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Document 31989L0393

Richtlinie 89/393/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur fünften Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. L 186 vom 30.6.1989, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/393/oj

31989L0393

Richtlinie 89/393/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur fünften Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0046


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RICHTLINIE DES RATES

vom 14 . Juni 1989

zur fünften Änderung der Richtlinier 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 89/393/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 74/329/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch Richtlinie 86/102/EWG ( 5 ) , enthält eine Liste der Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die zur Verwendung in Lebensmitteln in den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen .

In Anhang II der Richtlinie 74/329/EWG sind die Bezeichnungen der Stoffe aufgeführt , welche die Mitgliedstaaten vorubergehend zur Verwendung in Lebensmitteln zulassen durfen . Diese Ausnahmeregelung ist am 31 . Dezember 1988 abgelaufen .

Der Rat hat am 21 . Dezember 1988 die Richtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Zusatzstoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden durfen ( 6 ) , erlassen ,

Der Rat muß aufgrund von Artikel 3 dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrages eine Globalrichtlinie erlassen , die erforderlichenfalls zugleich die Positivliste der zugelassenen Stoffe und ihre Verwendungsbedingungen enthalt .

Es ist jedoch nicht möglich , bereits jetzt alle Regeln für die betreffenden Stoffe festzulegen . Daher ist vorlaufig die Geltungsdauer des Anhangs II der Richtlinie 74/329/EWG zu verlangern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 74/329/EWG erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1991 die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln zulassen . " .

Artikel 2

Artikel 1 gilt mir Wirkung vom 1 . Januar 1989 .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 214 vom 16 . 8 . 1988 , S . 14 .

( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 20 . 2 . 1989 , S . 80 , und ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988 , S . 5 .

( 4 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 88 vom 3 . 4 . 1986 , S . 40 .

( 6 ) ABl . Nr . L 40 vom 11 . 2 . 1989 , S . 27 .

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