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Document 32002H0175

Empfehlung der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG, zuletzt geändert durch die Empfehlung 2000/263/EG, zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 — Zusammenschaltungsentgelte) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 561)

ABl. L 58 vom 28.2.2002, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2002/175/oj

32002H0175

Empfehlung der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG, zuletzt geändert durch die Empfehlung 2000/263/EG, zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 — Zusammenschaltungsentgelte) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 561)

Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2002 S. 0056 - 0056


Empfehlung der Kommission

vom 22. Februar 2002

zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG, zuletzt geändert durch die Empfehlung 2000/263/EG, zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt

(Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 561)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/175/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)(1), geändert durch die Richtlinie 98/61/EG(2), und insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

nach Anhörung des gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)(3), geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), eingesetzten beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Laut Ziffer 9 der Empfehlung 98/195/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte)(5), zuletzt geändert durch die Empfehlung 2000/263/EG(6), überprüft die Kommission diese Empfehlung bis spätestens 31. Dezember 2000. Insbesondere, heißt es, überprüft die Kommission die Notwendigkeit, weiterhin die Entgelte auf der Grundlage der "besten gegenwärtigen Praxis" zu veröffentlichen.

(2) Im sechsten und im siebten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor(7) wird festgestellt, dass die Zusammenschaltungsentgelte in der Gemeinschaft allmählich sinken und sich dem Niveau der von der Kommission veröffentlichten empfohlenen Preise gemäß der "besten gegenwärtigen Praxis"(8) annähern, dass Betreiber mit Zusammenschaltungsverpflichtungen zunehmend Kostenrechnungssysteme eingeführt haben und dass es daher ab 1. Januar 2002 nicht mehr notwendig ist, sich auf die aktualisierten Preise gemäß der ursprünglich in der Empfehlung 98/195/EG genannten "besten gegenwärtigen Praxis" zu beziehen.

(3) Andere Elemente der Empfehlung dienen den nationalen Regulierungsbehörden weiterhin als Orientierung und sollten daher beibehalten werden -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Die Empfehlung 98/195/EG, zuletzt geändert durch die Empfehlung 2000/263/EG, wird wie folgt geändert:

Die Ziffern 4, 4a, 5 und 9 sowie der Anhang II der Empfehlung werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

(2) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37.

(3) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23.

(5) ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 42.

(6) ABl. L 83 vom 4.4.2000, S. 30.

(7) KOM(2000) 814 vom 7.12.2000 und KOM(2001)706 vom 26.11.2001

(8)

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