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Document 32014R0593

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 165 vom 4.6.2014, p. 41–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/593/oj

4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 593/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 schreibt vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von Ereignissen in Kenntnis setzt, die den Pass der Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds betreffen. Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 schreibt auch vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über die Streichung eines EuVECA-Verwalters aus dem Register unterrichtet.

(2)

Da von der ESMA für diese Notifizierung noch kein spezielles IT-Werkzeug entwickelt wurde, ist die Nutzung von E-Mail für diese Art der Notifizierung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA als Format am besten geeignet. Darum sollte die ESMA ein Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen erstellen und allen zuständigen Behörden zur Kenntnis bringen.

(3)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(4)

Da Anwendungsbereich und Auswirkungen des Notifizierungsformats begrenzt sind und das festgelegte Formular lediglich von den zuständigen Behörden genutzt werden soll, hat die ESMA keine öffentlichen Konsultationen zur Einführung dieses Notifizierungsformats durchgeführt. Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten ESMA-Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Format für die Notifizierung aufsichtsrelevanter Informationen über die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Ereignisse zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt.

Artikel 2

Format der Notifizierung

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Risikokapitalfonds notifiziert den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Ereignisse per E-Mail und füllt hierzu das im Anhang dieser Verordnung enthaltene Formular aus.

Artikel 3

Verzeichnis der E-Mail-Adressen

Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMA die maßgebliche E-Mail-Adresse aufsichtsrelevanter Informationen für die Notifizierung.

Die ESMA bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMA enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Notifizierung der Registrierung des Verwalters eines Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) oder Aktualisierung bereits notifizierter Informationen

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