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Documento 32005D0752

2005/752/EG: Beschluss der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“

ABl. L 282 vom 26.10.2005, p. 20/21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 474/477 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/752/oj

26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2005

zur Einsetzung einer Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“

(2005/752/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (1) verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Verbesserung der Zusammenarbeit untereinander eine oder mehrere Verbindungsstellen zu benennen.

(2)

In Kapitel 7 ihres ersten Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG (KOM(2003) 702 endg. vom 21. November 2003) kündigt die Kommission sodann an, sie werde sich nunmehr „darauf konzentrieren, das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit in der Praxis und den kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sicherzustellen“.

(3)

Es ist überdies sinnvoll, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Probleme bei der Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und neu aufkommende Fragen in diesem Bereich zu diskutieren. Ferner ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern und zu erleichtern. Die Expertengruppe ist daher ein nützliches Forum für den Meinungsaustausch über Fragen, die die praktische Umsetzung und Anwendung der Richtlinie betreffen, wie Verhaltenskodizes von Verbraucher und Berufsverbänden, Verhaltenskodizes für die Online-Werbung von Angehörigen reglementierter Berufe, Entscheidungspraxis der mitgliedstaatlichen Gerichte, insbesondere über Haftungsvorschriften, neue Entwicklungen in den in Artikel 21 der Richtlinie genannten Bereichen, beispielsweise bei der Haftung der Anbieter von Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen oder den Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte („notice and take down“-Verfahren) sowie für die Erörterung des Gegenstandsbereichs der künftigen Berichte über die Anwendung der Richtlinie.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (2) werden die für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuständigen Behörden vernetzt, ihre Ermittlungs und Durchsetzungsbefugnisse werden teilweise harmonisiert. Darüber hinaus wird die Amtshilfe zwischen diesen Behörden geregelt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG, die den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher betreffen, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung. Es ist daher angezeigt, dass der Ausschuss für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 die Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ regelmäßig über den Teil seiner Arbeiten informiert, der für Letztere von Bedeutung sein kann —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ (nachstehend „Gruppe“ genannt) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe

Die Kommission kann die Gruppe zu allen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr betreffenden Fragen konsultieren. Dazu zählen unter anderem:

die Verwaltungszusammenarbeit bei Verfahren nach Artikel 3 Absätze 4 bis 6, aufgrund deren die Dienstleistungsfreiheit einzelner Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt wird;

die Information über von Handels-, Berufs- sowie Verbraucherverbänden und -organisationen auf Gemeinschaftsebene aufgestellte Verhaltenkodizes, die zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15 beitragen sollen (Artikel 16 der Richtlinie);

Verhaltenskodizes für die Online-Werbung von Angehörigen reglementierter Berufe (Artikel 8 der Richtlinie);

Entscheidungen von Gerichten, einschließlich Entscheidungen im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, insbesondere über Haftungsbestimmungen (Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie);

Bereiche, die gegenwärtig nicht unter die Haftungsregelungen der Richtlinie fallen, jedoch in Artikel 21 aufgeführt sind, wie beispielsweise Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte („notice and take down“-Verfahren), Hyperlinks und Suchmaschinen;

der Gegenstandsbereich der künftigen Berichte über die Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Artikel 21 der Richtlinie).

Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission zu jeder mit diesen Themen zusammenhängenden Frage die Anhörung der Gruppe empfehlen.

Fragen der Verwaltungszusammenarbeit, die die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG über den Schutz der Verbraucherinteressen betreffen und auch unter die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 fallen, sollten auch von dem für Fragen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zuständigen Ausschuss geprüft werden. Dieser hält die Expertengruppe auf dem Laufenden.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr benannt wurden (einer je Mitgliedstaat), und Vertretern der Kommission zusammen.

(2)   Der Gruppe gehören ein Mitglied je Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie Vertreter der Kommission an.

(3)   Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ende ihres Mandats aus.

(4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Mandat niederlegen oder die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 oder von Artikel 287 des Vertrags nicht erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Mandatszeit ersetzt werden.

Artikel 4

Arbeitsweise

Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

Die Gruppe kann in Abstimmung mit der Kommission Arbeitsgruppen einsetzen und mit der Untersuchung bestimmter Themen beauftragen. Die Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

Die Kommission kann externe Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde bitten, an der Arbeit der Gruppe und/oder der Arbeitsgruppen mitzuwirken.

Informationen, die im Rahmen der Arbeiten der Gruppe oder der Arbeitsgruppen erlangt werden, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft.

Die Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf eine Standardgeschäftsordnung der Kommission stützt (Anhang III von SEK(2005) 1004).

Artikel 5

Sitzungen

Die Sitzungen der Gruppe und der Arbeitsgruppen finden normalerweise in den Räumlichkeiten der Kommission, in der von der Kommission festgelegten Form und nach dem von ihr aufgestellten Zeitplan statt.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Interessierte Mitarbeiter der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und der Arbeitsgruppen teilnehmen und dabei das Wort ergreifen.

Die Kommission kann im Internet — in der Originalsprache des betreffenden Dokuments — Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen oder Auszüge aus Schlussfolgerungen sowie Arbeitsunterlagen der Gruppe oder ihrer Arbeitsgruppen veröffentlichen.

Artikel 6

Kostenerstattung

Die für die Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit selbst wird nicht vergütet.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Oktober 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.


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