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Document 32015R0864

Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 139 vom 5.6.2015, pp. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/864/oj

5.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission (2) werden die darin vorgesehenen Gebühren und Entgelte unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (3) jährlich überprüft.

(2)

Diese Gebühren sollten infolge dieser jährlichen Überprüfung, die 2014 durchgeführt wurde, im Einklang mit der von Eurostat für das Jahr 2013 veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 1,5 % angepasst werden.

(3)

Bei dieser Anpassung wird die Höhe der Gebühren und Entgelte so festgelegt, dass die mit ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

(4)

Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Rahmen der ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse weiterhin die Anstrengungen überwachen, die von der Agentur unternommen werden, um im Sinne einer optimalen Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Effizienzsteigerungen zu erreichen. Die Kommission sollte die Stellungnahme des Verwaltungsrats bei der nächsten Überprüfung der Gebühren und Entgelte der Agentur berücksichtigen, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission erfolgt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 739 EUR

1 304 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

4 674 EUR

3 506 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000  t

12 501 EUR

9 376 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000  t

33 699 EUR

25 274 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 131 EUR

848 EUR

609 EUR

457 EUR

87 EUR

65 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

3 038 EUR

2 279 EUR

1 636 EUR

1 227 EUR

234 EUR

175 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000  t

8 126 EUR

6 094 EUR

4 375 EUR

3 282 EUR

625 EUR

469 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000  t

21 904 EUR

16 428 EUR

11 795 EUR

8 846 EUR

1 685 EUR

1 264 EUR

„ANHANG II

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr

1 739 EUR

1 304 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr

1 131 EUR

848 EUR

609 EUR

457 EUR

87 EUR

65 EUR

„ANHANG III

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

2 935 EUR

2 201 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

10 762 EUR

8 071 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000  t

31 960 EUR

23 970 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

7 827 EUR

5 870 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000  t

29 025 EUR

21 768 EUR

Von Mengenbereich 100-1 000  t zum Mengenbereich über 1 000  t

21 198 EUR

15 898 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

1 908 EUR

1 431 EUR

1 027 EUR

770 EUR

147 EUR

110 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

6 995 EUR

5 246 EUR

3 767 EUR

2 825 EUR

538 EUR

404 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000  t

20 774 EUR

15 580 EUR

11 186 EUR

8 389 EUR

1 598 EUR

1 198 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

5 087 EUR

3 816 EUR

2 739 EUR

2 055 EUR

391 EUR

294 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000  t

18 866 EUR

14 150 EUR

10 159 EUR

7 619 EUR

1 451 EUR

1 088 EUR

Vom Mengenbereich 100-1 000  t zum Mengenbereich über 1 000  t

13 779 EUR

10 334 EUR

7 419 EUR

5 564 EUR

1 060 EUR

795 EUR


Tabelle 3

Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 631 EUR

Art der Aktualisierung

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 892 EUR

3 669 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 631 EUR

1 223 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 892 EUR

3 669 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 261 EUR

2 446 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 631 EUR

1 223 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

Kleines Unternehmen

Kleinstunternehmen

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 060 EUR

571 EUR

82 EUR

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 120 EUR

1 590 EUR

1 141 EUR

856 EUR

163 EUR

122 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

„ANHANG IV

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 892 EUR

3 669 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 631 EUR

1 223 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 892 EUR

3 669 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 261 EUR

2 446 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 631 EUR

1 223 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 120 EUR

1 590 EUR

1 141 EUR

856 EUR

163 EUR

122 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

„ANHANG V

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr

544 EUR

Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

353 EUR

Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

190 EUR

Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

27 EUR


Tabelle 2

Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt

1 087 EUR

Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen

707 EUR

Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen

380 EUR

Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen

54 EUR

„ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

54 100 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

10 820 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40 575 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

40 575 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

8 115 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

24 345 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

4 869 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

5 410 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

1 082 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller: 4 057 EUR

„ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

54 100 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

10 820 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40 575 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

40 575 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

8 115 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

24 345 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

4 869 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

5 410 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

1 082 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR

„ANHANG VIII

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

2 392 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

4 783 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

7 175 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 794 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

3 587 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

5 381 EUR


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