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Document 21997D1002(03)

Bescluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

ABl. L 270 vom 2.10.1997, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/35(2)/oj

21997D1002(03)

Bescluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 270 vom 02/10/1997 S. 0023 - 0023


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/96 (1) geändert.

Die Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Empfehlung 96/694/EG ist zusammen mit anderen Rechtsakten, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, in eine getrennte Kategorie einzuordnen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) ist folgendes einzufügen:

"RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN:

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:"

Artikel 2

Im Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Entschließung 95/C 168/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"21c. 396 X 0694: Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (ABl. L 319 vom 10. 12. 1996, S. 11)."

Artikel 3

Der Wortlaut der Empfehlung 96/694/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Mai 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Die Vorsitzende

C. DAY

(1) ABl. L 186 vom 25. 7. 1996, S. 82.

(2) ABl. L 319 vom 10. 12. 1996, S. 11.

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