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Document 21997D1002(03)
Decision of the EEA Joint Committee No 35/97 of 29 May 1997 amending Annex XVIII (Health and safety at work, labour law, and equal treatment for men and women) to the EEA Agreement
Bescluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Bescluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
ABl. L 270 vom 2.10.1997, p. 23–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Bescluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 270 vom 02/10/1997 S. 0023 - 0023
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/96 (1) geändert. Die Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. Die Empfehlung 96/694/EG ist zusammen mit anderen Rechtsakten, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, in eine getrennte Kategorie einzuordnen - BESCHLIESST: Artikel 1 Nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) ist folgendes einzufügen: "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN: Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:" Artikel 2 Im Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Entschließung 95/C 168/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt: "21c. 396 X 0694: Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (ABl. L 319 vom 10. 12. 1996, S. 11)." Artikel 3 Der Wortlaut der Empfehlung 96/694/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 29. Mai 1997 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Die Vorsitzende C. DAY (1) ABl. L 186 vom 25. 7. 1996, S. 82. (2) ABl. L 319 vom 10. 12. 1996, S. 11.