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Document 21998D1008(06)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/98 vom 30. Januar 1998 über die Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikation) des EWR-Abkommens

ABl. L 272 vom 8.10.1998, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/6(2)/oj

21998D1008(06)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/98 vom 30. Januar 1998 über die Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikation) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 272 vom 08/10/1998 S. 0008 - 0009


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 6/98 vom 30. Januar 1998 über die Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikation) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/97 (1) geändert.

Die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 31)."

Artikel 2

In Anhang VII des Abkommens werden am Ende der Anpassung c) unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) die Worte "geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission" angefügt.

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. Januar 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. BARBASO

(1) ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 69.

(2) ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 31.

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