EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R1130

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1130 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/5246

ABl. L 205 vom 14.8.2018, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1130/oj

14.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1130 DER KOMMISSION

vom 13. August 2018

zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Cypermethrin.

(2)

Cypermethrin wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet.

(3)

Belgien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat benannt und die bewertende zuständige Behörde übermittelte am 15. April 2015 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Empfehlungen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 5. Mai 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab (3).

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Cypermethrin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Cypermethrin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7)

Darüber hinaus wurde in einer Screening-Studie, die zur Vorbereitung der Folgenabschätzung der Kommission zu verschiedenen Optionen für die Festlegung von Kriterien zur Bestimmung endokriner Disruptoren durchgeführt wurde, festgestellt, dass weitere Untersuchungen des endokrinschädlichen Potenzials von Cypermethrin erforderlich sind. (4) Eine Bewertung der potenziell endokrinschädlichen Eigenschaften von Cypermethrin wird auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchgeführt, deren Schlussfolgerungen vor Ablauf des Jahres 2018 erwartet werden. Abhängig von dem Ergebnis dieser Bewertung wird die Kommission prüfen, ob die Genehmigung von Cypermethrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss.

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Cypermethrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Cypermethrin, Produktart: 18, ECHA/BPC/153/2017, angenommen am 5. Mai 2017.

(4)  COM(2016) 350 final.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Cypermethrin

IUPAC-Bezeichnung:

Cypermethrin cis:trans 40:60; (RS)-α-Cyan-3 phenoxybenzyl-(1RS)-cis,trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropan-carboxylat

EG-Nr.: 257-842-9

CAS-Nr.: 52315-07-8

≥ 92 % Massenanteil

Isomerenverhältnis: cis:trans 40:60

1. Juni 2020

31. Mai 2030

18

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf

a)

gewerbliche Verwender;

b)

Sekundärexposition von Säuglingen und Kleinkindern;

c)

Oberflächengewässer im Fall von

i)

Anwendung auf Oberflächen in geschlossenen Räumen und

ii)

Anwendungen auf Außenwänden und im Umkreis von Gebäuden in städtischen Gebieten;

d)

Boden im Fall von

i)

Anwendung auf Oberflächen in geschlossenen Räumen,

ii)

Anwendungen auf Außenwänden in städtischen und ländlichen Gebieten und

iii)

Anwendungen im Umkreis von Gebäuden in ländlichen Gebieten;

e)

Sedimente im Fall von

i)

Anwendung auf Oberflächen, als chemische Barriere und zur Behandlung von Ritzen und Spalten im Innenbereich und

ii)

Anwendungen auf Außenwänden und im Umkreis von Gebäuden in städtischen Gebieten;

f)

Grundwasser im Fall von: Anwendungen auf Außenwänden und im Umkreis von Gebäuden in städtischen Gebieten.

3.

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


Top