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Documento 31995R0491

Verordnung (EG) Nr. 491/95 der Kommission vom 3. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 und der Verordnung (EG) Nr. 933/94, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der benannten Behörden und der Hersteller in Österreich, Finnland und Schweden bei der Durchführung der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

ABl. L 49 vom 4.3.1995, p. 50/52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/491/oj

31995R0491

Verordnung (EG) Nr. 491/95 der Kommission vom 3. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 und der Verordnung (EG) Nr. 933/94, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der benannten Behörden und der Hersteller in Österreich, Finnland und Schweden bei der Durchführung der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Amtsblatt Nr. L 049 vom 04/03/1995 S. 0050 - 0052


VERORDNUNG (EG) Nr. 491/95 DER KOMMISSION vom 3. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 und der Verordnung (EG) Nr. 933/94, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der benannten Behörden und der Hersteller in Österreich, Finnland und Schweden bei der Durchführung der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/79/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Als Folge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Gemeinschaft sind nunmehr die Pflichten der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die 89 Wirkstoffe, die unter die erste Stufe des Arbeitsprogramms zur erneuten Bewertung der Wirkstoffe fallen, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG bereits im Handel sind, ungleich verteilt. Aus diesem Grunde muß eine Neuzuteilung für die Wirkstoffe vorgenommen werden. Die Anhänge I und III zur Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (4) sind daher zu ändern.

Die Zahl der neu zuzuteilenden Wirkstoffe muß auf die Mindestanzahl beschränkt werden, die erforderlich ist, um ein ausgewogenes Gleichgewicht bei der von jedem der fünfzehn Mitgliedstaaten zu tragenden Verantwortung zu gewährleisten.

Bei der Neuzuteilung muß jedoch auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, daß für Stoffe mit ähnlichen Eigenschaften derselbe Mitgliedstaat zuständig sein soll und daß jeder Wirkstoff nach der Neuzuteilung von einem benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat geprüft werden muß, der den jeweiligen Wirkstoff zugelassen hat.

Auch muß die Tatsache berücksichtigt werden, daß bestimmte Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, daß ihre vorbereitenden Arbeiten zur Bewertung bestimmter Wirkstoffe bereits weit fortgeschritten sind.

Um diesen Anforderungen zu entsprechen, mußte die Neuzuteilung eines Wirkstoffs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 vorgenommen werden.

Antragstellern für Wirkstoffe, die einem anderen Mitgliedstaat für die Berichterstattung zugeteilt worden sind, muß hinsichtlich der Einhaltung des Termins für die Einreichung der Unterlagen eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, wenn sie nachweisen können, daß die Neuzuteilung zu einer Verzögerung bei der Vorlage der Unterlagen beim neuen benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat geführt hat.

Es ist dafür zu sorgen, daß der ursprüngliche Bericht erstattende Mitgliedstaat alle Schriftstücke und Informationen, die er als Bericht erstattender Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff erhalten hat, dem neuen benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat übermittelt.

Herstellern (d. h. Erzeugern und Einführern von nicht in der Gemeinschaft gewonnenen Stoffen), die eine ständige Niederlassung im Hoheitsgebiet eines der beitretenden Mitgliedstaaten haben, muß die Möglichkeit gegeben werden, selbst an den Programmen teilzunehmen. Diese Möglichkeit sollte sich jedoch nicht auf den ursprünglichen Zeitplan auswirken.

Die Teilnahme der Antragsteller am Arbeitsprogramm ist eine langwierige Aufgabe, die genauere Vorschriften für den Fall erfordert, daß ein Antragsteller beschließt, nicht mehr daran teilzunehmen oder einer Übertragung seiner Teilnahme auf einen anderen Hersteller zuzustimmen. Eine solche Übertragung kann von besonderem Interesse für Hersteller aus den beitretenden Mitgliedstaaten sein, die ursprünglich über einen Antragsteller mit ständiger Niederlassung in einem der zwölf alten Mitgliedstaaten teilnehmen mußten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 können Hersteller, die in Österreich, Finnland oder Schweden einen festen Firmensitz haben, spätestens am 30. April 1995 einen Antrag bei der Kommission stellen."

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Wenn ein solcher anderer Mitgliedstaat als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt wurde, so unterrichtet der ursprüngliche Mitgliedstaat die betreffenden Antragsteller hiervon und übermittelt dem neu benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat alle Schriftstücke und Informationen, die er als Bericht erstattender Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff erhalten hat."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Wenn ein Antragsteller beschließt, nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für einen Wirkstoff teilzunehmen, so teilt er dies dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und den übrigen Antragstellern für den betreffenden Wirkstoff mit.

Wenn ein Antragsteller mit einem anderen Hersteller übereinkommt, sich bei der weiteren Teilnahme am Arbeitsprogramm im Rahmen dieser Verordnung ablösen zu lassen, so unterrichten der Antragsteller und dieser andere Hersteller den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission mittels einer gemeinsamen Erklärung, aus der hervorgeht, daß in beidseitigem Einverständnis dieser andere Hersteller bei der Durchführung der Aufgaben des Antragstellers gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 an die Stelle des ursprünglichen Antragstellers tritt; sie tragen dafür Sorge, daß auch die übrigen Antragsteller für den betreffenden Wirkstoff unterrichtet werden."

3. In Artikel 6 Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- für die Vorlage von Unterlagen, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 genügen, eine neue Frist gesetzt wurde; eine Frist kann nur gewährt werden, wenn die Verzögerung nachweislich aufgrund des Versuchs, eine gemeinsame Unterlage einzureichen, oder aufgrund des dem/den Antragsteller/n entstehenden zusätzlichen Arbeitsaufwandes infolge der gemäß Artikel 5 Absatz 5 beschlossenen Benennung eines anderen Berichts erstattenden Mitgliedstaats oder aufgrund von höherer Gewalt eingetreten ist;".

4. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt:

"Die Reihenfolge der Prüfung wird jedoch nicht durch die Unterlagen beeinflußt, die von den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Antragstellern vorgelegt werden."

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 933/94 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I werden für die in Spalte A aufgeführten Wirkstoffe die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten gemäß Spalte B geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Anhang III werden folgende Behörden angefügt:

"ÖSTERREICH

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

p. a. Bundesamt und Forschungszentrum

für Landwirtschaft

Trunnerstraße 5

A-1020 Wien

FINNLAND

Kasvintuotannon tarkastuskeskus

Torjunta-aineiden toimiala

PL 42

FIN-00501 Helsinki

SCHWEDEN

Kemikalieinspektionen

P.O. Box 1384

S-17127 Solna"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 8.

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