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Document 31991L0248

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 12. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/248/EWG)

ABl. L 124 vom 18.5.1991, p. 1–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/248/oj

31991L0248

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 12. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/248/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 124 vom 18/05/1991 S. 0001 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0147


RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 12. April 1991

zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

(91/248/EWG)<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/643/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß periodisch eine kodifizierte Fassung der Anhänge verabschiedet wird, in der die aufgrund der Anpassung an die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorgenommenen Änderungen eingegliedert werden. Eine erste Kodifizierung wurde mit der Richtlinie 85/429/EWG der Kommission (3) durchgeführt.

Die Anhänge dieser Richtlinie sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Die Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. Diese Gelegenheit wird benutzt, um bei einigen Zusatzstoffen die chemische Bezeichnung oder Beschreibung zu präzisieren oder zu berichtigen sowie einige materielle Fehler zu korrigieren.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses-

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 70/524/EWG werden durch die Anhänge dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1991

Für die KommissionRay MAC SHARRYMitglied der Kommission

ANHANG I<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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