;

c)

bei Einlagen der Einleger;

d)

bei Verkaufspositionen die Gegenpartei des Wertpapierleihgeschäfts oder der umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;

e)

bei Derivaten die direkte Gegenpartei des Derivatkontrakts. Bei zentral geclearten außerbörslich gehandelten Derivaten ist die Gegenpartei die als zentrale Gegenpartei fungierende Clearingstelle. Bei Kreditrisikoderivaten erfolgt die Aufschlüsselung der Gegenparteien nach den Sektoren, denen die Gegenparteien (Sicherungsnehmer oder -geber) angehören;

f)

bei erteilten Finanzgarantien ist die Gegenpartei die direkte Gegenpartei des durch die Garantie abgesicherten Schuldtitels;

g)

bei erteilten Kreditzusagen und anderen Zusagen die Gegenpartei, deren Ausfallrisiko vom meldenden Institut getragen wird;

h)

bei empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen der Garantiegeber oder die Gegenpartei, die dem meldenden Institut die Zusage erteilt hat.

TEIL 2

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   BILANZ

1.1.   Vermögenswerte (1.1)

1.

‚Kassenbestand‘: die Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen (in der Landeswährung und in Fremdwährungen).

2.

‚Guthaben bei Zentralbanken‘: die täglich fälligen Guthaben bei Zentralbanken.

3.

‚Sichtguthaben‘: die täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten.

4.

‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘: die Beteiligungen an assoziierten, Gemeinschafts- und Tochterunternehmen, die unabhängig davon, wie sie bewertet werden, und auch dann, wenn sie den Rechnungslegungsstandards zufolge in die verschiedenen, für Finanzinstrumente verwendeten Bilanzierungsportfolios aufgenommen werden dürfen, laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen. Im Buchwert der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.

5.

Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten gehören u. a. Gold, Silber und andere Warenpositionen, auch wenn diese zu Handelszwecken gehalten werden.

6.

Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert zurückgekaufter eigener Aktien unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen, sofern die maßgeblichen nationalen GAAP eine Ausweisung als Vermögenswert zulassen.

7.

Unter ‚Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind‘ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

1.2.   Verbindlichkeiten (1.2)

8.

Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultiert, in der Zeile ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ oder für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung der abgesicherten Position resultiert, in der Zeile ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken‘ auszuweisen. Ist eine Unterscheidung zwischen Verlusten, die aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultieren, und Verlusten, die aus der Bewertung der abgesicherten Position resultieren, nicht möglich, sind sämtliche Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung in der Zeile ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ auszuweisen.

9.

Rückstellungen für ‚Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern‘ schließen die Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen ein.

10.

Bei Bilanzierung nach IFRS müssen die Rückstellungen für ‚Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer‘ die Defizite bei den in IAS 19 Paragraph 153 aufgeführten langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer einschließen. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 Paragraph 11 Buchstabe a], beitragsorientierten Plänen [IAS 19 Paragraph 51 Buchstabe a] und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses [IAS 19 Paragraph 169 Buchstabe a] ist in den Posten ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ aufzunehmen.

11.

Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Rückstellungen für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien einschließen, unabhängig davon, ob deren Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder sie als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — obgleich ausfallrisikobedingt — nicht als Rückstellungen, sondern gemäß Teil 1 Nummer 40 als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) müssen Rückstellungen für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien umfassen.

12.

‚Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital‘ schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten müssen die Institute auch Genossenschaftsanteile aufnehmen, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.

13.

Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, sind unter ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ auszuweisen.

14.

Die Rubrik ‚Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten‘ muss die gleichen Verbindlichkeiten bezeichnen wie in IFRS 5.

15.

Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen ‚Fonds für allgemeine Bankrisiken‘ Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden, umfassen. Werden diese Beträge angesetzt, sind sie den maßgeblichen nationalen GAAP entsprechend getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter ‚Rückstellungen‘ oder im Eigenkapital unter ‚sonstige Rücklagen‘ auszuweisen.

1.3.   Eigenkapital (1.3)

16.

Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die unter IAS 32 fallenden Verträge einschließen.

17.

Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist unter die Kategorie ‚Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital‘ auch der Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals zu fassen, das bei den Zeichnern abgerufen, aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals erfasst, so ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital im Meldebogen 1.3 unter ‚Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital‘ sowie in Meldebogen 1.1 unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen. Kann eine Kapitalerhöhung nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden, ist nicht eingezahltes Kapital nicht im Meldebogen 1.3 auszuweisen.

18.

Unter ‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ fällt auch die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener zusammengesetzter Finanzinstrumente (Finanzinstrumente, die sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen), wenn diese dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen zufolge getrennt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte voneinander abhängen).

19.

Unter ‚Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente‘ fallen auch Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind und weder unter ‚Kapital‘ noch unter ‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ ausgewiesen werden.

20.

‚Sonstiges Eigenkapital‘ umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente [IFRS 2 Paragraph 10].

21.

Unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die auf Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente zurückgehen, bei denen das berichtende Unternehmen unwiderruflich die Wahl getroffen hat, Änderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

22.

Unter ‚Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen ist die kumulierte Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen der unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]‘ ausgewiesenen kumulierten Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]‘ ausgewiesenen kumulierten Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats [IFRS 9 Paragraphen 6.5.3 und 6.5.8].

23.

Unter ‚Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden und mit dem eigenen Ausfallrisiko bei Verbindlichkeiten zusammenhängen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, unabhängig davon, ob diese Designation beim erstmaligen Ansatz oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

24.

Unter ‚Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]‘ fällt die Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die selbst aber noch in der Bilanz angesetzt sind.

25.

Unter ‚Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen [wirksamer Teil]‘ fällt die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen beim wirksamen Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsderivaten in einer Absicherung von Zahlungsströmen, und zwar sowohl für laufende als auch für nicht mehr bestehende Absicherungen von Zahlungsströmen.

26.

Unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ fallen kumulierte Gewinne oder Verluste aus Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, abzüglich der gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 am Berichtsstichtag bemessenen Wertberichtigung.

27.

Die Rubrik ‚Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]‘ muss Folgendes umfassen:

a)

die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Zeitwerts einer Option, wenn die Änderung des Zeitwerts und die Änderung des inneren Werts dieser Option voneinander getrennt werden und nur die Änderung des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert wird [IFRS 9 Paragraph 6.5.15];

b)

die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Terminelements eines Termingeschäfts, wenn das Terminelement und das Kassaelement voneinander getrennt werden und nur die Änderung des Kassaelements des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird;

c)

die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Währungs-Basis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dieser Spread von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist [IFRS 9 Paragraphen 6.5.15 und 6.5.16].

28.

Bei Bilanzierung nach IFRS müssen ‚Neubewertungsrücklagen‘ den Betrag der Rücklagen einschließen, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS ergeben und die nicht in andere Arten von Rücklagen aufgelöst wurden.

29.

‚Sonstige Rücklagen‘ sind zwischen ‚Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ und ‚Sonstige‘ aufzusplitten. ‚Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ müssen den kumulierten Betrag der in den Vorjahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen einschließen, wenn sie nach der Equity-Methode bilanziert werden. In der Rubrik ‚Sonstige‘ müssen andere Rücklagen als die bereits unter anderen Posten gesondert angegebenen Rücklagen und können gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen ausgewiesen werden.

30.

Unter ‚Eigene Anteile‘ fallen alle Finanzinstrumente, die die Merkmale eigener Eigenkapitalinstrumente aufweisen, die — solange sie nicht veräußert oder amortisiert werden — vom Institut zurückgekauft wurden; davon ausgenommen sind Instrumente, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP unter der Rubrik ‚Sonstige Vermögenswerte‘ auszuweisen sind.

2.   GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)

31.

Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und aus Sicherungsderivaten, die in die Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ eingereiht werden, sind entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten unter den Rubriken ‚Zinserträge‘ und ‚Zinsaufwendungen‘ (‚Clean Price‘, d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Finanzinstrumentenkategorien (‚Dirty Price‘, d. h. Kurs mit Stückzinsen) auszuweisen. Das gewählte Verfahren ist konsequent auf alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und auf Sicherungsderivate, die die Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ eingereiht werden, anzuwenden.

32.

Die Institute weisen die folgenden Posten, die Erträge und Aufwendungen im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen und Personen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, einschließen, nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:

a)

‚Zinserträge‘;

b)

‚Zinsaufwendungen‘;

c)

‚Dividendenerträge‘;

d)

‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘;

e)

‚Änderungsgewinne oder -verluste, netto‘;

f)

‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘.

33.

Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, müssen zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen für die abgesicherten Finanzinstrumente unter den Rubriken ‚Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ und ‚Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ die Beträge im Zusammenhang mit den als ‚zu Handelszwecken gehalten‘ eingestuften Derivaten ausgewiesen werden, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt.

34.

Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind unter den Rubriken ‚Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ und ‚Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate auszuweisen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden [IFRS 9 Paragraph 6.7].

35.

Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind unter den Rubriken ‚Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ und ‚Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ die Beträge auszuweisen, die sich auf diejenigen Derivate in der Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ beziehen, die das Zinsänderungsrisiko abdecken, worunter auch Absicherungen einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherungen einer Nettoposition) fallen, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft. Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, sind diese Beträge als Zinserträge und -aufwendungen auf Bruttobasis auszuweisen, um korrekte Zinserträge und -aufwendungen für die gesicherten Grundgeschäfte, mit denen sie verbunden sind, zu erhalten. Zieht das gesicherte Grundgeschäft Zinserträge (-aufwendungen) nach sich, sind die entsprechenden Beträge beim ‚Clean Price‘ selbst dann als Zinserträge (-aufwendungen) auszuweisen, wenn sie negativ (positiv) sind.

36.

In der Rubrik ‚Zinserträge — sonstige Vermögenswerte‘ sind die Zinserträge auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit ‚Langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind‘, sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne.

37.

Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz unter ‚Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten‘ auszuweisen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute.

38.

In der Rubrik ‚Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten‘ sind die Zinsaufwendungen auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne.

39.

Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz unter ‚Zinsaufwendungen für Vermögenswerte‘ auszuweisen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute.

40.

Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — wenn der ‚Clean Price‘ verwendet wird — entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Instrumentenklassen getrennt als ‚Dividendenerträge‘ oder — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Instrumentenklassen auszuweisen.

41.

Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind, umfassen Dividenden aus Instrumenten, die während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden, sowie aus Instrumenten, die am Ende des Berichtszeitraums noch gehalten werden.

42.

Dividendenerträge aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ umfassen nur die nicht nach der Equity-Methode bilanzierten Dividenden aus diesen Anteilen.

43.

In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ sind die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung und Ausbuchung der als zu Handelszwecken gehalten eingestuften Finanzinstrumente auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sowie — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — Dividenden- und Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

44.

Ebenfalls unter ‚Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind‘ aufzuführen ist der Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das eigene Ausfallrisiko bei den für eine Zeitwertbewertung designierten Verbindlichkeiten erfasst wird, wenn die Erfassung von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde [IFRS 9 Paragraph 5.7.8]. Unter diese Rubrik fallen — wenn die Designation zur Steuerung des Ausfallrisikos eingesetzt wird — auch Gewinne und Verluste aus den als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten abgesicherten Instrumenten sowie — wenn der ‚Dirty Price‘ verwendet wird — Zinserträge und -aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind.

45.

In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten‘ dürfen keine Gewinne aus Eigenkapitalinstrumenten aufgeführt werden, für die das berichtende Unternehmen die Wahl getroffen hat, sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten [IFRS 9 Paragraph 5.7.1(b)].

46.

Führt eine Änderung des Geschäftsmodells zur Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in ein anderes Bilanzierungsportfolio, sind Gewinne oder Verluste aus dieser Reklassifizierung wie nachstehend beschrieben in den betreffenden Zeilen des Bilanzierungsportfolios, in das der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, auszuweisen:

a)

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in das Bilanzierungsportfolio ‚Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert‘ [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ oder gegebenenfalls der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto‘ auszuweisen;

b)

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9 Paragraph 5.6.7] sind die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, in den Gewinn oder Verlust umgegliederten kumulierten Gewinne oder Verluste in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ oder gegebenenfalls der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto‘ auszuweisen.

47.

Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.8 sind in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto‘ Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften auszuweisen, worunter auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften, bei denen es sich nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt, fallen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Auszuweisen ist ferner der unwirksame Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Sicherungsinstruments. Die Reklassifizierungen der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Rücklage für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind in den Zeilen der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ zu erfassen, auf die die Zahlungsströme aus den gesicherten Grundgeschäften einen Einfluss haben. In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto‘ sind auch die Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne aus Absicherungen von Nettopositionen.

48.

In der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte‘ sind die Gewinne und Verluste auszuweisen, die sich bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte ergeben, es sei denn, diese sind als ‚zur Veräußerung gehalten‘ oder als ‚Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ eingestuft.

49.

In der Rubrik ‚Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto‘ sind die Beträge auszuweisen, die sich aus der Berichtigung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte um die neuverhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergeben [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A]. Nicht als Änderungsgewinne oder -verluste auszuweisen sind die Auswirkungen veränderter Erwartungen hinsichtlich der Kreditverluste, die in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ aufzuführen sind.

50.

In der Rubrik ‚Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen. Erteilte Zusagen und Garantien‘ ist der in der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ ausgewiesene Nettoaufwand für die Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien auszuweisen, die gemäß Nummer 11 dieses Teils unter IFRS 9, IAS 37 oder IFRS 4 oder unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen. Bei Bilanzierung nach IFRS ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ auszuweisen. Die Rückstellungen schließen deshalb die Wertminderung von Zusagen und Garantien ein, bei denen die Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder die als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden.

51.

Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ sämtliche Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Schuldtitel auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Paragraph 5.5 ergeben, unabhängig davon, ob die erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 über einen 12-Monats-Zeitraum oder über die gesamte Laufzeit geschätzt werden. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind die Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen [IFRS 9 Paragraph 5.5.15].

52.

Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ alle infolge einer Änderung der Bonität des Schuldners oder Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Wertaufholungen bei Finanzinstrumenten sowie — je nach Spezifikationen der nationalen GAAP — die Wertberichtigungen auszuweisen, die sich aus der Wertminderung von Finanzinstrumenten ergeben, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder nach anderen Methoden, einschließlich dem Niederstwertprinzip bewertet werden.

53.

Ebenfalls in der Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten‘ auszuweisen sind die Abschreibungsbeträge im Sinne der Nummern 72, 74 und 165(b) dieses Teils des Anhangs, die am Tag der Abschreibung über die Wertberichtigung hinausgehen und daher direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen werden, sowie Rückflüsse zuvor abgeschriebener Beträge, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

54.

Der Anteil am Gewinn oder Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind in der Rubrik ‚Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ auszuweisen. Nach IAS 28 Paragraph 10 ist der Buchwert der Beteiligung um die von diesen Unternehmen gezahlten Dividenden herabzusetzen. Die Wertminderung bei diesen Beteiligungen ist in der Rubrik ‚(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)‘ auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung dieser Beteiligungen sind gemäß den Nummern 55 und 56 auszuweisen.

55.

In der Rubrik ‚Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen‘ sind Gewinne oder Verluste auszuweisen, die durch den Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien für eine Einstufung als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.

56.

Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen für den Fall, dass diese als aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 betrachtet werden, in der Rubrik ‚Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern‘ auszuweisen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind diese Gewinne und Verluste in der Rubrik ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto‘ auszuweisen.

3.   GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)

57.

In der Rubrik ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen ist die Änderung der kumulierten Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Änderung der kumulierten Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]‘ ausgewiesenen Änderungen bei der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]‘ ausgewiesenen Änderungen bei den Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats.

58.

In der Rubrik ‚Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]‘ ist die Änderung der kumulierten Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen.

59.

Bei Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe und Absicherungen von Zahlungsströmen müssen die in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ jeweils ausgewiesenen Beträge auch Beträge einschließen, die übertragen wurden, weil die abgesicherten Ströme bereits geflossen sind und ihr Eintritt nicht mehr erwartet wird.

60.

In der Rubrik ‚Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]‘ sind auch Änderungen bei den kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aller folgenden Elemente auszuweisen, sofern diese nicht als Sicherungskomponente designiert sind:

a)

Zeitwert von Optionen;

b)

Terminelemente von Termingeschäften;

c)

Devisen-Basis-Spreads von Finanzinstrumenten.

61.

Bei Optionen müssen die in den Gewinn oder Verlust umgegliederten und in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ ausgewiesenen Beträge Reklassifizierungen umfassen, die aufgrund von Optionen, die ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, und Optionen, die ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, erfolgen.

62.

In der Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ sind Gewinne und Verluste aus Schuldtiteln zu erfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, außer Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen und Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung, die unter ‚(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)‘ bzw. ‚Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto‘ in Meldebogen 2 auszuweisen sind. Insbesondere in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ sind Übertragungen auszuweisen, die aufgrund einer Ausbuchung oder Reklassifizierung in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.

63.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis [IFRS 9 Paragraph 5.6.4] sind die aus der Reklassifizierung resultierenden Gewinne oder Verluste in der Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ auszuweisen.

64.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9 Paragraph 5.6.7] oder die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten [IFRS 9 Paragraph 5.6.5] sind die umgegliederten kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in der Rubrik ‚In den Gewinn oder Verlust übertragen‘ bzw. der Rubrik ‚Sonstige Reklassifizierungen‘ auszuweisen, wobei in letztgenanntem Fall der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts anzupassen ist.

65.

Bei allen Komponenten des sonstigen Ergebnisses sind in der Rubrik ‚Sonstige Reklassifizierungen‘ Übertragungen auszuweisen, bei denen es sich nicht um Reklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust oder — bei Absicherungen von Zahlungsströmen — in den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte handelt.

66.

Bei Bilanzierung nach IFRS sind ‚Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden‘ und ‚Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können‘ [IAS 1 Paragraph 91 Buchstabe b, IG6] als getrennte Einzelposten auszuweisen.

4.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND SEKTOR DER GEGENPARTEI (4)

67.

Finanzielle Vermögenwerte sind nach Bilanzierungsportfolio und Instrumenten sowie erforderlichenfalls nach Gegenparteien aufzuschlüsseln. Bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind der Bruttobuchwert der Vermögenswerte und die kumulierten Wertminderungen nach Wertminderungsstufen aufzuschlüsseln.

68.

Unter Derivate, die im Rahmen der auf der BAD beruhenden GAAP als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden, fallen Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Instrumente, die nach kostenbezogenen Methoden oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden.

69.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet ‚kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ bei notleidenden Risikopositionen die durch Ausfallrisiken bedingten kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, bei denen die kumulierte Nettoveränderung negativ ist. Zu berechnen ist die durch Ausfallrisiken bedingte kumulierte Nettoveränderung des beizulegenden Zeitwerts durch Aufaddierung aller ausfallrisikobedingten negativen und positiven Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die seit Ansatz des Schuldtitels eingetreten sind. Dieser Wert ist nur dann auszuweisen, wenn die Aufaddierung der ausfallrisikobedingten positiven und negativen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einen negativen Wert ergibt. Für die Bewertung der Schuldtitel ist jedes Finanzinstrument einzeln zu bewerten. Die ‚kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind für jeden Schuldtitel bis zu seiner Ausbuchung auszuweisen.

70.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs wird der Begriff ‚kumulierte Wertminderung‘ in folgender Bedeutung verwendet:

a)

bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung der kumulierte Wertminderungsaufwand, der -soweit relevant — für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen. Eine kumulierte Wertminderung vermindert den Buchwert des Schuldtitels mithilfe eines Berichtigungskontos (bei Bilanzierung nach IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP) oder durch direkte Abzüge, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP keinen Ausbuchungsvorgang darstellen;

b)

bei Schuldtiteln, die bei einer Bilanzierung nach IFRS erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung die Summe aus den erwarteten Kreditverlusten und deren Schwankungen, die als Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts bei einem bestimmten Titel seit dessen erstmaligem Ansatz erfasst wird;

c)

bei Schuldtiteln, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden und der Wertminderung unterliegen, ist die kumulierte Wertminderung der erfasste kumulierte Wertminderungsaufwand abzüglich Nutzung und Aufholungen. Die Herabsetzung des Buchwerts erfolgt entweder mithilfe eines Berichtigungskontos oder über direkte Abzüge, die keinen Ausbuchungsvorgang darstellen.

71.

Bei Bilanzierung nach IFRS muss die kumulierte Wertminderung die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten in jeder der in IFRS 9 bestimmten Wertminderungsstufen umfassen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP muss sie eine Einzelwertberichtigung und pauschale Wertberichtigung für Ausfallrisiken sowie die pauschale Wertberichtigung für Bankenrisiken umfassen, wobei sie den Buchwert der Schuldtitel vermindert. Die kumulierte Wertminderung muss auch ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen bei finanziellen Vermögenswerten nach dem Niederstwertprinzip umfassen.

72.

Unter ‚Kumulierte teilweise Abschreibungen‘ und ‚Kumulierte vollständige Abschreibungen‘ sind der kumulierte Teil- und Gesamtbetrag zum Stichtag der Hauptforderung bzw. die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel auszuweisen, wobei nach einer der unter Nummer 74 dargelegten Methoden zu verfahren ist, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Diese Beträge sind so lange auszuweisen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des meldenden Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch auszuweisen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.

73.

Wird ein Schuldtitel nach sukzessiven teilweisen Abschreibungen am Ende zur Gänze abgeschrieben, ist der kumulierte Abschreibungsbetrag aus der Spalte ‚Kumulierte teilweise Abschreibungen‘ in die Spalte ‚Kumulierte vollständige Abschreibungen‘ umzugliedern.

74.

Abschreibungen müssen einen Ausbuchungsvorgang darstellen und einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben zum Gegenstand haben, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen, wie unter Nummer 72 näher erläutert wird. Abschreibungen müssen sowohl Beträge umfassen, die sich aus einer Herabsetzung des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte ergeben, als auch Beträge beinhalten, die aus einer Herabsetzung der Beträge der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert finanzieller Vermögenswerte aufgerechnet werden, resultieren.

75.

In der Spalte ‚davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko‘ sind Instrumente auszuweisen, bei denen ermittelt wird, dass bei ihnen zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht und bei denen das Institut davon ausgeht, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9 Paragraph 5.5.10).

76.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von IAS 1 Paragraph 54 Buchstabe h, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigung nach der vereinfachten Methode von IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen wurde, sind in Meldebogen 4.4.1. bei den Darlehen und Krediten auszuweisen. Die entsprechende Wertberichtigung für diese Vermögenswerte ist je nachdem, ob die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Vertragsvermögenswerte oder die Forderungen aus Leasingverhältnissen, auf die die vereinfachte Methode angewandt wurde, als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität angesehen werden, entweder in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)‘ oder in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)‘ auszuweisen.

77.

Erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität sind in 4.3.1 und 4.4.1 getrennt auszuweisen. Bei diesen Darlehen darf die kumulierte Wertminderung nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste umfassen [IFRS 9 Paragraph 5.5.13].

78.

In Meldebogen 4.5 müssen die Institute den Buchwert der ‚Darlehen und Kredite‘ und ‚Schuldverschreibungen‘ angeben, auf die die Definition ‚nachrangige Verbindlichkeiten‘ in Nummer 100 des vorliegenden Teils zutrifft.

79.

Beim Meldebogen 4.8 hängen die zu liefernden Angaben davon ab, ob nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP Wertminderungsanforderungen unterworfen werden können. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte der Wertminderung, müssen die Institute in diesem Meldebogen Angaben zum Buchwert, zum Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte, zur kumulierten Wertminderung und zu kumulierten Abschreibungen machen. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte nicht der Wertminderung, müssen die Institute die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen ausweisen.

80.

In Meldebogen 4.9 sind die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerteten finanziellen Vermögenswerte und die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von anderen, nach einer kostenbezogenen Methode bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der entsprechenden Wertminderung anzugeben. Finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte zählen, sind als nicht wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen keine Wertberichtigung oder Wertminderung vorgenommen wurde, und als wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben, wenn Wertberichtigungen, die als Wertminderung eingestuft werden können, oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Als Wertminderung eingestuft werden können ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen, die die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei widerspiegeln. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, die die Auswirkungen veränderter Marktbedingungen auf den Wert des Vermögenswertes widerspiegeln, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.

81.

In Meldebogen 4.10 sind die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerte sowie die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von den nach anderen Methoden bewerteten Vermögenswerten auszuweisen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip und nach anderen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sind als wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 vorgenommen wurden, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.

82.

Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP ist in den jeweiligen Meldebögen nur der Teil der pauschalen Wertberichtigungen für Bankenrisiken auszuweisen, der Auswirkungen auf den Buchwert der Schuldtitel hat [BAD Art. 37 Abs. 2].

5.   AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)

83.

Nicht zu Handelszwecken gehaltene bzw. nicht zum Handelsbestand gehörende Darlehen und Kredite sind beim Buchwert nach Produkt und Sektor der Gegenpartei und beim Bruttobuchwert nur nach Produkten aufzuschlüsseln.

84.

Auch als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bewertet wurden.

85.

Darlehen und Kredite sind folgenden Produkten zuzuweisen:

a)

Unter ‚Auf Anforderung (Kündigung) und kurzfristig (Giro)‘ fallen unabhängig von ihrer rechtlichen Form auf Anforderung (Kündigung) oder kurzfristig (bis Geschäftsschluss am Tag nach der Anforderung) fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen einschließlich Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen (Darlehen, die bis zum Geschäftsschluss des Tages, nach dem sie gewährt wurden, zurückgezahlt werden müssen) sind. Dieser Posten beinhaltet auch ‚Überziehungen‘, d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden und Pflichteinlagen bei der Zentralbank;

b)

‚Kreditkartenschulden‘ schließen Kredite ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute];

c)

‚Forderungen aus Lieferungen und Leistungen‘ schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring- oder ähnliche Geschäfte, wie Akzepte, direkter Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forfaitierung, Rechnungsdiskontierung, Wechsel, Commercial Paper und sonstige Forderungen, bei denen das meldende Institut die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erwirbt (sowohl mit als auch ohne Rückgriff);

d)

‚Finanzierungs-Leasingverhältnisse‘ schließen den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungs-Leasingverhältnis ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS gilt für ‚Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen‘ die in IAS 17 festgelegte Definition;

e)

‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘ schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen Wertpapiere oder Gold gewährt werden, die/das im Rahmen von Pensionsgeschäften bzw. Wertpapierleihevereinbarungen im Sinne der Nummern 183 und 184 erworben oder geliehen werden/wird;

f)

‚Sonstige befristete Darlehen‘ schließen Sollsalden mit vertraglich festgelegter Fälligkeit oder Laufzeit ein, die in keinem anderen Posten enthalten sind;

g)

‚Kredite, die keine Darlehen sind‘ schließen Kredite ein, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als ‚Darlehen‘ eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).

86.

Darlehen und Kredite sind je nach empfangener Sicherheit wie folgt zu unterteilen:

a)

‚Durch Immobilien besicherte Darlehen‘ umfassen Darlehen und Kredite, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als ‚Beleihungssatz‘ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind;

b)

‚Sonstige besicherte Darlehen‘ umfassen Darlehen und Kredite, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als ‚Beleihungssatz‘ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Sicherheit abgesichert sind, bei denen es sich aber nicht um ‚Durch Immobilien besicherte Darlehen‘ handelt. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich unabhängig von ihrer rechtlichen Form unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.

87.

Bei der Einstufung von Darlehen und Krediten nach Sicherheiten spielt der Verwendungszweck der Darlehen und Kredite keine Rolle. Bei Darlehen und Krediten, die nicht nur durch Immobilien, sondern darüber hinaus möglicherweise auch noch durch andere Sicherheiten besichert sind, ist der Buchwert so einzureihen und auszuweisen, als wäre das Darlehen/der Kredit ausschließlich immobilienbesichert.

88.

Bei der Einstufung nach Verwendungszweck ergibt sich folgende Einteilung:

a)

‚Konsumentenkredite‘: diese umfassen Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute];

b)

‚Wohnbaukredite‘: diese umfassen Kredite, die an private Haushalte für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, ausgereicht werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

89.

Auch ist eine Einstufung der Darlehen nach Einzugsmöglichkeiten vorzunehmen. ‚Projektfinanzierungsdarlehen‘ umfassen Darlehen, die die Eigenschaften einer Spezialfinanzierungsposition im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 CRR aufweisen.

6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE KAPITALGESELLSCHAFTEN NACH NACE-CODES (6)

90.

Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht zum Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen oder zum Portfolio der zum Handelsbestand gehörigen Vermögenswerte gehören, ist nach Wirtschaftszweigen aufzuschlüsseln. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

91.

Die Einstufung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen muss nach Teil 1 Nummer 43 erfolgen.

92.

Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Wirtschaftszweig‘). Darlehen und Kredite an nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften mit Finanz- oder Versicherungsgeschäft sind von den Instituten unter ‚K — Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen‘ auszuweisen.

93.

Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte i) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; und ii) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch das Niederstwertprinzip zählt. Je nach nationalen GAAP können diese i) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden, und ii) finanzielle Vermögenswerte, die nach anderen Methoden bewertet werden, umfassen.

7.   DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG SIND (7)

94.

Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen.

95.

Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen.

96.

Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen. Die Buchwerte derartiger Vermögenswerte sind nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen oder Wertminderungsstatus auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln.

8.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)

97.

Da für ‚Einlagen‘ und die Aufschlüsselung nach Produkten dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen.

98.

‚Begebene Schuldverschreibungen‘ sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:

a)

‚Einlagenzertifikate‘ sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;

b)

‚Forderungsunterlegte Wertpapiere‘ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR;

c)

‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ gemäß Artikel 129 Absatz 1 CRR;

d)

‚Hybride Verträge‘ umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;

e)

‚Sonstige begebene Schuldverschreibungen‘ schließen die in den vorhergehenden Zeilen nicht verzeichneten Schuldverschreibungen ein und unterscheiden zwischen wandelbaren zusammengesetzten Finanzinstrumenten und nicht wandelbaren Instrumenten.

99.

Begebene ‚Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten‘ werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ einzustufen, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als ‚Einlagen‘ eingestuft werden.

100.

In Meldebogen 8.2 ist der Buchwert der ‚Einlagen‘ und ‚Begebenen Schuldverschreibungen‘, auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. ‚Nachrangige Schuldtitel‘ verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

101.

‚Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko‘ schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

9.   KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)

102.

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. In den Meldebögen 9.1, 9.1.1 und 9.2 sind sämtliche außerbilanziellen Risikopositionen gemäß Anhang I CRR nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln.

103.

Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.

104.

Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen.

105.

Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

sie sind den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen;

b)

sie sind bei Bilanzierung nach IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;

c)

sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4.

106.

Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c erfasst werden, sind unabhängig von den angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen.

107.

Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe.

108.

In Meldebogen 9.1.1 ist lediglich der Nominalbetrag der Zusage auszuweisen, sofern ein Schuldtitel sowohl ein bilanzwirksames Instrument als auch eine außerbilanzielle Komponente umfasst. Ist das berichtende Unternehmen nicht in der Lage, die erwarteten Kreditverluste bei der bilanziellen Komponente getrennt von denjenigen bei der außerbilanziellen Komponente zu bestimmen, sind die erwarteten Kreditverluste im Zusammenhang mit der Zusage zusammen mit der kumulierten Wertminderung bei der in der Bilanz erfassten Komponente auszuweisen. Übersteigen die beiden erwarteten Kreditverluste den Bruttobuchwert des Schuldtitels, ist der Restbetrag der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in der entsprechenden Wertminderungsstufe in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E].

109.

Wird eine Finanzgarantie oder eine Zusage zur Bereitstellung eines Kredits zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe d bewertet und wird die betreffende Wertberichtigung gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 ermittelt, so ist sie in der entsprechenden Wertminderungsstufe auszuweisen.

110.

Werden Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 bewertet, so weisen die Institute in Meldebogen 9.1.1 den Nominalbetrag und die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund des Ausfallrisikos dieser Finanzgarantien und Zusagen in eigens dafür vorgesehenen Spalten aus. ‚Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind in Anwendung der Kriterien von Nummer 69 auszuweisen.

111.

Der Nominalbetrag und die Rückstellungen anderer Zusagen oder Garantien, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen, sind in den eigens dafür vorgesehenen Spalten auszuweisen.

112.

Institute, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag von Zusagen und Finanzgarantien nach Nummer 102 und 103 sowie den Betrag der im Zusammenhang mit diesen außerbilanziellen Risikopositionen vorzuhaltenden Rückstellungen in Meldebogen 9.1 aus.

113.

‚Kreditzusagen‘ sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als ‚Kreditzusagen‘ eingestuft:

a)

‚Einlagentermingeschäfte‘;

b)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.

114.

‚Finanzgarantien‘ sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet, einschließlich für andere Finanzgarantien bereitgestellter Garantien. Bei Bilanzierung nach IFRS trifft auf diese Verträge die Definition für Finanzgarantieverträge nach IFRS 9 Paragraph 2.1 Buchstabe e und IFRS 4.A zu. Die folgenden Posten in Anhang I CRR sind als ‚Finanzgarantien‘ einzustufen:

a)

‚Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben‘;

b)

‚Kreditderivate‘, auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;

c)

‚Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien‘ (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

115.

‚Sonstige Zusagen‘ schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:

a)

‚Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren‘;

b)

‚Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite‘;

c)

‚Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung‘;

d)

‚Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen‘;

e)

‚Erfüllungsgarantien und Freistellungen‘ (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und ‚Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben‘;

f)

‚Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften‘;

g)

‚Absicherungsfazilitäten‘ (note issuance facilities, NIF) und ‚Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren‘ (revolving underwriting facilities, RUF);

h)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen einschließen, ‚Kredite zu geben‘ oder ‚Akzepte bereitzustellen‘, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;

i)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen über den ‚Kauf von Wertpapieren‘ oder die ‚Stellung von Garantien‘ einschließen;

j)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften‘;

k)

‚Sonstige außerbilanzielle Posten‘ in Anhang I CRR.

116.

Bei Bilanzierung nach IFRS werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:

a)

‚Kreditderivate‘, auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IFRS 9 ‚Derivate‘;

b)

‚Akzepte‘ sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen. Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt. Dementsprechend werden sie in der Bilanz als ‚Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen‘ eingestuft;

c)

‚Indossamente auf Wechseln‘, die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;

d)

‚Geschäfte mit Rückgriff‘, die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;

e)

‚Termingeschäfte mit Aktivpositionen‘ sind nach IFRS 9 ‚Derivate‘;

f)

‚Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG‘. In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten oder festzusetzenden Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben. Auf diese Verträge trifft folglich die Definition von Derivaten nach IFRS 9 Anhang A zu.

117.

In der Rubrik ‚davon: notleidend‘ ist der Nominalbetrag derjenigen erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzunehmen, die nach den Nummern 213 bis 239 als notleidend betrachtet werden.

118.

Bei erteilten Finanzgarantien, Kreditzusagen und sonstigen Zusagen entspricht der ‚Nominalbetrag‘ dem Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten nicht zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen entspricht der Nominalbetrag bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Bei Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Ausfallrisikominderung.

119.

In Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalbetrag dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag‘ der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, ist der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal auszuweisen und dem für die Minderung des Ausfallrisikos maßgeblicheren Garantigeber zuzuordnen.

10.   DERIVATE UND BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN (10 UND 11)

120.

Für die Zwecke der Meldebögen 10 und 11 sind Derivate entweder als Sicherungsderivate zu betrachten, wenn sie in einer zulässigen Sicherungsbeziehung gemäß IFRS oder den anwendbaren nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) verwendet werden, oder in anderen Fällen als zu Handelszwecken gehalten.

121.

Der Buchwert und der Nominalbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, einschließlich derer, die als wirtschaftliche Absicherung in Frage kommen, sowie der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp und nach Produkttyp aufgeschlüsselt in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate auch aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. Informationen über nicht-derivative Sicherungsinstrumente sind getrennt und aufgeschlüsselt nach Art der Absicherung anzugeben.

122.

Nach den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind alle Derivate in diesen Meldebögen unabhängig davon auszuweisen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen GAAP angesetzt sind.

123.

Die Aufschlüsselung des Buchwerts, des beizulegenden Zeitwerts und des Nominalbetrags von Handels- und Sicherungsderivaten nach Bilanzierungsportfolios und Art der Absicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Bilanzierungsportfolios und Arten von Absicherung, die gemäß IFRS oder nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) — je nachdem, welcher Rahmen für das berichtende Unternehmen gilt — anwendbar sind.

124.

Handels- und Sicherungsderivate, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) zu Anschaffungskosten oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, sind gesondert anzugeben.

125.

Meldebogen 11 enthält Sicherungsinstrumente und gesicherte Grundgeschäfte unabhängig von dem zur Ausweisung einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendeten Rechnungslegungsstandard, und zwar auch dann, wenn diese zulässige Sicherungsbeziehung einen Bezug zu einer Nettoposition aufweist. Hat ein Institut die Wahl getroffen, weiterhin IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften [IFRS 9 Paragraph 7.2.21] anzuwenden, sind die Referenzen und Bezeichnungen für die Arten von Absicherung und Bilanzierungsportfolios als die entsprechenden Referenzen und Bezeichnungen in IAS 39 Paragraph 9 zu verstehen: ‚Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden‘ bezieht sich auf ‚zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte‘, und ‚zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte‘ umfasst ‚bis zur Fälligkeit gehaltene‘ Vermögenswerte sowie ‚Kredite und Forderungen‘.

126.

In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, sind der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist der Vertrag als Ganzes auszuweisen, und die eingebetteten Derivate sind nicht in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen.

127.

Als Derivate betrachtete Zusagen [IFRS 9 Paragraph 2.3 Buchstabe b] und Kreditderivate, die nicht der Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 entsprechen, sind anhand derselben Aufschlüsselung wie für die anderen Derivatinstrumente in den Meldebögen 10 und 11, jedoch nicht in Meldebogen 9, auszuweisen.

128.

Der Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte oder nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, die bei der Bilanzierung nach IFRS oder den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) als Sicherungsinstrumente erfasst werden, sind gesondert in Meldebogen 11.3 auszuweisen.

10.1.   Einstufung von Derivaten nach Risikotyp

129.

Sämtliche Derivate sind in eine der folgenden Risikokategorien einzustufen:

a)

Zins: Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden. Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind. Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht. Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen. Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem Swaps mit mehreren Währungen als Teil einer Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken verwendet werden und in den gesonderten Zeilen für diese Arten von Absicherungen auszuweisen sind. Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaptions und Zinsoptionsscheine.

b)

Eigenkapital: Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist.

c)

Devisen und Gold: Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte am Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Daher fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaptions und Devisenoptionsscheine. Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es in Zusammenhang mit Wechselkursen oder Zinssätzen, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet. Goldkontrakte schließen alle Geschäfte ein, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen.

d)

Kredite: Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist und auf die die Definition für Finanzgarantien [IFRS 9] nicht zutrifft. In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird. Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einen Ausfall, eine Herabstufung im Rating oder eine festgelegte Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts. Kreditderivate, auf die die Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 zutrifft, sind lediglich in Meldebogen 9 auszuweisen;

e)

Waren: Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist.

f)

Sonstige: Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Ausfallrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.

130.

Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, ist das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zuzuweisen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:

a)

Waren: Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikopositionen gegenüber Waren beinhalten oder nicht. Außerdem ist in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, auszuweisen;

b)

Eigenkapital: Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, sind in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte auszuweisen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind. Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sind in diese Kategorie aufzunehmen;

c)

Devisen und Gold: In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet.

10.2.   Für Derivate auszuweisende Beträge

131.

Bei Bilanzierung nach IFRS ist der ‚Buchwert‘ für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind ‚finanzielle Vermögenswerte‘ und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind ‚finanzielle Verbindlichkeiten‘. Der Buchwert ist für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Vermögenswerte‘) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Verbindlichkeiten‘) getrennt auszuweisen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes ist ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als ‚finanzieller Vermögenswert‘ oder als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ einzustufen. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als ‚finanzieller Vermögenswert‘ eingestuft) oder ungünstig (das Derivat wird nun als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ eingestuft) entwickeln. Der Buchwert von Sicherungsderivaten ist deren gesamter beizulegender Zeitwert, gegebenenfalls einschließlich der Komponenten dieses beizulegenden Zeitwerts, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind.

132.

Neben den Buchwerten gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 27 sind die beizulegenden Zeitwerte von den berichtenden Instituten bei Bilanzierung nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) für alle Derivatinstrumente auszuweisen, unabhängig davon, ob sie nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Bilanz oder außerbilanziell zu verbuchen sind.

133.

Der ‚Nominalbetrag‘ ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren, unabhängig davon, ob diese Geschäfte dazu führen, dass Risikopositionen aus Derivaten in der Bilanz verbucht werden. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Berichterstattung;

b)

der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag;

c)

Swaps: Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht;

d)

Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit. Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme;

e)

Kreditderivate: Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits;

f)

bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann. Der Nominalbetrag für digitale Optionen ist entweder als der vorher festgelegte Geldbetrag oder als der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag zu definieren.

134.

Die Spalte ‚Nominalbetrag‘ für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet oder nicht bilanziell verbucht werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.

135.

Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach ‚Summe‘ und ‚davon: veräußert‘ auszuweisen: ‚Außerbörslich gehandelte Optionen‘, ‚Optionen in regulierten Märkten‘, ‚Kredite‘, ‚Warenpositionen‘ und ‚Sonstige‘. Der Posten ‚davon: veräußert‘ schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.

136.

Die Einstufung einer Transaktion als ‚außerbörslich gehandelt‘ oder ‚in regulierten Märkten gehandelt‘ erfolgt auf der Grundlage der Art des Marktes, in dem die Transaktion stattfindet, und unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine verbindliche Clearingpflicht besteht. Ein ‚regulierter Markt‘ ist ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 92 CRR. Daraus folgt, dass ein berichtendes Unternehmen, das einen Derivatkontrakt in einem OTC-Markt eingeht, in dem ein zentrales Clearing vorgeschrieben ist, dieses Derivat als ‚äußerbörslich gehandelt‘ und nicht als ‚in regulierten Märkten gehandelt‘ einstuft.

10.3.   Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate

137.

Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen für effektive Sicherungsinstrumente im Einklang mit IFRS 9, mit IAS 39, sofern IAS 39 für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Anwendung findet, oder mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) erfüllen, sind in Meldebogen 10 als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ auszuweisen. Dies trifft auch auf sämtliche folgende Fälle zu:

a)

Derivate, die nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente absichern, für die die Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein können;

b)

Kreditderivate, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden;

c)

Derivate, die als ‚zu Handelszwecken gehalten‘ gemäß IFRS 9 Anhang A oder als zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) eingestuft werden, aber nicht Teil des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind.

138.

In der ‚wirtschaftlichen Absicherung‘ sind Derivate für den Eigenhandel nicht eingeschlossen.

139.

Derivate, auf die die Definition der ‚wirtschaftlichen Absicherung‘ zutrifft, sind nach Risikotypen getrennt in Meldebogen 10 auszuweisen.

140.

Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden, sind in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 10 unter der Rubrik Ausfallrisiko auszuweisen. Sonstige wirtschaftliche Absicherung von Ausfallrisiken, für die das berichtende Unternehmen IFRS 9 Paragraph 6.7 nicht anwendet, ist getrennt auszuweisen.

10.4.   Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

141.

Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, ist anhand folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt auszuweisen:

a)

‚Kreditinstitute‘;

b)

‚Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften‘;

c)

‚Restliche‘, unter die alle anderen Gegenparteien fallen.

142.

Alle außerbörslich gehandelten Derivate sind ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufzuschlüsseln.

10.5.   Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2)

143.

Sehen die nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) die Einstufung von Sicherungsderivaten in Kategorien von Sicherungsgeschäften vor, sind die Sicherungsderivate gesondert für jede der anwendbaren Kategorien auszuweisen: ‚Absicherung des beizulegenden Zeitwerts‘, ‚Absicherung von Zahlungsströmen‘, ‚Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)‘, ‚Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb‘, ‚Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken‘ und ‚Portfolioabsicherungen von Zahlungsströmen gegen Zinsänderungsrisiken‘.

144.

Im Einklang mit den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) bezieht sich gegebenenfalls ‚Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten‘ auf eine Kategorie von Sicherungsgeschäften, bei der das Sicherungsderivat im Allgemeinen zu den Anschaffungskosten bewertet wird.

10.6.   Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1)

145.

Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente entspricht der auszuweisende Betrag ihrem Buchwert nach den anwendbaren Bewertungsregeln für die Bilanzierungsportfolios, zu denen sie nach IFRS oder GAAP (auf BAD-Grundlage) gehören. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ist kein ‚Nominalbetrag‘ auszuweisen.

10.7.   Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4)

146.

Der Buchwert der in der Vermögens- und Kapitalübersicht erfassten gesicherten Grundgeschäfte bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist nach Bilanzierungsportfolio und Art des abgesicherten Risikos für gesicherte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufzuschlüsseln. Wird ein Finanzinstrument gegen mehr als ein Risiko abgesichert, ist es unter der Art von Risiken auszuweisen, unter der das Sicherungsinstrument gemäß Nummer 129 auszuweisen ist.

147.

Bei ‚Mikro-Absicherungen‘ handelt es sich um Absicherungen, die keine Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 Paragraph 89A darstellen. Mikro-Absicherungen umfassen Absicherungen von Nettopositionen im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 6.6.

148.

‚Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen‘ schließen sämtliche sicherungsbedingten Anpassungen für sämtliche Mikro-Absicherungen im Sinne von Nummer 147 ein.

149.

‚Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen‘ entsprechen dem kumulierten Betrag der Gewinne und Verluste aus den gesicherten Grundgeschäften, die um den Buchwert solcher Posten angepasst und erfolgswirksam erfasst worden sind. Sicherungsbedingte Anpassungen für gesicherte Grundgeschäfte, bei denen es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente handelt, sind in Meldebogen 1.3 auszuweisen. Sicherungsbedingte Anpassungen für bilanzunwirksame feste Verpflichtungen oder eine Komponente derselben sind nicht auszuweisen.

150.

‚Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen‘ schließen solche sicherungsbedingten Anpassungen ein, die nach Beendigung der Sicherungsbeziehung und nach Ende der Anpassung der gesicherten Grundgeschäfte um Sicherungsgewinne und -verluste anhand eines neu berechneten Effektivzinssatzes für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete gesicherte Grundgeschäfte im Gewinn oder Verlust oder in dem Betrag zu amortisieren sind, der den zuvor erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust aus den als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten abgesicherten Vermögenswerten darstellt.

151.

Kommt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft in Frage, so sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, aus denen diese Gruppe besteht, zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb der Gruppe unter ‚Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)‘ auszuweisen.

152.

‚Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken‘ schließen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten ein, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen Zinsänderungsrisiken enthalten sind. Diese Finanzinstrumente sind zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb des Portfolios auszuweisen.

11.   VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE (12)

11.1.   Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0)

153.

Meldebogen 12.0 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für nach kostenbezogenen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sowie für nach anderen Bewertungsmethoden oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte, falls solche Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) einer Wertminderung unterworfen sind. Wertberichtigungen bei nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerten sind nicht in Meldebogen 12.0 auszuweisen.

154.

‚Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Rückgänge. ‚Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Zunahmen.

155.

Änderungen der Wertberichtigungsbeträge aufgrund von Rückzahlungen und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten sind in ‚Sonstige Anpassungen‘ auszuweisen. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 auszuweisen.

11.2.   Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1)

156.

Meldebogen 12.1 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufen, Instrumenten und Gegenpartei.

157.

Die Rückstellungen für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sind nach Wertminderungsstufen auszuweisen. Wertminderungen für Kreditzusagen sind nur dann als Rückstellungen auszuweisen, wenn sie nicht zusammen mit der Wertminderung von bilanziell erfassten Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 7.B8E und Nummer 108 betrachtet werden. Veränderungen bei Rückstellungen für Zusagen und Finanzgarantien, die nach IAS 37 bewertet werden, sowie für Finanzgarantien, die im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelt werden, sind nicht in diesem Meldebogen, sondern in Meldebogen 43 auszuweisen. Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Zusagen und Finanzgarantien gemäß IFRS 9 sind nicht in diesem Meldebogen, sondern gemäß Nummer 50 unter ‚Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ auszuweisen.

158.

In der Rubrik ‚davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen‘ und ‚davon: individuell bewertete Wertberichtigungen‘ sind Veränderungen der kumulierten Wertminderung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten enthalten, die auf individueller bzw. kollektiver Basis bewertet wurden.

159.

‚Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb‘ schließen den Betrag der Erhöhungen der erwarteten Verluste ein, die beim erstmaligen Ansatz von originierten oder erworbenen finanziellen Vermögenswerten bilanziert werden. Diese Erhöhung der Wertberichtigung ist am ersten Berichtsstichtag nach der Originierung oder dem Erwerb dieser finanziellen Vermögenswerte auszuweisen. Eine Erhöhung oder Verringerung der erwarteten Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten nach dem erstmaligen Ansatz ist gegebenenfalls in anderen Spalten auszuweisen. Originierte oder erworbene Vermögenswerte schließen Vermögenswerte aus der Inanspruchnahme von erteilten außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen ein.

160.

‚Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen‘ schließen den Betrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten ein, die auf die vollständige Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten im Berichtszeitraum aus anderen Gründen als Abschreibungen zurückzuführen sind, darunter auch Übertragungen an Dritte oder das Auslaufen der vertraglichen Rechte aufgrund der vollständigen Rückzahlung, die Veräußerung dieser finanziellen Vermögenswerte oder ihre Übertragung in ein anderes Bilanzierungsportfolio. Die Veränderung bei der Wertberichtigung ist in dieser Spalte am ersten Berichtsstichtag nach der Rückzahlung, Veräußerung oder Übertragung auszuweisen. Für außerbilanzielle Risikopositionen schließt dieser Posten auch die Wertminderung ein, wenn ein außerbilanzieller Posten zu einem in der Bilanz ausgewiesenen Posten wird.

161.

‚Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)‘ schließt den Nettobetrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten am Ende des Berichtszeitraums aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz ein, unabhängig davon, ob diese zu einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes in eine andere Stufe geführt haben. Die Auswirkung der Wertberichtigung aufgrund der Erhöhung oder Verringerung des Betrags der finanziellen Vermögenswerte infolge der aufgelaufenen und gezahlten Zinsen ist in dieser Spalte auszuweisen. Dieser Posten schließt außerdem die Auswirkungen des Zeitablaufs auf die erwarteten Verluste im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 5.4.1 Buchstaben a und b ein. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind ebenfalls in dieser Spalte auszuweisen. Änderungen bei den erwarteten Verlusten aufgrund einer teilweisen Rückzahlung von Risikopositionen in Tranchen sind in dieser Spalte auszuweisen, mit Ausnahme der letzten Tranche, die in der Spalte ‚Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen‘ auszuweisen ist.

162.

Alle Änderungen bei den erwarteten Kreditverlusten im Zusammenhang mit revolvierenden Risikopositionen sind unter ‚Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)‘ auszuweisen, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit Abschreibungen und Aktualisierungen der Methodik des Instituts für die Schätzung von Kreditverlusten. Unter revolvierenden Risikopositionen sind Risikopositionen zu verstehen, bei denen die Kreditinanspruchnahme der Kunden entsprechend ihren Entscheidungen, bis zu einer vom Institut festgelegten Grenze Kredite aufzunehmen oder zurückzuzahlen, fluktuieren darf.

163.

Unter ‚Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik für Schätzungen des Instituts (netto)‘ fallen Änderungen aufgrund von Aktualisierungen der Methodik des Instituts für Schätzungen der erwarteten Verluste aufgrund von Änderungen an den bestehenden Modellen oder der Einrichtung neuer Modelle zur Schätzung von Wertminderungen. Methodische Aktualisierungen müssen auch die Auswirkungen der Annahme neuer Standards berücksichtigen. Änderungen an der Methodik, die eine Änderung der Wertminderungsstufe eines Vermögenswerts auslösen, sind in ihrer Gesamtheit als Modelländerung zu betrachten. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind nicht in dieser Spalte auszuweisen.

164.

Die Berichterstattung über die Änderungen bei den erwarteten Verlusten im Zusammenhang mit geänderten Vermögenswerten [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A] hängt von dem Merkmal der Änderung nach Maßgabe des Folgenden ab:

a)

führt die Änderung zu einer teilweisen oder vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aufgrund einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74, sind die Auswirkungen auf die erwarteten Verluste aufgrund dieser Ausbuchung unter ‚Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen‘ und jegliche anderen Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste in den anderen Spalten auszuweisen;

b)

führt die Änderung zur vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aus anderen Gründen als einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74 und zu dessen Ersetzung durch einen neuen Vermögenswert, sind die Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste unter ‚Änderungen aufgrund der Ausbuchung‘ für die auf die Ausbuchung des Vermögenswerts zurückzuführenden Änderungen und unter ‚Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb‘ für die auf den neu erfassten geänderten Vermögenswert zurückzuführenden Änderungen auszuweisen. Ausbuchungen aus anderen Gründen als Abschreibungen umfassen Ausbuchungen, bei denen die Bestimmungen für die geänderten Vermögenswerte wesentlichen Änderungen unterworfen waren;

c)

führt die Änderung nicht zu einer Ausbuchung des gesamten oder eines Teils des geänderten Vermögenswerts, sind dessen Auswirkungen auf die erwarteten Verluste unter ‚Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung‘ auszuweisen.

165.

Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 sowie in Übereinstimmung mit Folgendem auszuweisen:

a)

wird der Schuldtitel teilweise oder vollständig ausgebucht, da nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung auszugehen ist, wird der aufgrund der abgeschriebenen Beträge ausgewiesene Rückgang der Wertberichtigung unter ‚Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen‘ ausgewiesen;

b)

‚Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge‘ sind die während des Berichtszeitraums abgeschriebenen Beträge von finanziellen Vermögenswerten, die jegliches Berichtigungskonto der jeweiligen finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausbuchung überschreiten. Darunter fallen alle während des Berichtszeitraums abgeschriebenen Beträge und nicht nur jene, die noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen.

166.

‚Sonstige Anpassungen‘ umfassen alle nicht in den vorhergehenden Spalten ausgewiesenen Beträge; hierunter fallen unter anderem Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Währungsdifferenzen, sofern dies mit der Berichterstattung über die Auswirkungen von Devisen in Meldebogen 2 im Einklang steht.

11.3.   Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2)

167.

Für finanzielle Vermögenswerte wird der Bruttobuchwert und für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterliegen, wird der Nominalbetrag, der im Berichtszeitraum zwischen den Wertminderungsstufen übertragen wurde, in Meldebogen 12.2 ausgewiesen.

168.

Lediglich der Bruttobuchwert oder der Nominalbetrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte oder außerbilanziellen Risikopositionen, die zum Berichtsstichtag in anderen Wertminderungsstufen als zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz sind, sind auszuweisen. Bei bilanziellen Risikopositionen, bei denen die in Meldebogen 12.1 ausgewiesene Wertminderung eine außerbilanzielle Komponente enthält [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E], ist die Veränderung der Stufe der bilanziellen und außerbilanziellen Komponente zu berücksichtigen.

169.

Für die Berichterstattung über die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Übertragungen sind finanzielle Vermögenswerte oder außerbilanzielle Risikopositionen, deren Wertminderungsstufe sich seit Beginn des Haushaltsjahres oder seit dem erstmaligen Ansatz mehrfach geändert hat, als Vermögenswerte oder Risikopositionen auszuweisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz aus ihrer Wertminderungsstufe in jene Wertminderungsstufe übertragen wurden, in der sie zum Berichtsstichtag enthalten sind.

170.

Der in Meldebogen 12.2 auszuweisende Bruttobuchwert oder Nominalwert entspricht dem Bruttobuchwert oder Nominalwert zum Berichtsdatum, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung höher oder niedriger war.

12.   EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)

12.1.   Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1)

171.

Die Sicherheiten und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite sind unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen: durch Immobilien besicherte Darlehen und sonstige besicherte Darlehen, sowie nach empfangenen Finanzgarantien. Die Darlehen und Kredite sind nach Gegenparteien und Zweck aufzuschlüsseln.

172.

In Meldebogen 13.1 ist der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ auszuweisen. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.

173.

Zur Berichterstattung der Darlehen und Kredite nach Typ der Verpfändung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

a)

Unter ‚durch Immobilien besicherte Darlehen‘ gehören zum Posten ‚Wohnimmobilien‘ durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten ‚Gewerbeimmobilien‘ durch Verpfändungen von anderen Immobilien als Wohnimmobilien, einschließlich Büro- und Gewerbeflächen und sonstige Arten von Gewerbeimmobilien, besicherte Darlehen. Die Entscheidung darüber, ob die Immobiliarsicherheit in Form von Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu hinterlegen ist, erfolgt gemäß der CRR;

b)

unter ‚Sonstige besicherte Darlehen‘ gehören zum Posten ‚Barmittel [begebene Schuldtitel]‘ a) Einlagen im Institut, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden, und b) vom Institut begebene Schuldverschreibungen, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden. Unter ‚Restliche‘ fallen Verpfändungen von anderen Wertpapieren, die von Dritten begeben wurden, oder Verpfändungen anderer Vermögenswerte;

c)

der Posten ‚Empfangene Finanzgarantien‘ schließt Verträge gemäß Nummer 114 ein, die dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet.

174.

Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen. Bei Krediten, die durch Immobilien besichert sind, sind die Immobilien stets zuerst auszuweisen, unabhängig von deren Qualität im Vergleich zu anderen Sicherheiten. Übersteigt der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ den Wert der Immobiliarsicherheit, so ist der verbleibende Wert anderen Arten von Sicherheiten und Garantien der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zuzuweisen.

12.2.   Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2)

175.

Dieser Meldebogen enthält den Buchwert der Sicherheiten, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden.

12.3.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ (13.3)

176.

‚Zwangsvollstreckung [materielle Vermögenswerte]‘ bezeichnet den kumulierten Buchwert materieller Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit, die am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, erlangt werden.

13.   BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)

177.

Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der in IFRS 13 Paragraph 72 vorgesehenen Hierarchie aus. Ist nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) außerdem die Einstufung der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte in verschiedene Stufen des beizulegenden Zeitwerts erforderlich, verwenden die Institute, die nach den nationalen GAAP Bericht erstatten, auch diesen Meldebogen.

178.

Unter ‚Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum‘ fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen im Einklang mit IFRS 9, IFRS 13 oder gegebenenfalls den nationalen GAAP, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste sind genauso auszuweisen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in die Gesamtergebnisrechnung, d. h. die ausgewiesenen Beträge verstehen sich vor Steuern.

179.

‚Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern‘ beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.

14.   AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)

180.

Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.

181.

Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.

182.

Die Spalte ‚Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge‘ enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109, 243 und 244 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt.

183.

‚Pensionsgeschäfte‘ (‚Repos‘) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als ‚Pensionsgeschäft‘ (‚Repo‘) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten (‚vorübergehender Erwerber‘) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter ‚Pensionsgeschäfte‘ einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:

a)

im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;

b)

im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

184.

Bei ‚Pensionsgeschäften‘ (‚Repos‘) und ‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘ (‚umgekehrte Repos‘) nimmt das Institut Barmittel entgegen oder leiht diese aus.

185.

Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den ‚Bilanzierungsportfolios‘ aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.

15.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)

186.

Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.

15.1.   Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

187.

Zinserträge werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

a)

Zinserträge aus finanziellen und anderen Vermögenswerten;

b)

Zinserträge aus finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.

188.

Zinsaufwendungen werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

a)

Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten;

b)

Zinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz.

189.

Zu ‚Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz‘ gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.

190.

Zu ‚Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz‘ gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz.

191.

Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente sind zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘, die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.

192.

Zu ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ gehören Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für Sicherungsinstrumente, wenn aus den gesicherten Grundgeschäften Zinsen anfallen.

193.

Wird der ‚Clean Price‘ verwendet, schließen die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ infrage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen. Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung sind separat unter ‚Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate‘ auszuweisen. Auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sind unter ‚Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate‘ auszuweisen.

194.

Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik ‚davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten‘ Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind in dieser Rubrik auch Zinserträge aus wertgeminderten Vermögenswerten mit Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken auszuweisen.

15.2.   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

195.

Der Posten ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten‘ wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.

196.

Im Meldebogen 16.2 werden bei Bilanzierung nach IFRS finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) werden im Meldebogen 16.2 nach einer kostenbezogenen Methode bewertete, zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete oder nach sonstigen Bewertungsmethoden, beispielsweise nach dem Niederstwertprinzip, bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente.

15.3.   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

197.

Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

198.

Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sind als Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen. Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel oder aus der Ausbuchung und Neubewertung von Edelmetallen sind nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen, sondern gemäß Nummer 316 unter den Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge‘ bzw. ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen‘ auszuweisen.

199.

In der Rubrik ‚davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option‘ sind lediglich Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio ‚Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten‘ in das Bilanzierungsportfolio ‚erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert‘ oder in das Portfolio ‚zu Handelszwecken gehalten‘ [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter ‚davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘ auszuweisen.

15.4.   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

200.

Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach auch nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Eigenkapital-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt in die Risikokategorien aufgenommen:

a)

Zins: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);

b)

Eigenkapital: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;

c)

Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;

d)

Kreditirisko: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);

e)

Warenpositionen: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen gemäß Nummer 316 unter den Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge‘ bzw. ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen‘ auszuweisen sind;

f)

Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.

15.5.   Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1)

201.

Die Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

202.

Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio ‚Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten‘ in das Bilanzierungsportfolio ‚nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind‘ [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter ‚davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden‘ auszuweisen.

15.6.   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

203.

Die Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto nicht realisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus, sofern das eigene Ausfallrisiko nicht im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wird.

204.

Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt, so werden die bei der Designation zu verzeichnenden Zeitwertgewinne oder -verluste dieses Finanzinstruments in der Rubrik ‚davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke bei der Designation, netto‘ ausgewiesen. Spätere Zeitwertgewinne oder -verluste dieser Finanzinstrumente sind in der Rubrik ‚davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke nach der Designation, netto‘ auszuweisen.

15.7.   Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

205.

Sämtliche Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, bis auf Zinserträge und -aufwendungen, wenn der ‚Clean Price‘ verwendet wird, werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen keine Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Elementen von Sicherungsinstrumenten, die nicht gemäß IFRS 9 Paragraph 6.2.4 als Sicherungsinstrumente designiert wurden. Solche nicht als Sicherungsinstrumente designierten Instrumente sind gemäß Nummer 60 auszuweisen. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen auch Gewinne und Verluste aus der Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherung einer Nettoposition).

206.

In der Rubrik ‚Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind‘ sind auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften zu erfassen, wenn es sich bei den gesicherten Grundgeschäften um Schuldinstrumente handelt, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A [IFRS 9 Paragraph 6.5.8] erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

207.

Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) wird die in diesem Meldebogen vorgesehene Aufschlüsselung nach der Art der Absicherung insoweit angewandt als sie mit den maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmt.

15.8.   Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7)

208.

‚Zugänge‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. ‚Aufholungen‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.

16.   ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)

209.

Zum ‚Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke‘ gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen gehen die Institute nach der gleichen Methode wie bei der Abschlusserstellung vor.

210.

In diesem Meldebogen schließt der Posten ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.

211.

Die Rubrik ‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte‘ schließt im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.

212.

Zu den ‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten‘ gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

17.   NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)

213.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter ‚Notleidende Risikopositionen‘ Positionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

es handelt sich um wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind;

b)

es handelt sich um Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.

214.

Die Einstufung als ‚notleidend‘ erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird.

215.

Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Bei Bilanzierung nach IFRS sind für die Zwecke des Meldebogens 18 unter ‚wertgeminderten Risikopositionen‘ Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3) zu verstehen, einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Risikopositionen in anderen Wertminderungsstufen als Stufe 3 sind als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen.

216.

Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten.

217.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff ‚Risikoposition‘ alle Schuldtitel (Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen.

218.

Schuldtitel werden gemäß den in Nummer 233 genannten Kriterien den folgenden Bilanzierungsportfolios zugeordnet: a) zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel, b) Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen, oder c) Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen. Jede Kategorie wird nach Instrumenten und nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.

219.

Bei der Bilanzierung nach IFRS und bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) umfassen die außerbilanziellen Risikopositionen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:

a)

erteilte Kreditzusagen,

b)

erteilte Finanzgarantien,

c)

sonstige erteilte Zusagen.

220.

Schuldtitel, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind separat auszuweisen.

221.

Im Meldebogen 18 für Schuldtitel wird der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen.

222.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 ist eine Risikoposition ‚überfällig‘, wenn sie die in Nummer 96 genannten Kriterien erfüllt.

223.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet ‚Schuldner‘ (‚debtor‘) einen Schuldner (‚obligor‘) im Sinne von Artikel 178 CRR.

224.

Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden.

225.

Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie vom Garantienehmer in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Nummer 213 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt.

226.

Risikopositionen, die gemäß Nummer 213 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf ‚Transaktionsbasis‘) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf ‚Schuldnerbasis‘) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:

a)

bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach diesem Artikel;

b)

für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;

c)

für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.

227.

Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.

228.

Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das meldende Institut für die Aufhebung der Wertminderung und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR anwendet;

b)

die Lage des Schuldners hat sich soweit verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung gemäß den ursprünglichen bzw. den geänderten Konditionen wahrscheinlich ist;

c)

der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.

229.

Solange die in Nummer 228 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind.

230.

Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf.

231.

Werden für eine notleidende Risikoposition Stundungsmaßnahmen gewährt, so gilt diese dennoch weiter als notleidende Risikoposition. Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Nummer 262 sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Institut stuft die Risikopositionen in Anwendung des geltenden Rechnungslegungsrahmens bzw. des Artikels 178 CRR nicht als wertgemindert oder ausgefallen ein;

b)

die Anwendung der Stundungsmaßnahmen bzw. die Einstufung als notleidend, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, liegt ein Jahr zurück;

c)

seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen. Die Feststellung, dass keine Bedenken bestehen, wird getroffen, nachdem das Institut die Finanzlage des Schuldners analysiert hat. Bedenken können als ausgeräumt betrachtet werden, wenn der Schuldner im Zuge seiner regelmäßigen Zahlungen gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen einen Betrag entrichtet hat, der in der Summe den zuvor überfälligen Zahlungen (wenn Zahlungen überfällig waren) oder (wenn keine Zahlungen überfällig waren) der im Rahmen der Stundungsmaßnahmen vorgenommenen Abschreibung entspricht, oder der Schuldner auf andere Weise seine Fähigkeit zur Erfüllung der für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen nachgewiesen hat.

Die speziellen Voraussetzungen der Buchstaben a, b und c gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden.

232.

Sind die in Nummer 231 genannten Voraussetzungen am Ende des in Nummer 231 Buchstabe b genannten Einjahreszeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als notleidende gestundete Position eingestuft, bis alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.

233.

Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind im Meldebogen 18 wie folgt auszuweisen:

a)

Die Rubrik ‚zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel‘ umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i)

‚zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ (Bilanzierung nach IFRS);

ii)

‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘, einschließlich Schuldtitel, die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));

iii)

‚sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte‘, außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage)).

b)

Die Rubrik ‚Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen‘, umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i)

‚finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Bilanzierung nach IFRS);

ii)

‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘, sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage einer Wertminderung unterliegen können.

c)

Die Rubrik ‚Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen‘, umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i)

‚nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind‘ (Bilanzierung nach IFRS);

ii)

‚als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte‘ (Bilanzierung nach IFRS);

iii)

‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));

iv)

‚sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte‘, außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage).

v)

‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte‘, sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage keiner Wertminderung unterliegen.

234.

Sehen die IFRS oder die auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP vor, dass Zusagen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren sind, so ist der Buchwert jedes aus dieser Designation und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Vermögenswerts bei Bilanzierung nach IFRS in der Rubrik ‚als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte‘ und bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Rubrik ‚nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ auszuweisen. Für etwaige Verbindlichkeiten aus dieser Designation ist der Buchwert nicht im Meldebogen F18 auszuweisen. Der Nominalbetrag sämtlicher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Zusagen ist im Meldebogen 9 auszuweisen.

235.

Überfällige Risikopositionen sind im Einklang mit Nummer 96 innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Risikopositionen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig, gemäß Artikel 178 CRR aber nicht wesentlich sind, sind unter den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen in der Kategorie ‚Überfällig > 30 Tage <=90 Tage‘ auszuweisen.

236.

Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.

237.

Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

a)

Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3), einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen;

b)

Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.

238.

Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen‘ sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen.

239.

Angaben zu den für notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Garantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert oder der Nominalwert der betreffenden Risikoposition.

18.   GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)

240.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht (‚finanzielle Schwierigkeiten‘).

241.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen, die für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen kann:

a)

eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen, die der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden unzureichenden Schuldendienstfähigkeit nach Auffassung des Instituts nicht erfüllen kann (‚Problemschuldvertrag‘), die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten aber nicht zugebilligt worden wäre;

b)

eine völlige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags, die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre.

242.

Eine Konzession liegt vor, wenn

a)

zwischen den geänderten und den ursprünglichen Vertragsbedingungen eine Differenz zugunsten des Schuldners besteht und/oder

b)

in den geänderten Vertrag günstigere Bedingungen aufgenommen wurden als andere Schuldner mit ähnlichem Risikoprofil von demselben Institut zu diesem Zeitpunkt erhalten würden.

243.

Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben (‚eingebettete Stundungsklauseln‘), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

244.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs ist ‚Umschuldung‘ der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.

245.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuldner‘ alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die die Gruppe kontrollieren.

246.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuld‘ Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Kreditzusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), darunter als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Kreditzusagen, die am Abschlussstichtag Vermögenswerte sind, schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus.

247.

Der Begriff ‚Schuld‘ schließt außerdem als langfristige Vermögenswerte eingestufte Darlehen und Kredite und Schuldverschreibungen ein sowie Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

248.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat ‚Risikoposition‘ die gleiche Bedeutung wie ‚Schuld‘ im Sinne von Nummer 247.

249.

Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind gemäß Nummer 233 des vorliegenden Teils im Meldebogen 19 auszuweisen.

250.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet ‚Institut‘ das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.

251.

Im Meldebogen 19 wird für die Schuldtitel der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei erteilten Kreditzusagen, bei denen es sich um außerbilanzielle Risikopositionen handelt, wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen.

252.

Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession vorliegt. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Bei der Bilanzierung nach IFRS sind geänderte finanzielle Vermögenswerte [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 sowie Anhang A] als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne der Nummern 240 und 241 vorliegt, unabhängig davon, wie sich diese Änderung auf das Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit seinem erstmaligen Ansatz auswirkt. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es, wenn

a)

ein Vertrag geändert wird, der vor dieser Änderung als notleidend eingestuft wurde oder ohne die Änderung als notleidend eingestuft worden wäre;

b)

die an einem Vertrag vorgenommene Änderung eine vollständige oder teilweise Annullierung der Schuld durch Abschreibungen bewirkt;

c)

das Institut dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei einem Schuldner zustimmt, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Einsatz dieser Klauseln als vertragsbrüchig angesehen würde;

d)

der Schuldner zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet hat, der notleidend war oder ohne Umschuldung als notleidend eingestuft würde.

253.

Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.

254.

Unter jedem der nachstehend genannten Umstände besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:

a)

der geänderte Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig (ohne notleidend zu sein), oder wäre ohne die Änderung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig;

b)

der Schuldner hat zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet, der in den drei Monaten vor seiner Umschuldung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig war;

c)

das Institut stimmt dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei Schuldnern zu, deren Zahlungen 30 Tage überfällig sind oder ohne Einsatz dieser Klauseln 30 Tage überfällig wären.

255.

Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Nummer 245 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.

256.

Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Nummern 213 bis 224 und 260 in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ oder in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die gestundete Risikoposition wird als vertragsgemäß bedient betrachtet, auch dann, wenn sie aus der Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ ausgegliedert wurde, nachdem eine Analyse der Finanzlage des Schuldners ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als ‚notleidend‘ nicht mehr gegeben sind;

b)

seit Einstufung der gestundeten Risikoposition als vertragsgemäß bedient sind mindestens zwei Jahre vergangen (‚Probezeitraum‘);

c)

in zumindest der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßige Zahlungen geleistet, die zusammengenommen mehr als einen unerheblichen Teil der Tilgungs- oder Zinszahlungen darstellen;

d)

keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig.

257.

Sind die in Nummer 256 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition so lange weiterhin als vertragsgemäß bediente, gestundete Position im Probezeitraum eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.

258.

Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft werden, sind weiterhin als gestundete Risikopositionen einzustufen.

259.

Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;

b)

die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.

260.

Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente, gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie ‚notleidend‘ ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft.

261.

Unter ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen befinden sich gemäß Nummer 256 im Probezeitraum; dies ist auch dann der Fall, wenn Nummer 259 Anwendung findet. Im Probezeitraum befindliche vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte ‚davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen‘ gesondert auszuweisen.

262.

Unter ‚Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:

a)

Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;

b)

Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;

c)

gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie ‚vertragsgemäß bedient‘ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Nummer 260 umgegliedert wurden.

263.

Werden Stundungsmaßnahmen für Risikopositionen eingeleitet, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte ‚davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren‘ gesondert auszuweisen.

264.

Die folgenden notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

a)

Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3), einschließlich der Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen;

b)

Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.

265.

Die Spalte ‚Umschuldung‘ umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags (‚für die Umschuldung bereitgestellter Betrag‘), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.

266.

Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte ‚Instrumente mit geänderten Konditionen‘ oder der Spalte ‚Umschuldung‘ auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte ‚Umschuldung‘ mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.

267.

Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen‘ sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen.

268.

Sicherheiten und Garantien, die für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen entgegengenommen wurden, sind für alle gestundeten Risikopositionen auszuweisen, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

19.   GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)

269.

Der Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der vorliegenden Verordnung dargelegten Schwellenwert überschreitet.

19.1.   Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3)

270.

In der geografischen Aufschlüsselung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen ‚inländischen Tätigkeiten‘ und ‚ausländischen Tätigkeiten‘ unterschieden. Für die Zwecke dieses Teils ist unter ‚Standort‘ das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat; im Falle von Zweigstellen handelt es sich um das Land, in dem diese angesiedelt sind. ‚Inländisch‘ umfasst die in dem Mitgliedstaat, in dem das meldende Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten.

19.2.   Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7)

271.

Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei ‚nach Ländern‘ aufgeschlüsselte Angaben gemäß Teil 1 Nummer 43. Die Aufschlüsselung sieht für jedes Land, in dem das Institut Risikopositionen hält, Angaben zu den Risikopositionen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ansässigen des jeweiligen Landes vor. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik ‚Sonstige Länder‘ zugewiesen.

272.

Die Rubrik ‚Derivate‘ umfasst sowohl die im Meldebogen 10 auszuweisenden zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, darunter die Kategorie ‚wirtschaftliche Absicherung‘, als auch die im Meldebogen 11 auszuweisenden Sicherungsderivate, unabhängig davon, ob nach IFRS oder nach GAAP bilanziert wird.

273.

Die nach IFRS bilanzierten zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und die nach GAAP bilanzierten zum Handelsbestand gehörenden Vermögenswerte werden getrennt ausgewiesen. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte, bei denen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, sind als wertgemindert zu betrachten.

274.

In den Meldebögen 20.4 und 20.7 sind die Angaben in den Rubriken ‚Kumulierte Wertminderung‘ und ‚Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen‘ gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 auszuweisen.

275.

Im Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. In der Spalte ‚Davon: notleidend‘ sind die Schuldtitel gemäß den Definitionen der Nummern 213 bis 232 auszuweisen. In der Spalte ‚Davon: Schuldendienst ausgesetzt‘ sind sämtliche ‚Schuld‘-Kontrakte im Sinne des Meldebogens 19 auszuweisen, für die Stundungsmaßnahmen gemäß den Definitionen der Nummern 240 bis 255 angewandt werden.

276.

Im Meldebogen 20.5 sind in der Spalte ‚Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien‘ nach IAS 37 bewertete Rückstellungen, im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien sowie Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 — Wertminderung und Rückstellungen für Zusagen und Garantien, die gemäß Nummer 11 unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen, auszuweisen.

277.

Im Meldebogen 20.7 sind die ‚Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen‘ gemäß der Klassifizierung nach NACE-Codes nach Ländern aufgeschlüsselt auszuweisen. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘) angegeben. In der Spalte ‚davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite‘ sind die nach Maßgabe der Nummer 93 bestimmten Portfolios auszuweisen.

20.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)

278.

Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.

279.

Bei Bilanzierung nach IFRS werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt ausgewiesen.

21.   VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN (22)

280.

Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f entspricht der Betrag der ‚Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen‘ dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Gebühren- und Provisionserträge‘ und ‚Gebühren- und Provisionsaufwendungen‘. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Zinserträgen‘ und ‚Zinsaufwendungen‘.

21.1.   Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

281.

Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach IFRS umfasst dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit den zwei folgenden Ausnahmen:

a)

für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge [IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c];

b)

Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben [IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c Ziffer i].

282.

Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Sie sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben [siehe IFRS 9 Paragraph 5.1.1].

283.

Bei Bilanzierung nach IFRS werden Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, als Teil der ‚Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘, der ‚Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto‘ und der ‚Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ aufgenommen, je nachdem, welchem Portfolio sie zugeordnet sind. Sie sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und werden sofort im Gewinn oder Verlust angesetzt.

284.

Die Institute weisen die Erträge aus und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:

a)

‚Wertpapiere — Emissionen‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.

b)

‚Wertpapiere — Transferaufträge‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.

c)

‚Wertpapiere — Sonstige‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden.

d)

Unter ‚Clearing und Abwicklung‘ fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).

e)

‚Vermögensverwaltung‘, ‚Verwahrung‘, ‚Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen‘, ‚Treuhandgeschäfte‘ und ‚Zahlungsdienste‘ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).

f)

‚Strukturierte Finanzierungen‘ beinhalten Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden. Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere.

g)

Gebühren aus ‚Darlehensbedienung‘ schließen auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt. Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden.

h)

‚Erteilte Kreditzusagen‘ und ‚Erteilte Finanzgarantien‘ beinhalten den während des Berichtszeitraums als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die ursprünglich als ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ erfasst wurden.

i)

‚Empfangene Kreditzusagen‘ und ‚Empfangene Finanzgarantien‘ beinhalten die vom Institut während des Berichtszeitraums als Aufwendungen angesetzten Gebühren und Provisionen, die sich aus den der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, die ursprünglich als ‚Sonstige Vermögenswerte‘ erfasst wurden, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben.

j)

Der Posten ‚Sonstige‘ schließt die verbleibenden Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt hat (oder die ihm in Rechnung gestellt wurden), ein. Hierzu gehören Erträge und Aufwendungen im Posten ‚Sonstige Zusagen‘, Devisenhandelsdienstleistungen (beispielsweise Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen) oder die Erbringung (Entgegenname) gebührenpflichtiger Beratungen und Dienstleistungen.

21.2.   Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

285.

Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:

a)

‚Vermögensverwaltung‘ bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. ‚Vermögensverwaltung‘ ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente.

b)

‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. ‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen. Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden. Der Posten ‚davon: anderen Unternehmen übertragen‘ bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten ‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat.

c)

‚Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen‘ bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut für Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt. Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes.

d)

‚Treuhandgeschäfte‘ bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt. Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum. Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ohne Rücksicht darauf, ob das Institut zusätzlich noch andere Dienste erbringt.

e)

‚Zahlungsdienste‘ bezieht sich auf die im Namen von Kunden vorgenommene Einziehung von Zahlungen aus Schuldtiteln, die weder in der Bilanz des Instituts angesetzt noch von ihm emittiert wurden.

f)

‚Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen‘ bezieht sich auf Produkte, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen.

g)

Der ‚Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind‘ enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

22.   BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)

286.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet ‚In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung‘ die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.

287.

Der Posten ‚Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste‘ umfasst Verluste aufgrund von Wertminderungen sowie sämtliche sonstigen Verluste, die einem Institut im Zusammenhang mit Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen während des Berichtszeitraums entstehen.

23.   NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)

288.

Die Institute weisen die Beträge bzw. Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24 handelt.

289.

Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter ‚Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe‘ nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter ‚Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen‘ nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilsmäßigen Konsolidierungsmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.

23.1.   Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

290.

Unter ‚Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen‘ ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem ‚Nominalwert‘ der erhaltenen Kredit- und sonstigen Zusagen und dem ‚Maximal berücksichtigungsfähigen Garantiebetrag‘ der erhaltenen Finanzgarantien im Sinne der Nummer 119.

291.

Die Angaben in der Rubrik ‚Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen‘ beziehen sich gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 lediglich auf notleidende Risikopositionen. Die Rubrik ‚Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen‘ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummern 11, 106 und 111 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239.

23.2.   Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2)

292.

‚Gewinne oder Verluste aus Ausbuchungen nichtfinanzieller Vermögenswerte‘ umfassen alle bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu einem der folgenden Einzelposten der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ gehören:

a)

‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP;

b)

‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten‘;

c)

‚Gewinn oder Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen‘;

d)

‚Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern‘.

293.

Die Rubrik ‚Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen‘ umfasst Wertminderungsaufwendungen im Sinne der Nummern 51 bis 53 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. Die Rubrik ‚Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen‘ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummer 50 für außerbilanzielle notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239.

24.   GRUPPENSTRUKTUR (40)

294.

Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu sämtlichen im Konzernabschluss voll oder anteilsmäßig konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor sowie zu Unternehmen, die gemäß Nummer 4 in der Rubrik ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen werden, darunter sämtliche Unternehmen, an denen das Institut Beteiligungen hält, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind. Es sind alle Unternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen.

295.

Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die die Kriterien für eine Einstufung als Beteiligung an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nicht erfüllen, sowie ‚eigene Anteile‘, d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche Eigenanteile.

24.1.   Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1)

296.

Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet, wobei die Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gelten:

a)

Der ‚LEI-Code‘ ist die Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier) des Beteiligungsunternehmens. Verfügt das Beteiligungsunternehmen über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben.

b)

Der ‚Unternehmenscode‘ ist der Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens. Der Unternehmenscode ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen 40.1 jeweils eine Zeile.

c)

Das Feld ‚Name des Unternehmens‘ enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens.

d)

‚Eintrittsdatum‘ bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den ‚Konsolidierungskreis der Gruppe‘ aufgenommen wurde.

e)

Das ‚Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens‘ ist der Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals.

f)

Die Felder ‚Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens‘, ‚Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens‘ und ‚Gewinne (oder Verluste) des Beteiligungsunternehmens‘ beinhalten die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens.

g)

Unter ‚Sitz des Beteiligungsunternehmens‘ ist das Sitzland des Beteiligungsunternehmens anzugeben.

h)

‚Branche des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet den Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens gemäß den Festlegungen in Teil 1 Nummer 42.

i)

Der ‚NACE-Code‘ wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben. Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften wird der NACE-Code mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘) und bei finanziellen Kapitalgesellschaften wird er mit zwei Detaillierungsstufen (nach ‚Abteilung‘) aufgeschlüsselt angegeben.

j)

‚Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)‘ bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält.

k)

‚Stimmrechte (%)‘ bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind.

l)

‚Gruppenstruktur [Beziehung]‘ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem obersten Mutterunternehmen und dem Beteiligungsunternehmen (Mutterunternehmen oder Unternehmen mit gemeinschaftlicher Kontrolle über das meldende Institut, Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen).

m)

Unter ‚Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]‘ wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem Konsolidierungskreis der Gruppe (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.

n)

Unter ‚Bilanzierungsmethode [CRR-Gruppe]‘ wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem CRR-Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.

o)

‚Buchwert‘ bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilsmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge.

p)

Mit ‚Aquisitionskosten‘ wird der von den Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet.

q)

‚Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des meldenden Instituts in den Posten ‚Geschäfts- oder Firmenwert‘ oder ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens.

r)

‚Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden‘ bezeichnet den Preis am Stichtag. Er wird nur angegeben, wenn die betreffenden Instrumente börsennotiert sind.

24.2.   Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2)

297.

Folgende Angaben sind nach Instrumenten aufzuschlüsseln:

a)

Der ‚Wertpapiercode‘ entspricht der ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers. Bei Wertpapieren, denen kein ISIN-Code zugewiesen wurde, ist ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers anzugeben. Der ‚Wertpapiercode‘ und der ‚Unternehmenscode der Holdinggesellschaft‘ bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2 jeweils eine Zeile.

b)

Der ‚Unternehmenscode der Holdinggesellschaft‘ ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält. Die ‚Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft‘ ist der LEI-Code (Legal Entity Identifier) des Unternehmens, das das Wertpapier hält. Verfügt die Holdinggesellschaft über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben.

c)

Die Begriffe ‚Unternehmenscode‘, ‚Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)‘, ‚Buchwert‘ und ‚Aquisitionskosten‘ wurden bereits vorstehend definiert. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.

25.   BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)

25.1.   Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

298.

In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 13 Paragraphen 72, 76, 81 und 86 zugrunde gelegt. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute auch diesen Meldebogen aus.

25.2.   Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

299.

In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht.

300.

Die Rubrik ‚Hybride Verträge‘ beinhaltet für Verbindlichkeiten den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganze in diese Bilanzierungsportfolios eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.

301.

Die Rubrik ‚Ausfallrisikogesteuert‘ beinhaltet den Buchwert von Instrumenten, die bei der Gelegenheit ihrer Absicherung gegen das Ausfallrisiko durch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kreditderivate gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden.

26.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)

302.

‚Sachanlagen‘, ‚als Finanzinvestition gehaltene Immobilien‘ und ‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.

303.

‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ beinhalten alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert.

27.   RÜCKSTELLUNGEN (43)

304.

Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens ‚Rückstellungen‘ zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen, mit der Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Rückstellungen, die im Meldebogen 12 zu erfassen sind.

305.

Die Rubrik ‚Sonstige nach IAS 37 bewertete Verbindlichkeiten aus erteilten Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien‘ umfasst nach IAS 37 bewertete Rückstellungen und im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien.

28.   LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)

306.

Diese Meldebögen enthalten kumulative Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.

28.1.   Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

307.

Im Meldebogen zu den Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ist die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten (Vermögenswerte) aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen und Erstattungsansprüchen darzustellen [IAS 19 Paragraph 140 Buchstaben a und b].

308.

‚Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen‘ umfassen im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in der Bilanz ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Paragraph 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation ‚Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen‘ ausgewiesene Betrag sind im Bilanzposten ‚Sonstige Vermögenswerte‘ anzusetzen.

28.2.   Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

309.

Im Meldebogen zu den Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ist die Abstimmung zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts darzustellen. Die im Berichtszeitraum eingetretenen Auswirkungen der in IAS 19 Paragraph 141 aufgeführten Elemente sind getrennt darzustellen.

310.

Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen unter ‚Schlussbilanz [Barwert]‘ ausgewiesene Betrag ist gleich dem ‚Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen‘.

28.3.   Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3)

311.

Für die Meldung von Zusatzinformationen in Bezug auf Personalaufwendungen sind folgende Definitionen zu verwenden:

a)

Unter ‚Renten und ähnliche Aufwendungen‘ ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne) und für Beiträge zu Sozialversicherungskassen angesetzte Betrag auszuweisen.

b)

Unter ‚Anteilsbasierte Vergütungen‘ ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzte Betrag auszuweisen.

29.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)

29.1.   Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1)

312.

Unter ‚Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten‘ sind lediglich Gewinne und Verluste zu erfassen, die auf Veränderungen beim eigenen Ausfallrisiko des Kreditgebers für solche Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und die das meldende Institut erfolgswirksam erfasst, da ihre Erfassung im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde.

29.2.   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2)

313.

Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte sind nach Typ des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten umfasst den bei dem ausgebuchten Vermögenswert erzielten Gewinn oder Verlust. Unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ sind sämtliche nicht anderweitig gemeldeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Investitionen zu erfassen.

29.3.   Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

314.

Die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; nicht anderweitig erfasste betriebliche Erträge und Aufwendungen (sonstiges).

315.

Beim Posten ‚Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien‘ werden in der Spalte ‚Erträge‘ die erzielten Einnahmen und in der Spalte ‚Aufwendungen‘ die Kosten erfasst, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten ‚Sonstige Verwaltungsaufwendungen‘ aufgenommen.

316.

Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung oder Neubewertung der Bestände an Gold, sonstigen Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in dem Posten ‚Sonstige betriebliche Erträge — Sonstige‘ oder ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen — Sonstige‘ ausgewiesen.

30.   EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)

317.

In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jede Eigenkapitalkomponente die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums (Eröffnungsbilanz) und zum Ende des Berichtszeitraums (Schlussbilanz) offengelegt.

318.

Der Posten ‚Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen‘ umfasst alle innerhalb des Eigenkapitals übertragenen Beträge, einschließlich Gewinne und Verluste, die auf das eigene Ausfallrisiko für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, sowie die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die bei der Ausbuchung auf andere Eigenkapitalkomponenten übertragen werden.

TEIL 3

ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN

1.

Die Tabellen 2 und 3 enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR verwendeten Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Gegenparteien nach Branchen.

Tabelle 2

Standardansatz (SA)

Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR)

Branche der Gegenpartei nach FINREP

Anmerkungen

a)

Staaten oder Zentralbanken

1)

Zentralbanken

2)

Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

b)

Regionale und lokale Gebietskörperschaften

2)

Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

c)

Öffentliche Einrichtungen

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

d)

Multilaterale Entwicklungsbanken

3)

Kreditinstitute

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

e)

Internationale Organisationen

2)

Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

f)

Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

g)

Unternehmen

2)

Staatssektor

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

h)

Einzelhandel

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

i)

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

j)

Ausgefallene Positionen

1)

Zentralbanken

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

(ja)

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

1)

Zentralbanken

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

k)

gedeckte Schuldverschreibungen

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

l)

Verbriefungspositionen

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.

m)

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

n)

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

Eigenkapitalinstrumente

Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht.

o)

Eigenkapital

Eigenkapitalinstrumente

Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.

p)

Sonstige Posten

Verschiedene Bilanzposten

Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.


Tabelle 3

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Risikopositionsklassen nach IRBA

(Artikel 147 CRR)

Branche der Gegenpartei nach FINREP

Anmerkungen

a)

Staatssektor und Zentralbanken

1)

Zentralbanken

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

b)

Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken)

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

c)

Unternehmen

2)

Staatssektor

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

d)

Einzelhandel

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

e)

Eigenkapital

Eigenkapitalinstrumente

Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.

f)

Verbriefungspositionen

2)

Staatssektor

3)

Kreditinstitute

4)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.

g)

Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen

Verschiedene Bilanzposten

Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(6)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


ANHANG IV

„ANHANG IX

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND KONZENTRATIONSRISIKEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE 387

1.

Aufbau und Konventionen 387

2.

Abkürzungen 388
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 388

1.

Umfang und Ebene der LE-Meldungen 388

2.

Aufbau der LE-Bögen 389

3.

Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE) 389

4.

C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE) 390

4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen 390

5.

C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1) 391

5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 391

6.

C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2) 392

6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 392

7.

C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3) 397

7.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 397

8.

C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4) 398

8.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 398

9.

C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5) 399

9.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 399

TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE

1.   Aufbau und Konventionen

1.

Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, ‚LE‘) umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:

a)

Obergrenzen für Großkredite;

b)

Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);

c)

Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);

d)

Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);

e)

Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4);

f)

Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5).

2.

Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.

3.

Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.

4.

In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

6.

ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

2.   Abkürzungen

7.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ‚CRR‘ bezeichnet.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.

1.   Umfang und Ebene der LE-Meldungen

1.

Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (‚CRR‘) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

2.

Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

3.

Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.

4.

Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 (‚Befreite Beträge‘) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 (‚Summe‘) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.

5.

Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 (‚Summe‘) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.

6.

Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).

7.

Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.

2.   Aufbau der LE-Bögen

8.

In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.

9.

In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:

a)

der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;

b)

die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;

c)

der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

10.

In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden.

3.   Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

11.

Der Begriff ‚Gruppe verbundener Kunden‘ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert.

12.

Der Begriff ‚nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert.

13.

Der Begriff ‚Institute‘ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert.

14.

Risikopositionen gegenüber ‚Gesellschaften bürgerlichen Rechts‘ sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.

15.

Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

16.

Der Begriff ‚Risikoposition‘ wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:

a)

Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 der CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, für die die Auswirkungen des Artikels 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR gelten.

b)

Bei ‚indirekten Risikopositionen‘ handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 der CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. [Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.]

17.

Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.

18.

Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter ‚Sonstige Zusagen‘ ausgewiesen.

19.

Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet.

20.

Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben.

21.

Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.

4.   C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Nicht-Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt.

020

Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:

Übersteigen 25 % der anrechenbaren Eigenmittel den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % der anrechenbaren Eigenmittel gemeldet.

Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so werden 150 Mio. EUR (bzw. die von der zuständigen Behörde festgesetzte, niedrigere Obergrenze) gemeldet. Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der CRR eine niedrigere Obergrenze für seine anrechenbaren Eigenmittel bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet.

Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden.

030

Institute in %

Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze.

5.   C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)

5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-070

Kennung der Gegenpartei:

Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.

Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben.

Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist).

010

Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.

Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020

Name

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe.

030

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).)

Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet.

050

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i)

Zentralbanken;

ii)

Sektor Staat;

iii)

Kreditinstitute;

iv)

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der CRR;.

v)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);

vi)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;

vii)

Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

060

NACE-Code

Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet.

Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien ‚Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften‘ und ‚Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften‘. Bei ‚Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften‘ werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. ‚F — Baugewerbe‘) angegeben, während für ‚Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften‘ zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. ‚K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)‘.).

Die Wirtschaftszweige der ‚Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften‘ und ‚Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften‘ werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht.

Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen.

070

Art der Gegenpartei

Artikel 394 Nummer 2 der CRR

Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels ‚I‘ für Institute und ‚U‘ für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben.

6.   C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Code

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben.

Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei.

Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020

Gruppe oder einzeln

Die Institute weisen ‚1‘ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine ‚2‘ angegeben.

030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Artikel 390 Nummer 7 der CRR

Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird ‚Ja‘ angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird ‚Nein‘ angegeben.

040-180

Ursprüngliche Risikopositionen

Artikel 24, 389, 390 und 392 der CRR.

In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen.

Laut Artikel 389 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden.

Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen.

In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht.

Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen.

Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen.

Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch.

Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung).

040

Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten.

050

Davon: ausgefallen

Artikel 178 der CRR

Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht.

060-110

Direkte Risikopositionen

Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des ‚unmittelbaren Kreditnehmers‘ zu verstehen.

060

Schuldtitel

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3.

Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein.

In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als ‚Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren‘, oder als ‚Schuldverschreibungen‘ qualifiziert sind.

In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen.

070

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5

Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als ‚Anteilsrechte‘ oder als ‚Investmentfondsanteile‘ qualifizierte Instrumente.

080

Derivate

Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR

Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen.

090-110

Außerbilanzielle Posten

Anhang I der CRR

Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

090

Darlehenszusagen

Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR

Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.

100

Finanzgarantien

Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR

Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte ‚Derivate‘ aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen.

110

Sonstige Zusagen

Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen.

120-180

Indirekte Risikopositionen

Artikel 403 der CRR.

Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird.

Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten ‚anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung‘ von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden.

Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte ‚Schuldtitel‘ auszuweisen.

Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen.

120

Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

130

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

140

Derivate

Siehe Spalte 080.

150-170

Außerbilanzielle Posten

Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren

150

Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

160

Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

170

Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

180

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

Artikel 390 Nummer 7 der CRR

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.

190

(-) Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 34, 24, 110 und 111 der CRR

Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken.

In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen.

200

(-) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen

Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR.

Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter ‚Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt‘ aufgenommen werden.

210-230

Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend.

210

Summe

Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt.

Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen.

220

Davon: Anlagebuch

Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt.

230

% der anrechenbaren Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR.

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR.

240-310

(-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM).

Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet.

Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie.

240-290

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

Artikel 403 der CRR.

Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln.

240

(-) Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

250

(-) Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

260

(-) Derivate

Siehe Spalte 080.

270-290

(-) Außerbilanzielle Posten

Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet.

270

(-) Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

280

(-) Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

290

(-) Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

300

(-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt

Artikel 401 der CRR.

Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden.

310

(-) Immobilien

Artikel 402 der CRR.

Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge.

320

(-) Ausgenommene Beträge

Artikel 400 der CRR.

Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge.

330-350

Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

330

Summe

Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können.

340

Davon: Anlagebuch

Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM).

350

% der anrechenbaren Eigenmittel

Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht.

7.   C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

7.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-360

Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.

010

Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört.

020

Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird.

Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen.

030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2.

040

Art der Verbindung

Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben:

‚a‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder

‚b‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Abhängigkeit).

050-360

Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.

Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2.

8.   C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)

8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1.

020-250

Restlaufzeiten der Kredite

Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR.

Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche.

Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt.

Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte ‚Laufzeit nicht festgelegt‘ aufgenommen.

Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen.

Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung).

Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage.

Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde.

Falls eine Risikoposition oder ein Teil einer Risikoposition als ausgefallen einzustufen ist und als solche im Meldebogen C 28.00 (LE 2, Spalte 050) und C 29.00 (LE 3, Spalte 060) gemeldet wird, ist die erwartete Abwicklung (Run-off) der ausgefallenen Risikoposition den jeweiligen Restlaufzeiten wie folgt zuzuweisen:

Hat das berichtende Unternehmen trotz des Ausfalls einen klaren Zeitplan für die erwarteten Rückzahlungen für die Risikoposition, so werden diese den entsprechenden Restlaufzeiten zugewiesen.

Hat das berichtende Unternehmen keine Anhaltspunkte dafür, wann die ausgefallenen Beträge zurückgezahlt werden (falls dies überhaupt geschieht), nimmt es sie in die Kategorie ‚Laufzeit nicht festgelegt‘ auf.

9.   C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)

9.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-260

Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.

010

Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3.

020

Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3.

030-260

Restlaufzeiten der Risikopositionen

Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4.“


ANHANG V

„ANHANG XI

VERSCHULDUNG

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 400

1.

Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen 400

1.1.

Bezeichnung der Meldebögen 400

1.2.

Nummerierungskonvention 401

1.3.

Abkürzungen 401

1.4.

Vorzeichenkonvention 401
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 401

1.

Aufbau und Meldeintervalle 401

2.

Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote 401

3.

Erheblichkeitsschwellen für Derivate 402

4.

C 47.00 — Berechnung der verschuldungsquote (LRCalc) 402

5.

C 40.00 — Alternative behandlung der risikomessgröße (LR1) 410

6.

C 41.00 — Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen (LR2) 419

7.

C 42.00 — Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3) 421

8.

C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4) 423

9.

C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5) 440

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen

1.1.   Bezeichnung der Meldebögen

1.

Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als ‚LR‘ bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.

2.

Insgesamt besteht der Rahmen aus sechs Meldebögen:

C47.00: Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc): Berechnung der Verschuldungsquote;

C40.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 1 (LR1): Alternative Behandlung der Risikomessgröße;

C41.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 2 (LR2): Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen;

C42.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 3 (LR3): Alternative Eigenkapitaldefinition;

C43.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 4 (LR4): Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote und

C44.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 5 (LR5): Allgemeine Angaben.

3.

Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2.   Nummerierungskonvention

4.

Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

5.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.

6.

Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.

7.

Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff ‚davon‘ auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während ‚Zusatzinformationen‘ einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.

1.3.   Abkürzungen

8.

Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:

a.

CRR — Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b.

SFT — Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h. ‚Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte‘ nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

c.

CRM — Kreditrisikominderung.

1.4.   Vorzeichenkonvention

9.

Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Davon ausgenommen sind die in {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010}, {LR3;040;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} auszuweisenden Beträge. Bitte beachten Sie, dass {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} nur einen negativen Wert haben können. Bitte beachten Sie auch, dass — außer in Extremfällen — {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010} und {LR3;040;010} nur einen positiven Wert haben können.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   Aufbau und Meldeintervalle

1.

Der Meldebogen zur Verschuldungsquote besteht aus zwei Teilen. Teil A beinhaltet alle Datenpositionen, die in die Berechnung der Verschuldungsquote einfließen, die die Institute den zuständigen Behörden nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 CRR melden müssen, während Teil B alle Datenpositionen beinhaltet, die die Institute nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR melden müssen (d. h. für den in Artikel 511 CRR genannten Bericht).

2.

Bei der Zusammenstellung der Daten für diesen ITS (Implementing Technical Standard) haben die Institute die Behandlung von Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR zu beachten.

2.   Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

3.

Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus Teil A berechnet werden kann.

4.

Verschuldungsquote — unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = {LRCalc;310;010}/{LRCalc;290;010}.

5.

Verschuldungsquote — unter Verwendung der Übergangsdefinition = {LRCalc;320;010}/{LRCalc;300;010}.

3.   Erheblichkeitsschwellen für Derivate

6.

Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:

7.

Formula.

8.

Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;290;010} ist.

9.

Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalwert = {LR1; 010;070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.

10.

Kreditderivate-Volumen = {LR1;020;070} + {LR1;050;070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.

11.

Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in der darauffolgenden Berichtsperiode in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen:

Der nach der Formel unter Nummer 7 berechnete Derivate-Anteil beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen mehr als 1,5 %;

der nach der Formel unter Nummer 7 berechnete Derivate-Anteil übersteigt 2,0 %.

12.

Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalwert (nach der Definition unter Nummer 9) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 14 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 11 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.

13.

Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in den unter Nummer 15 genannten Feldern Angaben machen:

Das nach Nummer 10 berechnete Kreditderivate-Volumen beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen mehr als 300 Mio. EUR;

das nach Nummer 10 berechnete Kreditderivate-Volumen übersteigt 500 Mio. EUR.

14.

In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 11 Angaben machen: {LR1;010;010}, {LR1;010;020}, {LR1;010;050}, {LR1;020;010}, {LR1;020;020}, {LR1;020;050}, {LR1;030;050}, {LR1;030;070}, {LR1;040;050}, {LR1;040;070}, {LR1;050;010}, {LR1;050;020}, {LR1;050;050}, {LR1;060;010}, {LR1;060;020}, {LR1;060;050} und {LR1;060;070}.

15.

In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 13 Angaben machen: {LR1;020;075}, {LR1;050;075} und {LR1;050;085}.

4.   C 47.00 — BERECHNUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE (LRCalc)

16.

In diesem Teil des Meldebogens werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in den Artikeln 429, 429a und 429b CRR benötigt werden.

17.

Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert ‚am Meldestichtag‘ dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.

18.

Die Institute melden {010;010} bis {030;010}, {060;010}, {090;010}, {110;010} und {150;010} bis{190;010}, so als gälten die in {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010} und {220;010} genannten Ausnahmen nicht.

19.

Die Institute melden{010;010} bis{240;010}, so als gälten die in {250;010} und {260;010} genannten Ausnahmen nicht.

20.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

 

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile und Spalte

Risikopositionswerte

{010;010}

SFTs: Risikoposition gemäß Artikel 429 Absätze 5 und 8 CRR

Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {190,010} ausgewiesen.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

{020;010}

SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 429b Absatz 1 CRR

Der gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz erfasst werden.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {040;010} ausgewiesen.

{030;010}

Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR

Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR

Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

{040;010}

Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften gemäß Artikel 429b Absatz 6 CRR

Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {010;010} und {020;010} oder {010;010} und {030;010} ausgewiesen.

{050;010}

(-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil

Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen.

Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird.

Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {010;010}, {020;010} und {030;010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, falls die in der zweiten Hälfte des vorangehenden Satzes genannte Bedingung erfüllt ist, in {190;010}.

Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {190;010} und nicht in {020;010} oder {030;010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen.

{060;010}

Derivate: Aktueller Wiederbeschaffungswert

Artikel 429a, 274, 295, 296, 297 und 298 CRR.

Der nach Artikel 274 Absatz 1 der CRR bestimmte aktuelle Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich der außerbilanziellen, der einschließlich der erhaltenen Barnachschüsse gemeldet wird.

Wie in Artikel 429a Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{070;010}

(-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert

Artikel 429a Absatz 3 CRR

Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429a Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen.

Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429 Absatz 11 CRR werden nicht ausgewiesen.

{080;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert)

Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {060;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{090;010}

Derivate: Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode

Artikel 429a, 274, 295, 296, 297, 298 und 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld wird der Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate, einschließlich der außerbilanziellen, angegeben, wobei die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II CRR genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 CRR und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 CRR) durchgeführt wird und die Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 CRR angewandt werden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a CRR niedergelegten Grundsätze auf all ihre Kreditderivate, nicht nur auf die im Handelsbuch geführten, an.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{100;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert)

Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {090;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{110;010}

Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode

Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR

In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 275 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben.

Gemäß Artikel 429a Absatz 8 CRR verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 CRR nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden.

{120;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {110;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{130;010}

Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR

Gedeckelter Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR.

{140;010}

(-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR

Gedeckelter Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {130;010} ausgewiesene Wert.

{150;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). D. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen. Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{160;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{170;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{180;010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{190;010}

Sonstige Vermögenswerte

Artikel 429 Absatz 5 CRR

Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Geschäfte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.

In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z. B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.).

{200;010}

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten

Artikel 429a Absatz 2 CRR

Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 CRR reduziert.

In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429a Absatz 3 CRR aus.

{210;010}

(-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften

Artikel 429a Absatz 3 Unterabsatz 3 CRR

Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{220;010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)

Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der Anteil der (erfassten) Einschüsse für aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossene Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{230;010}

Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Artikel 429b Absatz 5 CRR

Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden.

{240;010}

(-) Treuhandvermögen

Artikel 429 Absatz 13 CRR

Gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR der Wert des Treuhandvermögens, das die Ausbuchungskriterien des IAS 39 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{250;010}

(-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)

Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 CRR

Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{260;010}

(-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen

Artikel 429 Absatz 14 CRR

Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 CRR unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{270;010}

(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

{280;010}

(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

{290;010}

Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Die Institute melden folgenden Betrag:

{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;270;010}.

{300;010}

Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Die Institute melden folgenden Betrag:

{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} — {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;280;010}.

Zeile

und Spalte

Kapital

{310;010}

Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{320;010}

Kernkapital — Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

Zeile

und Spalte

Verschuldungsquote

{330;010}

Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

{340;010}

Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

5.   C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE (LR1)

21.

In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs sowie außerbilanziellen Posten erhoben.

22.

Die Institute ermitteln die ‚Bilanzwerte‘ in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff ‚Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM‘ (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.

23.

Außer {250;120} und {260;120} weisen die Institute LR1 aus, als gälten keine Ausnahmen im Sinne der folgenden LRCalc-Felder {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220;010}, {250;010} und {260;010}.

Zeile und Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

{010;010}

Derivate — Bilanzwert

Summe der Felder {020;010}, {050;010} und {060;010}.

{010;020}

Derivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Summe der Felder {020;020}, {050;020} und {060;020}.

{010;050}

Derivate — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Summe der Felder {020;050}, {050;050} und {060;050}.

{010;070}

Derivate — Nominalbetrag

Summe der Felder {020;070}, {050;070} und {060;070}.

{020;010}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

{020;020}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{020;050}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Summe der Felder {030;050} und {040;050}.

{020;070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Nominalbetrag

Summe der Felder {030;070} und {040;070}.

{020;075}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Gedeckelter Nominalbetrag

In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierte Nominalbetrag wie in {020; 070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

{030;050}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. In diesem Feld weisen die Institute nicht den Aufschlag für Kreditderivate aus, wenn sie eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußern. Dieser wird stattdessen in {LR1;040;050} ausgewiesen.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{030;070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{040;050}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{040;070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;010}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;020}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;050}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;070}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;075}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag

In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierte Nominalbetrag wie in {050;050} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

{050;085}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)

Der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate.

Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt.

Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist.

Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.

Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, die in {020;075} und {050;075} angegebenen Beträge übersteigen.

{060;010}

Finanzderivate — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

{060;020}

Finanzderivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{060;050}

Finanzderivate — Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 274 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige aufsichtliche Risikoposition der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte anzugeben, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

{060;070}

Finanzderivate — Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierte Nominalbetrag anzugeben.

{070;010}

Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 CRR

Der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.

{070;020}

Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Nummer 77 und Artikel 206 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Vermögenswerte in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.

{070;040}

Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte — Aufschlag für SFT

Artikel 206 CRR

Für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 CRR genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Aufschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen

CCE = max{(Σi E i – Σi C i); 0}

Dabei ist

i

=

jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft.

Ei

=

für Geschäft i der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

Ci

=

für Geschäft i der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

{080;010}

Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.

{080;020}

Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.

{080;040}

Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs — Aufschlag für SFT

Artikel 206 CRR

Für SFTs, auch die außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Sätze aus allen Vermögenswerten, die Teil eines Geschäfts sind (d. h. jedes SFT wird als eigener Satz behandelt), und bestimmen für jeden Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach der Formel

CCE = max {(E — C); 0}

Dabei ist

E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

{090;010}

Andere Vermögenswerte — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs. Andere Vermögenswerte — Buchwert unter der Annahme:

{090;020}

kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{100;070}

Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davon — Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{110;070}

Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzugeben, die die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Dies deckt alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ab, die revolvierend und unbedingt kündbar sind — wie in Artikel 149 Buchstabe b CRR beschrieben — und die insgesamt auf höchstens 100 000  EUR pro Schuldner begrenzt sind.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{120;070}

Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert von Kreditkartenverpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann und denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{130;070}

Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert anderer Verpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{140;070}

Außerbilanzielle Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) — Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{150;070}

Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) — Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{160;070}

Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) — Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{170;070}

(Zusatzinformationen) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge — Nominalwert

Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der auf außerbilanzielle revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

{180;070}

(Zusatzinformationen) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

{190;070}

(Zusatzinformationen) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge — Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

{210;020}

Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

{220;020}

Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an.

{230;020}

Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{240;020}

SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

Ein CCLT ist definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;

b)

wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;

c)

wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten und ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;

d)

das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.

{250;120}

Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann — hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllen und für die eine Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 CRR erteilt wurde. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;250;010}.

{260;120}

Risikopositionen, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Anforderungen erfüllen — hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;260;010}.

6.   C 41.00 — Bilanzielle und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen (LR2)

24.

In Meldebogen LR2 sind Angaben zu den zusätzlichen Aufgliederungsposten aller zum Anlagebuch gehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen (1) und aller zum Handelsbuch gehörigen Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zu machen. Die Aufgliederung erfolgt nach den Risikogewichten gemäß dem Abschnitt ‚Kreditrisiko‘ der CRR. Diese Angaben werden für Risikopositionen nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) jeweils anders abgeleitet.

25.

Bei Risikopositionen, die durch CRM-Verfahren gestützt werden, die eine Substitution der Risikogewichtung der Gegenpartei durch die Risikogewichtung der Garantie vorsehen, haben die Institute das Risikogewicht nach dem Substitutionseffekt anzugeben. Nach dem IRB-Ansatz führen die Institute folgende Berechnung durch: bei Risikopositionen (außer solchen, für die spezifische aufsichtliche Risikogewichte vorgesehen sind), die zu jeder Schuldner-Bonitätsstufe gehören, ist das Risikogewicht durch Division abzuleiten: die nach der Formel zur Risikogewichtsberechnung oder der aufsichtlichen Formel (für das Kreditrisiko bzw. das Besicherungsrisiko) berechnete risikogewichtete Risikoposition wird durch den Wert der Risikoposition unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition dividiert. Nach dem IRB-Ansatz sind Risikopositionen, die als ausgefallen einzustufen sind, von {020;010} bis {090;010} auszuschließen und in{100;010} aufzunehmen. Nach dem Standardansatz sind Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen, von {020;020} bis {090;020} auszuschließen und in{100;020} aufzunehmen.

26.

Bei beiden Ansätzen gehen die Institute davon aus, dass Risikopositionen, die vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abgezogen werden, ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wird.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht):

Summe der Felder {020:*} bis {100;*}.

020

= 0 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 0 %.

030

> 0 % und ≤ 12 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 0 % und kleiner gleich 12 % sind.

040

> 12 % und ≤ 20 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 12 % und kleiner gleich 20 % sind.

050

> 20 % und ≤ 50 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 20 % und kleiner gleich 50 % sind.

060

> 50 % und ≤ 75 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 50 % und kleiner gleich 75 % sind.

070

> 75 % und ≤ 100 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 75 % und kleiner gleich 100 % sind.

080

> 100 % und ≤ 425 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 100 % und kleiner gleich 425 % sind.

090

> 425 % und ≤ 1 250  %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 425 % und kleiner gleich 1 250  % sind.

100

Ausgefallene Positionen

Nach dem Standardansatz Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen.

Nach dem IRB-Ansatz gelten alle Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % als ausgefallen.

110

(Zusatzinformationen) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko oder außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten

Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 CRR und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % gemäß Artikel 166 CRR.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, aller Kreditrisikominderungsfaktoren und Kreditumrechnungsfaktoren, wobei die Berechnung nach Teil 3 Kapitel 2 Titel II CRR durchgeführt wird.

020

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte gemäß Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR, nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition.

Auf außerbilanzielle Positionen wenden die Institute die in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren an.

030

Nominalwert

Die Risikopositionswerte der in Artikel 111 und 166 CRR definierten außerbilanziellen Positionen ohne Anwendung der Umrechnungsfaktoren.

7.   C 42.00 — Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3)

27.

In Meldebogen LR3 sind Angaben zu den zur Überprüfung gemäß Artikel 511 CRR erforderlichen Kapitalmessgrößen zu liefern.

Zeile

und Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

{010;010}

Hartes Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 50 CRR

Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{020;010}

Hartes Kernkapital — Übergangsdefinition

Artikel 50 CRR

Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{030;010}

Summe Eigenmittel — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 72 CRR

Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{040;010}

Summe Eigenmittel — Übergangsdefinition

Artikel 72 CRR

Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{055;010}

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Enthält die Wertberichtigungen für Posten des harten Kernkapitals, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

{065;010}

Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Übergangsdefinition

Enthält die Wertberichtigungen für das harte Kernkapital, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

{075;010}

Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR oder

Artikel 66 bis 70 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

{085,010}

Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag — Übergangsdefinition

Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR oder

Artikel 66 bis 70 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

8.   C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)

28.

Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 ggf. nach Anwendung von Ausnahmen in den folgenden Feldern (LRCalc): {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220; 010}, {250;010} und {260;010}.

29.

Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die im folgenden Absatz aufgeführte Gleichung:

30.

Die von den Instituten nach Absatz 29 zu beachtende Gleichung lautet: [{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010}] = [{LR4;010;010} + {LR4;040;010} + {LR4;050;010} + {LR4;060;010} + {LR4;065;010} + {LR4;070;010} + {LR4;080;010} + {LR4;080;020} + {LR4;090;010} + {LR4;090;020} + {LR4;140;010} + {LR4;140;020} + {LR4;180;010} + {LR4;180;020} + {LR4;190;010} + {LR4;190;020} + {LR4;210;010} + {LR4;210;020} + {LR4;230;010} + {LR4;230;020} + {LR4;280;010} + {LR4;280;020} + {LR4;290;010} + {LR4;290;020}].

Zeile und Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

{010;010}

Außerbilanzielle Posten; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus {LRCalc;150;010}, {LRCalc;160;010}, {LRCalc;170;010} und {LRCalc;180;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{010;020}

Außerbilanzielle Posten; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate — nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.

{020;010}

Handelsfinanzierung; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{020;020}

Handelsfinanzierung; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{030;010}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{030;020}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate —, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{040;010}

Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{040;020}

Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{050;010}

Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{050;020}

Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{060;010}

SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{060;020}

SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen.

{065;010}

Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Entspricht der Differenz zwischen {LRCalc;130;010} und {LRCalc;140;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{070;010}

Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in {LRCalc;190;010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

{070;020}

Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

{080;010}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{080;020}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{080;030}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{080;040}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090,010}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {100,010} bis {130,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090;020}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {100,020} bis {130,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090;030}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {100,030} bis {130,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090;040}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {100,040} bis {130,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;010}

Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;020}

Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;030}

Staaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;040}

Staaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;010}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;020}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;030}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;040}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;010}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;020}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;030}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;040}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;010}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;020}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;030}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;040}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;010}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {150,010} bis {170,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;020}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {150,020} bis {170,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;030}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {150,030} bis {170,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;040}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {150,040} bis {170,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;010}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;020}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;030}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;040}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;010}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;020}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;030}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;040}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;010}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;020}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;030}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;040}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;010}

Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;020}

Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;030}

Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;040}

Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;010}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;020}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;030}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;040}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;010}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;020}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;030}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;040}

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;010}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;020}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;030}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;040}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;010}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von ‚kleinen und mittleren Unternehmen‘ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;020}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von ‚kleinen und mittleren Unternehmen‘ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;030}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von ‚kleinen und mittleren Unternehmen‘ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;040}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von ‚kleinen und mittleren Unternehmen‘ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;010}

Unternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {240,010} und {250,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;020}

Unternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {240,020} und {250,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;030}

Unternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {240,030} und {250,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;040}

Unternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {240,040} und {250,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;010}

Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;020}

Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;030}

Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;040}

Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;010}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Summe der Felder {260,010} und {270,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;020}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Summe der Felder {260,020} und {270,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;030}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Summe der Felder {260,030} und {270,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;040}

Nichtfinanzunternehmen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Summe der Felder {260,040} und {270,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;010}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;020}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von ‚kleinen und mittleren Unternehmen‘ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;030}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von ‚kleinen und mittleren Unternehmen‘ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;040}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von ‚kleinen und mittleren Unternehmen‘ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;010}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;020}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;030}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;040}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{280;010}

Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{280;020}

Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{280;030}

Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{280;040}

Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{290;010}

Andere Risikopositionen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{290;020}

Andere Risikopositionen; davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{290;030}

Andere Risikopositionen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{290;040}

Andere Risikopositionen; davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;010}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;020}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;030}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;040}

Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;010}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;020}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;030}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;040}

Handelsfinanzierung (Merkposten); davon — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;010}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;020}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;030}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;040}

Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

9.   C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)

31.

Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.

Zeile

und Spalte

Erläuterungen

{010;010}

Unternehmensstruktur des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

Aktiengesellschaft

Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft

Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft

{020;010}

Behandlung von Derivaten

Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:

Ursprungsrisikomethode

Marktbewertungsmethode

{040;010}

Art des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

Universalbank (Retailgeschäft, Firmenkundengeschäft und Investmentbanking)

Retailbank/Geschäftsbank

Investmentbank

Spezialfinanzierungen

anderes Geschäftsmodell“


(1)  Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen mit Kreditrisiko


ANHANG VI

„ANHANG XVI

MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

Melde-bogen-nummer

Melde-bogen-Code

Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe

Kurz-bezeichnung

 

 

TEIL A — ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

 

32,1

F 32.01

VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS

AE-ASS

32,2

F 32.02

ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN

AE-COL

32,3

F 32.03

EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE

AE-NPL

32,4

F 32.04

BELASTUNGSQUELLEN

AE-SOU

 

 

TEIL B – LAUFZEITDATEN

 

33

F 33.00

LAUFZEITDATEN

AE-MAT

 

 

TEIL C – EVENTUALBELASTUNG

 

34

F 34.00

EVENTUALBELASTUNG

AE-CONT

 

 

TEIL D – GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

35

F 35.00

EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

AE-CB

 

 

TEIL E – ERWEITERTE DATEN

 

36,1

F 36.01

ERWEITERTE DATEN. TEIL I

AE-ADV1

36,2

F 36.02

ERWEITERTE DATEN. TEIL II

AE-ADV2


F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS)

 

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank-fähig

 

davon: zentralbank-fähig

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank-fähig

 

davon: zentralbank-fähig

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

010

Vermögenswerte des meldenden instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

davon: Hypothekarkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 32.02 – ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)

 

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Unbelastet

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert entgegen-genommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldver-schreibungen

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank-fähig

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank-fähig

010

020

030

040

050

060

070

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

140

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

150

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

160

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

180

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

190

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

 

 

 

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

 

 

 

 

 

 

 

250

VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

 

 

 


F 32.03 – EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL)

 

Unbelastet

Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögens-werten

Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldver-schreibungen

 

davon: zentralbank-fähig

010

020

030

040

010

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

020

Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

030

Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

040

Vorrangig

 

 

 

 

050

Mezzanine

 

 

 

 

060

Erstverlust

 

 

 

 


F 32.04 — BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

 

davon: entgegengenommene, wiederver-wendete Sicherheiten

davon: belastete eigene Schuldver-schreibungen

010

020

030

040

050

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

020

Derivate

 

 

 

 

 

030

davon: außerbörslich

 

 

 

 

 

040

Einlagen

 

 

 

 

 

050

Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

060

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

070

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

080

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

090

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

110

davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

120

Andere Belastungsquellen

 

 

 

 

 

130

Nominalwert empfangener Darlehenszusagen

 

 

 

 

 

140

Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

 

 

 

 

 

150

Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

 

 

 

 

 

160

Sonstige

 

 

 

 

 

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen.

 

Auf keinen Fall auszufüllen.


F 33.00 - LAUFZEITDATEN (AE-MAT)

 

Unbe-fristet

Für einen Tag

>1 Tag <=1 Woche

>1 Woche <=2 Wochen

>2 Wochen <=1 Monat

>1 Monat <=3 Monate

>3 Monate <=6 Monate

>6 Monate <=1 Jahr

>1 Jahr <=2 Jahre

>2 Jahre <=3 Jahre

3 Jahre <=5 Jahre

5 Jahre <=10 Jahre

>10 Jahre

 

Restlaufzeit von Verbindlichkeiten

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

010

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 34.00 — EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventual-verbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Eventualbelastung

A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 %

B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %

Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Maßgebliche

Währung 1

Maßgebliche

Währung 2

Maßgebliche

Währung n

010

020

030

040

050

 

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

020

Derivate

 

 

 

 

 

 

030

davon: außerbörslich

 

 

 

 

 

 

040

Einlagen

 

 

 

 

 

 

050

Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

060

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

070

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

080

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

090

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

110

davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

120

Andere Belastungsquellen

 

 

 

 

 

 

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 


F 35.00 — EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)

Z-Achse

Deckungspoolkennung (offen)

 

Wird Artikel 129 der Eigenkapital-verordnung eingehalten?

Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Deckungspool

Berichts-stichtag

+ 6 Monate

+12 Monate

+ 2 Jahre

+5 Jahre

+ 10 Jahre

Derivative Deckungs-pool-positionen mit einem negativen Netto-marktwert

Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Berichts-stichtag

+ 6 Monate

+12 Monate

+ 2 Jahre

+5 Jahre

+ 10 Jahre

Derivative Deckungs-pool-positionen mit einem positiven Netto-marktwert

Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools

[JA/NEIN]

Wenn JA, die vorrangige Anlage-klasse des Deckungs-pools angeben

gemäß den maß-geblichen gesetz-lichen Rege-lungen für gedeckte Schuld-verschrei-bungen

gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Berichts-stichtag

Rating-agentur 1

Boni-täts-einstu-fung 1

Rating-agentur 2

Boni-täts-einstu-fung 2

Rating-agentur 3

Boni-täts-einstu-fung 3

Berichtsstichtag

Rating-agentur 1

Rating-agentur 2

Rating-agentur 3

010

012

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

010

Nominalbetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Barwert (Swap)/Marktwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Vermögenswertspezifischer Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Buchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 36.01 - ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1)

 

Belastungsquellen

Vermögenswerte/Verbindlich-keiten

Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

Ins-gesamt

Jederzeit kündbare Darlehen

Eigen-kapital-instrumente

Schuldverschreibungen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Sonstige

Ver-mögens-werte

Ins-gesamt

davon: gedeckte Schuldver-schreibungen

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

davon: von Staaten begeben

davon: von Finanzunter-nehmen begeben

davon: von Nichtfinanz-unter-nehmen begeben

Zentral-banken und Staatssektor

Finanzunter-nehmen

Nichtfinanz-unternehmen

Haushalte

 

davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben

 

davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben

 

davon: Hypo-thekar-kredite

 

davon: Hypo-thekar-kredite

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

010

Zentralbank-refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Börsengehandelte Derivate

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Außerbörslich gehandelte Derivate

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Rückkaufsvereinbarungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Andere Belastungsquellen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Belastete Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Belastete + unbelastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 36.02 - ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2)

 

Belastungsquellen

Vermögenswerte/Verbindlich-keiten

Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

Insgesamt

Jederzeit kündbare Darlehen

Eigen-kapital-instrumente

Schuldverschreibungen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Sonstige entgegen-ge-nommene Sicher-heiten

Begebene eigene Schuldver-schrei-bungen außer eigenen ge-deckten Schuldver-schrei-bungen oder for-derungs-unter-legten Wert-papieren

Ins-gesamt

davon: gedeckte Schuld-verschreibungen

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

davon: von Staaten begeben

davon: von Finanzunter-nehmen begeben

davon: von Nichtfinanz-unter-nehmen begeben

Zentral-banken und Staatssektor

Finanzunter-nehmen

Nichtfinanz-unternehmen

Haushalte

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

 

davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben

 

davon: Hypo-thekar-kredite

 

davon: Hypo-thekar-kredite

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

010

Zentralbank-refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Börsengehandelte Derivate

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Außerbörslich gehandelte Derivate

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Rückkaufsvereinbarungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Andere Belastungsquellen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG VII

„ANHANG XIX

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG IN ANHANG XVIII

1.   Zusätzliche Liquiditätsüberwachung

1.1.   Allgemeine Hinweise

1.

Zur Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird, füllen die Institute den Meldebogen in Anhang XVIII entsprechend den Hinweisen im vorliegenden Anhang aus.

2.

Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen.

3.

Unbefristete Finanzierungen, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten.

4.

Die Ursprungslaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Absatz 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne.

5.

Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen.

6.

Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit wird für täglich fällige Einlagen eine Laufzeit von einem Tag angesetzt.

7.

Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, wird der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde gelegt.

8.

Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von zwanzig Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Absatz 12 genannte Optionalität.

9.

Für die Berechnung des Schwellenwerts in den Meldebögen C 67.00 und C 68.00 nach maßgeblichen Währungen wenden die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen an.

1.2.   Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)

1.

Um Informationen über die Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien der meldenden Institute im Meldebogen C 67.00 zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen.

2.

Die Institute melden die zehn größten Gegenparteien oder eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Unterzeilen von Abschnitt 1 des Meldebogens. Dabei stammt der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in Kategorie 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, und so weiter für die verbleibenden Zellen.

3.

Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen.

4.

Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen führen die Institute in Abschnitt 2 an.

5.

Die Gesamtbeträge der Abschnitte 1 und 2 entsprechen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP) übermittelten Bilanz.

6.

Die Institute füllen für jede Gegenpartei die Spalten 010 bis 080 aus.

7.

Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber erfolgt nach bestem Bemühen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden.

8.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Name der Gegenpartei

Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen.

Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

020

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen:

i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050

Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist:

UWF (unsecured wholesale funding obtained from financial customers including interbank money — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld)

UWNF (unsecured wholesale funding obtained from non-financial customers — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden)

SFT (funding obtained from repurchase agreements — Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

CB (funding obtained from covered bond issuance — Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG)

ABS (funding obtained from asset backed security issuance including asset backed commercial paper — Finanzierung durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere)

IGCP (funding obtained from intragroup counterparties — Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)

OSWF (other secured wholesale funding — sonstige besicherte großvolumige Finanzierung)

OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z. B. Retail-Einlagen)

060

Erhaltener Betrag

Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben.

070

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 070 aufzunehmen.

Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

080

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 080 aufzunehmen.

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.3.   Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)

1.

Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen:

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   Retail-Einlagen

Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

020

1.1.   davon Sichteinlagen

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt

031

1.2.   davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

041

1.3.   davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

070

1.4.   davon Sparkonten mit einer der folgenden Eigenschaften

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben:

bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

080

1.4.1.   bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

090

1.4.2.   bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

100

2.   Eine großvolumige Finanzierung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften zutreffen:

Alle Gegenparteien außer Gegenparteien von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

110

2.1.   Unbesicherte großvolumige Finanzierung

Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt.

120

2.1.1.   davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden

Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt.

Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

130

2.1.2.   davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden

Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt.

Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

140

2.1.3.   davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

150

2.2.   Besicherte großvolumige Finanzierung

Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt.

160

2.2.1.   davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) handelt

170

2.2.2.   davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt

180

2.2.3.   davon Emissionen forderungsgedeckter Wertpapiere

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere handelt

190

2.2.4.   davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

2.

Beim Ausfüllen dieses Meldebogens melden die Institute den Gesamtbetrag der jeder Produktart zugehörigen Finanzierung, die einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt.

3.

Die Institute füllen für jede Produktart die Spalten 010 bis 050 aus.

4.

Der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten wird zur Ermittlung jener Produktarten verwendet, deren Finanzierung im Einklang mit folgenden Kriterien erfolgte:

a)

der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten ist bei allen in den folgenden Zeilen aufgeführten Produktarten anzuwenden: 1.1 ‚Sichteinlagen‘, 1.2. ‚Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können‘ 1.3. ‚Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können‘, 1.4. ‚Sparkonten‘, 2.1. ‚Unbesicherte großvolumige Finanzierung‘ 2.2. ‚Besicherte großvolumige Finanzierung‘,

b)

für die Berechnung des Schwellenwerts von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in Zeile 1.4 ‚Sparkonten‘ gilt der Schwellenwert für die Summe von 1.4.1 und 1.4.2,

c)

in Zeile 1 ‚Retail-Einlagen‘ und Zeile 2 ‚Großvolumige Finanzierung‘ findet der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten nur auf aggregierter Ebene Anwendung.

5.

Die in den Zeilen 1 ‚Retail-Einlagen‘, 2.1 ‚Unbesicherte großvolumige Finanzierung‘ und 2.2 ‚Besicherte großvolumige Finanzierung‘ ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den ‚davon‘-Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen.

6.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Erhaltener Buchwert

Der für jede der in Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien erhaltene Buchwert der Finanzierung wird in Spalte 010 des Meldebogens angegeben

020

Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

030

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

040

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 040 aufzunehmen.

Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

050

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 050 aufzunehmen.

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen verbleibenden Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.4.   Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)

1.

Die Institute weisen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten aus:

a)

täglich fällig (Spalten 010 und 020),

b)

Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),

c)

Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),

d)

Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),

e)

Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),

f)

Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),

g)

Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),

h)

Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),

i)

Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),

2.

Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen findet der Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt keine Berücksichtigung durch die Institute, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie ‚3 Monate‘ (Spalten 070 und 080) zuzuordnen.

3.

Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread handelt es sich um einen der Folgenden:

a)

den vom Institut zahlbaren Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert;

b)

den vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr zahlbaren Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden Vergleichsindex für die jeweilige Währung konvertiert, d. h. den 3-Monats-EURIBOR für EUR bzw. -LIBOR für GBP und USD.

Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen.

4.

Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie werden auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts berechnet.

5.

Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads berechnen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung. Dabei bleiben etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren jedoch einbezogen werden, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt wird. Der Spread entspricht dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes.

6.

Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte ‚Kategorie‘ angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte ‚Volumen‘ des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen.

7.

In der Spalte ‚Volumen‘ führen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge auf, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen.

8.

Wie bei allen anderen Posten geben die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten an. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme entsprechen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben.

9.

Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu betrachten.

10.

Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten.

11.

Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Es gilt der am Ende des Zeitraums gültige Spread.

12.

Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, bleiben die entsprechenden Zellen leer.

13.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen:

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   Finanzierung insgesamt

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:

a)

täglich fällig (Spalten 010 und 020),

b)

Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),

c)

Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),

d)

Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),

e)

Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),

f)

Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),

g)

Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),

h)

Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),

i)

Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),

020

1.1.   davon: Retail-Einlagen

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

030

1.2.   davon: Unbesicherte großvolumige Finanzierung

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

040

1.3.   davon: besicherte Finanzierung

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

050

1.4.   davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

060

1.5.   davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

070

1.6.   davon: forderungsgedeckte Wertpapiere einschließlich ABCP

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsgedeckten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsgedeckter Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

1.5.   Anschlussfinanzierung (C 70.00)

1.

Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der ‚Anschlussfinanzierung‘ auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats.

2.

Die Institute melden alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit:

a)

täglich fällig (Spalten 010 bis 040),

b)

zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 050 bis 080),

c)

zwischen 7 Tagen und 14 Tagen (Spalten 090 bis 120),

d)

zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 130 bis 160),

e)

zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 170 bis 200),

f)

zwischen 3 Monaten und 6 Monaten (Spalten 210 bis 240),

g)

in mehr als 6 Monaten (Spalten 250 bis 280).

3.

Für jedes in Absatz 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte ‚Fällig‘, der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte ‚Verlängert‘, die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte ‚Neue Mittel‘ und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte ‚Netto‘ einzutragen.

4.

Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller ‚Netto‘-Spalten (040, 080, 120, 160, 200, 240 und 280) entsprechen.

5.

Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen.

6.

Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen.

7.

Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.

8.

Der unter ‚Fällig‘ anzugebende Betrag umfasst alle Verbindlichkeiten, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.

9.

Der unter ‚Verlängert‘ anzugebende Betrag umfasst den fällig werdenden Betrag im Sinne der Absätze 2 und 3, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der ‚verlängerte‘ Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen.

10.

Die ‚Neuen Mittel‘ umfassen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.

11.

Der ‚Netto‘-Betrag entspricht der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums und ist in der Spalte ‚Netto‘ anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden.

12.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010 bis 040

Täglich fällig

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

050 bis 080

> 1 Tag ≤ 7 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 70 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

090 bis 120

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

130 bis 160

> 14 Tage ≤ 1 Monat

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

170 bis 200

> 1 Monat ≤ 3 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

210 bis 240

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

250 bis 280

> 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

290

Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller ‚Netto-’Spalten‘ (040, 080, 120, 160, 200, 240, und 280) entspricht, ist in Spalte 290 aufzunehmen.

300 bis 320

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.“


ANHANG VIII

„ANHANG XXI

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS ‚KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS‘ (C 71.00) IN ANHANG XX

Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien (C 71.00)

1.

Um im Meldebogen C 71.00 Informationen über die Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen.

2.

Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind.

3.

Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann.

4.

Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, verwenden die Institute die Konzentrationen in allen Währungen.

5.

Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen.

6.

Außer in Zeile 120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, meldet das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Name des Emittenten

Die Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden.

Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

020

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030

Branche des Emittenten

Jedem Emittenten/jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i) Sektor Staat; ii) Kreditinstitute; iii) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; iv) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; v) Haushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040

Sitz des Emittenten

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung des Emittenten bzw. der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050

Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde:

 

SrB (Senior Bond — vorrangige Anleihe)

 

SubB (Subordinated Bond — nachrangige Anleihe)

 

CP (Commercial Paper — Geldmarktpapier)

 

CB (Covered Bonds — gedeckte Schuldverschreibungen)

 

US (UCITS-security — OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt)

 

ABS (Asset Backed Security — forderungsgedecktes Wertpapier)

 

CrCl (Credit Claim — Kreditforderung)

 

Eq (Equity — Beteiligung)

 

Gold (im Fall von physischem Gold, das als eine einzige Gegenpartei behandelt werden kann)

 

LiqL (Undrawn committed liquidity line granted to the institution — dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie)

 

OPT (Other product type — andere Produktart)

060

Währung

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten bzw. Gegenparteien wird in Spalte 060 ein ISO-Währungscode zugewiesen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217 ist anzugeben.

Enthält eine Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials eine Linie bestehend aus mehreren Währungen, so wird diese Linie in der Währung gezählt, die in der Konzentration ansonsten vorherrschend ist. Im Hinblick auf eine gesonderte Meldung in signifikanten Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die Institute, in welcher Währung der Ab- oder Zufluss voraussichtlich erfolgt, und melden die Position im Einklang mit den Vorgaben für die gesonderte Meldung signifikanter Währungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Verordnung (EU) 2016/322 ausschließlich in dieser signifikanten Währung.

070

Bonitätsstufe

Die zutreffende Bonitätsstufe ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuweisen und hat der Bonitätsstufe der im Meldebogen ‚Laufzeitband‘ ausgewiesenen Posten zu entsprechen. Liegt keine Einstufung vor, wird die Stufe ‚ohne Rating‘ zugewiesen.

080

Marktpreis/Nennwert

Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder — gegebenenfalls — der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie.

090

Zentralbankfähiger Sicherheitenwert

Der Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte.

Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) Nr. 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.“


ANHANG IX

„ANHANG XXII

MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG: MELDEBOGEN LAUFZEITBAND

MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

Meldebogen-Nummer

Meldebogen-Code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe

 

 

MELDEBOGEN LAUFZEITBAND

66

C 66.01

MELDEBOGEN LAUFZEITBAND


C 66.01 — LAUFZEITBAND

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Code

ID

Posten

Fälligkeit der vertraglichen Ströme

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

010-380

1

ABFLÜSSE

 

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

010

1.1

Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.1.1

Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.1.2

Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.1.3

Fällige Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.1.4

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.2

Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.2.1

Handelbare Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1.2.1.1

Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

1.2.1.1.1

Zentralbank — Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1.2.1.1.2

Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1.2.1.1.3

Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

1.2.1.1.4

Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

1.2.1.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

1.2.2

Handelbare Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

1.2.2.1

Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

1.2.2.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

1.2.2.3

Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

1.2.3

Handelbare Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

1.2.3.1

Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

1.2.3.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

1.2.3.3

Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

1.2.3.4

Aktien der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

1.2.3.5

Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

1.2.4

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

1.2.5

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

1.3

Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1.3.1

Stabile Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

1.3.2

Andere Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

1.3.3

Operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

1.3.4

Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

1.3.5

Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

1.3.6

Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

1.3.7

Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

1.3.8

Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

1.4

Fällig werdende Devisenswaps

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

1.5

Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

1.6

Andere Abflüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

1.7

Abflüsse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390-720

2

ZUFLÜSSE

 

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

390

2.1

Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

2.1.1

Handelbare Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

2.1.1.1

Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

2.1.1.1.1

Zentralbank — Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

2.1.1.1.2

Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

2.1.1.1.3

Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

2.1.1.1.4

Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

2.1.1.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

2.1.2

Handelbare Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

2.1.2.1

Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

2.1.2.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

2.1.2.3

Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

2.1.3

Handelbare Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

2.1.3.1

ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

2.1.3.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

2.1.3.3

Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

2.1.3.4

Aktien der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

560

2.1.3.5

Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

570

2.1.4

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

580

2.1.5

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

590

2.2

Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

600

2.2.1

Privatkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

610

2.2.2

Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

620

2.2.3

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

630

2.2.4

Andere Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

640

2.2.5

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

650

2.2.6

Andere Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

660

2.3

Fällig werdende Devisenswaps

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670

2.4

Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

680

2.5

Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

690

2.6

Andere Zuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

700

2.7

Zuflüsse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

710

2.8

Vertragliche Lücke, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

720

2.9

Kumulierte vertragliche Lücke, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

730-1080

3

LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL

Ausgangsbestand

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

730

3.1

Münzen und Banknoten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

740

3.2

Abrufbare Zentralbankguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

750

3.3

Handelbare Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

760

3.3.1

Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

770

3.3.1.1

Zentralbank — Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

780

3.3.1.2

Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

790

3.3.1.3

Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

800

3.3.1.4

Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

810

3.3.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

820

3.4

Handelbare Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

830

3.4.1

Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

840

3.4.3

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

850

3.4.4

Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

860

3.5

Handelbare Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

870

3.5.1

ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

880

3.5.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

890

3.5.3

Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

900

3.5.4

Aktien der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

910

3.5.5

Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

920

3.6

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

930

3.6.1

Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

940

3.6.2

Zentralstaat (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

3.6.3

Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

960

3.6.4

gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

970

3.6.5

ABS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

980

3.6.6

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

990

3.7

Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

3.8

Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010

3.8.1

Fazilitäten der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

3.8.2

Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030

3.8.3

Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040

3.8.4

Sonstige Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1050

3.8.4.1

gruppeninterner Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1060

3.8.4.2

anderer Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1070

3.9

Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1080

3.10

Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1090-1130

4

EVENTUALABFLÜSSE

 

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

1090

4.1

Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1100

4.1.1

Zugesagte Kreditfazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1110

4.1.1.1

die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1120

4.1.1.2

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1130

4.1.2

Liquiditätsfazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1140

4.2

Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1150-1290

ZUSATZINFORMATIONEN

Ausgangsbestand

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

1200

10

Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1210

11

Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1220

12

Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1230

13

Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1240

14

Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1270

17

Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1280

18

Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1290

19

Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG X

„ANHANG XXIII

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS ‚LAUFZEITBAND‘ IN ANHANG XXII

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 509
TEIL II: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN ZEILEN 510

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.

Damit Laufzeitinkongruenzen bei den Geschäften eines Instituts im Meldebogen in Anhang XXII (‚Laufzeitband‘) ihren Niederschlag finden, ist den in diesem Anhang enthaltenen Hinweisen zu folgen.

2.

Das Überwachungsinstrument ‚Laufzeitband‘ muss sowohl vertragliche Ströme als auch Eventualabflüsse erfassen. Die vertraglichen Ströme, die sich aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen ergeben, und die Restlaufzeit ab dem Meldedatum sind den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechend anzugeben.

3.

Zuflüsse dürfen nicht doppelt gezählt werden.

4.

In der Spalte ‚Ausgangsbestand‘ ist der Bestand zum Meldedatum anzugeben.

5.

Im Meldebogen in Anhang XXII sind nur die leeren weißen Felder auszufüllen.

6.

Im Abschnitt ‚Ab- und Zuflüsse‘ sind künftige vertragliche Zahlungsströme aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Posten anzugeben. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.

7.

Im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ ist der Bestand an unbelasteten Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsquellen auszuweisen, die dem Institut zum Meldedatum zur Deckung potenzieller vertraglicher Lücken rechtlich und praktisch zur Verfügung stehen. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.

8.

Mittelab- und -zuflüsse in den Abschnitten ‚Abflüsse‘ und ‚Zuflüsse‘ sind als Bruttowerte mit positivem Vorzeichen anzugeben. Zu zahlende und ausstehende Beträge sind unter ‚Abflüsse‘ bzw. ‚Zuflüsse‘ anzugeben.

9.

Im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ sind Zuflüsse als Nettowert mit positivem Vorzeichen und Abflüsse als Nettowert mit negativem Vorzeichen anzugeben. Bei Zahlungsströmen sind die fälligen Beträge anzugeben. Wertpapierströme sind zum aktuellen Marktwert anzugeben. Zahlungsströme aus Kredit- und Liquiditätslinien sind in Höhe der vertraglich verfügbaren Beträge anzugeben.

10.

Vertragliche Ströme sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den 22 Laufzeitbändern zuzuordnen, wobei sich die Tage auf Kalendertage beziehen.

11.

Anzugeben sind alle vertraglichen Ströme, einschließlich aller wesentlichen Zahlungsströme aus nichtfinanziellen Aktivitäten wie Steuern, Boni, Dividenden und Mieten.

12.

Damit die Vorgehensweise eines Instituts bei der Bestimmung der vertraglichen Fälligkeit von Zahlungsströmen als konservativ betrachtet werden kann, müssen die Institute Folgendes sicherstellen:

a)

Besteht die Option, eine Zahlung aufzuschieben oder einen Vorschuss zu vereinnahmen, so gilt diese als wahrgenommen, wenn Abflüsse aus dem Institut dadurch vorgezogen oder Zuflüsse in das Institut dadurch aufgeschoben würden.

b)

Liegt die Option, Abflüsse aus dem Institut vorzuziehen, im alleinigen Ermessen des Instituts, gilt sie nur dann als wahrgenommen, wenn am Markt die Erwartung besteht, dass das Institut dies auch tun wird. Die Option gilt als nicht wahrgenommen, wenn sie Zuflüsse in das Institut vorziehen oder Abflüsse aus dem Institut aufschieben würde. Jeder Mittelabfluss, der durch diesen Zufluss vertraglich ausgelöst würde — wie bei Durchlauffinanzierungen der Fall — ist zeitgleich mit diesem Zufluss zu melden.

c)

Alle Sichteinlagen und Einlagen ohne Fälligkeit sind in Spalte 020 unter ‚Täglich fällig‘ anzuführen.

d)

Pensionsgeschäfte ohne festen Fälligkeitstermin oder umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie ähnliche Geschäfte, die von allen Parteien jederzeit gekündigt werden können, gelten als täglich fällig, es sei denn, die Kündigungsfrist ist länger als einen Tag; in diesem Fall sind die Geschäfte der Kündigungsfrist entsprechend im betreffenden Laufzeitband auszuweisen.

e)

Privatkunden-Termineinlagen, die vorzeitig abgehoben werden können, gelten als in dem Zeitraum fällig, in dem die vorzeitige Abhebung keine Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/61 nach sich zöge.

f)

Kann das Institut für einen bestimmten Posten oder einen Teil desselben keinen den Vorgaben dieses Absatzes entsprechenden vertraglichen Mindestzahlungsplan erstellen, weist es diesen Posten oder den Teil desselben in Spalte 220 (‚länger als fünf Jahre‘) aus.

13.

In alle relevanten Posten der Abschnitte ‚Abflüsse‘ und ‚Zuflüsse‘ sind Zinsab- und -zuflüsse aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Instrumenten aufzunehmen.

14.

Fällig werdende Devisenswaps müssen den Nominalwert von Währungsswaps, Devisentermingeschäften und nicht abgewickelten Devisenkassageschäften zum Fälligkeitszeitpunkt in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens widerspiegeln.

15.

Zahlungsströme aus nicht abgewickelten Geschäften sind in dem kurzen Zeitraum vor der Abwicklung in die entsprechenden Zeilen und Laufzeitbänder aufzunehmen.

16.

Bei Posten, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts irrelevant sind — wenn beispielsweise Einlagen einer bestimmten Kategorie fehlen — ist das Feld leer zu lassen.

17.

Nicht anzugeben sind überfällige Posten und Posten, bei denen das Institut Grund hat, von einem Ausfall auszugehen.

18.

Werden empfangene Sicherheiten erneut beliehen und endet die Laufzeit dieses neuen Geschäfts nach dem Geschäft, in dessen Rahmen das Institut die Sicherheit erhalten hat, ist im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ in dem der Laufzeit des ersten der beiden Geschäfte entsprechenden Laufzeitband ein Wertpapierabfluss in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der empfangenen Sicherheit auszuweisen.

19.

Gruppeninterne Posten dürfen die Meldung auf konsolidierter Ebene nicht beeinflussen.

TEIL II: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN ZEILEN

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010 bis 380

1   ABFLÜSSE

Die gesamten Mittelabflüsse sind in folgenden Unterkategorien anzugeben:

010

1.1   Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten

Mittelabflüsse aufgrund von Schuldverschreibungen, die vom meldenden Institut begeben wurden d. h. Eigenemissionen.

020

1.1.1   Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen

Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf unbesicherte Schuldtitel zurückgeht, die das meldende Institut an Dritte begeben hat.

030

1.1.2   Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen

Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Schuldverschreibungen zurückgeht, die für die in Artikel 129 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebene Behandlung infrage kommen.

040

1.1.3   Fällige Verbriefungen

Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Verbriefungsgeschäfte mit Dritten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht.

050

1.1.4   Sonstige

Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der nicht auf die in den oben genannten Unterkategorien angegebenen Wertpapiere zurückgeht.

060

1.2   Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

Die Gesamtsumme sämtlicher Mittelabflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Bitte beachten Sie: Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen.

070

1.2.1   Handelbare Aktiva der Stufe 1

Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten.

Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

080

1.2.1.1   Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

090

1.2.1.1.1   Zentralbank — Stufe 1

Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.

100

1.2.1.1.2   Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

110

1.2.1.1.3   Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

120

1.2.1.1.4   Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)

Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

130

1.2.1.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form gedeckter Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.

140

1.2.2   Handelbare Aktiva der Stufe 2A

Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten.

Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

150

1.2.2.1   Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.

160

1.2.2.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.

170

1.2.2.3   Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.

180

1.2.3   Handelbare Aktiva der Stufe 2B

Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten.

Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

190

1.2.3.1   Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 haben müssen.

200

1.2.3.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

210

1.2.3.3   Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.

220

1.2.3.4   Aktien der Stufe 2B

Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktien besichert ist.

230

1.2.3.5   Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.3.1 bis 1.2.3.4 ausgewiesen werden.

240

1.2.4   Sonstige handelbare Aktiva

Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 ausgewiesen werden.

250

1.2.5   Sonstige Aktiva

Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2. 1.2.3 oder 1.2.4 ausgewiesen werden.

260

1.3   Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden

Mittelabflüsse aus sämtlichen entgegengenommenen Einlagen außer den unter 1.2 ausgewiesenen Abflüssen und den als Sicherheit entgegengenommenen Einlagen. Mittelabflüsse aus Derivatgeschäften sind unter den Punkten 1.4 oder 1.5 anzugeben.

Einlagen sind entsprechend ihrem frühesten möglichen vertraglichen Fälligkeitstermin auszuweisen. Einlagen, die ohne Ankündigung sofort aufgelöst werden können (‚Sichteinlagen‘) und Einlagen ohne Fälligkeitstermin sind im Laufzeitband ‚Täglich fällig‘ auszuweisen.

270

1.3.1   Stabile Privatkundeneinlagen

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

280

1.3.2   Andere Privatkundeneinlagen

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.1 genannten.

290

1.3.3   Operative Einlagen

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

300

1.3.4   Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Kreditinstituten zurückgeht, außer den unter 1.3.3 genannten.

310

1.3.5   Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Finanzkunden im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.3 und 1.3.4 genannten.

320

1.3.6   Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Zentralbanken hinterlegte Einlagen zurückgeht.

330

1.3.7   Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Nichtfinanzunternehmen hinterlegte Einlagen zurückgeht.

340

1.3.8   Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien

Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht unter den Punkten 1.3.1 bis 1.3.7 ausgewiesene Einlagen zurückgeht.

350

1.4   Fällig werdende Devisenswaps

Gesamtsumme der Mittelabflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit.

360

1.5   Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten

Gesamtsumme der Mittelabflüsse aus zu zahlenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Abflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 1.4 ausgewiesen werden müssen.

Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum.

Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.

1.

Nicht in die Meldebögen ‚Laufzeitbandverfahren‘ aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben in den Meldebögen folglich unberücksichtigt. Vorhandene Bestände an Bar- und Wertpapiersicherheiten, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden, dürfen in Abschnitt 3 des Meldebogens (‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘) nicht in der Spalte ‚Bestand‘ aufgeführt werden; hiervon ausgenommen sind nur Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen (‚Ströme von Bar- oder Wertpapiersicherheiten‘), die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Letztere sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 ‚Mittelabflüsse bei Derivaten‘ und 2.4 ‚Mittelzuflüsse bei Derivaten‘ bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen.

2.

Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:

a)

Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausübungspreis bei einer Kaufoption unter bzw. bei einer Verkaufsoption über dem Marktpreis liegt (sie also ‚im Geld‘ sind). Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem

i)

der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 ‚Mittelzuflüsse bei Derivaten‘ zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und

ii)

der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 ‚Mittelabflüsse bei Derivaten‘ zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird;

b)

Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme liquider Wertpapiere prognostiziert und unter 1.5 ‚Mittelabflüsse bei Derivaten‘ und 2.4 ‚Mittelzuflüsse bei Derivaten‘ bzw. im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.

370

1.6   Andere Abflüsse

Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5. angegebenen Mittelabflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben.

380

1.7   Abflüsse insgesamt

Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 angegebenen Abflüsse.

390 bis 700

2

ZUFLÜSSE

390

2.1   Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

Gesamtsumme der Mittelzuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen.

400

2.1.1   Handelbare Aktiva der Stufe 1

Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen.

Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

410

2.1.1.1   Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

420

2.1.1.1.1   Zentralbank — Stufe 1

Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.

430

2.1.1.1.2   Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

440

2.1.1.1.3   Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

450

2.1.1.1.4   Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)

Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

460

2.1.1.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.

470

2.1.2   Handelbare Aktiva der Stufe 2A

Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen.

Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

480

2.1.2.1   Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.

490

2.1.2.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.

500

2.1.2.3   Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.

510

2.1.3   Handelbare Aktiva der Stufe 2B

Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen.

Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

520

2.1.3.1   ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist.

530

2.1.3.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

540

2.1.3.3   Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.

550

2.1.3.4   Aktien der Stufe 2B

Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktien besichert ist.

560

2.1.3.5   Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.3.1 bis 2.1.3.4 ausgewiesen werden.

570

2.1.4   Sonstige handelbare Aktiva

Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 ausgewiesen werden.

580

2.1.5   Sonstige Aktiva

Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2. 2.1.3 oder 2.1.4 ausgewiesen werden.

590

2.2   Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:

Mittelzuflüsse aus Darlehen und Krediten.

Mittelzuflüsse sind zum spätestmöglichen vertraglichen Rückzahlungszeitpunkt anzugeben. Bei revolvierenden Fazilitäten ist davon auszugehen, dass der bestehende Kredit verlängert wird und sind alle etwaigen verbleibenden Salden wie zugesagte Fazilitäten zu behandeln.

600

2.2.1   Privatkunden

Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf natürliche Personen oder KMU gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

610

2.2.2   Nichtfinanzunternehmen

Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Nichtfinanzunternehmen zurückgeht.

620

2.2.3   Kreditinstitute

Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Kreditinstitute zurückgeht.

630

2.2.4   Andere Finanzkunden

Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Finanzkunden gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 2.2.3 genannten.

640

2.2.5   Zentralbanken

Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Zentralbanken zurückgeht.

650

2.2.6   Andere Gegenparteien

Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf andere, nicht unter den Nummern 2.2.1-2.2.5 aufgeführte Gegenparteien zurückgeht.

660

2.3   Fällig werdende Devisenswaps

Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit.

Dies spiegelt den fällig werdenden Nominalwert von Währungsswaps, Devisenkassa- und Termingeschäften in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens wider.

670

2.4.   Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten

Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse aus zu erhaltenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Zuflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 2.3 ausgewiesen werden müssen.

Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum.

Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.

1.

Nicht in die Meldebögen ‚Laufzeitbandverfahren‘ aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben im Meldebogen ‚Laufzeitband‘ folglich unberücksichtigt. Vorhandene Bestände an Bar- und Wertpapiersicherheiten, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden, dürfen in Abschnitt 3 des Meldebogens (‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘) nicht in der Spalte ‚Bestand‘ aufgeführt werden; hiervon ausgenommen sind nur Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen, die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Letztere sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 ‚Mittelabflüsse bei Derivaten‘ und 2.4 ‚Mittelzuflüsse bei Derivaten‘ bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen.

2.

Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:

a)

Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Geld sind. Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem

i)

der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 ‚Mittelzuflüsse bei Derivaten‘ zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und

ii)

der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 ‚Mittelabflüsse bei Derivaten‘ zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird;

b)

Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme von Wertpapieren prognostiziert und unter 1.5 ‚Mittelabflüsse bei Derivaten‘ und 2.4 ‚Mittelzuflüsse bei Derivaten‘ bzw. im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.

680

2.5   Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio

Die Zuflüsse, die auf die Rückzahlung von Kapital aus fälligen eigenen Anlagen in Schuldverschreibungen zurückzuführen sind und auf Basis ihrer vertraglichen Restlaufzeit angegeben werden. Ebenfalls anzuführen sind hier Mittelzuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren, die unter ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist ein Wertpapier, sobald es fällig wird, im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ als Wertpapierabfluss und hier als Mittelzufluss auszuweisen.

690

2.6   Andere Zuflüsse

Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 angeführten Mittelzuflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben.

700

2.7   Zuflüsse insgesamt

Summe der unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 angegebenen Zuflüsse.

710

2.8   Vertragliche Lücke, netto

Die unter 2.7 angeführte Gesamtsumme der Zuflüsse abzüglich der unter 1.7 angeführten Gesamtsumme der Abflüsse.

720

2.9   Kumulierte vertragliche Lücke, netto

Kumulierte vertragliche Lücke (netto) vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.

730-1080

3   LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL

Im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ sind Angaben zur Entwicklung der Bestände an Aktiva unterschiedlicher Liquidität zu machen, worunter u. a. handelbare und zentralbankfähige Aktiva sowie dem Institut vertraglich zugesagte Fazilitäten zählen.

Konsolidierte Meldungen zur Zentralbankfähigkeit müssen sich auf die für die einzelnen konsolidierten Institute in ihrem jeweiligen Sitzland geltenden Vorschriften stützen.

Wird in diesem Abschnitt auf handelbare Aktiva Bezug genommen, sind die an großen, tiefen und aktiven, durch einen niedrigen Konzentrationsgrad gekennzeichneten Repo- oder Kassamärkten gehandelten Aktiva auszuweisen.

In den Spalten des Abschnitts ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ dürfen nur unbelastete Aktiva angegeben werden, die die Institute über den Zeithorizont hinweg jederzeit zur Schließung vertraglicher Lücken zwischen Mittelzu- und -abflüssen liquidieren können. Belastete Vermögenswerte sind zu diesem Zweck belastete Vermögenswerte im Sinne der delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Vermögenswerte dürfen nicht zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften eingesetzt oder zur Deckung von Betriebskosten (wie Mieten und Gehälter) genutzt werden und müssen einzig und allein dem Ziel dienen, als zusätzliche Finanzierungsquelle herangezogen werden zu können.

Vermögenswerte, die das Institut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) als Sicherheit erhalten hat, können als Teil des Liquiditätsdeckungspotenzials betrachtet werden, wenn sie vom Institut gehalten werden, nicht erneut beliehen wurden und das Institut rechtlich und vertraglich über sie verfügen kann.

Um bei der Meldung der vom Institut bereits als Sicherheit vorgesehenen Vermögenswerte unter den Punkten 3.1 bis 3.7 Doppelzählungen zu vermeiden, darf das Institut das mit diesen Fazilitäten verbundene Potenzial nicht unter 3.8 ausweisen.

Vermögenswerte sind von den Instituten in Spalte 010 als Ausgangsbestand zu melden, wenn sie einer Rubrik entsprechen und zum Meldetermin zur Verfügung stehen.

In den Spalten 020 bis 220 des Abschnitts ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ sind vertragliche Ströme anzugeben. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierzufluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelabfluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 1.2 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelabflüsse auszuweisen. Hat ein Institut ein umgekehrtes Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierabfluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelzufluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 2.1 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelzuflüsse auszuweisen. Sicherheitentauschgeschäfte sind im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ in dem jeweiligen Laufzeitband, in dem diese Geschäfte fällig werden, als vertragliche Wertpapierzu- und -abflüsse auszuweisen.

Eine Veränderung bei der Höhe der unter 3.8 angegebenen vertraglich verfügbaren Kredit- und Liquiditätslinien ist im betreffenden Laufzeitband als Zahlungsstrom anzugeben. Hat ein Institut täglich fällige Einlagen bei einer Zentralbank, so sind diese unter 3.2 als Ausgangsbestand und im Laufzeitband ‚Täglich fällig‘ als Mittelabfluss auszuweisen. Der daraus resultierende Mittelzufluss ist dementsprechend unter 2.2.5 anzugeben.

Fällig werdende Wertpapiere sind in diesem Abschnitt ihrer vertraglichen Laufzeit entsprechend auszuweisen. Wird ein Wertpapier fällig, ist es aus der Kategorie, in der es ursprünglich ausgewiesen wurde, zu entfernen und als Wertpapierabfluss zu behandeln und ist der daraus resultierende Mittelzufluss unter 2.5 anzugeben.

Die Werte sämtlicher Wertpapiere sind im entsprechenden Laufzeitband zum aktuellen Marktwert anzugeben.

Unter 3.8 sind nur vertraglich verfügbare Beträge anzugeben.

Um eine Doppelzählung zu vermeiden, sind unter 3.1 oder 3.2 des Abschnitts ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ keine Mittelzuflüsse auszuweisen.

Die Posten des Liquiditätsdeckungspotenzials sind in folgenden Unterkategorien auszuweisen:

730

3.1   Münzen und Banknoten

Gesamtwert des Bargeldbestands.

740

3.2   Abrufbare Zentralbankguthaben

Gesamtsumme der Guthaben bei Zentralbanken im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2015/61, die spätestens von einem Geschäftstag auf den anderen abgezogen werden können.

Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Zentralbanken darstellen oder von diesen garantiert werden, sind hier nicht auszuweisen.

750

3.3   Handelbare Aktiva der Stufe 1

Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61.

Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

760

3.3.1   Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

Der unter 3.3 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen.

770

3.3.1.1   Zentralbank — Stufe 1

Der Teil des unter 3.3.1 angegebenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.

780

3.3.1.2   Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.

790

3.3.1.3   Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.

800

3.3.1.4   Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)

Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.

810

3.3.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 3.3 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.

820

3.4   Handelbare Aktiva der Stufe 2A

Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61.

Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

830

3.4.1   Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.

840

3.4.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.

850

3.4.3   Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.

860

3.5   Handelbare Aktiva der Stufe 2B

Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61.

Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

870

3.5.1   ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 3.5 ausgewiesenen Betrags, der auf forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere), zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 aufweisen.

880

3.5.2   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht.

890

3.5.3   Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht.

900

3.5.4   Aktien der Stufe 2B

Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht.

910

3.5.5   Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktiva der Stufe 2B zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.5.1 bis 3.5.4 ausgewiesen werden.

920

3.6   Sonstige handelbare Aktiva

Der Marktwert handelbarer Aktiva, die nicht unter 3.3, 3.4 und 3.5. ausgewiesen sind.

Nicht im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.

930

3.6.1   Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

940

3.6.2   Zentralstaat (Bonitätsstufen 2-3)

Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

950

3.6.3   Aktien

Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht.

960

3.6.4   Gedeckte Schuldverschreibungen

Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht.

970

3.6.5   ABS

Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf ABS zurückgeht.

980

3.6.6   Sonstige handelbare Aktiva

Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf sonstige handelbare Aktiva zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.6.1 bis 3.6.5 ausgewiesen werden.

990

3.7   Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva

Der Buchwert nicht handelbarer Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.

Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/233 (1) als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. Nicht im Abschnitt ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.

1000

3.8   Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten

Gesamthöhe der dem meldenden Institut zugesagten, von diesem aber nicht in Anspruch genommenen Fazilitäten. Hierunter fallen Fazilitäten, deren Unwiderrufbarkeit vertraglich festgelegt ist. Werden für die Inanspruchnahme dieser Fazilitäten mehr Sicherheiten benötigt als vorhanden, ist ein verringerter Betrag anzugeben.

Um in Fällen, in denen das meldende Institut für eine nicht in Anspruch genommene Kreditfazilität bereits Aktiva als Sicherheit vorgesehen und diese unter den Punkten 3.1 bis 3.7 angegeben hat, Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen diese Fazilitäten nicht unter 3.8 ausgewiesen werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen das meldende Institut unter Umständen Aktiva als Sicherheit vorsehen muss, um die Linie der Meldung in diesem Feld entsprechend in Anspruch nehmen zu können.

1010

3.8.1   Fazilitäten der Stufe 1

Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Kreditfazilitäten der Zentralbank im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1020

3.8.2   Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B

Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Fazilitäten im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1030

3.8.3   Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B

Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfinanzierungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1040

3.8.4   Sonstige Fazilitäten

Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.1 bis 3.8.3 genannten zurückgeht.

1050

3.8.4.1   gruppeninterner Gegenparteien

Der Teil des unter 3.8.4 genannten Betrags, der auf Transaktionen zurückgeht, bei denen die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1060

3.8.4.2   anderer Gegenparteien

Der Teil des unter 3.8.4 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.4.1 genannten zurückgeht.

1070

3.9   Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials

Auszuweisen ist hier die Nettoveränderung in den Risikopositionen in 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 in einem bestimmten Laufzeitband, die für Zentralbanken, Wertpapierströme bzw. zugesagte Kreditlinien stehen.

1080

3.10   Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial

Kumulierter Betrag des Liquiditätsdeckungspotenzials vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.

1090-1140

4   EVENTUALABFLÜSSE

In diesem Abschnitt sind Angaben zu Eventualabflüssen zu liefern.

1090

4.1   Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten

Mittelabflüsse aus zugesagten Fazilitäten. Anzugeben ist hier der Höchstbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden kann. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten ist nur der über das bestehende Darlehen hinausgehende Betrag anzugeben.

1010

4.1.1   Zugesagte Kreditfazilitäten

Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1110

4.1.1.1   die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden

Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der als Liquiditätsfinanzierung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 angesehen wird.

1120

4.1.1.2   Sonstige

Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 4.1.1.1 genannten zurückgeht.

1130

4.1.2   Liquiditätsfazilitäten

Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1140

4.2   Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen

Hier sind die Auswirkungen einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Instituts anzugeben (Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen).

Positive Beträge stehen für Eventualabflüsse, negative Beträge für eine Verringerung der ursprünglichen Verbindlichkeit.

Hat die Herabstufung eine vorzeitige Rückzahlung ausstehender Verbindlichkeiten zur Folge, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in dem Laufzeitband, in dem sie unter 1 ausgewiesen werden, mit negativem Vorzeichen zu versehen, und für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, gleichzeitig in dem Laufzeitband, in dem die Verbindlichkeit fällig wird, mit positivem Vorzeichen zu versehen.

Führt die Herabstufung zu einer Nachschussforderung, ist der Marktwert der zu hinterlegenden Sicherheit für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem die Anforderung fällig wird, mit positivem Vorzeichen auszuweisen.

Führt die Herabstufung dazu, dass sich das Recht auf erneute Beleihung der als Sicherheit von den Gegenparteien empfangenen Wertpapiere ändert, ist der Marktwert der betreffenden Sicherheiten für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem das Institut nicht mehr auf die Sicherheiten zurückgreifen kann, mit positivem Vorzeichen auszuweisen.

1150-1290

5   ZUSATZINFORMATIONEN

1200

10   Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)

Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1210

11   Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)

Summe der unter 2.1, 2.2, 2.4, 2.6 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1220

12   Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)

Summe der unter 2.5 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1230

13   Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva

Der Teil der unter 3.3, 3.4 und 3.5 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.

Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Verordnung (EU) 2015/233 als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen.

1240

14   Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Die Summe aus:

i)

der Summe der unter 3.6 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.

ii)

den Eigenemissionen, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.

Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) Nr. 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.

1270

17   Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen

Der unter 1.3 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des ‚Business as usual‘ und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter ‚Business as usual‘ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird.

Die Verteilung muss die Verweildauer der Einlagen widerspiegeln.

Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind.

Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.

1280

18   Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten

Der unter 2.2 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des ‚Business as usual‘ und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter ‚Business as usual‘ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird.

Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind.

Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder zwangsläufig ausgefüllt werden.

1290

19   Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten

Der unter 4.1 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des ‚Business as usual‘ und entsprechend der daraus abgeleiteten Menge der Mittelabrufe und des daraus resultierenden Liquiditätsbedarfs auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter ‚Business as usual‘ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird.

Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind.

Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.“


(1)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32015R0233


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