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Document 32017R0686

Delegierte Verordnung (EU) 2017/686 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/0451

ABl. L 99 vom 12.4.2017, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/686/oj

12.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/686 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (2) gelten die als Stufe IIIB bezeichneten Emissionsgrenzwerte für Selbstzündungsmotoren der Leistungsstufe 56-130 kW für die Typgenehmigung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, bis zum 30. September 2016 und für das Inverkehrbringen solcher Zugmaschinen bis zum 30. September 2017. Stufe IV, welche strengere Emissionsgrenzwerte als Stufe IIIB vorsieht, würde für die Typgenehmigung von solchen Motoren und mit ihnen ausgerüsteten Schmalspurzugmaschinen ab dem 1. Oktober 2016 und für das Inverkehrbringen entsprechender Motoren ab dem 1. Oktober 2017 gelten.

(2)

Um zu verhindern, dass durch das Unionsrecht technische Anforderungen vorgegeben werden, die noch nicht erfüllbar sind, und um Situationen zu vermeiden, in denen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 mit Motoren der Leistungsstufe 56-130 kW nicht mehr typgenehmigt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden könnten, muss eine Übergangszeit von einem Jahr vorgesehen werden. In diesem Zeitraum können Zugmaschinen, die die Emissionsgrenzwerte der Stufe IIIB erfüllen, immer noch typgenehmigt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

(3)

Um der Industrie bei der Anwendung der Grenzwerte der nachfolgenden Stufen IV und V auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 mit Motoren der Leistungsstufe 56-130 kW einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, ist es notwendig, die Bedingungen für die Anwendung des Flexibilitätssystems an die genannten Zugmaschinen anzupassen und es in der Stufe IV mit einem höheren Prozentsatz zuzulassen.

(4)

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/96 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/96 gilt bereits, während die Änderungen der genannten Verordnung für einen reibungslosen Übergang zur Anwendung der Stufe IV auf Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 erst nach dem Anwendungszeitpunkt für diese Stufe (30. September 2016) für die genannten Zugmaschinen infolge der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) möglich und zwingend vorgeschrieben wurden. Diese Verordnung sollte daher so bald wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Zwecke der Typgenehmigung und das Inverkehrbringen werden

a)

die in Artikel 9 Absätze 3c und 3d der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 um vier Jahre verschoben;

b)

die in Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 um drei Jahre verschoben;

c)

die Übergangs- und Ausnahmeklauseln in Artikel 9 Absatz 4a und Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 97/68/EG sowie in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ebenfalls um drei Jahre verschoben.“

2.

Anhang V Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.1.

Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf für jede Motorleistungsstufe 20 % der Anzahl der jährlich vom Hersteller in der jeweiligen Motorleistungsstufe in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 dieses Absatzes darf ausschließlich bei Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem der Stufe IV in Verkehr gebrachten Fahrzeuge für jede Motorleistungsstufe bis zu 150 % der Anzahl der jährlich vom Hersteller in der jeweiligen Motorleistungsstufe in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) betragen. Hat ein Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mindestens fünf Jahre lang in der Union in Verkehr gebracht, wird der Durchschnitt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).


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