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Document 31991L0072

Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates bezüglich der Angabe von Aromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln

ABl. L 42 vom 15.2.1991, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/72/oj

31991L0072

Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates bezüglich der Angabe von Aromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/1991 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0047
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0047


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 16 . Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates bezueglich der Angabe von Aromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln ( 91/72/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b ) dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Angabe von Aromen in der Zutatenliste auf dem Etikett von Lebensmitteln können den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern und zu ungesetzlichen Wettbewerbsbedingungen führen .

Alle Regelungen über die Etikettierung von Lebensmitteln müssen auf den Erfordernissen der Information und des Schutzes der Verbraucher beruhen .

In diesem Zusammenhang ist die Bezeichnung "natürlich" oder jede andere Bezeichnung mit einer gleichwertigen Bedeutung zu schützen .

Diese Bezeichnungen sind in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22 . Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung ( 3 ) definiert worden .

Es ist erforderlich geworden, diese Definition auf den Bereich der Etikettierung der Lebensmittel auszudehnen .

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 der Richtlinie 79/112/EWG wurde der Entwurf der zu treffenden Maßnahmen dem Ständigen Lebensmittelausschuß vorgelegt . Dieser war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben . Folglich legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vor .

Da der Rat bei Ablauf der ihm eingeräumten Frist von drei Monaten keine Entscheidung getroffen hat, obliegt es der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

Die Richtlinie 79/112/EWG wird wie folgt geändert:

1 . Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b ) dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

"- Aromen werden gemäß Anhang III dieser Richtlinie bezeichnet ."

2 . Folgender Anhang III wird angefügt :

"ANHANG III

Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste

1 . Aromen sind entweder mit dem Wort ,Aroma' oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen .

2 . Das Wort ,natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) unter i ) und/oder Aromäxtrakte gemäß Artikel 1

Absatz 2 Buchstabe c ) der Richtlinie 88/388/EWG über Aromen enthält .

3 . Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw . tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort ,natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw . mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde ." Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften,

- um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens am 30 . Juni 1992 zuzulassen;

- um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens am 1 . Januar 1994 zu untersagen .

( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 16 . Januar 1991 Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr. L 186 vom 30 . 6 . 1989, S . 17 . ( 3 ) ABl . Nr . L 184 vom 15 . 7 . 1988, S . 61 .

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