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Document 32001R2557

Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

ABl. L 349 vom 31.12.2001, p. 1–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2557/oj

32001R2557

Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 349 vom 31/12/2001 S. 0001 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission

vom 28. Dezember 2001

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1999/816/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss 93/98/EWG des Rates(3) ist die Gemeinschaft seit dem 7. Februar 1994 Vertragspartei des Baseler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung.

(2) Eine Liste gefährlicher Abfälle wurde gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(4), geändert durch die Richtlinie 94/31/EG(5) aufgestellt und aufgrund der Notifizierungen der Mitgliedstaaten angepasst. Die letzte Fassung dieser Liste (von gefährlichen Abfällen) ist in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG(7) des Rates, enthalten.

(3) Die Gemeinschaft hat den Beschluss C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, einschließlich Teil II des Anhangs 4 dieses Beschlusses angenommen, in dem Abfälle aufgeführt sind, die dem sogenannten gelben Kontrollverfahren dieses Beschlusses unterliegen.

(4) Der Beschluss C(2001) 107 des OECD-Rates sowie Teil II seines Anhangs 4 ist für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft erst nach Abschluss der erforderlichen Gemeinschaftsverfahren verbindlich(8). Daher muss sichergestellt werden, dass die OECD-Änderungen zu Teil II des Anhangs 4 für die Zwecke dieser Verordnung zum gleichen Zeitpunkt in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden wie die Änderungen, die Gegenstand der Entscheidung 2000/532/EG sind, nämlich am 1. Januar 2002.

(5) Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates ist zu ändern, um sicherzustellen, dass seine Teile 2 und 3 die jüngste Fassung der Liste gefährlicher Abfälle in vollem Umfang berücksichtigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG angenommen wurde, sowie die jüngste Fassung der vom OECD-Rat beschlossenen und durch die Gemeinschaft gebilligten Liste von Abfällen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EWG) 259/93 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2001.

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45.

(3) ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

(4) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(5) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28.

(6) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(7) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18.

(8) Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 2001.

ANHANG

"ANHANG V

Einleitende Bemerkungen

1. Anhang V gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG und die Richtlinie 91/689/EWG.

2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein Abfall unter Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates fällt, muß daher zuerst geprüft werden, ob er in Teil 1 des Anhangs V aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 erfasst ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 erfasst ist.

Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A enthält Abfälle, die im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten und daher unter das Ausfuhrverbot fallen, Liste B enthält Abfälle, die nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

Ist ein Abfall in Teil 1 erfasst, muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 erscheint, muss geprüft werden, ob er unter den gefährlichen Abfällen von Teil 2 oder in Teil 3 aufgeführt ist. Trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

3. Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer vom Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, dass ein bestimmter in diesem Anhang aufgeführter Abfall von dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (geänderte Fassung) auszunehmen ist, wenn er keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der Nummern H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuss des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates unterbreiten.

4. Auch wenn ein Abfall nicht in Anhang V aufgeführt ist, oder wenn er in Teil 1, Liste B, aufgeführt ist, kann er unter besonderen Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wobei für H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind, wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in der Überschrift von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehen.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuss des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates unterbreiten.

TEIL 1

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2

Abfälle, die im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung aufgeführt sind. Mit Stern (*) markierte Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle(1).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 3

Abfälle von Anhang 4, Teil II des Beschlusses C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung. Die Abfälle Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 wurden gestrichen, da sie nach dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als ungefährlich einzustufen sind und folglich nicht unter das Ausfuhrverbot nach Artikel 16 Absatz 1 fallen.

METALLHALTIGE ABFÄLLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HAUPTSÄCHLICH ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Für die Ermittlung eines Abfalls auf der nachstehenden Liste ist die Einleitung zum Anhang der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG in ihrer geänderten Fassung von Bedeutung."

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