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Document 31994D0795

94/795/JI: Beschluß des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

ABl. L 327 vom 19.12.1994, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/795/oj

31994D0795

94/795/JI: Beschluß des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

Amtsblatt Nr. L 327 vom 19/12/1994 S. 0001 - 0003


BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (94/795/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund von Artikel K.1 Nummer 3 des Vertrages über die Europäische Union wird die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse der Mitgliedstaaten betrachtet.

Zu dieser Politik gehört insbesondere die Festlegung der Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel K.1 Nummer 3 Buchstabe a).

Die Gewährung von Reiseerleichterungen für Schüler, die ihren gesetzmässigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben, ist Ausdruck einer Politik der Mitgliedstaaten zur besseren Integration von Staatsangehörigen dritter Länder -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Ein Mitgliedstaat verlangt von einem Schüler mit gesetzmässigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat und entweder für einen Kurzaufenthalt oder für die Durchreise die Einreise in sein Hoheitsgebiet beantragt, kein Visum, wenn

a) der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemeinbildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist,

b) die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule auf dem gemeinsamen Formular des Anhangs ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann,

- anhand deren sich alle mitreisenden Schüler identifizieren lassen,

- die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt, und

c) der Schüler ausser in den Fällen des Artikels 2 ein für den Grenzuebertritt gültiges Reisedokument vorzeigt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann jedem Schüler die Einreise verweigern, wenn er nicht die übrigen nationalen Einreisebedingungen erfuellt.

Artikel 2

Die Liste, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) beim Grenzuebertritt mitzuführen ist, wird in allen Mitgliedstaaten als gültiges Reisedokument im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) anerkannt, wenn

- auf der Liste für jeden der dort genannten Schüler ein aktuelles Lichtbild angebracht ist, sofern er sich nicht durch einen eigenen Lichtbildausweis ausweisen kann,

- die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, daß der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, daß das Dokument entsprechend beglaubigt ist,

- der Mitgliedstaat, in dem die Schüler wohnhaft sind, den anderen Mitgliedstaaten notifiziert, daß dieser Artikel für seine eigenen Listen gelten soll.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Schüler, die als Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz im Inland auf der Grundlage dieser gemeinsamen Maßnahme in einen anderen Mitgliedstaat eingereist sind, ohne Formalitäten zurückzunehmen.

Artikel 4

Muß ein Mitgliedstaat ausnahmsweise aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit die in Artikel K.2 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, so kann er von Artikel 1 dieses Beschlusses abweichen, wenn er dabei die Interessen der anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in geeigneter Weise in Kenntnis. Diese Maßnahmen dürfen in dem Umfang und so lange Anwendung finden, wie dies zur Erreichung des Ziels zwingend erforderlich ist.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem erforderlichen Masse angepasst und die Bestimmungen dieser gemeinsamen Maßnahme so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 1995 darin aufgenommen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten das Generalsekretariat des Rates über die zu diesem Zweck vorgenommenen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 6

Eine sonstige Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten wird durch diese Maßnahme nicht berührt.

Artikel 7

(1) Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(2) Die Artikel 1 bis 4 werden am ersten Tag des zweiten Monats nach der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Unterrichtung über die getroffenen Änderungen desjenigen Mitgliedstaats angewandt, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KANTHER

ANHANG

LISTE DER REISENDEN für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union

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