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Document 32002R0143

Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in 2003, 2005 und 2007

ABl. L 24 vom 26.1.2002, p. 16–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/143/oj

32002R0143

Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in 2003, 2005 und 2007

Amtsblatt Nr. L 024 vom 26/01/2002 S. 0016 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission

vom 24. Januar 2002

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in 2003, 2005 und 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/377/EG(2) der Kommission, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Festlegung der zu erhebenden Merkmale sollte versucht werden, die Arbeitsbelastung der von der Erhebung betroffenen Personen so weit wie möglich zu reduzieren.

(2) Zur Weiterentwicklung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte der Merkmalskatalog mit Blick auf die neuen Informationsbedürfnisse überprüft und angepasst werden.

(3) Für die neuen politischen Zwecke einer nachhaltigen Gemeinsamen Agrarpolitik sind mehr Informationen insbesondere über die komplizierten Verhältnisse zwischen Landwirtschaft und Umwelt notwendig.

(4) Für die Verwendung von Daten, die über einen langen Zeitraum und ein großes geografisches Gebiet erhoben werden, ist es notwendig, dass die Daten ungeachtet der Datenquelle von gleicher Qualität sind.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Entscheidung 72/279/EWG des Rates(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird durch den dieser Verordnung beigefügten Anhang ersetzt.

Artikel 2

In den Fällen, in denen die Kommission Mitgliedstaaten gestattet, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen zu verwenden, müssen diese Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Informationen von mindestens gleichwertiger Qualität sind wie Informationen aus statistischen Erhebungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2003-07.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(2) ABl. L 168 vom 13.6.1998, S. 29.

(3) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

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