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Document 22018D1022

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2018 Vom 6. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens [2018/1022]

ABl. L 183 vom 19.7.2018, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1022/oj

19.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 154/2018

Vom 6. Juli 2018

zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens [2018/1022]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Datenschutz ist ein Grundrecht, das in verschiedenen internationalen Menschenrechtsübereinkünften geschützt ist.

(3)

Die Bedeutung der gleichen Rechte und Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter innerhalb des EWR wird anerkannt.

(4)

Dieser Beschluss sieht vor, dass sich die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt am Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz beteiligen und im Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden der „Ausschuss“), der durch die Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurde, die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten in die Tätigkeiten des Ausschusses einbezogen werden, einschließlich Untergruppen, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Aufgaben bilden kann, und alle Informationen erhalten, die erforderlich sind, um ihre wirksame Beteiligung zu ermöglichen; dazu gehört erforderlichenfalls der uneingeschränkte Zugang zu allen vom Ausschuss möglicherweise eingerichteten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher im Rahmen des EWER-Abkommens aufzuheben ist.

(6)

Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32016 R 0679: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten nehmen an den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden der „Ausschuss“) teil. Zu diesem Zweck haben sie mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Standpunkte der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten werden vom Ausschuss getrennt erfasst.

Die Geschäftsordnung des Ausschusses verleiht der Beteiligung der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses, uneingeschränkte Wirkung.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden.

c)

Bezugnahmen auf Unionsrecht oder Datenschutzbestimmungen der Union sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen beziehungsweise auf die darin enthaltenen Datenschutzbestimmungen zu verstehen.

d)

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f werden für die EFTA-Staaten vor den Worten ‚Angemessenheitsbeschlusses der Kommission‘ die Worte ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden‘ eingefügt.

e)

In Artikel 45 wird nach Absatz 1 für die EFTA-Staaten Folgendes eingefügt:

„1a.   Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, kann ein EFTA-Staat entscheiden, die darin enthaltenen Maßnahmen anzuwenden.

Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Maßnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Maßnahmen eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an.

Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Artikels 102 des Abkommens die Anwendung dieser Maßnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

Die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschränken oder untersagen abweichend von Artikel 1 Absatz 3 den freien Verkehr personenbezogener Daten in einen EFTA-Staat, der die Maßnahmen in einem nach Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt nicht in derselben Weise anwendet, insoweit als durch diese Maßnahmen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen verhindert wird.“

f)

Nimmt die EU mit Drittländern oder internationalen Organisationen Konsultationen auf, um einen Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 zu erlassen, so werden die EFTA-Staaten hierüber ordnungsgemäß unterrichtet. In Fällen, in denen die Drittländer oder internationalen Organisationen bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus den Mitgliedstaaten eingegangen sind, wird die EU die Lage der EFTA-Staaten berücksichtigen und mit den Drittländern oder internationalen Organisationen mögliche Mechanismen für eine etwaige Anwendung durch die EFTA-Staaten erörtern.

g)

In Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d wird Folgendes angefügt:

„Die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten haben das gleiche Recht wie die EU-Aufsichtsbehörden, der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Standarddatenschutzklauseln zur Genehmigung vorzulegen.“

h)

In Artikel 46 wird nach Absatz 2 für die EFTA-Staaten Folgendes eingefügt:

‚2a.   Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, können die angemessenen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 durch Standarddatenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d gewährleistet werden, wenn ein EFTA-Staat die darin enthaltenen Maßnahmen anwendet.

Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Maßnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Maßnahmen eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an.

Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des genannten Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Artikels 102 des Abkommens die Anwendung dieser Maßnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.‘

i)

In Artikel 58 Absatz 4 gelten die Worte ‚im Einklang mit der Charta‘ nicht in Bezug auf die EFTA-Staaten.

j)

In Artikel 59 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

k)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde benennt eine Vertretung.

l)

Soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 109 dieses Abkommens erforderlich ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e das Recht, den Ausschuss um Beratung oder die Stellungnahme zu ersuchen und dem Ausschuss Angelegenheiten vorzulegen. In Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ angefügt.

m)

Der Vorsitz des Ausschusses oder das Sekretariat unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde über die Tätigkeiten des Ausschusses, soweit dies gemäß Artikel 64 Absatz 5 Buchstaben a und b, Artikel 65 Absatz 5 und Artikel 75 Absatz 6 Buchstabe b relevant ist. In Artikel 64 Absatz 5 Buchstaben a und b, Artikel 65 Absatz 5 und Artikel 75 Absatz 6 Buchstabe b werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ angefügt.

Soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 109 dieses Abkommens relevant ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde das Recht, Informationen von einer Aufsichtsbehörde eines betroffenen EFTA-Staates gemäß Artikel 66 Absatz 1 zu erhalten. In Artikel 66 Absatz 1 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

In Artikel 71 Absatz 1 werden nach den Worten ‚dem Rat‘ die Worte ‚,dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

o)

In Artikel 73 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausschussmitglieder der EFTA-Staaten können nicht zum Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz gewählt werden.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut von Nummer 13 (Arbeitsgruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten) des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/679 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2018 vom 6. Juli 2018 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien — unter Berücksichtigung der beiden Säulen des EWR-Abkommens und angesichts der unmittelbaren bindenden Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden in den EWR-/EFTA-Staaten —

nehmen die Tatsache zur Kenntnis, dass die Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet sind;

erkennen an, dass diese Lösung keinen Präzedenzfall darstellt für künftige Anpassungen von EU-Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen.


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