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Document 32016D0566

Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission vom 11. April 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG

C/2016/1960

ABl. L 96 vom 12.4.2016, p. 46–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/566/oj

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/46


BESCHLUSS (EU) 2016/566 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und die strategische Weiterentwicklung des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, zu dem das zentrale SafeSeaNet-System ebenso gehört wie das CleanSeaNet-System und die entsprechenden Teile des Systems zur Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT), für deren Integration und Interoperabilität sowie für die Aufsicht über das SafeSeaNet-System zuständig.

(2)

Gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) war eine hochrangige Lenkungsgruppe zur Wahrnehmung der dort aufgeführten Aufgaben einzusetzen. Diese Lenkungsgruppe wurde mit dem Beschluss 2009/584/EG der Kommission (2) eingerichtet.

(3)

Seit der Änderung von Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG durch die Richtlinie 2014/100/EU der Kommission (3) hat die Lenkungsgruppe im Vergleich zur vorherigen Situation eine Reihe neuer Aufgaben bei der Unterstützung der Verwaltung und Steuerung des Systems und der integrierten Dienstleistungen. In der Praxis können dadurch auch die bisherige Steuerung und die bestehenden Gruppen optimiert werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Berichtspflichten zu vereinfachen.

(4)

Daher muss gegenüber dem Kommissionsbeschluss über die Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe das Aufgabenspektrum aktualisiert werden.

(5)

Darüber hinaus sollten der hochrangigen Lenkungsgruppe bestimmte weitere Aufgaben übertragen werden, die eng mit den in der Richtlinie 2002/59/EG aufgeführten Aufgaben zusammenhängen und der Fachkompetenz der Gruppe entsprechen. So sollte die Gruppe die Kommission dabei unterstützen, ihre Aufgabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu erfüllen, eine Zusammenarbeit mit Sachverständigengruppen aufzubauen und aufrechtzuerhalten, die bestehende Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auszuweiten und den Verbund sowie die Interoperabilität des Systems zu überwachen; darüber hinaus sollte die Gruppe für einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen allen Beteiligten, einschließlich der Interessenträger aus der Industrie, sorgen.

(6)

Des Weiteren scheint es erforderlich, auf technologische Entwicklungen und Fortschritte sowie strategische Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Weiterentwicklungen des Systems einzugehen und dabei insbesondere die Umsetzung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen und anderer einschlägiger Konzepte und Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen und zu fördern. Dies könnte sich auch hinsichtlich des freiwilligen Aufbaus eines gemeinsamen Informationsraums (CISE) als nützlich erweisen.

(7)

Gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG sollten der hochrangigen Lenkungsgruppe Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission angehören. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Aus Gründen der Kontinuität sollten die derzeit gemäß dem Beschluss 2009/584/EG ernannten Mitglieder bis zum Ablauf ihres Mandats Mitglieder der Gruppe bleiben.

(8)

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Richtlinie 2002/59/EG und im Hinblick auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU für die technische Umsetzung des Systems für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs zuständig und erleichtert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) insbesondere die elektronische Datenübermittlung über das SafeSeaNet-System; sie sollte daher kontinuierlich in die Arbeit der hochrangigen Lenkungsgruppe einbezogen werden.

(9)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(10)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen.

(11)

Der Beschluss 2009/584/EG sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen (im Folgenden die „Lenkungsgruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten hat die Lenkungsgruppe folgende Aufgaben:

a)

die Aufgaben gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG;

b)

Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/65/EU, insbesondere Unterstützung bei der Entwicklung technischer Verfahren zur Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten innerhalb der Union, sodass in das System eingegebene Informationen verstärkt integriert, weiterverwendet und weitergegeben werden, um eine einmalige Berichterstattung zu ermöglichen und somit die Umsetzung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu unterstützen;

c)

Aufbau und Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit Sachverständigengruppen, auf der Grundlage eines von der Lenkungsgruppe festgelegten Mandats, bei besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Nutzung und der Funktionsweise des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, des nationalen einzigen Fensters (National Single Window), des nationalen SafeSeaNet oder anderer elektronischer Systeme und ihrer Interoperabilität;

d)

Aufbau der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf

Artikel 23 der Richtlinie 2002/59/EG,

Fragen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Nutzung des Systems und der integrierten Seeverkehrsdienstleistungen;

e)

Überwachung des Verbunds und der Interoperabilität des nationalen einzigen Fensters und des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch sowie anderer einschlägiger europäischer Systeme zur Informationsverwaltung;

f)

Herbeiführung eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2002/59/EG.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Lenkungsgruppe zu allen Fragen konsultieren, die Folgendes betreffen: die Aufgaben gemäß Artikel 2 und den technischen Betrieb aktueller und künftiger Entwicklungen des einzigen Fensters sowie des Systems der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch, sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene, einschließlich des Beitrags zu einem umfassenderen Ansatz für die Meeresüberwachung für die Ziele und Zwecke gemäß den Richtlinien 2002/59/EG und 2010/65/EU.

Artikel 4

Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Lenkungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

(2)   Die von der Kommission zu ernennenden Mitglieder der Lenkungsgruppe müssen hohe Beamte sein.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Für die Ernennung von Stellvertretern gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ernennung der Mitglieder; ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen hohe Beamte sein.

(4)   Die derzeitigen Mitglieder der hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2009/584/EG ernannt.

(5)   Gemäß Absatz 3 berufene Mitglieder werden für drei Jahre ernannt. Sie üben ihr Mandat bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus. Ihr Mandat kann verlängert werden.

(6)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 339 AEUV nicht erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

(7)   Ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) nimmt als ständiger Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teil. Die EMSA entsendet hierzu einen hochrangigen Vertreter.

(8)   Vertreter von EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.

(9)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Lenkungsgruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Der Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, kann, soweit dies sinnvoll oder notwendig ist, Experten mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Beratungen der Lenkungsgruppe oder der Untergruppen teilzunehmen. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(3)   Die Mitglieder und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (7) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (8) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Die Sitzungen der Lenkungsgruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Das Sekretariat der Lenkungsgruppe wird von der Kommission geführt. Andere an den Verfahren beteiligte Kommissionsbedienstete können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.

(5)   Die Lenkungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

(6)   Alle einschlägigen Unterlagen, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Ausnahmen von der Veröffentlichung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Mitwirkung an den Tätigkeiten der Lenkungsgruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Lenkungsgruppe werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2009/584/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(2)  Beschluss 2009/584/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 über die Einsetzung einer hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 63).

(3)  Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82).

(4)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


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