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Document 31996D0014

96/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Festlegung der spätesten Termine für die Übermittlung der Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen 1995 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 4 vom 6.1.1996, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/14(1)/oj

31996D0014

96/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Festlegung der spätesten Termine für die Übermittlung der Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen 1995 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 004 vom 06/01/1996 S. 0014 - 0015


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1995 zur Festlegung der spätesten Termine für die Übermittlung der Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen 1995 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (96/14/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/677/EG der Kommission (2), insbesondere auf Anhang II Punkt 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II Punkt 5 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 sieht vor, daß die Fristen für die Übermittlung der Individualdaten durch die Mitgliedstaaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 15 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt werden und daß der für diese Übermittlung zu verwendende einheitliche Code vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt wird.

Gemäß Punkt 6 des Anhangs II wurde festgelegt, daß Deutschland von der Lieferung der Individualdaten befreit, aber gemäß Punkt 8.1 verpflichtet ist, die Erhebungsergebnisse in Form von für die BDT-Tabellendatenbank bestimmten Tabellen zu übermitteln.

Angesichts der Bedeutung, die den Ergebnissen der Strukturerhebungen für die gemeinsame Agrarpolitik zukommt, muß die elektronische Verarbeitung der Erhebungsdaten und ihre Übermittlung an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften so schnell wie möglich erfolgen.

Die für die Übermittlung der Erhebungsergebnisse an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Termine müssen der Tatsache Rechnung tragen, daß der Zeitplan für die Durchführung der Erhebungsarbeiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die Individualdaten der gemäß Buchstabe b) des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 durchgeführten Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe unter Verwendung eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten unter Punkt 5 des Anhangs II der genannten Verordnung festgelegten einheitlichen Codes.

(2) Entsprechend den Punkten 6 und 8.1 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 übermittelt Deutschland dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen in Form der für die Tabellendatenbank (BDT) bestimmten Tabellen unter Verwendung eines Codes, der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt festgelegt wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung genannten Ergebnisse der Strukturerhebungen 1995 innerhalb von 15 Monaten nach Beendigung der Datenerfassung vor Ort unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten beabsichtigten Zeitpläne für die Durchführung der Erhebungsarbeiten, jedoch bis spätestens zu folgenden Terminen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 1995

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 269 vom 20. 10. 1994, S. 38.

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