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Document 31989R3427

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3427/89 DES RATES vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

ABl. L 331 vom 16.11.1989, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R0118

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3427/oj

31989R3427

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3427/89 DES RATES vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

Amtsblatt Nr. L 331 vom 16/11/1989 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0165


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3427/89 DES RATES

vom 30. Oktober 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 99 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 (5), muß der gesamte Fragenkreis der Zahlung von Familienleistungen an die nicht in den zuständigen Staaten wohnenden Familienangehörigen erneut geprüft werden, um zu einer einheitlichen Lösung für alle Mitgliedstaaten zu gelangen.

Mit seinem Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna) hat der Gerichtshof Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für ungültig erklärt, da das Kriterium des Wohnsitzes der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers, das dazu verwendet wird, die Rechtsvorschriften über die Familienleistungen für diesen Arbeitnehmer zu bestimmen, »nicht geeignet ist, die durch Artikel 48 des Vertrages vorgeschriebene Gleichbehandlung zu gewährleisten, und somit im Rahmen der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften, die in Artikel 51 des Vertrages vorgesehen ist, um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 48 zu fördern, nicht angewandt werden darf".

Daher ist es angezeigt, das Kriterium des Wohnsitzes der Familienangehörigen des Arbeitnehmers bei der Gewährung der Familienleistungen nicht mehr zu berücksichtigen.

Dagegen gewährleistet das in Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannte Kriterium der Beschäftigung die Gleichbehandlung sämtlicher Arbeitnehmer, die denselben Rechtsvorschriften unterliegen. Die Wahl dieses Kriteriums ist aus Gründen der Einfachheit, Angemessenheit und wegen der Einheitlichkeit des Systems der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angezeigt, das bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften generell dem Recht des Beschäftigungslandes den Vorrang einräumt.

Somit ist diese Lösung auch auf Arbeitnehmer anzuwenden, die den französischen Rechtsvorschriften unterliegen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89, müssen entsprechend geändert werden. Da es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 auf Selbständige und ihre Familienangehörigen ausgedehnt wurde, keine einheitliche Lösung im Sinne von Artikel 99 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gab, war eine solche Ausdehnung bei den Artikeln 73 bis 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht möglich. Jetzt sind die Bestimmungen auf Selbständige auszudehnen und somit die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Titel III Kapitel 7 erhält folgende Fassung:

»KAPITEL 7

FAMILIENLEISTUNGEN

Artikel 72

Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 73

Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Artikel 74

Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Artikel 75

Gewährung der Leistungen

(1) Familienleistungen werden in dem im Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten; in dem in Artikel 74 genannten Fall gewährt sie der zuständige Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer oder der arbeitslose Selbständige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält.

(2) Auf Antrag und durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen oder der von der zuständigen Behörde ihres Wohnlandes hierfür bestimmten Stelle zahlt der zuständige Träger die Familienleistungen mit befreiender Wirkung jedoch an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet.

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 vereinbaren, daß der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten oder eines dieser Staaten geschuldeten Familienleistungen unmittelbar oder durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen an die natürliche oder juristische Person zahlt, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.

Artikel 76

Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen

(1) Sind im Laufe desselben Zeitraums, für denselben Familienangehörigen und aufgrund der Ausübung einer Berufstätigkeit in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen vorgesehen, so wird der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach den Artikeln 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates vorgesehenen Betrages ausgesetzt.

(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden."

2. Artikel 90 wird gestrichen.

3. Artikel 94 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

»(9) Familienbeihilfen, die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern für ihre in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen am 15. November 1989 zustehen, werden, soweit sie Leistungen übersteigen, die nach dem 16. November 1989 geschuldet würden, auch weiterhin zu den Wechselkursen, im Rahmen und nach den Einzelheiten, die an diesem Tage gültig sind, gewährt, solange die Betreffenden den französischen Rechtsvorschriften unterliegen. Dabei bleiben Unterbrechungen von weniger als einem Monat und Zeiten einer Leistungsgewährung wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit unberücksichtigt.

Die Einzelheiten der Durchführung dieses Absatzes, insbesondere die Aufteilung der Lasten aufgrund dieser Beihilfen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. " 4. Artikel 99 wird gestrichen.

5. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Teil I erhält Buchstabe »E. FRANKREICH" folgende Fassung:

»E. FRANKREICH

Ist ein französischer Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt

1. als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede nach Artikel L 311-2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) sozialversicherungspflichtige Person, die die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich Tätigkeit oder Arbeitsentgelt nach Artikel L 313-1 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit für die Gewährung der finanziellen Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung, des Mutterschutzes oder der Invaliditätsversicherung erfuellt, oder die Person, die diese finanziellen Leistungen erhält;

2. als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt und die gehalten ist, im Rahmen eines Versicherungssystems für Selbständige eine Altersversicherung einzugehen und entsprechende Beiträge zu entrichten."

b) In Teil II erhält Buchstabe »E. FRANKREICH" folgende Fassung:

»E. FRANKREICH

Der Begriff ,Familienangehöriger' bezeichnet jede in Artikel L 512-3 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) genannte Person."

6. Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe »E. FRANKREICH" erhält folgenden Wortlaut:

»E. FRANKREICH

Die bis zum Alter von drei Monaten gewährte Kleinkinderbeihilfe."

b) Buchstabe »I. LUXEMBURG" erhält folgende Fassung:

»I. LUXEMBURG

a) Die vorgeburtlichen Beihilfen.

b) Die Geburtsbeihilfen."

7. Anhang VI Buchstabe »E. FRANKREICH" wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

»4. Wer nach Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für ihn begleitende Familienangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausübt, Anspruch auf folgende Familienleistungen:

a) die Kleinkinderbeilfe bis zum Alter von drei Monaten;

b) die Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung."

b) Folgende Nummer wird hinzugefügt:

»7. Unbeschadet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen, Beihilfen für die häusliche Beaufsichtigung von Kindern und Erziehungsbeihilfen nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10a erhält folgende Fassung:

»Artikel 10a

Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten

Galten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen während eines Zahlungszeitraums, wie er in den Rechtsvorschriften eines oder zweier beteiligter Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen ist, nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so sind folgende Vorschriften anzuwenden:

a) Die Familienleistungen, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten beanspruchen kann, entsprechen der Anzahl der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften geschuldeten täglichen Leistungen. Sehen die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten keine täglichen Familienleistungen vor, so werden die Familienleistungen im Verhältnis der Dauer gewährt, während der für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums galten.

b) Hat ein Träger während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, in dem diese von einem anderen Träger hätten gewährt werden müssen, so rechnen diese Träger sie untereinander ab.

c) Werden die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in anderen Einheiten ausgedrückt als denjenigen, die zur Berechnung der Familienleistungen nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen während desselben Zeitraums ebenfalls geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dienen, so erfolgt die Umrechnung für die Anwendung der Buchstaben a) und b) nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung. d) Abweichend von Buchstabe a) übernimmt im Rahmen der in Anhang 8 der Durchführungsverordnung genannten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Träger, der die Kosten der Familienleistungen aufgrund der ersten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Verlauf des Bezugszeitraums zu tragen hat, diese Kosten für den gesamten Zeitraum."

2. Die Bezeichnung von Titel IV Kapitel 7 erhält folgenden Wortlaut:

»FAMILIENLEISTUNGEN".

3. Artikel 86:

a) Die Überschrift über Artikel 86 erhält folgenden Wortlaut:

»Durchführung des Artikels 73 und des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung".

b) Die Überschrift unter Artikel 86 wird gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:

»(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, insbesondere zur Erleichterung der Anwendung des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung, besondere Vorschriften für die Zahlung der Familienleistungen vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen."

4. Artikel 87 und die vorausgehende Überschrift werden gestrichen.

5. Artikel 88 und die vorausgehende Überschrift erhalten folgende Fassung:

»Durchführung des Artikels 74 der Verordnung".

Artikel 88

Artikel 86 der Durchführungsverordnung gilt für die in Artikel 74 der Verordnung genannten arbeitslosen Arbeitnehmer oder Selbständigen entsprechend."

6. Artikel 89 und die vorausgehende Überschrift werden gestrichen.

7. Artikel 98 und die vorausgehende Überschrift werden gestrichen.

8. Artikel 101 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die Verwaltungskommission erstellt gemäß den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen."

9. Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung erfolgen für sämtliche zuständigen Träger eines Mitgliedstaats zugunsten der forderungsberechtigten Träger eines anderen Mitgliedstaats über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen. Die Stellen, über die die Erstattungen erfolgt sind, teilen der Verwaltungskommission die Höhe der erstatteten Beträge innerhalb der von der Verwaltungskommission festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten mit."

10. Artikel 104 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Bestimmungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden und den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen, sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Bestimmungen, die nach Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vereinbart werden."

11. Artikel 120 wird gestrichen.

12. Anhang 2 Teil »E. FRANKREICH":

a) Nummer 3 wird gestrichen;

b) Nummer 4 wird zu Nummer 3.

13. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) In Teil »A. BELGIEN" wird Nummer 6 Buchstabe d) gestrichen;

b) in Teil »B. DÄNEMARK" erhält Nummer 6 Buchstabe a) folgenden Wortlaut:

»a) Erstatungen gemäß der Artikeln 36 und 63 der Verordnung: (unverändert)";

c) in Teil »C. DEUTSCHLAND" erhält Nummer 8 folgenden Wortlaut:

»8. Bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: (unverändert)";

d) in Teil »E. FRANKREICH":

i) Nummer 8 wird gestrichen;

ii) die Nummern 9 und 10 werden zu Nummern 8 bzw. 9;

iii) Nummer 8 (neu) erhält folgenden Wortlaut:

»8. Bei der Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: (unverändert)";

e) in Teil »G. IRLAND" erhält Nummer 3 Buchstabe b) folgenden Wortlaut:

»b) Bei Anwendung des Artikels 70 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: (unverändert)";

f) in Teil »H. ITALIEN":

i) Nummer 5 wird gestrichen;

ii) die Nummern 6, 7 und 8 werden zu Nummern 5, 6 und 7;

iii) Nummern 6 (neu) Buchstabe c) erhält folgenden Wortlaut:

»c) Erstattungen gemäß Artikel 70 der Verordnung: (unverändert)";

g) in Teil »I. LUXEMBURG" wird Nummer 8 Buchstabe d) gestrichen; h) in Teil »J. NIEDERLANDE" wird Nummer 4 Buchstabe c) gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 15. Januar 1986.

Jedoch gilt Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung erst ab 1. Mai 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. SOISSON

(1) ABl. Nr. C 292 vom 16. 11. 1988, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 365.

(3) ABl. Nr. C 23 vom 30. 1. 1989, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

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