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Document 31998D0482

98/482/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze

ABl. L 216 vom 4.8.1998, p. 8–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/482/oj

31998D0482

98/482/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze

Amtsblatt Nr. L 216 vom 04/08/1998 S. 0008 - 0011


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze (98/482/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), insbesondere deren Artikel 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat die Endeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten angenommen werden.

Im Laufe des zwanzigsten Jahrhunderts erfolgte eine stetige technische Entwicklung der einzelstaatlichen öffentlichen Fernsprechnetze; da diese Entwicklung sich in jedem Land anfangs von Netz zu Netz unabhängig vollzog, werden noch einige Zeit erhebliche technische Unterschiede zwischen diesen Netzen bestehen.

Es bestehen technische Unterschiede zwischen öffentlichen Fernsprechnetzen (Public Switched Telephone Networks, PSTN); die wichtigsten dieser Unterschiede wurden in Ratschlägen beschrieben, die im Leitfaden EG 201 121 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) veröffentlicht wurden.

Die Befolgung dieser Ratschläge erfolgt auf freiwilliger Basis; die Ratschläge können für den Hersteller wichtige Informationen beinhalten.

Deshalb werden benannte Stellen gewährleisten, daß die Hersteller Kenntnis von den Ratschlägen erhalten, die spezifische Anforderungen bestimmter Netze betreffen.

Es sollte für einen Übergangszeitraum weiterhin möglich sein, Endeinrichtungen nach einzelstaatlichen Vorschriften zuzulassen.

Die Hersteller fügen allen nach dieser Entscheidung zugelassenen Erzeugnissen einen Hinweis bei und erklären deren Netzverträglichkeit. Die benannten Stellen gewährleisten, daß die Hersteller Kenntnis von diesen Verpflichtungen erhalten und informieren andere benannte Stellen über die Netzverträglichkeitserklärungen, wenn Zulassungen gemäß dieser Entscheidung erfolgen.

Einrichtungen, die dieser Entscheidung unterfallen und vor Ende des Übergangszeitraums nach einzelstaatlichen Vorschriften zugelassen wurden, können weiterhin im betreffenden nationalen Markt in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Der mit Artikel 28 der Richtlinie 98/13/EG eingesetzte Zulassungsausschuß für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) gab keine Stellungnahme zu der von dieser Entscheidung vorgesehenen gemeinsamen technischen Vorschrift ab. Die Kommission hat daher gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 98/13/EG diesen Vorschlag dem Rat für die zu treffende Maßnahme unterbreitet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Einrichtungen, die für den Anschluß als einzelne Endeinrichtung über Zweidrahtzugang am Netzabschlußpunkt an ein öffentliches analoges Telekommunikationsnetz bestimmt sind und in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens der in Absatz 1 genannten Endeinrichtungen an ein öffentliches analoges Telekommunikationsnetz erlassen. Diese Entscheidung erstreckt sich nicht auf Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz nach Artikel 5 Buchstabe g) der Richtlinie 98/13/EG.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben d) und f) der Richtlinie 98/13/EG gerecht wird. Die Fundstelle dieser Norm ist Anhang I zu entnehmen.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (2), und der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (3).

Artikel 3

(1) Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung genannte harmonisierte Norm, soweit anwendbar, auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung.

(2) Die benannten Stellen gewährleisten, daß

a) die Hersteller und andere Antragsteller für die Zulassung Kenntnis der im ETSI-Leitfaden EG 201 121 veröffentlichten Ratschläge und eventueller Änderungen derselben haben,

b) den Herstellern bekannt ist, daß sie allen gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Erzeugnissen einen Hinweis nach dem Muster in Anhang II beifügen müssen, und daß

c) die Hersteller die Netzverträglichkeitserklärung nach dem Muster in Anhang III abgeben.

(3) Die benannten Stellen informieren andere benannte Stellen über die bei Zulassungen gemäß dieser Entscheidung abgegebenen Netzverträglichkeitserklärungen.

Artikel 4

(1) Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen, können für einen Zeitraum von 15 Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung weiterhin nach nationalen Vorschriften zugelassen werden.

(2) Endeinrichtungen, die aufgrund solcher nationalen Allgemeinzulassungsvorschriften genehmigt wurden, können weiterhin vertrieben und in Betrieb genommen werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).

(3) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).

ANHANG I

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Der Titel der in Artikel 2 erwähnten harmonisierten Norm lautet:

"Bedingungen der europäischen Zulassung von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, zum Anschalten an analoge öffentliche Fernsprechnetze"

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

ETSI-Sekretariat

TBR 21: Januar 1998

(mit Ausnahme des Vorworts)

ZUSATZINFORMATION

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1) anerkannt.

Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Auftrags erstellt.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen/

European Telecommunications Standards Institute

650, Route des Lucioles

F-06921 Sophia Antipolis Cedex

Frankreich

Europäische Kommission

GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Stellen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

(1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

ANHANG II

Wortlaut des Hinweises, den Hersteller den gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Endeinrichtungen beifügen müssen

"Dieses Gerät wurde gemäß der Entscheidung 98/482/EG des Rates europaweit zur Anschaltung als einzelne Endeinrichtung an das öffentliche Fernsprechnetz zugelassen. Aufgrund der zwischen den öffentlichen Fernsprechnetzen verschiedener Staaten bestehenden Unterschiede stellt diese Zulassung an sich jedoch keine unbedingte Gewähr für einen erfolgreichen Betrieb des Geräts an jedem Netzabschlußpunkt dar.

Falls beim Betrieb Probleme auftreten, sollten Sie sich zunächst an ihren Fachhändler wenden."

Anmerkung: Der Hersteller sollte sicherstellen, daß der Vertreiber und der Nutzer der Endeinrichtung durch eine Verpackungsaufschrift und/oder das Benutzerhandbuch (oder andere Formen der Gebrauchsanweisung) von dem vorstehenden Hinweis Kenntnis nehmen.

ANHANG III

Vom Hersteller gegenüber der benannten Stelle und dem Vertreiber abzugebende Netzverträglichkeitserklärung

In dieser Erklärung werden die Netze, in denen das Gerät bauartbedingt betrieben werden kann, sowie eventuell benannte Netze, in denen der Betrieb des Geräts Schwierigkeiten bereiten kann, genannt.

Vom Hersteller gegenüber dem Nutzer abzugebende Netzverträglichkeitserklärung

In dieser Erklärung werden die Netze, in denen das Gerät bauartbedingt betrieben werden kann, sowie eventuell benannte Netze, in denen der Betrieb des Geräts Schwierigkeiten bereiten kann, genannt. Der Hersteller fügt daneben eine Mitteilung bei, in der angegeben wird, in welchen Fällen die Netzverträglichkeit von Schalter- oder Softwareeinstellungen abhängt. Ferner wird dem Nutzer darin geraten, sich an seinen Fachhändler zu wenden, wenn das Gerät in einem anderen Netz betrieben werden soll.

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