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Document 31992H0579

92/579/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen

ABl. L 374 vom 22.12.1992, p. 66–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1992/579/oj

31992H0579

92/579/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen

Amtsblatt Nr. L 374 vom 22/12/1992 S. 0066 - 0069


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Aussengrenzen (92/579/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bis zum 29. Juni 1994 wird die Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (1) durchgeführt. Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen, durch die insbesondere auf einzelstaatlicher wie auch auf gemeinschaftlicher Ebene kohärente Verfahren eingeführt werden, um die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitspflicht, d. h. die Verpflichtung für die Hersteller, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen, zu gewährleisten.

Die Begriffsbestimmung "Hersteller" gemäß Artikel 2 Buchstabe d) dieser Richtlinie umfasst auch den Importeur des Produkts. Die dem Hersteller auferlegte Verpflichtung, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen, findet gleichermassen auf die Tätigkeiten des Importeurs in den Fällen Anwendung, wo die Zulassung zum freien Verkehr von aus Drittländern stammenden Konsumgütern beantragt wird.

Die Richtlinie ermöglicht es insbesondere, in Notsituationen als letztes Mittel auf Gemeinschaftsebene Sofortmaßnahmen in den Fällen zu ergreifen, wo die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu treffenden Sofortmaßnahmen unterschiedlich vorgehen und wo sich die spezifischen Gemeinschaftsverfahren im Hinblick auf die Beseitigung von Notsituationen im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten als unzureichend erweisen.

Nach dem genannten Verfahren kann auf Gemeinschaftsebene ein Beschluß über zeitweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt getroffen werden. Im Anschluß daran haben die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene geeignete Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführung dieser Entscheidung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu treffen. Derartige einzelstaatliche Maßnahmen sind auch dann erforderlich, wenn der Notfall von den Mitgliedstaaten selbst ohne formelles Eingreifen der Gemeinschaft beseitigt werden kann, sofern sie alle gleichwertige Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr im Hinblick auf die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Verbraucher und das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarkts ergreifen.

Soweit die obenerwähnten einzelstaatlichen Bestimmungen Maßnahmen betreffen, die ein Inverkehrbringen verbieten, ist unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie 92/59/EWG im Fall der Zulassung zum freien Verkehr die Einhaltung dieser Bestimmungen Aufgabe der für die Überwachung des Marktes zuständigen einzelstaatlichen Behörden einschließlich der Zollbehörden, die dazu ermächtigt sind, Erzeugnisse aus Drittländern zum freien Verkehr zuzulassen.

Für den Zeitraum bis zur Durchführung der Richtlinie 92/59/EWG erweist es sich als zweckmässig, die Mitgliedstaaten aufzufordern, bereits jetzt die Verwaltungsinfrastrukturen zur Identifizierung der als gefährlich geltenden Produkte im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der Verbraucher nicht nur innerhalb ihres Hoheitsgebietes, sondern auch an den Aussengrenzen zu schaffen.

In der Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (2), geändert durch die Entscheidung 90/352/EWG (3), ist ein effizientes, kohärentes System zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen. Beschließt ein Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen, um die Vermarktung oder Verwendung eines Produkts in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen, weil das betreffende Produkt eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher darstellt, wird ein Verfahren in Gang gesetzt.

Zweck dieses gegenseitigen Informationsverfahrens ist es, die übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich über die ernsten und unmittelbaren Gefahren bestimmter Konsumgüter zu unterrichten, die sich im Handel befinden und von einem bestimmten Mitgliedstaat identifiziert worden sind, so daß die übrigen Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Verbraucher in ihrem jeweiligen Gebiet treffen können.

Dieses Marktüberwachungsverfahren kann von den Mitgliedstaaten auch dazu genutzt werden, bei der Erledigung der Importformalitäten, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung zum freien Verkehr von Produkten aus Drittländern, solche Produkte zu identifizieren, die eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellen. Infolgedessen könnte eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, das Inverkehrbringen eines bestimmten Produkts zu untersagen oder einzuschränken, auch für mit den gefährlichen Produkten identische Produkte gelten, die aus Drittländern stammen und zum freien Verkehr angemeldet sind.

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Verfahren beeinträchtigen in keiner Weise die praktischen Modalitäten der von den einzelstaatlichen Behörden durchgeführten Prüfungen und Analysen zur Feststellung, ob ein Produkt tatsächlich gefährlich ist.

Gemäß der Entscheidung 89/45/EWG verfügen die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Infrastrukturen, um zu prüfen, ob ein notifiziertes Produkt eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellt. Zur Erreichung des angestrebten Ziels werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Zollbehörden über das Ergebnis derartiger Prüfungen zu unterrichten, um eine Identifizierung des betreffenden Produkts anhand der bei der Erfuellung der Formalitäten für die Zulassung zum freien Verkehr vorgelegten Zollanmeldung zu ermöglichen.

Soweit derartige Produkte tatsächlich von der Zollbehörde identifiziert werden, wird empfohlen, die Freigabe dieser Produkte, wenn sie zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, auszusetzen, damit die zuständigen Stellen entsprechende Prüfungen durchführen können.

Selbst wenn das betreffende Produkt sich in dem betreffenden Land nicht im Verkehr befindet, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Möglichkeit vorzusehen, daß die zuständigen Behörden die vorstehend genannten Maßnahmen in bezug auf das betreffende Produkt auf der Grundlage der im Rahmen des gemeinschaftlichen Schnellinformationssystems notifizierten und gegebenenfalls anhand der Prüfung eines eventuell der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Warenmusters gewonnenen Angaben treffen. Wird eine Maßnahme in bezug auf das gefährliche Produkt ergriffen, so ist es wünschenswert, daß die Zollbehörden zwecks Gewährleistung einer ordnungsgemässen Überwachung der Aussengrenzen über diese Information verfügen. Entsprechend können zusätzliche Prüfungen im obenerwähnten Sinne vorgenommen werden, wenn das gemeldete Produkt zum freien Verkehr angemeldet wird.

Ergeben diese Prüfungen, daß das betreffende Produkt tatsächlich ernste und unmittelbare Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher darstellt, so werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, gegebenenfalls die Zulassung des betreffenden Produkts zum freien Verkehr auf der Grundlage der vorhin erwähnten einzelstaatlichen Maßnahme zu unterbinden.

Bis zur Durchführung der Richtlinie 92/59/EWG werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dieser Empfehlung nachzukommen, um durch eine wirksame Überwachung der Aussengrenzen zum Schutz vor Produkten, die eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellen, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

Zur Bewertung der Wirksamkeit der Anwendung der in der vorliegenden Empfehlung vorgeschlagenen Verfahren, soweit die Mitgliedstaaten dieser Empfehlung nachkommen, ist es angezeigt, daß die Kommission das Europäische Parlament und den Rat nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis setzt.

Die vorliegende Empfehlung beeinträchtigt naturgemäß nicht die Anwendung gleichwertiger gemeinschaftlicher Notifizierungsverfahren -

GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG: I Im Sinne dieser Empfehlung gilt als

1. "Schnellinformationssystem": das durch die Entscheidung 89/45/EWG eingeführte gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern;

2. "Kontaktstelle": die von jedem Mitgliedstaat bestimmte, für die Übermittlung oder den Empfang folgender Angaben zuständige nationale Behörde:

- die Notifizierungen über Sofortmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, um die Vermarktung oder mögliche Verwendung eines Produkts oder eines Postens eines Produkts in seinem Gebiet zu unterbinden, zu beschränken oder besonderen Auflagen zu unterwerfen, weil das betreffende Produkt oder der Posten eines Produkts bei normaler und vorhersehbarer Verwendung eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher darstellt;

- die bei der Kommission eingehenden und anschließend den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;

- die Informationen über die am Markt durchgeführten Kontrollen und über die gegebenenfalls nach Eingang der ursprünglichen Notifizierungen getroffenen Maßnahmen;

3. "Produkt": jedes für die Verbraucher bestimmte Produkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Entscheidung 89/45/EWG;

4. "Zollbehörden": jede unter anderem für die Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.

II

1. Jeder Mitgliedstaat, der Sofortmaßnahmen beschließt, um die Vermarktung oder Verwendung eines Produkts in seinem Gebiet zu verhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen, weil das betreffende Produkt eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellt, wird aufgefordert, dies den Zollbehörden seines Landes wie auch der Kommission gemäß Artikel 1 der Entscheidung 89/45/EWG mitzuteilen.

2. Bei Anwendung des Absatzes 1 ist es wünschenswert, daß zur leichteren Identifizierung des betreffenden Produkts die zu übermittelnden Informationen ausser den Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 89/45/EWG einen rein informativen Hinweis auf den KN-Code umfassen.

III

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Möglichkeit vorzusehen, daß:

1. unmittelbar nach Erhalt der im Rahmen des Schnellinformationssystems übermittelten Notifizierungen die Kontaktstelle, gegebenenfalls über eine in der Sache zuständige Behörde, die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um zu überprüfen, ob die gemeldeten Produkte eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellen;

2. sofern es sich als unerläßlich erweist, über ein Muster des betreffenden Produkts zu verfügen, die Kontaktstelle der Kommission einen entsprechenden Antrag übermitteln kann. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die Kontaktstelle des notifizierenden Mitgliedstaats über den eingereichten Antrag. Sofern diese Kontaktstelle den Antrag positiv beantwortet, könnte der nachfragenden Kontaktstelle ein Muster des betreffenden Produkts übermittelt werden. Das Muster ist zurückzusenden, sofern die notifizierende Kontaktstelle dies verlangt.

IV

1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Möglichkeit vorzusehen, daß die Kontaktstelle die Zollbehörden ihres Landes sowie die Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung 89/45/EWG in Kenntnis setzt, wenn ihrer Ansicht nach ein Produkt, das Gegenstand einer Notifizierung eines anderen Mitgliedstaats ist, tatsächlich eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher darstellt und der Mitgliedstaat infolgedessen Sofortmaßnahmen beschließt, um die Vermarktung oder Verwendung dieses Produkts in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen. In diesem Fall findet Punkt II Absatz 2 Anwendung.

2. Ferner kann Absatz 1 in den Fällen Anwendung finden, in denen die Überprüfungen ergeben, daß das Produkt, das Gegenstand der Notifizierung ist, im Sinne von Absatz 1 als gefährlich gilt, sich jedoch herausstellt, daß das betreffende Produkt sich nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Verkehr befindet.

V

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Möglichkeit vorzusehen, daß:

1. die Zollbehörden unverzueglich nach Erhalt der nach den Punkten II und IV übermittelten Informationen angemessene Vorkehrungen zur Identifizierung des betreffenden Produkts treffen können, wenn dieses Gegenstand einer Zulassung zum freien Verkehr ist;

2. sofern ein mit dem gemeldeten Produkt identisches Produkt zum freien Verkehr angemeldet wird, die Zollbehörden die Kontaktstelle unmittelbar hiervon in Kenntnis setzen und gegebenenfalls ihre Entscheidung über die Freigabe dieses Produktes aussetzen können;

3. die Kontaktstelle, gegebenenfalls über eine in der Sache zuständige Behörde, die erforderlichen Vorkehrungen zur Überprüfung der Beschaffenheit des zur freien Inverkehrbringung angemeldeten Produkts, insbesondere hinsichtlich des Sicherheitsaspekts treffen kann, um festzustellen, ob das betreffende Produkt mit dem Produkt übereinstimmt, das gemeldet worden und Gegenstand der unter Punkt IV erwähnten einzelstaatlichen Maßnahmen gewesen ist;

4. sofern die Überprüfungen nach Nummer 3 bestätigen, daß es sich um ein Produkt handelt, das ernste und unmittelbare Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher darstellt, die Kontaktstelle die Zollbehörden davon in Kenntnis setzen kann, die ihrerseits die Zulassung zum freien Verkehr untersagen können. In diesem Fall werden diese Behörden aufgefordert, die Warenbegleitrechnung des Produkts mit einem der nachstehenden Hinweise zu versehen:

- « Producto peligroso - No autorizado su despacho a libre práctica

Recomendación 92/579/CEE »

- »Farligt produkt - Ikke godkendt til fri omsätning

Henstilling 92/579/EÖF«

- "Gefährliches Produkt - Abfertigung zum freien Verkehr nicht gestattet

Empfehlung 92/579/EWG"

- «AAðéêßíäõíï ðñïúüí - Äaaí aaðéôñÝðaaôáé ç èÝóç óaa aaëaaýèaañç êõêëïöñßá

Óýóôáóç 92/579/AAÏÊ»

- 'Dangerous product - Release for free circulation not authorized

Recommendation 92/579/EEC'

- « Produit dangereux - Mise en libre pratique non autorisée

Recommandation 92/579/CEE »

- « Prodotto pericoloso - Immissione in libera pratica non autorizzata

Raccomandazione 92/579/CEE »

- "Gevaarlijk produkt - het in het vrije verkeer brengen ervan niet tögestaan

Aanbeveling 92/579/EEG"

- « Produto perigoso - Colocaçao em livre prática nao autorizada

Recomendaçao 92/579/CEE »;

5. sofern das betreffende Produkt anschließend einer anderen zollrechtlichen Bestimmung als der Abfertigung zum freien Verkehr zugeführt wird, der Vermerk gemäß Nummer 4 ebenfalls auf dem Dokument gemäß dem betreffenden Zollverfahren bzw. auf dem in Freizonen oder Freilagern verwendeten Dokument angebracht werden kann.

VI Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Möglichkeit vorzusehen, daß die Kontaktstelle die Kommission in den Fällen, in denen Punkt V zur Anwendung gelangt, unverzueglich unterrichten kann und daß sie dabei gegebenenfalls die laufende Nummer der ursprünglichen Notifizierung angibt. Die Kommission leitet die entsprechende Meldung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. VII Sofern die Mitgliedstaaten beschließen, einer oder mehreren Bestimmungen dieser Empfehlung nachzukommen, werden sie aufgefordert, die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

VIII

1. Spätestens innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Empfehlung führt die Kommission eine Konsultation der Mitgliedstaaten durch, um deren Maßnahmen aufgrund dieser Empfehlung zu bewerten.

2. Im Anschluß an diese Konsultation unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Empfehlung.

IX

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 1992 Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24. (2) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1989, S. 51. (3) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 49.

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