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Document 32017D2076
Commission Decision (EU) 2017/2076 of 7 November 2017 amending Decision 2009/607/EC as regards the period of validity of the ecological criteria for the award of the EU Ecolabel to hard coverings (notified under document C(2017) 7247) (Text with EEA relevance. )
Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission vom 7. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7247) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission vom 7. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7247) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/7247
ABl. L 295 vom 14.11.2017, p. 74–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0476 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
14.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/74 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2076 DER KOMMISSION
vom 7. November 2017
zur Änderung der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7247)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer der derzeitigen, in der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 30. November 2017. Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/607/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2009/607/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hartbeläge‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2021.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2017
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21).