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Document 31998R2140

Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

ABl. L 270 vom 7.10.1998, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2140/oj

31998R2140

Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

Amtsblatt Nr. L 270 vom 07/10/1998 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2140/98 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ist geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2523/97 (3). Damit die traditionelle Bezeichnung "Bierbrand" oder "Eau de vie de bière" vor unlauterem Wettbewerb geschützt wird und der hohe qualitative Stand dieses herkömmlicherweise gesüßten bzw. ungesüßten Getränks aufrechterhalten werden kann, sollte die Verwendung dieser Bezeichnung der im Anhang definierten Spirituose vorbehalten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Anwendungsausschusses für Spirituosen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 wird die nachstehende Nummer 13 angefügt:

"13. 'Bierbrand' oder 'Eau de vie de bière': Spirituose, die

- ausschließlich durch unmittelbare Destillation von frischem Bier mit einem Alkoholgehalt von weniger als 86 % vol in einer Weise erzeugt wird, daß das Destillat organoleptische Eigenschaften aufweist, die aus dem Bier stammen;

- wenn es sich um eine zum Verzehr in der Gemeinschaft bestimmte Spirituose handelt, einen Alkoholgehalt von mindestens 38 % vol aufweist".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.

(2) ABl. L 105 vom 25. 4. 1990, S. 9.

(3) ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 46.

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