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Document 22014D0135

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 342 vom 27.11.2014, p. 42-43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Statut juridique du document En vigueur

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/135/oj

27.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2014

vom 27. Juni 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66wm (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„66wn.

32011 R 0677: Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Begriff ‚Netzmanager‘ bezieht sich auf den Netzmanager, der sowohl für die EU-Mitgliedstaaten als auch für die EWR-EFTA-Staaten benannt wurde.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

c)

In Artikel 3 Absatz 3 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚Beschluss der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und‘ durch die Worte ‚Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ und die Worte ‚Die Kommission‘ durch die Worte ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

d)

In Artikel 4 Absatz 4 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

In Artikel 7 Absatz 5 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

In Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und eines Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für die EFTA-Staaten.

h)

In Artikel 18 Absatz 2 werden nach den Worten ‚des EU-Ministerrats innehat,‘ die Worte, ‚einen Vertreter des EFTA-Staats, der den Vorsitz des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten innehat,‘ eingefügt.

i)

In Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

j)

In Artikel 21 Satz 1 wird ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

2.

Unter Nummer 66xa (Verordnung (EG) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0677: Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(2)   ABl. L 154 vom 22.5.2014, S. 28.


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