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Document 32017R1902

Verordnung (EU) 2017/1902 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zwecks Anpassung der Regelung für die Versteigerung von Zertifikaten an den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates und zwecks Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/6922

ABl. L 269 vom 19.10.2017, p. 13–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1902/oj

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/13


VERORDNUNG (EU) 2017/1902 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zwecks Anpassung der Regelung für die Versteigerung von Zertifikaten an den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates und zwecks Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (2) regelt den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 regelt insbesondere, in welchem Umfang Zertifikate jährlich versteigert werden müssen. Sie gewährleistet somit, dass die Versteigerung von Zertifikaten reibungslos funktioniert. Die Auktionen werden derzeit über eine gemeinsame Auktionsplattform, die 25 Mitgliedstaaten bedient, sowie eine kleine Anzahl von Opt-out-Plattformen abgewickelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist im Jahr 2018 eine Marktstabilitätsreserve (die „Reserve“) einzurichten, die ab dem 1. Januar 2019 einsatzbereit sein sollte. Nach der vorgegebenen Regelung dieses Beschlusses sind zwecks Anpassung der zu versteigernden Mengen an Zertifikaten über einen Zweitraum von zwölf Monaten, der am 1. September eines gegebenen Jahres beginnt, bestimmte Mengen an Zertifikaten in die Reserve einzustellen bzw. aus der Reserve freizugeben. Diese Regeln für das Funktionieren der Reserve sind notwendig für Fälle, in denen die von der Kommission am 15. Mai des betreffenden Jahres veröffentlichte Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate für das Vorjahr außerhalb einer vorgegebenen Spanne liegt. Im ersten Jahr der Anwendung der Reserve werden die Auktionsmengen erstmals vom 1. Januar bis zum 1. September 2019 angepasst.

(3)

Der Beschluss (EU) 2015/1814 sieht auch vor, dass 900 Mio. Zertifikate, die ursprünglich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission (4) in den Jahren 2019 und 2020 wiedereingeführt werden sollten, nicht länger zu versteigern, sondern vielmehr in die Reserve einzustellen sind. Der Beschluss (EU) 2015/1814 sieht zudem vor, dass Zertifikate, die nicht aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt oder die Anlagen aufgrund von deren Schließung oder teilweisen Einstellung gemäß Artikel 10a Absätze 7, 19 und 20 der Richtlinie 2003/87/EG nicht zugeteilt wurden, im Jahr 2020 der Reserve zuzuschlagen sind und nicht versteigert werden dürfen.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 sind die Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform und gegebenenfalls der Opt-out-Plattformen anzupassen, um der Menge der in die Reserve eingestellten bzw. aus ihr freizugebenden Zertifikate Rechnung zu tragen.

(5)

Um Marktteilnehmern in Bezug auf die innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten zu versteigernden Mengen an Zertifikaten Klarheit und Sicherheit zu verschaffen, sollten Änderungen des Auktionskalenders eines gegebenen Jahres infolge der Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/1814 zeitgleich mit der Festlegung und Veröffentlichung des Auktionskalenders für das nachfolgende Jahr erfolgen. Darüber hinaus sollten Marktteilnehmer, damit die Anpassung der Auktionsmengen reibungslos abgewickelt werden kann und um negative Auswirkungen auf die Auktionen zu vermeiden, rechtzeitig über die Auswirkungen des Beschlusses (EU) 2015/1814 auf die Auktionsmengen für die nächsten zwölf Monate informiert werden. Entsprechend sollten die jeweiligen Änderungen der Auktionskalender für ein gegebenes Jahr sowie die Auktionskalender für das darauffolgende Jahr rechtzeitig vor dem 1. September des Jahres veröffentlicht werden, ab dem die jeweiligen Anpassungen der Auktionsmengen gelten.

(6)

Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 sieht für die 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG aus Solidaritätsgründen an bestimmte Mitgliedstaaten zu verteilen sind, Ausnahmen von den allgemeinen Funktionsregeln für die Reserve vor. Daher sollten die Anteile der einzelnen Mitgliedstaaten an der in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikatmenge auch im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 festgelegt werden, die spezifische Vorschriften für die Berechnung der Anteile an Zertifikaten enthalten, mit denen die einzelnen Mitgliedstaaten bis Ende 2025 zur Reserve beitragen und die anschließend aus der Reserve freigegeben werden.

(7)

Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 enthält eine nicht erschöpfende Liste nicht vertraulicher Informationen, die auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform zu veröffentlichen sind. Die Liste der Personen mit Bieterzulassung zu den Auktionen sollte in Bezug auf die Auktionen einer gegebenen Auktionsplattform als nicht vertrauliche Information angesehen werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 enthält eine Reihe von Unstimmigkeiten, die aus früheren Änderungen der Verordnung herrühren und korrigiert werden sollten. Insbesondere sollte Artikel 10 Absatz 3 geändert werden, um klarzustellen, dass bei der Berechnung der Menge der jährlich zu versteigernden Zertifikate jede Anpassung im Sinne der Artikel 24 und 27 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt wird. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission (5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 um die Regel ergänzt, dass eine Einrichtung nur dann als Auktionsplattform bestellt werden darf, wenn sie als geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert. Um Kohärenz mit dieser Regel zu gewährleisten, müssen die Artikel 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geändert werden.

(9)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat das Vereinigte Königreich der Kommission am 18. Februar 2011 seinen Beschluss mitgeteilt, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(10)

Am 30. April 2012 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die Terminbörse ICE Futures Europe (die „ICE“) als Auktionsplattform im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen. Die Modalitäten der Bestellung der ICE und die für diese als Auktionsplattform für das Vereinigte Königreich geltenden Bedingungen für den Zeitraum vom 10. November 2012 bis zum 9. November 2017 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission (6) in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 aufgenommen.

(11)

Am 16. November 2016 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die Terminbörse ICE Futures Europe (die „ICE“) als seine zweite Auktionsplattform im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen. Der Mitteilung zufolge sind die Modalitäten und Bedingungen für die Bestellung der ICE dieselben wie die am 30. April 2012 mitgeteilten Modalitäten und Bedingungen, und die für die Auktionen geltende ICE-Börsenordnung wurde geändert, um die Einhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen für die Aufnahme der ICE in die Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Sinne von Nummer 6 der Zeile „Verpflichtungen“ der in diesem Anhang enthaltenen Tabelle über die vom Vereinigten Königreich bestellten Auktionsplattformen zu gewährleisten. Zudem hat das Vereinigte Königreich auf Ersuchen der Kommission ergänzend zur Mitteilung weitere Auskünfte und Erläuterungen übermittelt.

(12)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung der ICE als zweite Auktionsplattform des Vereinigten Königreichs im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und insbesondere die ICE-Börsenordnung die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen und mit Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stehen, sollten die Bedingungen und Verpflichtungen für die ICE gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 auf die Aufnahme der ICE als zweite Opt-out-Auktionsplattform des Vereinigten Königreichs ausgedehnt werden mit allen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ihr Ziel unter Berücksichtigung der spezifischen Durchführungsbedingungen der geltenden Börsenordnung der ICE erreicht wird.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2013 und 2014 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate und abzüglich der Hälfte der Gesamtmenge der 2012 versteigerten Zertifikate.

Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr im Zeitraum 2015-2018 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate.“

ii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2019 versteigert werden sollen, ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der genannten Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge.“

iii)

Unterabsatz 9 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) trägt die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden soll, der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie sowie den Zertifikaten Rechnung, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.

(*1)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).“"

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf Anhang I und auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde, wobei gegebenenfalls dem Beschluss (EU) 2015/1814 und soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind, sowie jeder Anpassung gemäß den Artikeln 24 und 27 der genannten Richtlinie.

Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet von Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht in jedem Kalenderjahr der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil an zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel III der genannten Richtlinie dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Anteil, wobei den von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in diesem Kalenderjahr übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten, etwaigen Zertifikaten, die derselbe Mitgliedstaat im selben Kalenderjahr gemäß Artikel 24 der Richtlinie versteigern muss, sowie den Zertifikaten Rechnung zu tragen ist, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in die Marktstabilitätsreserve einzustellen oder daraus freizugeben sind.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. Juni des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.“

3.

Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

die Notwendigkeit für eine Auktionsplattform, bei einer Versteigerung einen Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 2003/87/EG zu vermeiden;“.

b)

Folgender Buchstabe l wird hinzugefügt:

„l)

gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 erforderliche Anpassungen, die bis 15. Juli des betreffenden Jahres oder so bald wie möglich danach beschlossen und veröffentlicht werden.“

4.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mitglieder oder Teilnehmer des von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, bei denen es sich um berechtigte Personen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt, werden ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisiert wird, sind nicht weniger strikt als die Bedingungen in Absatz 2;

b)

die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

5.

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mitglieder oder Teilnehmer eines von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, werden ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.“

6.

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die ausführlichen Verfahrensvorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform(en) gelten würden, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform sowie jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;“.

7.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind. Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, darf in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen jedoch nicht weniger als 1,5 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine bestimmte Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, und für die Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen dies erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen nehmen die Bestimmung und Veröffentlichung erst nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.“

8.

Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.“

9.

Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen, einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, einschließlich der Liste der Personen mit Bieterzulassung zu den Versteigerungen, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.“

10.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

11.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 10).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 19).


ANHANG I

In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird folgender Teil 4 hinzugefügt:

„Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen

4

Auktionsplattform

ICE Futures Europe (ICE)

 

Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2017 bis spätestens 9. November 2022.

 

Begriffsbestimmungen

Für die der ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   ‚ICE-Börsenordnung‘: ICE-Regeln einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT;

b)   ‚Börsenmitglied‘: Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung;

c)   ‚Kunde‘: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt.

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

1.

Die ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, der ICE wie folgt mitteilen müssen, und zwar ungeachtet, ob die Entscheidung nur im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung oder im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung und eine Zulassung als Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts getroffen wurde:

a)

bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich;

b)

bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage.

Die ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von der ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch die ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern.

2.

Die ICE erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende und aktuelle Liste von Börsenmitgliedern und deren Kunden, die berechtigt sind, Bieterzulassungen zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs an der ICE-Börse zu erleichtern, wobei diese Liste auch Dienstleister, die im Sinne der ICE-Börsenordnung nur Zugang zu Versteigerungen anbieten, sowie Börsenmitglieder und deren Kunden umfasst, die Bieterzulassungen zu den Auktionen Personen anbieten, die auch Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sein können.

Zudem erstellt und führt die ICE auf ihrer Webseite einen leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung von KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten.

3.

Alle Gebühren, die die ICE und ihr Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Webseite, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein.

Die ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobene zusätzliche Gebühren und daran geknüpfte Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Webseiten derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Webseite direkt auf diese Webseiten verwiesen wird, wobei zwischen Gebühren und Bedingungen für Personen mit ausschließlicher Bieterzulassung zu den Auktionen, soweit verfügbar, und Gebühren und Bedingungen für Personen mit Bieterzulassung für die Auktionen zu unterscheiden ist, die auch Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sind.

4.

Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht die ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung zu den Auktionen sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann, und dass sämtliche Beschwerden für die Zwecke des ICE-Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden als berechtigte Beschwerden gelten.

5.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Auktionen erstattet die ICE der Auktionsaufsicht Bericht über den im Rahmen ihres Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung. Die ICE berücksichtigt dabei die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 nachzukommen.

6.

Die ICE gewährleistet, dass sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf ihre Aufnahme in den Anhang vollständig eingehalten werden.

7.

Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen mit der ICE, die der Kommission mitgeteilt wurden.“


ANHANG II

ANHANG IV

Anpassungen der Mengen (in Mio.) der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2

Jahr

Kürzungsmenge

2013

 

2014

400

2015

300

2016

200

2017

 

2018

 

2019

 

2020

 


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