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Document 31989R1236
Council Regulation (EEC) No 1236/89 of 3 May 1989 amending Regulation (EEC) No 822/87 on the common organization of the market in wine
Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
ABl. L 128 vom 11.5.1989, p. 31–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000
Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
Amtsblatt Nr. L 128 vom 11/05/1989 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0060
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1236/89 DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Es sollte verhindert werden, daß die Auswirkung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Weinerzeugung mit strukturändernden Maßnahmen betreffend die mit Keltertraubensorten bepflanzten Rebflächen durchgeführt werden, durch Wiederbepflanzung aufgrund von Rechten beeinträchtigt wird, die auf der Rodung von mit - bezueglich der üblichen Verwendung der erhaltenen Trauben - anderen Sorten bepflanzten Rebflächen beruhen . Die Flächen, die Gegenstand von Rodungsmaßnahmen waren, dürfen deshalb nur wieder mit Rebstöcken derselben Verwendungskategorie wie die gerodeten Rebstöcke bepflanzt werden . Der Anwendungsbereich der bereits hinsichtlich der vorbeugenden Destillation bestehenden Möglichkeit, zur obligatorischen Destillation neben Tafelwein auch Wein zu liefern, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, sollte ausgedehnt werden, um vor allem die Anreicherung dieses Weins für die Herstellung von Tafelwein, der für diese Destillation allein in Frage kommt, zu vermeiden . Bestimmte Bezugnahmen auf Regelungen über die Produktionsstrukturen müssen auf den neuesten Stand gebracht werden . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4250/88 ( 5 ), ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich wird nach der Bezugnahme auf die "Richtlinie 72/159/EWG ( 6 )" die Angabe "und der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85" eingefügt . 2 . In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt : "Zur Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts dürfen nur Rebsorten verwendet werden, die nach dem gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstellten Rebsortenverzeichnis derselben Verwendungskategorie angehören wie die Rebsorten der gerodeten Rebflächen, auf die sich das Wiederbepflanzungsrecht bezieht ." 3 . Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung : "Weist der Markt für Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, in einem Weinwirtschaftsjahr ein schwerwiegendes Ungleichgewicht auf, so wird die obligatorische Destillation der betreffenden Weine beschlossen ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . September 1989 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES (1 ) ABl . Nr . C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 71 . ( 2 ) ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 . ( 3 ) Stellungnahme vom 31 . März 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 373 vom 31 . 12 . 1988, S . 55 .