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Document 32011D0520

2011/520/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. August 2011 über die Anerkennung Marokkos in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6020) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 226 vom 1.9.2011, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/520/oj

1.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. August 2011

über die Anerkennung Marokkos in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/520/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Antrag Zyperns vom 13. Mai 2005,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte, angemessene Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wird. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das „STCW-Übereinkommen“) (2) in der 1995 geänderten Fassung erfüllen.

(2)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 hat Zypern die Anerkennung Marokkos beantragt. Dem Antrag Zyperns entsprechend prüfte die Kommission die Ausbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Marokko, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Dezember 2006 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen.

(3)

Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Prüfung.

(4)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 und 9. März 2010 forderte die Kommission Marokko auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

(5)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, 29. Mai 2009, 2. April 2010 und 4. Januar 2011 übermittelte Marokko die geforderten Informationen und Nachweise für die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der meisten dieser Mängel.

(6)

Die restlichen Mängel betreffen einerseits fehlende Rechtsvorschriften über die bei der Ausbildung eingesetzte Ausrüstung sowie über die Qualifikationen und Ausbildung der Ausbilder und Prüfer und andererseits fehlende Ausrüstung für die Ausbildung an Marokkos wichtigstem Institut für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten. Marokko wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Korrekturmaßnahmen zu treffen. Diese Mängel machen es jedoch nicht erforderlich, die Übereinstimmung der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung in Marokko mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens insgesamt in Frage zu stellen.

(7)

Die Prüfung der Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und die Würdigung der von Marokko vorgelegten Informationen ergaben, dass Marokko alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Marokko sollte daher von der Kommission anerkannt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Marokko wird hinsichtlich der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.


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