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Document 32007D0395

2007/395/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2007 über die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2361) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 148 vom 9.6.2007, p. 17–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/395/oj

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

über die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2361)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/395/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHLAGE

(1)

Mit Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs der Niederlande an die Europäische Union vom 8. Dezember 2006 notifizierte die niederländische Regierung der Kommission nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag ihre nationalen Bestimmungen über die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (im Folgenden als SCCP bezeichnet), deren Beibehaltung sie nach dem Erlass der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (1) für notwendig erachtet.

(2)

Bei der Notifizierung vom 8. Dezember 2006 handelt es sich um die zweite Mitteilung des Königreichs der Niederlande über eine Ausnahme von den Bestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG. Der erste Antrag auf Beibehaltung bestehender nationaler Bestimmungen war am 17. Januar 2003 unterbreitet worden. In ihrer Entscheidung 2004/1/EG (2) hatte die Kommission verfügt, dass die Niederlande einen Teil ihrer nationalen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 beibehalten konnten.

1.   Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag

(3)

In Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag heißt es:

„(4)   Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

(…)

(6)   Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen […], die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.“.

2.   Richtlinie 2002/45/EG und nationale Bestimmungen

2.1.   Richtlinie 2002/45/EG

(4)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (3) in ihrer geänderten Fassung enthält Bestimmungen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen beschränken. Laut Artikel 1 Absatz 1 gilt die Richtlinie für die in Anhang I verzeichneten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

(5)

Mit der auf der Rechtsgrundlage von Artikel 95 EG-Vertrag angenommenen Richtlinie 2002/45/EG wurde in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eine neue Nummer 42 mit Bestimmungen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Alkanen, C10-C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) hinzugefügt. Nach Nummer 42 Punkt 1 dürfen SCCP in Konzentrationen von über 1 % nicht zur Verwendung als Stoffe oder als Bestandteile anderer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr gebracht werden:

in der Metallver- und Metallbearbeitung,

zum Fetten von Leder.

(6)

Nach Nummer 42 Punkt 2 werden alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine vor dem 1. Januar 2003 von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken der SCCP erneut geprüft, und das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet.

(7)

Artikel 2 Absatz 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie spätestens ab dem 6. Januar 2004 anwenden.

(8)

Die Richtlinie 76/769/EWG wird am 1. Juni 2009 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ersetzt. Die Gruppe der SCCP-Stoffe ist in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unter Nummer 42 mit den Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2002/45/EG aufgeführt.

2.2.   Nationale Bestimmungen

(9)

Die von den Niederlanden notifizierten nationalen Bestimmungen wurden mit der niederländischen Verordnung vom 3. November 1999 über ein Verbot bestimmter Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine eingeführt (Besluit gechloreerde paraffines, Wet milieugevaarlijke stoffen (WMS) — Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden), Jahrgang 1999, 478).

(10)

Nach Artikel 1 gilt diese Verordnung für chlorierte Alkane mit einer Kettenlänge von 10 bis einschließlich 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 Gewichtsprozent. Nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen die in Artikel 1 genannten SCCP nicht verwendet werden:

a)

als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmassen,

b)

in Schneidölen für die Metallbearbeitung,

c)

als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen oder Textilien.

3.   Hintergrundinformationen zu den SCCP

(11)

Eine ausführliche Beschreibung der SCCP, ihrer Verwendung und der Ergebnisse der Risikobewertung, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (5) durchgeführt wurde, ist in Abschnitt I.4 der Entscheidung 2004/1/EG enthalten. Der vorliegende Abschnitt enthält lediglich neue, seit Januar 2004 verfügbare Erkenntnisse.

(12)

Nach Vorlage des Ergebnisses der früheren Risikobewertung und ihrer Überprüfungen durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) erließ die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 die Verordnung (EG) Nr. 642/2005 (6) über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe. Aufgrund dieser Verordnung muss die Industrie zusätzliche Informationen über die Umweltbelastung bereitstellen und Simulationstests zur biologischen Abbaubarkeit zwecks Ermittlung von Halbwertzeiten in der Meeresumwelt durchführen, die für eine zuverlässigere Bewertung der Risiken als erforderlich erachtet wurden.

(13)

Der zuständige Industrieverband (Euro Chlor) hat im Jahr 2004 Informationen vorgelegt, wonach der Einsatz von SCCP in sämtlichen Verwendungen seit 2001 weiterhin rückläufig ist. Der EU-weite Verbrauch in den Bereichen Textilien und Gummi nahm 2003 auf ein Drittel des Wertes des Jahres 2001 ab und ging 2004 (insbesondere bei Textilien, Farben, Dichtungsmassen und Klebern) weiter zurück. Im selben Zeitraum sank auch der Verbrauch bei Farben und Dichtungsmassen/Klebern um die Hälfte. 2003 wurden SCCP noch in geringem Umfang als Schneidöle für die Metallbearbeitung verwendet; dies wurde jedoch 2004 nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/45/EG eingestellt. Die Gesamtmenge der in sämtlichen Verwendungsarten eingesetzten kurzkettigen Chlorparaffine lag 2003 unter 1 000 t und 2004 unter 600 t (7). Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 642/2005 führte die Industrie weitere analytische Laborprüfungen durch. Erste Ergebnisse dieser Analysen deuten darauf hin, dass die SCCP den Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) entsprechen könnten. Sobald die Laboruntersuchungen bestätigt werden, wird der abschließende Prüfbericht den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 als Berichterstatter fungieren.

(14)

Das Vereinigte Königreich führte im August 2005 als Berichterstatter für SCCP eine Aktualisierung des Berichts über die Bewertung der Umweltrisiken von SCCP (nachstehend als „aktualisierte Risikobewertung“ bezeichnet) durch, die 2005 auf der 3. Sitzung des Fachausschusses für neue Stoffe und Altstoffe (TCNES III 2005) erörtert und angenommen wurde. Bei einigen Szenarien wurden die früheren Schlussfolgerungen geändert, und es wurden in Bezug auf verschiedene Umweltendpunkte neue Risiken ermittelt, etwa bei der Verwendung als Flammschutzmittel in Rückenbeschichtungen für Textilien, der industriellen Verwendung in Farben und Beschichtungen oder der kombinierten Mischung und Umwandlung von Gummi. Die Präzisierung dieser Bewertung, die auf den SCCP-Mengen des Jahres 2004 beruhte, führte jedoch zu abweichenden Schlussfolgerungen, die die Risiken auf die Verwendung als Rückenbeschichtungen für Textilien und die Mischung/Umwandlung von Gummi beschränken. Die Kommission wird die angenommene aktualisierte Risikobewertung demnächst veröffentlichen. Gegebenenfalls wird sie dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) im zweiten Halbjahr 2007 zur Begutachtung vorgelegt.

(15)

Neben den oben genannten Gemeinschaftsmaßnahmen und -aktionen gelten für SCCP auch noch andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. In der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (8) zählen SCCP zu den prioritären gefährlichen Stoffen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie. Gemäß dieser Rahmenrichtlinie muss die Kommission Vorschläge zur Kontrolle der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten innerhalb von 20 Jahren nach ihrem Erlass sowie Vorschläge für Qualitätsnormen für Konzentrationen in Oberflächengewässern, Sedimenten und Biota vorlegen.

(16)

Am 17. Juli 2006 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG an. In diesem Vorschlag wird die Einstufung von SCCP als prioritäre gefährliche Stoffe beibehalten und es werden Umweltqualitätsnormen für ihre Konzentrationen in Oberflächengewässern festgelegt. Der Vorschlag sieht keine besonderen Kontrollmaßnahmen für irgendeinen prioritären Stoff vor, da zahlreiche Umweltschutzmaßnahmen in den Anwendungsbereich anderer geltender Rechtsakte der Gemeinschaft fallen und es kosteneffizienter und verhältnismäßiger erscheint, wenn die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen dies notwendig ist, ergänzend zur Durchführung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geeignete Kontrollmaßnahmen in ihr Maßnahmenprogramm aufnehmen, das gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG für jede Flussgebietseinheit aufzulegen ist.

(17)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (9) werden die Bestimmungen zweier internationaler Instrumente zu persistenten organischen Schadstoffen (POP) umgesetzt, nämlich das POP-Protokoll (10) aus dem Jahr 1998 im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung und das Stockholmer POP-Übereinkommen (11). Diese Verordnung trat am 20. Mai 2004 in Kraft. Sie geht über die internationalen Übereinkommen hinaus und zielt insbesondere darauf ab, die Herstellung und Verwendung international anerkannter POP zu beenden.

(18)

Weder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 noch die beiden internationalen Übereinkommen enthalten besondere Vorschriften für SCCP. Beide Übereinkommen sehen jedoch Mechanismen zur Aufnahme weiterer Stoffe ebenso vor wie Verfahren zur Bewertung von zur Aufnahme vorgeschlagenen Stoffen.

(19)

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterbreitete die Kommission am 9. September 2005 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die das POP-Protokoll unterzeichnet haben, den Vorschlag, das Protokoll zu ändern und SCCP in dessen Anhang II aufzunehmen. Auf ihrer Sitzung im September 2006 unterstützte die Taskforce, die im Rahmen des Protokolls für die Überprüfung von Vorschlägen zur Aufnahme weiterer Stoffe eingerichtet wurde, die Schlussfolgerung der bisherigen Arbeiten, wonach SCCP im Kontext des Protokolls als POP gelten sollten und das Risikoprofil ausreichende Informationen liefert, die belegen, dass SCCP das Potenzial zum weiträumigen grenzüberschreitenden Transport über die Luft (LRAT) haben. Die Taskforce kam generell zu dem Schluss, dass die Gefahrenmerkmale zusammen mit den Beobachtungsdaten auf potenzielle Umweltwirkungen durch LRAT hinweisen. Die Informationen, die der Taskforce „Track B“ (Risikomanagement-Optionen) zur Überprüfung der SCCP vorlagen, wurden von der Taskforce als korrekt betrachtet, allerdings waren zu zahlreichen Aspekten einer sozioökonomischen Bewertung verschiedener Risikomanagement-Maßnahmen zusätzliche Angaben erforderlich. Im Dezember 2006 nahmen die Unterzeichner des Protokolls die von der Taskforce vorgeschlagenen Schlussfolgerungen zum technischen Inhalt des SCCP-Dossiers zur Kenntnis, vereinbarten, dass dieser Stoff als POP im Sinne des Protokolls gelten sollte, und forderten die Taskforce auf, die „Track B“-Überprüfung von SCCP fortzusetzen und eine Risikomanagement-Strategie zu erarbeiten.

(20)

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft schlug die Kommission am 29. Juni 2006 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Stockholm unterzeichnet haben, außerdem vor, SCCP in die einschlägigen Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen. Auf seiner zweiten Sitzung vom 6. bis zum 10. November 2006 gelangte der POP-Überprüfungsausschuss zu der Schlussfolgerung, dass SCCP laut der Entscheidung POPRC-2/8 (12) den Screeningkriterien des Anhangs D des Übereinkommens entsprechen. In dieser Entscheidung wird auch empfohlen, einen Risikoprofilentwurf gemäß Anhang E des Übereinkommens auszuarbeiten.

(21)

Für den Fall, dass SCCP schließlich in einen der einschlägigen Anhänge des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen werden, wird die Europäische Kommission entsprechende Maßnahmen entweder im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 vorschlagen, die zu einer Verschärfung der bestehenden Beschränkungen führen würden.

II.   VERFAHREN

(22)

Die Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der ersten Notifizierung durch das Königreich der Niederlande vom 17. Januar 2003 gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag sind in Abschnitt II der Entscheidung 2004/1/EG beschrieben.

(23)

Am 16. Dezember 2003 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 6 ihre Entscheidung 2004/1/EG desselben Datums mit, mit der sie die nationalen Bestimmungen über SCCP, die die Niederlande am 21. Januar 2003 notifiziert hatten, insofern genehmigte, als sie nicht für die Verwendung von SCCP als Bestandteile anderer Stoffe und Zubereitungen in Konzentrationen unter 1 % zur Verwendung als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmassen und als Flammschutzmittel in Gummi oder Textilien gelten. Diese Ausnahmegenehmigung war bis zum 31. Dezember 2006 gültig.

(24)

Nach Erlass der Entscheidung 2004/1/EG, die den Niederlanden gestattete, ihre nationalen Bestimmungen teilweise beizubehalten, haben die Niederlande ihre nationalen Maßnahmen nicht geändert, um die Bestimmungen der genannten Entscheidung zu erfüllen.

(25)

Stattdessen beantragten die Niederlande vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/1/EG auf der Grundlage von Artikel 230 EG-Vertrag (Rechtssache T-234/04, frühere Rechtssache C-103/04); diese Rechtssache ist immer noch beim Gericht erster Instanz anhängig. In ihrem Antrag bestreiten die Niederlande die Tatsache, dass eine Genehmigung für die Durchführung der nicht in der Richtlinie 2002/45/EG genannten nationalen Maßnahmen in Bezug auf Verwendungen von SCCP erforderlich ist.

(26)

Mit Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs der Niederlande an die Europäische Union vom 8. Dezember 2006 notifizierte die niederländische Regierung der Kommission unter Bezugnahme auf Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zum zweiten Mal ihre nationalen SCCP-Bestimmungen, die sie auch nach der Annahme der Richtlinie 2002/45/EG beizubehalten beabsichtigt.

(27)

Die Notifizierung vom 8. Dezember 2006 hat denselben Gegenstand wie die Notifizierung vom 17. Januar 2003, nämlich die Genehmigung der Bestimmungen des „Besluit gechloreerde paraffines“ des „Wet milieugevaarlijke stoffen“. Da die Niederlande mit ihrer Notifizierung keine neuen nationalen Bestimmungen vorgelegt haben, geht die Kommission davon aus, dass es sich bei den notifizierten nationalen Maßnahmen um die im Januar 2003 notifizierten handelt, nämlich um die niederländische Verordnung vom 3. November 1999 über ein Verbot bestimmter Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine (Besluit gechloreerde paraffines, Wet milieugevaarlijke stoffen (WMS) — Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden), Jahrgang 1999, 478).

(28)

Mit den Schreiben vom 15. Dezember 2006 und vom 20. Dezember 2006 bestätigte die Kommission der niederländischen Regierung den Eingang der Notifizierung nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag und informierte sie darüber, dass die sechsmonatige Prüfungsfrist nach Artikel 95 Absatz 6 am 9. Dezember 2006, dem Tag nach dem Eingang der Notifizierung, begonnen habe.

(29)

Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von der Notifizierung der Niederlande. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung der Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union  (13), um Dritte über die nationalen Bestimmungen zu informieren, welche die Niederlande beizubehalten beabsichtigen, sowie über die hierfür angegebenen Gründe. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen (30 Tage nach Veröffentlichung) lag keine Stellungnahme eines Mitgliedstaats oder einer anderen beteiligten Partei vor.

III.   BEWERTUNG

1.   Prüfung der Zulässigkeit

(30)

In den Erwägungsgründen 38 und 39 der Entscheidung 2004/1/EG kam die Kommission zu dem Schluss, dass der vom Königreich der Niederlande notifizierte Antrag zulässig ist. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung wird auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen. Trotzdem seien hier die Aspekte in Erinnerung gerufen, derentwegen die notifizierten nationalen Bestimmungen nicht mit den Anforderungen der Richtlinie 2002/45/EG vereinbar sind.

(31)

Kurz zusammengefasst weichen die notifizierten nationalen Bestimmungen in folgender Hinsicht von den Anforderungen der Richtlinie 2002/45/EG ab:

Die Verwendung von SCCP mit einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 % als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmassen und als Flammschutzmittel in Gummi, Plastik oder Textilien ist in den Niederlanden verboten, während ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung nach der Richtlinie keinerlei Beschränkung unterliegen.

In den Niederlanden ist die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die SCCP mit einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 % enthalten, in Schneidölen für die Metallbearbeitung verboten; nach der Richtlinie unterliegt diese Verwendung keinerlei Beschränkung, sofern die SCCP-Konzentration geringer als 1 % ist.

2.   Beurteilung

(32)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine nationalen Bestimmungen beizubehalten und von einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abzuweichen.

(33)

Insbesondere muss die Kommission beurteilen, ob die nationalen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Umweltschutz oder die Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Verwirklichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die nationalen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Bedingungen, muss sie darüber hinaus gemäß Artikel 95 Absatz 6 prüfen, ob sie gegebenenfalls ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie gegebenenfalls das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

(34)

Im Zusammenhang mit dem in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten zeitlichen Rahmen ist zu beachten, dass die Kommission bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten Maßnahmen die von dem notifizierenden Mitgliedstaat angegebenen „Gründe“ zugrunde legen muss. Dies bedeutet nach den Bestimmungen des EG-Vertrags, dass die Rechtmäßigkeit der nationalen Bestimmungen von dem Mitgliedstaat nachgewiesen werden muss, der ihre Beibehaltung beantragt. Dem von Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag vorgegebenen verfahrenstechnischen Rahmen zufolge, der insbesondere eine klare Frist für die Entscheidungsfindung vorsieht, hat sich die Kommission üblicherweise darauf zu beschränken, die Relevanz der ihr von dem notifizierenden Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise zu prüfen, ohne selbst etwaige Rechtfertigungsgründe ermitteln zu müssen.

(35)

Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, denen zufolge die gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme, von der die notifizierten nationalen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie solche Informationen bei der Beurteilung der notifizierten nationalen Bestimmungen berücksichtigen.

2.1.   Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse

(36)

Die Rechtfertigung der nationalen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse wurde in Abschnitt III.2 der Entscheidung 2004/1/EG ausführlich behandelt. Den in den Erwägungsgründen 55 und 56 der genannten Entscheidung dargelegten Erkenntnissen zufolge können die nationalen Bestimmungen insofern durch das Erfordernis des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, als sie die Verwendung von SCCP als Bestandteil anderer Stoffe und Zubereitungen in der Metallbe- und Metallverarbeitung untersagen. Solange keine weiteren Informationen darauf hindeuten, dass das angestrebte legitime Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht werden kann, insbesondere etwa durch einen niedrigeren Grenzwert für SCCP als Bestandteile anderer Stoffe und Zubereitungen, war zudem geschlussfolgert worden, dass die nationalen Bestimmungen nicht das Maß überschreiten, das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist.

(37)

Außerdem wird in Erwägungsgrund 66 der Entscheidung 2004/1/EG in Bezug auf die verbleibenden Verwendungen von SCCP als Stoffe die Schlussfolgerung gezogen, dass unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips die nationalen Bestimmungen, sofern sie die verbleibenden SCCP-Verwendungen verbieten, für einen begrenzten Zeitraum in Kraft bleiben dürfen, damit die bestehenden Maßnahmen, die in Anbetracht einer künftigen Risikobewertung gerechtfertigt sein können, nicht unterbrochen werden.

(38)

In Erwägungsgrund 68 der Entscheidung 2004/1/EG wird in Bezug auf das Verbot der Verwendung von SCCP als Bestandteile anderer Stoffe und Zubereitungen auf der Grundlage der Stellungnahme des SCTEE vom 3. Oktober 2003 die Schlussfolgerung gezogen, dass die nationalen Bestimmungen, außer für Plastik, wo gegebenenfalls Probleme entstehen können, nicht gerechtfertigt sind.

(39)

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit der Entscheidung 2004/1/EG die nationalen Bestimmungen insofern genehmigt wurden, als sie nicht für die Verwendung von SCCP als Bestandteile anderer Stoffe und Zubereitungen in Konzentrationen unter 1 % zur Verwendung als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmassen und als Flammschutzmittel in Gummi oder Textilien gelten. Die Entscheidung stützte sich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die zu diesem Zeitpunkt verfügbar waren, sowie auf das Vorsorgeprinzip.

(40)

In ihrem neuerlichen Antrag legen die Niederlande keine gegenüber dem Antrag von 2003 neuen Informationen vor.

(41)

Allerdings wurde durch weitere Entwicklungen auf europäischer Ebene die bisherige Wissensbasis erweitert. Die Ergebnisse der Bioabbaubarkeitsprüfung, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 642/2005 erforderlich ist, legen nahe, dass die Mineralisierungsrate so gering ist, dass das Persistenzkriterium für PBT-Stoffe zutrifft.

(42)

Aus dem 2005 auf der TCNES-III-Sitzung von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Entwurf einer aktualisierten Risikobewertung geht hervor, dass für bestimmte Anwendungen neue Risiken ermittelt wurden; dieser Entwurf stützte sich auch auf die jüngsten SCCP-Verbrauchsdaten. Insbesondere hat der Berichterstatter des Vereinigten Königreichs neue Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von SCCP in Rückenbeschichtungen für Textilien sowie für die Mischung/Umwandlung von Gummi aufgezeigt. Die Kommission wird die im schriftlichen Verfahren angenommene aktualisierte Risikobewertung demnächst veröffentlichen. Gegebenenfalls wird sie dem SCHER zur Überprüfung vorgelegt.

(43)

Sollten die neu ermittelten Risiken zusätzliche Risikomanagement-Maßnahmen für einige SCCP-Verwendungen außerhalb der Bereiche Metallbe- und Metallverarbeitung und Fetten von Leder erfordern, wird die Kommission ergänzend zu den bereits im Rahmen der Richtlinie 2002/45/EG getroffenen Maßnahmen weitere Risikominderungsmaßnahmen erlassen. Der genaue Geltungsbereich derartiger Beschränkungen ist derzeit nicht klar. Außerdem kann es aufgrund der laufenden Bewertungen der Gemeinschaftsvorschläge zur Aufnahme von SCCP in das UN/ECE-Protokoll über POP und das Stockholmer POP-Übereinkommen bzw. aufgrund der möglichen Aufnahme der Stoffe in eines oder beide der genannten internationalen Übereinkommen zu weiteren Beschränkungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 kommen.

(44)

Auf jeden Fall ist es möglich, dass weitere Beschränkungen Verwendungen betreffen würden, die derzeit nach Gemeinschaftsrecht noch zulässig, nach niederländischem Recht aber bereits untersagt sind.

(45)

Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips können die von den Niederlanden angewendeten nationalen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit als gerechtfertigt betrachtet werden, bis Gemeinschaftsmaßnahmen unter voller Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse nach der Richtlinie 76/769/EWG oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erlassen werden.

2.2.   Keine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes

2.2.1.   Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung

(46)

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die in Aussicht genommenen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit keine Diskriminierung vorliegt, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden.

(47)

Die einzelstaatlichen Bestimmungen sind allgemeiner Art und gelten für die Verwendungen von SCCP, unabhängig davon, ob die Stoffe in den Niederlanden hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die nationalen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen.

2.2.2.   Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(48)

Nationale Maßnahmen, durch die die Verwendung von Produkten restriktiver geregelt wird als in einer Gemeinschaftsrichtlinie, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des Verwendungsverbots nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Durch die in Artikel 95 Absatz 6 festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass unangemessene Einschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten verhindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden soll.

(49)

Allerdings wurde bereits festgestellt, dass das tatsächliche Ziel der nationalen Bestimmungen der Schutz der Umwelt vor den Risiken, die auf SCCP-Verwendungen zurückgehen, ist. Da sich nicht nachweisen lässt, dass die nationalen Bestimmungen die nationale Produktion schützen sollen, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

2.2.3.   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes

(50)

Die Auslegung dieser Bedingung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. Jede nationale Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten lässt. Damit der Nutzen des Verfahrens zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist.

(51)

Wie bereits festgestellt wurde, können die nationalen Bestimmungen aus Gründen des Umweltschutzes befristet beibehalten werden und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen als die einzig verfügbare Maßnahme gelten, mit der das von den Niederlanden angestrebte hohe Schutzniveau sichergestellt werden kann. Daher kann nach Auffassung der Kommission in Erwartung der Festlegung angemessener Risikominderungsmaßnahmen geschlussfolgert werden, dass die Bedingung erfüllt ist, der zufolge das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindert werden darf.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(52)

Wie in Abschnitt I.3 dieser Entscheidung dargelegt, wurden auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, um die Informationen zusammenzutragen, die zur Beseitigung oder Verringerung der Unsicherheitsfaktoren erforderlich sind, die mit der SCCP-Risikobewertung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2004/1/EG einhergingen. Die Ergebnisse der aktualisierten Risikobewertung zeigen, dass weitere Risiken bestehen, die es wahrscheinlich erforderlich machen, dass die Kommission geeignete Risikomanagement-Maßnahmen trifft.

(53)

Sowohl im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm als auch des UN/ECE-Protokolls über persistente organische Schadstoffe (POP) läuft eine Überprüfung der SCCP, die zu ihrer Aufnahme in diese beiden internationalen Rechtsinstrumente führen kann. Dies würde Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 nach sich ziehen.

(54)

Da derartige neue Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zu erlassen wären, sehr wohl SCCP-Verwendungen betreffen könnten, die derzeit nach Richtlinie 76/769/EWG noch zulässig, nach niederländischem Recht aber bereits verboten sind, kann unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die nationalen Bestimmungen vorübergehend aus Umweltschutzgründen beibehalten werden können und nicht das Maß überschreiten, das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist, insofern als sie die Verwendung von SCCP als Bestandteile anderer Stoffe und Zubereitungen in Schneidölen für die Metallbearbeitung, als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen und Textilien sowie als Weichmacher in Farben, Beschichtungen und Dichtungsmassen verbieten. Daher sollte für die nationalen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

(55)

Darüber hinaus stellen die nationalen Bestimmungen, insofern als sie befristet beibehalten werden können, keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dar und behindern auch nicht das Funktionieren des Binnenmarktes.

(56)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die nationalen Bestimmungen den obigen Ausführungen entsprechend gebilligt werden können. Allerdings ist sie auch der Ansicht, dass diese Billigung ihre Gültigkeit verliert, sobald Gemeinschaftsmaßnahmen zu SCCP je nach Eignung entweder im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erlassen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelstaatlichen Bestimmungen über SCCP, die die Niederlande am 8. Dezember 2006 gemäß Artikel 95 Absatz 4 notifizierten, werden gebilligt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet und gilt nicht mehr ab dem früheren der nachstehenden Zeitpunkte:

dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Kommission zur Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG in Bezug auf SCCP,

dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf SCCP.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94).

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 14.

(7)  Zahlen aus dem Entwurf des überarbeiteten SCCP-Risikobewertungsberichts, August 2005.

(8)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3).

(10)  Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung von 1979 befasst sich mit Umweltproblemen der UN/ECE-Region durch die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Aushandlung politischer Maßnahmen und wurde um acht Protokolle erweitert, die konkrete Maßnahmen vorsehen, die die beteiligten Parteien zur Senkung ihrer Luftschadstoffemissionen zu treffen haben. Das 1998 unterzeichnete Protokoll zu persistenten organischen Schadstoffen trat am 23. Oktober 2003 in Kraft. Die Europäische Gemeinschaft ratifizierte das Protokoll am 30. April 2004.

(11)  Das Übereinkommen von Stockholm vom 22. Mai 2001 zielt als weltweit gültiger Vertrag darauf ab, die Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe (POP) in die Umwelt zu beenden oder zu reduzieren. Es ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten und wurde von der Gemeinschaft am 16. November 2004 ratifiziert.

(12)  Abrufbar unter: http://www.pops.int/documents/meetings/poprc_2/meeting_docs/report/default.htm

(13)  ABl. C 21 vom 30.1.2007, S. 5.


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