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Document 32017R1526

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1526 der Kommission vom 6. September 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Beta-Cypermethrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/6025

ABl. L 231 vom 7.9.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1526/oj

7.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1526 DER KOMMISSION

vom 6. September 2017

über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Beta-Cypermethrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Beta-Cypermethrin sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Durchführungsbeschluss 2011/266/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 13. November 2009 von Cerexagri SAS einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Beta-Cypermethrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/266/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG wurden für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt bewertet. Am 4. April 2013 legte der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) geprüft. Am 27. Mai 2014 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Beta-Cypermethrin (4) vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bei den bewerteten Verwendungen von Beta-Cypermethrin ein hohes Risiko für Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden besteht. Im Übrigen konnte die Risikobewertung in Bezug auf Boden- und Wasserorganismen sowie die Bewertung der Grundwasserexposition nicht abgeschlossen werden, da keine ausreichenden Informationen über Verbleib und Verhalten der Cyclopropylring-Gruppe von Beta-Cypermethrin vorlagen. Außerdem wurden weder Informationen zum Nutztiermetabolismus vorgelegt, die jedoch erforderlich sind, um die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse zu bestätigen, noch Angaben über das Toxizitätsprofil des Metaboliten PBA und seine Bedeutung für die Bewertung des Risikos für die Verbraucher.

(5)

Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Beta-Cypermethrin die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Ferner forderte sie ihn auf, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 (5) der Kommission zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(7)

Die in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Bedenken konnten trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass Beta-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher keine Genehmigung für Beta-Cypermethrin erteilt werden.

(9)

Der Antragsteller kann ungeachtet der vorliegenden Verordnung einen neuen Antrag auf Genehmigung von Beta-Cypermethrin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stellen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Beta-Cypermethrin wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/266/EU der Kommission vom 2. Mai 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Beta-Cypermethrin, Eugenol, Geraniol und Thymol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 114 vom 4.5.2011, S. 3).

(4)  EFSA (European Food Safety Authority), 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance beta-cypermethrin. EFSA Journal 2014;12(6):3717, 90 S., doi:10.2903/j.efsa.2014.3717.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).


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