Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOL_2008_286_R_0045_01

    2008/800/EG: Beschluss des Rates vom 8. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
    Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    ABl. L 286 vom 29.10.2008, p. 45–177 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/45


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 8. Juli 2008

    über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    (2008/800/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Kroatien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten.

    (2)

    Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

    (3)

    Das Protokoll sollte mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewendet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 2

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewandt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. LAGARDE


    PROTOKOLL

    zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK KROATIEN

    andererseits —

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) wurde am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten.

    (2)

    Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet.

    (3)

    Die Republik Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten.

    (4)

    Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags ist der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zu regeln.

    (5)

    Konsultationen nach Artikel 36 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ABSCHNITT I

    VERTRAGSPARTEIEN

    Artikel 1

    Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

    ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

    ABSCHNITT II

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Artikel 2

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne

    (1)   Die Anhänge IVa und IVc des SAA erhalten die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls.

    (2)   Die Anhänge IVb und IVd des SAA erhalten die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.

    (3)   Anhang IVe des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

    (4)   Anhang IVf des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.

    (5)   Anhang IVg des SAA erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.

    Artikel 3

    Fischereierzeugnisse

    (1)   Anhang Va des SAA erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.

    (2)   Anhang Vb des SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls.

    Artikel 4

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Die Anhänge I und II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhalten die entsprechende Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls.

    Artikel 5

    Weinabkommen

    Anhang I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung des Anhangs IX dieses Protokolls.

    ABSCHNITT III

    URSPRUNGSREGELN

    Artikel 6

    Protokoll Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs X dieses Protokolls.

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT IV

    Artikel 7

    WTO

    Die Republik Kroatien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 2007 auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

    Artikel 8

    Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (1)   Ursprungsnachweise, die von der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

    a)

    der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt;

    b)

    der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

    c)

    der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Kroatien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

    (2)   Die Republik Kroatien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

    a)

    auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

    b)

    die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

    Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.

    (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Kroatien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

    Artikel 9

    Waren im Durchgangsverkehr

    (1)   Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der Republik Kroatien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

    (2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

    Artikel 10

    Kontingente für 2007

    Für 2007 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. August 2007 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT V

    Artikel 11

    Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

    Artikel 12

    (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Kroatien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 13

    (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

    (2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. August 2007 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewandt.

    Artikel 14

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 15

    Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften (1). Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.

    Съставено в Брюксел на петнадесети юли две хиляди и осма година.

    Hecho en Bruselas, el quince de julio de dos mil ocho.

    V Bruselu dne patnáctého července dva tisíce osm.

    Udfærdiget i Bruxelles den femtende juli to tusind og otte.

    Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Juli zweitausendacht.

    Kahe tuhande kaheksanda aasta juulikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Ιουλίου δύο χιλιάδες οκτώ.

    Done at Brussels on the fifteenth day of July in the year two thousand and eight.

    Fait à Bruxelles, le quinze juillet deux mille huit.

    Fatto a Bruxelles, addì quindici luglio duemilaotto.

    Briselē, divtūkstoš astotā gada piecpadsmitajā jūlijā.

    Priimta du tūkstančiai aštuntų metų liepos penkioliktą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év július tizenötödik napján.

    Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta' Lulju tas-sena elfejn u tmienja.

    Gedaan te Brussel, de vijftiende juli tweeduizend acht.

    Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego lipca roku dwa tysiące ósmego.

    Feito em Bruxelas, em quinze de Julho de dois mil e oito.

    Întocmit la Bruxelles, la data de cincisprezece iulie 2008.

    V Bruseli dňa pätnásteho júla dvetisícosem.

    V Bruslju, dne petnajstega julija leta dva tisoč osem.

    Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

    Som skedde i Bryssel den femtonde juli tjugohundraåtta.

    Sastavljeno u Bruxellesu, dana petnaestog srpnja godine dvije tisuće osme.

    За държавите-членки

    Por los Estados miembros

    Za členské státy

    For medlemsstaterne

    Für die Mitgliedstaaten

    Liikmesriikide nimel

    Για τα κράτη μέλη

    For the Member States

    Pour les États membres

    Per gli Stati membri

    Dalībvalstu vārdā

    Valstybių narių vardu

    A tagállamok részéről

    Għall-Istati Membri

    Voor de lidstaten

    W imieniu Państw Członkowskich

    Pelos Estados-Membros

    Pentru statele membre

    Za členské štáty

    Za države članice

    Jäsenvaltioiden puolesta

    På medlemsstaternas vägnar

    Za države članice

    Image

    За Европейската общност

    Por las Comunidades Europeas

    Za Evropská společenství

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Euroopa ühenduste nimel

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Eiropas Kopienu vārdā

    Europos Bendrijų vardu

    Az Európai Közösségek részéről

    Għall-Komunitajiet Ewropej

    Voor de Europese Gemeenschappen

    W imieniu Wspólnot Europejskich

    Pelas Comunidades Europeias

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvá

    Za Evropski skupnosti

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På europeiska gemenskapernas vägnar

    Za Europske zajednice

    Image

    За Република Хърватия

    Por la República de Croacia

    Za Chorvatskou republiku

    For Republikken Kroatien

    Für die Republik Kroatien

    Horvaatia Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία της Κροατίας

    For the the Republic of Croatia

    Pour la République de Croatie

    Per la Repubblica di Croazia

    Horvātijas Republikas vārdā

    Kroatijos Respublikos vārdu

    a Horvát Köztársaság részéről

    r-Repubblika tal-Kroazja

    Voor de Republiek Kroatië

    W imieniu Republiki Chorwacji

    Pela República da Croácia

    Pentru Republica Croaţia

    Za Chorvátsku republiku

    Za Republiko Hrvaško

    Kroatian tasavallan puolesta

    På Republiken Kroatiens vägnar

    Za Republiku Hrvatsku

    Image


    (1)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

    ANHANG I

    ANHÄNGE IVa UND IVc

    Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i)

    Code des kroatischen Zolltarifs (1)

    0105 19 20

    1001 10 00

    2005 60 00

    2009 80 99 10

    0105 19 90

    1002 00 00 10

    2007 91

    2009 80 99 20

    0106 90 00 10

    1003 00 10

    2008 19

    2009 90 11

    0205 00

    1004 00 00 10

    2008 20

    2009 90 19

    0206

    1005 10

    2008 30

    2009 90 21

    0208

    1006

    2008 80

    2009 90 29

    0407 00 30

    1007 00

    2008 99 36

    2009 90 39 10

    0407 00 90

    1008

    2008 99 38

    2009 90 49 10

    0410 00 00

    1106

    2008 99 49 10

    2009 90 59 10

    0504 00 00

    1108

    2008 99 67 10

    2009 90 79 10

    0604

    1109 00 00

    2008 99 99 10

    2009 90 97 10

    0714

    1209

    2009 11

    2009 90 98 10

    0801

    1210

    2009 19 11

    2301

    0802

    1211

    2009 19 19

    2302 10

    0803 00

    1212 99 30

    2009 19 98 10

    2302 40

    0804 10 00

    1212 99 41

    2009 29 11

    2303 10

    0804 30 00

    1212 99 49

    2009 29 19

    2303 20

    0805 40 00

    1212 99 70

    2009 29 99 10

    2303 30 00

    0805 50

    1213 00 00

    2009 39 11

    2304 00 00

    0805 90 00

    1214

    2009 39 19

    2305 00 00

    0806 20

    1301

    2009 39 39 10

    2306 41 00

    0807 20 00

    1302

    2009 49 11

    2306 49 00

    0811

    1501 00 11

    2009 49 19

    2306 90 05

    0812

    1501 00 19 10

    2009 49 99 10

    2307 00

    0813

    1501 00 90

    2009 79 11

    2308 00

    0814 00 00

    1502 00

    2009 79 19

    2309 10

    0901 11 00

    1503 00

    2009 79 99 10

     

    0901 12 00

    1504

    2009 80 11

     

    0902

    1516 10

    2009 80 19

     

    0904

    1603 00

    2009 80 34

     

    0905 00 00

    1702 11 00

    2009 80 35

     

    0906

    1702 19 00

    2009 80 36

     

    0907 00 00

    1702 60

    2009 80 38

     

    0908

    1703 10 00

    2009 80 69 10

     

    0909

    2003 10

    2009 80 96 10

     

    0910

    2003 20 00

    2009 80 97 10

     


    (1)  Im Sinne des kroatischen Zolltarifs — veröffentlicht in NN 134/2006, in der geänderten Fassung.

    ANHANG II

    ANHÄNGE IVb UND IVd

    Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten ab 1. August 2007) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer i)

    Code des kroatischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent (Tonnen)

    Jährliche Erhöhung (Tonnen)

    0103 91

    0103 92

    Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

    625

    25

    0104

    Schafe und Ziegen, lebend

    1 500

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    200

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    1 325

    5

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

    870

    30

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    545

    15

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    17 250

    150

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    17 750

    700

    0405 10

    Butter

    330

    10

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    2 500

    100

    0406 ausg. 0406 90 78

    Käse und Quark/Topfen, ausgenommen Gouda

    800

    0406 90 78

    Gouda

    350

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    20

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

    12

    0602 90 10

    Pilzmycel

    9 400

    0701 90 10

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt, zum Herstellen von Stärke

    1 000

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    9 375

    375

    0703 20 00

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    1 250

    50

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    1 050

    0805 10

    Orangen, frisch oder getrocknet

    31 250

    1 250

    0805 20

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

    3 000

    120

    0806 10

    Weintrauben, frisch

    10 000

    400

    0808 10 (1)

    Äpfel, frisch

    5 800

     

    0809 10 00

    Aprikosen/Marillen, frisch

    1 250

    50

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch

    250

    10

    1002 00 00

    Roggen

    1 000

    100

    1101 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    250

    1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

    100

    1206 00

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    125

    5

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1 230

    10

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    450

    20

    1514 19

    1514 99

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen rohe Öle

    100

    1602 41

    1602 42

    1602 49

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen

    375

    15

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    7 125

    285

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    6 150

    240

    2004 90

    Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    125

    5

    2005 91 00

    2005 99

    Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    200

    2007 99

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen homogenisierte Zubereitungen und von Zitrusfrüchten

    130

    2009 12 00

    2009 19 91

    2009 19 98

    Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 67 oder weniger

    2 250

    90

    2009 71

    2009 79

    2009 80

    2009 90

    Apfelsaft, Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), Mischungen von Säften

    200

    2009 80 50

    2009 80 61

    2009 80 63

    2009 80 69

    2009 80 71

    2009 80 73

    2009 80 79

     

     

     

     

    Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von 67 oder weniger

    375

    15

    2009 80 85

    2009 80 86

    2009 80 88

    2009 80 89

    2009 80 95

    2009 80 96

    2009 80 97

    2009 80 99

     

     

     

    2106 90 30

    2106 90 51

    2106 90 55

    2106 90 59

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    550

    2302 30

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen

    6 200

    2309 90

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1 350


    (1)  Kontingent für den Zeitraum vom 21. Februar bis 14. September.

    ANHANG III

    ANHANG IVe

    Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii)

    Code des kroatischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    0104

    Schafe und Ziegen, lebend

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

     

    mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 12 00

    – –

    Truthühner

     

    andere:

    0105 94 00

    – –

    Hühner:

    0105 94 00 30

    – – –

    Legehennen

    0105 94 00 40

    – – –

    Schlachthennen

    0209 00

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

     

    von Hausgeflügel:

    0407 00 30

    – –

    andere:

    0407 00 30 40

    – – –

    Eier von Truthühnern

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

    0603

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

     

    Kaffee, geröstet:

    0901 21 00

    – –

    nicht entkoffeiniert

    0901 22 00

    – –

    entkoffeiniert

    1003 00

    Gerste:

    1003 00 90

    andere:

    1003 00 90 10

    – –

    Braugerste

    1004 00 00

    Hafer

    1005

    Mais:

    1005 90 00

    anderer

    1104

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

    1105

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    1702 30

    Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

    1702 40

    Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 40 00

    Erbsen (Pisum sativum)

     

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

    2005 51 00

    – –

    Bohnen, ausgelöst

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2008 50

    Aprikosen/Marillen

    2008 70

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    Ananassaft:

    2009 41

    – –

    mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

    2009 41 10

    – – –

    mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

     

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

    2009 69

    – –

    anderer

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2302

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

    2302 30

    von Weizen

    2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

    2306 90

    andere

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

    2309 90

    andere

    ANHANG IV

    ANHANG IVf

    Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes im Rahmen von Kontingenten ab 1. August 2007) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii)

    Code des kroatischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent

    (Tonnen)

    Jährliche Erhöhung

    (Tonnen)

    0102 90

    Rinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

    250

    10

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren

    3 750

    150

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    9 125

    365

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    15 000

    600

    0703 10

    0703 90 00

    Speisezwiebeln, Schalotten, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    12 790

    500

    0704 90 10

    Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt

    160

    0706 10 00

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

    140

    0706 90 30

    0706 90 90

    Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    110

    0807 11 00

    0807 19 00

    Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch

    7 035

    275

    0808 10

    Äpfel, frisch

    6 900

    300

    1101 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    1 025

    45

    1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

    9 750

    390

    1107

    Malz, auch geröstet

    19 750

    750

    1517 10 90

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    150

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    2 250

    90

    1602 10 bis

    1602 39,

    1602 50 bis

    1602 90

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen

    650

    30

    2009 50

    2009 90

    Tomatensaft; Mischungen von Säften

    100

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

    250

    10

    ANHANG V

    ANHANG IVg

    Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe g)

    Ab 1. August 2007 werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren die angegebenen Zölle erhoben.

    Code des kroatischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent (Tonnen)

    Zollsatz im Rahmen des Kontingents

    0102 90 05

    0102 90 21

    0102 90 29

    0102 90 41

    0102 90 49

    0102 90 71

    Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger, und Bullen, zum Schlachten, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

    9 000

    15 %

    0103 91

    0103 92

    Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

    2 550

    15 %

    ex ex 0105 94 00

    Hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 185 kg bis 2 000 kg

    90

    10 %

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    3 570

    25 %

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    12 600

    4,2 EUR/100 kg

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    200

    10 %

    0709 51 00

    0709 59 10

    0709 59 30

    0709 59 90

    Pilze, frisch oder gekühlt

    400

    10 %

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

    400

    12 %

    0710 21 00

    0710 22 00

    0710 90 00

    Erbsen (Pisum sativum), Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) und Mischungen von Gemüsen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    1 500

    7 %

    1001 90 99

    Spelz, Weichweizen und Mengkorn, ausgenommen zur Aussaat

    20 800

    15 %

    1005 90 00

    Mais, ausgenommen zur Aussaat

    20 000

    9 %

    1206 00 91

    1206 00 99

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat

    2 160

    6 %

    1517 10 90

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1 200

    20 %

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    1 900

    10 %

    1602 10 00 bis 1602 39

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    homogenisierte Zubereitungen;

    aus Lebern aller Tierarten;

    von Geflügel der Position 0105

    240

    10 %

    1602 41

    1602 42

    1602 49

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen

    180

    10 %

    1702 40

    Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

    1 000

    5 %

    1703 90 00

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, ausgenommen Rohrzuckermelasse

    14 500

    14 %

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    1 740

    15 %

    2008 50

    2008 60

    2008 70

    Aprikosen/Marillen, Kirschen und Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol

    22

    6 %

    ANHANG VI

    ANHANG Va

    Erzeugnisse nach Artikel 28 Absatz 1

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent

    0301 91 10

    0301 91 90

    0302 11 10

    0302 11 20

    0302 11 80

    0303 21 10

    0303 21 20

    0303 21 80

    0304 19 15

    0304 19 17

    ex 0304 19 19

    ex 0304 19 91

    0304 29 15

    0304 29 17

    ex 0304 29 19

    ex 0304 99 21

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    0305 49 45

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 30 t zu 0 %

    darüber: 70 v. H. des MFN

    0301 93 00

    0302 69 11

    0303 79 11

    ex 0304 19 19

    ex 0304 19 91

    ex 0304 29 19

    ex 0304 99 21

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 210 t zu 0 %

    darüber: 70 v. H. des MFN

    ex 0301 99 80

    0302 69 61

    0303 79 71

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 35 t zu 0 %

    darüber: 30 v. H. des MFN

    ex 0301 99 80

    0302 69 94

    ex 0303 77 00

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 650 t zu 0 %

    darüber: 30 v. H. des MFN

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    Zollkontingent: 1 585 t zu 0 %

    darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten

    Für Einfuhren aller Waren der Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt ein Zollsatz von 50 v. H. des MFN. Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt der volle MFN.

    ANHANG VII

    ANHANG Vb

    Erzeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent

    0301 91 10

    0301 91 90

    0302 11 10

    0302 11 20

    0302 11 80

    0303 21 10

    0303 21 20

    0303 21 80

    0304 19 15

    0304 19 17

    ex 0304 19 19

    ex 0304 19 91

    0304 29 15

    0304 29 17

    ex 0304 29 19

    ex 0304 99 21

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    0305 49 45

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 25 t zu 0 %

    darüber: 70 v. H. des MFN

    0301 93 00

    0302 69 11

    0303 79 11

    ex 0304 19 19

    ex 0304 19 91

    ex 0304 29 19

    ex 0304 99 21

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 30 t zu 0 %

    darüber: 70 v. H. des MFN

    ex 0301 99 80

    0302 69 61

    0303 79 71

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 35 t zu 0 %

    darüber: 30 v. H. des MFN

    ex 0301 99 80

    0302 69 94

    ex 0303 77 00

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 60 t zu 0 %

    darüber: 30 v. H. des MFN

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    Zollkontingent: 315 t zu 0 %

    darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten

    Für Einfuhren aller Waren der Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt ein Zollsatz von 50 v. H. des MFN. Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt der volle MFN.

    ANHANG VIII

    ANHANG I

    Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Kroatiens

    (Erzeugnisse nach Artikel 25 des SAA)

    Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    Joghurt:

     

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 51

    – – – –

    1,5 GHT oder weniger

    0403 10 53

    – – – –

    mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 10 59

    – – – –

    mehr als 27 GHT

     

    – – –

    anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 91

    – – – –

    3 GHT oder weniger

    0403 10 93

    – – – –

    mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 10 99

    – – – –

    mehr als 6 GHT

    0403 90

    andere:

     

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 71

    – – – –

    1,5 GHT oder weniger

    0403 90 73

    – – – –

    mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 90 79

    – – – –

    mehr als 27 GHT

     

    – – –

    andere, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 91

    – – – –

    3 GHT oder weniger

    0403 90 93

    – – – –

    mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 90 99

    – – – –

    mehr als 6 GHT

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405 20

    Milchstreichfette:

    0405 20 10

    – –

    mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    0405 20 30

    – –

    mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

     

    andere:

    0511 99

    – –

    andere:

     

    – – –

    natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

    0511 99 39

    – – – –

    andere

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 40 00

    Zuckermais

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

     

    – –

    Gemüse:

    0711 90 30

    – – –

    Zuckermais

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

    1302 12 00

    – –

    von Süßholzwurzeln

    1302 13 00

    – –

    von Hopfen

    1302 20

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

    1302 20 10

    – –

    trocken

    1302 20 90

    – –

    andere

    1505 00

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

    1505 00 10

    Wollfett, roh

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 20

    pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516 20 10

    – –

    hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

    1517 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

    1517 10 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1517 90

    andere:

    1517 90 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

     

    – –

    andere:

    1517 90 93

    – – –

    genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1518 00 10

    Linoxyn

     

    andere:

    1518 00 91

    – –

    tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

     

    – –

    andere:

    1518 00 95

    – – –

    ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    1518 00 99

    – – –

    andere

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

    1521 90

    andere:

     

    – –

    Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

    1521 90 99

    – – –

    andere

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

    1522 00 10

    Degras

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    – –

    Eier enthaltend

    1902 19

    – –

    andere

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –

    andere:

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    1902 20 99

    – – –

    andere

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    Couscous

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001 90

    andere:

    2001 90 30

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2001 90 40

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2001 90 60

    – –

    Palmherzen

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    Kartoffeln:

     

    – –

    andere:

    2004 10 91

    – – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    2008 11

    – –

    Erdnüsse:

    2008 11 10

    – – –

    Erdnussbutter

     

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

    2008 91 00

    – –

    Palmherzen

    2008 99

    – –

    andere:

     

    – – –

    ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –

    ohne Zusatz von Zucker:

    2008 99 85

    – – – – –

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

    2008 99 91

    – – – – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    2102 10

    Hefen, lebend

    2102 20

    Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

     

    – –

    Hefen, nicht lebend:

    2102 20 11

    – – –

    in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2102 20 19

    – – –

    andere

    2102 30 00

    zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    2103 10 00

    Sojasoße

    2103 20 00

    Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    2103 30

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    2103 30 90

    – –

    Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    2103 90

    andere:

    2103 90 90

    – –

    andere

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 10

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

    2106 90

    andere:

    2106 90 20

    – –

    zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

     

    – –

    andere:

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – –

    andere

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    2203 00

    Bier aus Malz

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208 40

    Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

    2208 90

    andere:

     

    – –

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    2208 90 91

    – – –

    2 l oder weniger

    2208 90 99

    – – –

    mehr als 2 l

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

    andere mehrwertige Alkohole:

    2905 43 00

    – –

    Mannitol

    2905 44

    – –

    D-Glucitol (Sorbit)

    2905 45 00

    – –

    Glycerin

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

    3301 90

    andere:

     

    – –

    extrahierte Oleoresine:

    3301 90 21

    – – –

    von Süßholzwurzeln und von Hopfen

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – –

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – – –

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

    3302 10 10

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

     

    – – – –

    andere:

    3302 10 21

    – – – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    3302 10 29

    – – – – –

    andere

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

    3501 10

    Casein:

    3501 10 50

    – –

    zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

    3501 10 90

    – –

    anderes

    3501 90

    andere:

    3501 90 90

    – –

    andere

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken:

    3505 10 10

    – –

    Dextrine

     

    – –

    andere modifizierte Stärken:

    3505 10 90

    – – –

    andere

    3505 20

    Leime

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3809 10

    auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

    3823 11 00

    – –

    Stearinsäure

    3823 12 00

    – –

    Ölsäure

    3823 13 00

    – –

    Tallölfettsäuren

    3823 19

    – –

    andere

    3823 70 00

    technische Fettalkohole

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    ANHANG II

    Liste 1: Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, für die Kroatien die Zölle beseitigt

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0501 00 00

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    0508 00 00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    0510 00 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

     

    andere:

    0511 99

    – –

    andere:

     

    – – –

    natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

    0511 99 31

    – – – –

    roh

    0511 99 39

    – – – –

    andere

    0511 99 85

    – – –

    andere:

    ex 0511 99 85

    – – – –

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 40 00

    Zuckermais

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

     

    – –

    Gemüse:

    0711 90 30

    – – –

    Zuckermais

    0903 00 00

    Mate

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1212 20 00

    Algen und Tange

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

    1302 12 00

    – –

    von Süßholzwurzeln

    1302 13 00

    – –

    von Hopfen

    1302 19

    – –

    andere

    1302 20

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    1302 31 00

    – –

    Agar-Agar

    1302 32

    – –

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

    1302 32 10

    – – –

    aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1505 00

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1515 90

    andere:

    1515 90 11

    – –

    Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

    ex 1515 90 11

    – – –

    Jojobaöl und seine Fraktionen

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 20

    pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516 20 10

    – –

    hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1518 00 10

    Linoxyn

     

    andere:

    1518 00 91

    – –

    tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

     

    – –

    andere:

    1518 00 95

    – – –

    ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    1518 00 99

    – – –

    andere

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

    1522 00 10

    Degras

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    1702 50 00

    chemisch reine Fructose

    1702 90

    andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

    1702 90 10

    – –

    chemisch reine Maltose

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

    1704 10

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1901 90

    andere

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    – –

    Eier enthaltend

    1902 19

    – –

    andere

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –

    andere:

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    1902 20 99

    – – –

    andere

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    Couscous

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001 90

    andere:

    2001 90 30

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2001 90 40

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2001 90 60

    – –

    Palmherzen

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    Kartoffeln:

     

    – –

    andere:

    2004 10 91

    – – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    2008 11

    – –

    Erdnüsse:

    2008 11 10

    – – –

    Erdnussbutter

     

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

    2008 91 00

    – –

    Palmherzen

    2008 99

    – –

    andere:

     

    – – –

    ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –

    ohne Zusatz von Zucker:

    2008 99 85

    – – – – –

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

    2008 99 91

    – – – – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 10

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

    2106 90

    andere:

    2106 90 20

    – –

    zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

     

    – –

    andere:

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – –

    andere

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

    2201 90 00

    andere

    2203 00

    Bier aus Malz

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208 20

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    2208 30

    Whisky

    2208 40

    Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

    2208 50

    Gin und Genever

    2208 60

    Wodka

    2208 70

    Likör

    2208 90

    andere:

     

    – –

    Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    2208 90 11

    – – –

    2 l oder weniger

    2208 90 19

    – – –

    mehr als 2 l

     

    – –

    Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    2208 90 33

    – – –

    2 l oder weniger:

    ex 2208 90 33

    – – – –

    Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, ausgenommen Pflaumenbranntwein (Sliwowitz)

    2208 90 38

    – – –

    mehr als 2 l:

    ex 2208 90 38

    – – – –

    Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, ausgenommen Pflaumenbranntwein (Sliwowitz)

     

    – –

    anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    – – –

    2 l oder weniger:

    2208 90 41

    – – – –

    Ouzo

     

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    Branntwein (ausgenommen Likör):

     

    – – – – – –

    Obstbranntwein:

    2208 90 45

    – – – – – – –

    Calvados

    2208 90 48

    – – – – – – –

    anderer

     

    – – – – – –

    anderer:

    2208 90 52

    – – – – – – –

    Korn

    2208 90 54

    – – – – – – –

    Tequila

    2208 90 56

    – – – – – – –

    anderer

    2208 90 69

    – – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

     

    – – –

    mehr als 2 l:

     

    – – – –

    Branntwein (ausgenommen Likör):

    2208 90 71

    – – – – –

    Obstbranntwein

    2208 90 75

    – – – – –

    Tequila

    2208 90 77

    – – – – –

    anderer

    2208 90 78

    – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

     

    – –

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    2208 90 91

    – – –

    2 l oder weniger

    2208 90 99

    – – –

    mehr als 2 l

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

    2402 10 00

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

     

    andere:

    2403 91 00

    – –

    ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak

    2403 99

    – –

    andere

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

    andere mehrwertige Alkohole:

    2905 43 00

    – –

    Mannitol

    2905 44

    – –

    D-Glucitol (Sorbit)

    2905 45 00

    – –

    Glycerin

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

    3301 90

    andere:

     

    – –

    extrahierte Oleoresine:

    3301 90 21

    – – –

    von Süßholzwurzeln und von Hopfen

    3301 90 30

    – – –

    andere

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – –

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – – –

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

    3302 10 10

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

     

    – – – –

    andere:

    3302 10 21

    – – – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    3302 10 29

    – – – – –

    andere

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

    3501 10

    Casein

    3501 90

    andere:

    3501 90 90

    – –

    andere

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken:

    3505 10 10

    – –

    Dextrine

     

    – –

    andere modifizierte Stärken:

    3505 10 90

    – – –

    andere

    3505 20

    Leime

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3809 10

    auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

    3823 11 00

    – –

    Stearinsäure

    3823 12 00

    – –

    Ölsäure

    3823 13 00

    – –

    Tallölfettsäuren

    3823 19

    – –

    andere

    3823 70 00

    technische Fettalkohole

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    Liste 2: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

    Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Auf Mengen, die diese Volumen übersteigen, werden 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes erhoben.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent

    0403 10 51

    0403 10 53

    0403 10 59

    0403 10 91

    0403 10 93

    0403 10 99

    0403 90 71

    0403 90 73

    0403 90 79

    0403 90 91

    0403 90 93

    0403 90 99

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    2 390 Tonnen

    0405 20 10

    0405 20 30

    Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

    68 Tonnen

    1517 10 10

    1517 90 10

    1517 90 93

    Margarine und genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT; genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    700 Tonnen

    2201 10 11

    2201 10 19

    2201 10 90

    Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

    16 907 Tonnen

    2205 10 10

    2205 10 90

    2205 90 10

    2205 90 90

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    420 hl

    ex 2208 90 33

    ex 2208 90 38

    Pflaumenbranntwein (Sliwowitz) mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol

    170 hl

    2402 20 10

    2402 20 90

    2402 90 00

    Zigaretten, Tabak enthaltend; Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabakersatzstoffen

    35 Tonnen

    2403 10 10

    2403 10 90

    Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

    42 Tonnen

    Liste 3: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

    Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Auf Mengen, die diese Volumen übersteigen, werden 40 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes erhoben.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent

    (Tonnen)

    1704 90 10

    1704 90 30

    1704 90 51

    1704 90 55

    1704 90 61

    1704 90 65

    1704 90 71

    1704 90 75

    1704 90 81

    1704 90 99

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi

    1 250

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    2 410

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    4 390

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    1 430

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    18 100

    Liste 4: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

    Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden jährlichen Zollkontingente zollfrei eingeführt. Für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, gelten die Bedingungen des Anhangs II, Liste 1 zum Protokoll Nr. 3.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Jährliches Zollkontingent

    (Tonnen)

    2103 90 30

    2103 90 90

    Aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger; andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen und zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen und Mango-Chutney, flüssig

    300

    ANHANG IX

    ANHANG I

    ABKOMMEN

    ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE

    1.

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien in die Gemeinschaft gelten ab 1. August 2007 die nachstehenden Zugeständnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    Jährliche Menge (hl)

    Jährliche Erhöhung (hl)

    Besondere Bestimmungen

    ex 2204 10

    ex 2204 21

    Qualitätsschaumwein

    Wein aus frischen Weintrauben

    Frei

    44 000

    10 000

    (1)(2)

    ex 2204 29

    Wein aus frischen Weintrauben

    Frei

    29 000

    0

    (2)

    (1)

    Sofern im Vorjahr mindestens 80 v. H. der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 und das Kontingent für die Unterposition ex 2204 29 zusammen eine Höchstmenge von 98 000 hl erreichen.

    (2)

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für Unterposition ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen.

    2.

    Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Republik Kroatien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

    3.

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Republik Kroatien gelten ab 1. August 2007 die nachstehenden Zugeständnisse:

    Code des kroatischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    Jährliche Menge (hl)

    Jährliche Erhöhung (hl)

    Besondere Bestimmungen

    ex 2204 10

    ex 2204 21

    Qualitätsschaumwein

    Wein aus frischen Weintrauben

    frei

    14 000

    800

    (1)

    ex 2204 29

    Wein aus frischen Weintrauben

    frei

    8 000

    0

     

    ex 2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    50 v. H. des MFN

    900

    0

     

    (1)

    Sofern im Vorjahr mindestens 80 v. H. der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 18 000 hl erreicht.

    4.

    Die Republik Kroatien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

    5.

    Dieses Abkommen gilt für Wein, der

    a)

    aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei vollständig erzeugt und geerntet wurden, und

    b)

    i)

    Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates bereitet worden ist;

    ii)

    Ursprungserzeugnis der Republik Kroatien ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem kroatischen Recht bereitet worden ist. Diese Vorschriften müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen.

    6.

    Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage der Bescheinigung einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen der Nummer 5 Buchstabe b erfüllt.

    7.

    Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2005 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

    8.

    Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

    9.

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt.

    10.

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien andererseits.

    ANHANG X

    PROTOKOLL Nr. 4

    über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Kroatien

    INHALTSÜBERSICHT

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘

    Artikel 2

    Allgemeines

    Artikel 3

    Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft

    Artikel 4

    Bilaterale Kumulierung in Kroatien

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    Artikel 14

    Ausstellungen

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Artikel 21

    Buchmäßige Trennung

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    Artikel 28

    Belege

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 34

    Streitbeilegung

    Artikel 35

    Sanktionen

    Artikel 36

    Freizonen

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Anwendung des Protokolls

    Artikel 38

    Besondere Bestimmungen

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderung des Protokolls

    Liste der Anhänge

    Anhang I:

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    Anhang II:

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Anhang III:

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Anhang IV:

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)

    ‚Herstellen‘ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

    b)

    ‚Vormaterial‘ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

    c)

    ‚Erzeugnis‘ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

    d)

    ‚Waren‘ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

    e)

    ‚Zollwert‘ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

    f)

    ‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Kroatien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    g)

    ‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird.

    h)

    ‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

    i)

    ‚Wertzuwachs‘ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird.

    j)

    ‚Kapitel‘ und ‚Position‘ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt).

    k)

    ‚Einreihen‘ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

    l)

    ‚Sendung‘ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

    m)

    ‚Gebiete‘ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

    a)

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

    b)

    Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (2)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Kroatiens:

    a)

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

    b)

    Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft

    Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Kroatiens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    Artikel 4

    Bilaterale Kumulierung in Kroatien

    Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)   Als in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a)

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,

    b)

    dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse,

    c)

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

    d)

    Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren,

    e)

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

    f)

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Kroatiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

    g)

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

    h)

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können,

    i)

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,

    j)

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben,

    k)

    Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

    (2)   Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a)

    die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Kroatien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

    b)

    die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Kroatiens fahren,

    c)

    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

    d)

    deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens besteht

    und

    e)

    deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens besteht.

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

    In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, sofern

    a)

    ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b)

    die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den Höchstwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a)

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Beförderung und Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,

    b)

    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

    c)

    Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

    d)

    Bügeln von Textilien,

    e)

    einfaches Anstreichen oder Polieren,

    f)

    Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

    g)

    Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker,

    h)

    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen,

    i)

    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

    j)

    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),

    k)

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

    l)

    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen,

    m)

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten,

    n)

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

    o)

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen,

    p)

    Schlachten von Tieren.

    (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Kroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a)

    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b)

    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a)

    Energie und Brennstoffe,

    b)

    Anlagen und Ausrüstung,

    c)

    Maschinen und Werkzeuge,

    d)

    Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    (1)   Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Kroatien erfüllt werden.

    (2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a)

    dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und

    b)

    dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Beförderung keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens an aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

    a)

    die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht,

    und

    b)

    den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

    i)

    dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

    und

    ii)

    dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

    (5)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff ‚insgesamt erzielter Wertzuwachs‘ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

    (6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

    (7)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (8)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    (1)   Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Kroatien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens befördert werden.

    (2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a)

    ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b)

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:

    i)

    genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii)

    Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

    und

    iii)

    Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

    c)

    falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 14

    Ausstellungen

    (1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Kroatien handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Kroatien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

    a)

    dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b)

    dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Kroatien verkauft oder überlassen hat,

    c)

    dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

    und

    d)

    dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)   Ein Ursprungsnachweis ist nach Titel V auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung

    (1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Kroatien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Titel V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Kroatien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Kroatien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

    (3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach dem Abkommen bei der Ausfuhr gilt.

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    (1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Kroatien und Ursprungserzeugnisse Kroatiens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern

    a)

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

    b)

    in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgelegt wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend ‚Erklärung auf der Rechnung‘ genannt); der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anhang IV wiedergegeben.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass eines der in Absatz 1 genannten Papiere vorgelegt werden muss.

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Kroatiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld für die Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a)

    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder

    b)

    wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘.

    (5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld ‚Bemerkungen‘ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)   Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    ‚DUPLICATE‘.

    (3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld ‚Bemerkungen‘ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4)   Das Duplikat trägt das Datum der Ausstellung des Originals EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Kroatien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 21

    Buchmäßige Trennung

    (1)   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

    (2)   Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

    (3)   Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (4)   Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

    (5)   Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

    (6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

    (1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

    a)

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

    oder

    b)

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    (1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend ‚ermächtigter Ausführer‘ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

    (2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 28

    Belege

    Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:

    a)

    unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung,

    b)

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,

    c)

    Belege über die in der Gemeinschaft oder in Kroatien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,

    d)

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien nach diesem Protokoll ausgestellt oder ausgefertigt worden sind,

    e)

    geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    (1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

    (2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

    (5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Kroatiens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Kroatiens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    (2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Kroatien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Papieren.

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

    (5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Kroatiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 34

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

    Artikel 35

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 36

    Freizonen

    (1)   Die Gemeinschaft und Kroatien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Anwendung des Protokolls

    (1)   Der Begriff ‚Gemeinschaft‘ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

    (2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Kroatien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.

    Artikel 38

    Besondere Bestimmungen

    (1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1.

    als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

    b)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Kroatiens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

    2.

    als Ursprungserzeugnisse Kroatiens:

    a)

    Erzeugnisse, die in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

    b)

    Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

    (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung die Vermerke ‚Kroatien‘ und ‚Ceuta und Melilla‘ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

    (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderung des Protokolls

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1:

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

    Bemerkung 2:

    2.1.

    Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position bzw. dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‚ex‘, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2.

    In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels bzw. in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3.

    Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4.

    Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3:

    3.1.

    Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex ex 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel für Position ex ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    3.2.

    Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3.

    Wenn eine Regel den Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position‘ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …‘ oder ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der Ware‘, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6.

    Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4:

    4.1.

    Der in der Liste verwendete Begriff ‚natürliche Fasern‘ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2.

    Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3.

    Die Begriffe ‚Spinnmasse‘, ‚chemische Vormaterialien‘ und ‚Materialien für die Papierherstellung‘ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4.

    Der in der Liste verwendete Begriff ‚synthetische oder künstliche Spinnfasern‘ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5:

    5.1.

    Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht auf bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendete textile Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 % v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2.

    Diese Toleranz nach Bemerkung 5.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    Seide,

    Wolle,

    grobe Tierhaare,

    feine Tierhaare,

    Rosshaar,

    Baumwolle,

    Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    Flachs,

    Hanf,

    Jute und andere textile Bastfasern,

    Sisal und andere textile Agavefasern,

    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    synthetische Filamente,

    künstliche Filamente,

    elektrische Leitfilamente,

    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

    synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    andere synthetische Spinnfasern,

    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    andere künstliche Spinnfasern,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

    andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % v. H. des Gewichtes des Garns nicht überschreitet.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % v. H. des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    5.3.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

    Bemerkung 6:

    6.1.

    Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2.

    Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3.

    Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7:

    7.1.

    Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f)

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g)

    die Polymerisation,

    h)

    die Alkylierung,

    i)

    die Isomerisation.

    7.2.

    Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f)

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g)

    die Polymerisation,

    h)

    die Alkylierung,

    ij)

    die Isomerisation,

    k)

    nur für Schweröle der Position ex ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

    l)

    nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

    m)

    nur für Schweröle der Position ex ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 oC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

    n)

    nur für Heizöl der Position ex ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 oC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

    o)

    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

    p)

    nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3.

    Im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    ANHANG II

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

    alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex ex 0910

    Mischungen von Gewürzen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

    anderes

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

    anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 1505

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

    Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen

    aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

    bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

    chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

     

    andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

     

    ex ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

    Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

     

    andere

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

    bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte Zea indurata sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 2001

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 2004 und

    ex ex 2005

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 2008

    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

     

    Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

     

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex ex 2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

     

    ex ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 2301

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

     

    ex ex 2306

    Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    das gesamte verwendete Getreide, der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

     

    ex ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

     

    ex ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 2504

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex ex 2515

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex ex 2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex ex 2518

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

     

    ex ex 2520

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 2524

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex ex 2525

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex ex 2530

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex ex 2709

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‛), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 2805

    ‚Mischmetall‛

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 2811

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 2833

    Aluminiumsulfat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 2840

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 2852

    Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    [2933]

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

     

     

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 2932

    Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2934

    Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 2939

    Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     

     

     

    Waren, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    andere:

     

     

     

    – –

    menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    3003 und 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

     

     

    hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 3006

    pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k zu diesem Kapitel

    Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat.

     

    sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

     

     

    – –

    aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

     

    – –

    aus Gewebe

    Herstellen aus:

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 31

    Düngemittel; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

    Natriumnitrat (Natronsalpeter)

    Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

    Kaliumsulfat

    Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3201

    Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‛ oder ‚absolute‛ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien der Warengruppe der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‛ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

     

     

    auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

    hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

     

     

    Vormaterialien der Position 3404.

     

     

    Jedoch können diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

    Stärkeether und -ester

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3507

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3701

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     

     

    Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3704

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3801

    Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3806

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3807

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

     

    zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 3821

    Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

    technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

    folgende Waren dieser Position:

    – –

    zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    – –

    Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –

    Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905

    – –

    Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    – –

    Ionenaustauscher

    – –

    Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    – –

    nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –

    Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –

    Sulfonaphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –

    Fuselöle und Dippelöle

    – –

    Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    – –

    Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3907

    Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5).

     

    Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3916, ex ex 3917, ex ex 3920 und ex ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    andere:

     

     

    – –

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    – –

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3916 und

    ex ex 3917

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 3920

    Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 3921

    Folie aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 4001

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     

     

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

     

    ex ex 4017

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    ex ex Kapitel 41

    Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 4102

    Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von gegerbtem Leder

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    4107, 4112 und

    4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

     

    ex ex 4114

    Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 4302

    Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

     

     

    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 4403

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

     

    ex ex 4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

     

    ex ex 4409

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

     

     

    geschliffen oder an den Enden verbunden

    Schleifen oder Verbinden an den Enden

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex ex 4410 bis

    ex ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex ex 4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex ex 4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‛ und ‚shakes‛) verwendet werden.

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 4811

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 4818

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex ex 4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 4820

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     

     

     

    Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

     

    ex ex Kapitel 50

    Seide; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 5003

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex ex 5006

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

    Oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 52

    Baumwolle; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    Jutegarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

     

     

     

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

    Nadelfilze

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

    Jedoch können

    Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    Spinnfasern aus Kasein oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‛

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Materialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     

     

     

    aus Nadelfilz

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

    Jedoch können

     

     

     

    Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

     

     

    aus anderem Filz

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen oder Jutegarnen,

    Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

    natürlichen Fasern oder

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet.

    Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

     

    ex ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

     

     

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

     

    mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

    Herstellen aus Garnen

     

    andere

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

     

     

    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderen Stoffen versehen

    Herstellen aus Garnen

     

    andere

    Herstellen aus (7)

     

     

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

     

     

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien

     

    andere

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

    Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

     

     

     

    Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

     

     

    Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    den folgenden Vormaterialien:

    – –

    Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

    – –

    Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

    – –

    Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

     

     

     

    – –

    Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

    – –

    Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

    – –

    Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

     

     

     

    – –

    Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

    – –

    natürlichen Fasern,

    – –

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    – –

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Garnen (7), (9)

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    ex ex Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (7)  (9)

     

    ex ex 6202, ex ex 6204,

    ex ex 6206, ex ex 6209 und

    ex ex 6211

    Kleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

     

    ex ex 6210 und

    ex ex 6216

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

     

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

    bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

     

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

    oder

    Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert aller verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 621447,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

     

     

    bestickt

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

     

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

     

    Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus Garnen (9)

     

    ex ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

    aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere:

     

     

    – –

    bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen Gewirke und Gestricke), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    – –

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

     

    aus Vliesstoffen

    Herstellen aus (7), (9)

    natürlichen Fasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    ex ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

     

    ex ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex ex 6812

    Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex ex 6814

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 7003, ex ex 7004

    und ex ex 7005

    Glas mit nicht reflektierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

     

     

    Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

    Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

     

    anderes

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    Glaswolle

     

    ex ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 7102, ex ex 7103 und

    ex ex 7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

    7106, 7108 und

    7110

    Edelmetalle:

     

     

    in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex ex 7107, ex ex 7109 und

    ex ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

    oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

     

    ex ex 7218, 7219 bis

    7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

     

    ex ex 7224, 7225 bis

    7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

     

    ex ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304, 7305

    und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

     

    ex ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlinge insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

     

    ex ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     

     

    raffiniertes Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

     

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 7616

    Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, oder Streckbleche und -bänder, aus Aluminium, verwendet werden;

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     

     

    ex ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform:

     

     

    raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

     

    anderes

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

     

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

     

    8002 und 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     

     

    andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 8211

    Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    ex ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 8302

    Baubeschläge und automatische Türschließer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8401

    Kernbrennstoffelemente

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware (12)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8403 und ex ex 8404

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402, und Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 8413

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8414

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8419

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     

     

    Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8443

    Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

     

     

     

    Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8456 bis 8466

    Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 8486

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456, 8462 und 8464 bestimmt

    Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8504

    Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 8517

    Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Proximity-Karten und ‚intelligente Karten (smart cards)‛ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

    oder

    das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ‚intelligente Karten (smart cards)‛ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

     

     

    erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8535

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

     

     

    – –

    aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    – –

    aus Keramik, aus Eisen und Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    – –

    aus Kupfer

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8542

    Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

     

     

    monolithische integrierte Schaltungen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

    oder

    das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

     

     

    mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

     

     

    – –

    50 cm3 oder weniger

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    – –

    mehr als 50 cm3

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8712

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 8804

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 9005

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 9014

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     

     

    zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    andere

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     

     

    Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9033

    Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon:

     

     

    aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex ex 9401 und

    ex ex 9403

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    der Wert der Gewebe 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    alle verwendeten anderen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

     

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 9506

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

     

    ex ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ex ex 9601 und

    ex ex 9602

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware

     

    ex ex 9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden.

     

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 9613

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 9614

    Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

     

    ANHANG III

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Druckanweisungen

    1.

    Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2.

    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    Image

    Image

    Image

    Image

    ANHANG IV

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (13)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …. (14) преференциален произход.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no ... (13)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial... (14).

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (13)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (14).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (13)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (14).

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (13)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (14) Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr ... (13)) deklareerib, et need tooted on ... (14) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. ... (13)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (14).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (13)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (14) preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no ... (13)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (14).

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. ... (13)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale… (14).

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (13)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (14).

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (13)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (14) preferencinės kilmės prekės.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ... (13)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális ... (14) származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru. … (13)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (14).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (13)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (14).

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (13)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (14) preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o ... (13)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (14).

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … (13)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (14).

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (13)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (14).

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (13)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (14) poreklo.

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (13)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (14).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (13)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (14).

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (13)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (14) preferencijalnog podrijetla.


    (1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (5)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (6)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

    (7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (8)  Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (9)  Siehe Bemerkung 6.

    (10)  Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, hergestellt durch Zusammennähen oder Zusammenfügen von (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teilen, siehe Bemerkung 6.

    (11)  SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

    (12)  Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.

    (13)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

    (14)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‛ an.


    Top