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Document 31991D0332
91/332/EEC: Commission Decision of 8 July 1991 amending Decision 91/237/EEC concerning certain protection measures relating to a new pig disease
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1991 zur Änderung der Entscheidung 91/237/EWG mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekrankheit (91/332/EWG)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1991 zur Änderung der Entscheidung 91/237/EWG mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekrankheit (91/332/EWG)
ABl. L 183 vom 9.7.1991, p. 15–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 31992D0188
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1991 zur Änderung der Entscheidung 91/237/EWG mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekrankheit (91/332/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 183 vom 09/07/1991 S. 0015 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8 . Juli 1991 zur Änderung der Entscheidung 91/237/EWG mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekrankheit ( 91/332/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 91/67/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe : In bestimmten Teilen Belgiens, Deutschlands und der Niederlande kam es in Schweinebeständen zu mehreren Krankheitsausbrüchen, die offenbar durch einen ansteckenden, noch nicht bekannten Erreger verursacht wurden . Die Kommission hat angesichts dieser Lage die Entscheidung 91/237/EWG mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekrankheit ( 3 ) erlassen . Die betreffende Krankheit wurde vor kurzem auch in Schweinebeständen im Vereinigten Königreich nachgewiesen . Um dieser Lage Rechnung zu tragen, ist der Anwendungsbereich der erlassenen Schutzmaßnahmen anzupassen . Die Behörden der Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die erforderlichen einzelstaatlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung dieser Entscheidung im innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen zu gewährleisten . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 91/237/EWG wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung : "(2 ) Unbeschadet von Artikel 5 versendet das Vereinigte Königreich ab 8 . Juli 1991 keine Mastschweine aus Gemeinden mit starker Seuchengefährdung nach anderen Mitgliedstaaten . ( 3 ) Als Gemeinde mit starker Seuchengefährdung gilt eine Gemeinde, in der es zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr verseuchte Betriebe gibt ." 2 . Artikel 7 erhält folgende Fassung : "Artikel 7 ( 1) Jeder Mitgliedstaat übersendet den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission am ersten Arbeitstag in jedem Monat eine Liste mit folgenden Angaben : - Gemeinden mit einem oder mehreren verseuchten Betrieben, - Gemeinden mit starker Seuchengefährdung . Die Gemeinden sind gebietsweise anzugeben . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten machen dem Ständigen Veterinärausschuß monatlich Angaben zum Stand der Krankheit in dem Fragebogen nach dem Muster im Anhang I ( PRRS-Bericht )." 3 . In Artikel 8 wird nachstehender Satz angefügt : "Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 gelten für Zucht -, Mast - und Schlachtschweine von Betrieben, auf denen Zuchtschweine gehalten werden, die ab 8 . Juli 1991 aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten versendet wurden, die unter a ) und b ) genannten Bedingungen ." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 8 . Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . L 46 vom 19 . 2 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 106 vom 26 . 4 . 1991, S . 67 . ANHANG PRRS-BERICHT FÜR DIE ZEIT VOM MITGLIEDSTAAT 1 . Anzahl der verseuchten Bestände ( Bestände mit Auflagen ) Gebiet ( Name ) Vorherige Monate Berichts - monat Insgesamt 2 . Anzahl der neuen Ausbrüche ( erstmalig gemeldete verseuchte Bestände ) Gebiet ( Name ) Vorherige Monate Berichts - monat Insgesamt 3 . Diesem Fragebogen sind beizufügen : a ) eine Landkarte, in die die Befallsgebiete eingezeichnet sind, b ) Verzeichnis der Gemeinden ( gebietsweise ) mit einem Krankheitsausbruch, c ) Verzeichnis der Gemeinden ( gebietsweise ) mit zwei oder mehreren Krankheitsausbrüchen .