EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991L0224

RICHTLINIE DES RATES vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (91/224/EWG)

ABl. L 103 vom 23.4.1991, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/224/oj

31991L0224

RICHTLINIE DES RATES vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (91/224/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 103 vom 23/04/1991 S. 0001 - 0002


RICHTLINIE DES RATES vom 27 . März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten ( 91/224/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Anwendung der Richtlinie 75/130/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/544/EWG ( 5 ), hat positive Ergebnisse gebracht .

Wegen der zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung der Strassen, dem Schutz der Umwelt und der Sicherheit im Strassenverkehr ist es im öffentlichen Interesse notwendig, den kombinierten Verkehr als eine wirtschaftlich attraktive Alternative zum innergemeinschaftlichen Strassengüterfernverkehr weiter auszubauen .

Der Anreiz, den die heutigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu Beförderungen im kombinierten Verkehr bieten, hat infolge der gegenwärtigen Liberalisierung des herkömmlichen Güterkraftverkehrs nicht in vollem Umfang zu den erwarteten Ergebnissen geführt . Daher müssen diese Vorschriften geändert werden, um die Möglichkeiten, welche die verschiedenen Beförderungsarten bieten, besser nutzen zu können .

Eine stärkere Liberalisierung der Beförderungen auf der Strasse von und zu den Binnenhäfen begünstigt die Inanspruchnahme des kombinierten Verkehrs in der Binnenschiffahrt .

Die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr erstrecken sich auch auf den Bereich des kombinierten Verkehrs . Die Durchführung dieser Bestimmungen fördert eine stärkere Inanspruchnahme des kombinierten Verkehrs .

Der Ausbau des kombinierten Verkehrs wird zur Erleichterung des alpenüberquerenden Transitverkehrs beitragen .

Für die Entwicklung der modernen Beförderungsarten, wie z . B . des kombinierten Verkehrs, sollte auch die Inanspruchnahme dieser Beförderungsart für Strassentransporte im Werkverkehr erleichtert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 75/130/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

"- ,Kombinierter Verkehr in der Binnenschiffahrt', die Beförderung von Lastkraftwagen, Anhängern, Sattelanhängern mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbauten und von Containern von mindestens 20 Fuß in der Binnenschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten mit Zu - und Ablauftransporten auf der Strasse im Radius von höchstens 150 km Luftlinie von den Binnenwasserumschlagplätzen ."

2 . Artikel 6 erhält folgende Fassung :

"Artikel 6

Alle in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfuellen, dürfen im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten innerstaatliche oder grenzueberschreitende Zu - und/oder Ablaufverkehre auf der Strasse durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind ."

3 . Artikel 11 erhält folgende Fassung :

"Artikel 11

Beförderungen im Zu - oder Ablauf auf der Strasse sind im kombinierten Verkehr von der Tarifpflicht ausgenommen ."

4 . Folgende Artikel werden hinzugefügt :

"Artikel 12

Führt das Versandunternehmen im Rahmen des kombinierten Verkehrs den Zulauf auf der Strasse im Werkverkehr im Sinne der Ersten Richtlinie des Rates vom 23 . Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den Internationalen Verkehr ( gewerblicher Güterverkehr ) (*) durch, so darf das Unternehmen, das Empfänger der beförderten Güter ist, mit einer Zugmaschine, die ihm gehört, von ihm auf Raten gekauft oder gemäß der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (**), geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG (***), gemietet worden ist und von einem seiner Fahrer gefahren wird, während der Anhänger oder Sattelanhänger auf den Namen des versendenden Unternehmens zugelassen oder von diesem gemietet worden ist, den Ablauf auf der Strasse zur Beförderung der Güter bis zum Bestimmungsort abweichend von der Definition in der genannten Ersten Richtlinie im Werkverkehr durchführen .

Der Zulauf auf der Strasse im kombinierten Verkehr, den das Versandunternehmen mit einer Zugmaschine durchführt, die ihm gehört, von ihm auf Raten gekauft oder gemäß der Richtlinie 84/647/EWG gemietet worden ist und die von einem seiner Fahrer gefahren wird, während

der Anhänger oder Sattelanhänger auf den Namen des Unternehmens, das Empfänger der beförderten Güter ist, zugelassen oder von diesem gemietet worden ist, gilt abweichend von der Ersten Richtlinie vom 23 . Juli 1962 ebenfalls als Beförderung im Werkverkehr, sofern der Ablauf auf der Strasse von dem Empfängerunternehmen gemäß der Ersten Richtlinie im Werkverkehr durchgeführt wird .

**(*) ABl . Nr . 70 vom 6 . 8 . 1962, S . 2005/62 .

*(**) ABl. Nr . L 335 vom 22 . 12 . 1984, S . 72 .

(***) ABl . Nr . L 202 vom 31 . 7 . 1990, S . 46 .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet ." Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . März 1991 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . GÖBBELS

( 1 ) ABl . Nr . C 34 vom 14 . 2 . 1990, S . 8.(2 )

ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991.(3)

ABl . Nr . C 225 vom 10 . 9 . 1990, S . 27.(4 )

ABl . Nr . L 48 vom 22 . 2 . 1975, S . 31.(5 )

ABl . Nr . L 320 vom 15 . 11 . 1986, S . 33 .

Top