Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0056

    Verordnung (EU) 2016/56 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 13 vom 20.1.2016, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/56/oj

    20.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/46


    VERORDNUNG (EU) 2016/56 DER KOMMISSION

    vom 19. Januar 2016

    zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

    (2)

    Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

    (3)

    Am 18. April 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Streichfetten, d. h. in Lebensmitteln der Kategorie 02.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, gestellt. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

    (4)

    Laut dem Antrag ist die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) erforderlich, um die Qualität und Stabilität von Streichfetten mit einem Fettgehalt unter 80 %, bei denen der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt und/oder bei denen der Gehalt an Fischöl oder Algenöl mehr als 2 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, durch den Schutz vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation zu erhalten.

    (5)

    Am 7. März 2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) ein Gutachten (3) zur Verwendung von Extrakt aus Rosmarin als Lebensmittelzusatzstoff angenommen. Ausgehend von den Sicherheitsmargen, die mithilfe der NOAEL-Werte (4) (Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) aus den verschiedenen Studien, in denen allgemein der NOAEL-Wert der jeweils höchste geprüfte Dosiswert war, festgelegt wurden, und unter Zugrundelegung einer konservativen ernährungsbedingten Exposition wurde geschlossen, dass die Verwendung der in diesem wissenschaftlichen Gutachten beschriebenen Extrakte aus Rosmarin bei den vorgesehenen Verwendungen und in der vorgesehenen Konzentration kein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Stellungnahme umfasste nicht die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten.

    (6)

    Am 7. Mai 2015 gab die Behörde ein Gutachten (5) zur Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten ab. Bei der Bewertung wurde der Verzehr von Fettemulsionen mit einem Fettgehalt unter 80 % zugrunde gelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Erweiterung des Verwendungszwecks die geschätzte Exposition gegenüber dem Lebensmittelzusatzstoff im Vergleich zu den bereits zugelassenen Verwendungszwecken nicht verändert und dass die Schlussfolgerungen der Stellungnahme vom 7 März 2008 gültig bleiben.

    (7)

    Daher sollte die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Streichfetten mit einem Fettgehalt von weniger als 80 %, Lebensmittelkategorie 02.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, zugelassen werden.

    (8)

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Januar 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

    (3)  EFSA Journal (2008) 721, 1-29.

    (4)  NOAEL (No Observed Adverse Effect Level — Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) ist die Dosis oder Konzentration eines Stoffes, bei der keine schädliche Wirkung festgestellt wird.

    (5)  EFSA Journal 2015;13(5):4090.


    ANHANG

    Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Lebensmittelkategorie 02.2.2, Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen, erhält folgende Fassung:

    a)

    Nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 385 wird der folgende neue Eintrag eingefügt:

     

    „E 392

    Extrakte aus Rosmarin

    100

    (41) (46)

    Nur Streichfette mit einem Fettgehalt von weniger als 80 %“.

    b)

    Nach Fußnote (4) werden folgende Fußnoten eingefügt:

     

     

    „(41):

    Auf den Fettgehalt bezogen.

     

     

    (46):

    Als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure“.


    Top