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Documento 31989L0284

Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln

ABl. L 111 vom 22.4.1989, p. 34/38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 10/12/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/284/oj

31989L0284

Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln

Amtsblatt Nr. L 111 vom 22/04/1989 S. 0034 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0229


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 13. April 1989

zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln

(89/284/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 müssen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/183/EWG (5), sind die Regeln für den Verkauf fester EWG-Düngemittel festgelegt. Eine Ausdehnung der Richtlinie 76/116/EWG auf solche magnesium-, natrium- und schwefelhaltigen Düngemittel hat sich als notwendig erwiesen.

Die Richtlinie 76/116/EWG ist nach ihrer Änderung künftig auch auf Dünger anwendbar, die nur Calcium, Magnesium oder Schwefel enthalten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den in Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG aufgeführten EWG-Düngemitteln ist die Angabe eines Gehalts an Magnesium, Natrium und Schwefel zulässig, wenn diese Nährstoffe mindestens die in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestgehalte erreichen und das Düngemittel weiterhin den Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG entspricht. Die Typenbezeichnung wird in diesem Fall durch die in Artikel 6 Buchstabe b) der vorliegenden Richtlinie genannte Angabe ergänzt.

Artikel 2

Bei den in Artikel 1 genannten EWG-Düngemitteln können Magnesium-, Natrium- und Schwefelgehalte nur angegeben werden, wenn sie

- mindestens 2 % Magnesiumoxid (MgO) oder 1,2 % Mg,

- mindestens 3 % Natriumoxid (Na2O) oder 2,2 % Na,

- mindestens 5 % Schwefelsäureanhydrid (SO3) oder 2 % S

enthalten.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist Calcium als Nährstoff unbeschadet des Absatzes 2 nur bei Düngemitteln der Typen 1 und 2 der Liste in Anhang I anzugeben.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß der Calciumgehalt der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Düngemittel entweder in Form von Oxid (CaO) oder des Gehaltes an elementarem Ca oder gleichzeitig in beiden Formen angegeben wird.

Der Calciumoxidgehalt wird nach folgender Formel in Calciumgehalt umgerechnet:

Calcium (Ca) = Calciumoxid (CaO) × 0,715.

(2) Der Gehalt an löslichem Ca kann bei Flüssigdüngern des Anhangs I Teil C der Richtlinie 76/116/EWG, die für das Besprühen von Pflanzen bestimmt sind, angegeben werden, wenn dieser Gehalt mindestens 8 % CaO (= 5,7 % Ca) beträgt.

Artikel 4

Düngemittel, die den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen, dürfen als »EWG-DÜNGEMITTEL" bezeichnet werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Magnesium-, Natrium- und Schwefelgehalte der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Düngemittel

- entweder in Form von Oxid (MgO, Na2O, SO3)

- oder in elementarer Form (Mg, Na, S)

- oder gleichzeitig in beiden Formen

angegeben werden.

Die Natriumoxid- und Schwefeloxidgehalte werden nach folgenden Formeln in Natrium und Schwefel umgerechnet:

- Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) × 0,742

- Schwefel (S) = Schwefelsäureanhydrid (SO3) × 0,400.

Wird der Gehalt errechnet, so ist auf der Erklärung der auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundete Wert anzugeben.

Artikel 6

Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:

a) die Angabe »EWG-DÜNGEMITTEL" in Großbuchstaben;

b) Bezeichnung des Düngemitteltyps:

- entweder nach Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG unter Ergänzung der Typenbezeichnung durch »mit . . . . " sowie durch den oder die Namen der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Nährstoffe oder ihr chemisches Zeichen. Die Zahlenwerte für den Gehalt an unter die Richtlinie 76/116/EWG fallenden Nährstoffen können durch die Werte der unter Anhang I der vorliegenden Richtlinie fallenden Nährstoffe ergänzt werden, die in Klammern zu setzen sind;

- oder nach Anhang I der vorliegenden Richtlinie;

c) die zugesicherten Gehalte für jeden Nährstoff und die zugesicherten Gehalte an Formen und/oder Löslichkeiten, wenn sie in den Anhängen der Richtlinien über die Düngemittel vorgesehen sind.

Die Angabe der Nährstoffgehalte bei Einnährstoff- und Mehrnährstoffdüngern hat in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen.

Enthält ein Düngemittel mehrere Nährstoffe, deren Angabe erforderlich ist, so sind die Gehalte in folgender Reihenfolge anzugeben:

N, P2O5 und/oder P, K2O und/oder K, CaO oder Ca, MgO und/oder Mg, Na2O und/oder Na, SO3 und/oder S.

Nährstofformen und Löslichkeiten sind ebenfalls in Form von Gewichtsprozenten anzugeben, ausser wenn in Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.

Die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen zu erfolgen [z. B. Stickstoff (N), Phosphor (P), Phosphat (P2O5), Kalium (K), Kaliumoxid (K2O), Magnesium (Mg), Magnesiumoxid (MgO), Natrium (Na), Natriumoxid (Na2O), Schwefel (S), Schwefelsäureanhydrid (SO3), Calcium (Ca), Calciumoxid (CaO)].

Artikel 7

Für die Angabe des Magnesium-, Natrium- und Schwefelgehalts in den in Artikel 1 genannten Düngemitteln muß eine der folgenden Angaben gewählt werden:

- Gesamtgehalt, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen der Düngemittel.

- Bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen wird nur der wasserlösliche Gehalt angegeben.

- Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen der Düngemittel, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist.

Der Gehalt wird jeweils nach den in Artikel 8 der Richtlinie 76/116/EWG festgelegten Analysemethoden bestimmt.

Artikel 8

Die zulässigen Toleranzen gegenüber den angegebenen Werten für Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel werden auf ein Viertel der angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und höchstens 0,9 % des absoluten Werts für CaO, MgO, Na2O und SO3 oder 0,64 für Ca, 0,55 für Mg, 0,67 für Na und 0,36 für S festgesetzt.

Artikel 9

Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführte EWG-Düngemitteltyp Kieserit mit Kaliumsulfat wird dem Teil A, Einnährstoffdünger, Ziffer III, Kalidünger, als Nummer 7 hinzugefügt. 2. Der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführte EWG-Düngemitteltyp Kalksalpeterlösung wird dem Teil C, Flüssigdünger, Nummer 1, Einnährstoffdünger, als Nummer 3 hinzugefügt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen (1). Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. April 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES

(1) ABl. Nr. C 20 vom 26. 1. 1988, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 262 vom 10. 10. 1988, S. 82, und

ABl. Nr. C 47 vom 27. 2. 1989.

(3) ABl. Nr. C 134 vom 24. 5. 1988, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 83 vom 29. 3. 1988, S. 33.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 17. April 1989 bekanntgegeben.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER DÜNGEMITTEL, DIE ALS WESENTLICHEN NÄHRSTOFF CALCIUM, MAGNESIUM ODER SCHWEFEL ENTHALTEN

1.2.3.4.5.6 // Nr. // Typen- bezeichnung // Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile // Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse // Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung // Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind Nährstofformen und -löslichkeiten Weitere Kriterien // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // 1 // Calciumsulfat // Natur- oder Industrieprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthält // 25 % CaO 35 % SO3 Calcium und Schwefel, bewertet als Gesamt-CaO und -SO3 // Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden // Gesamt-Schwefelsäureanhydrid Wahlfrei: Gesamt-Calciumoxid // // // // Mahlfeinheit: // // // // // // - Durchgang von mindestens 80 % durch ein Sieb mit 2 mm Maschenweite; // // // // // // - Durchgang von mindestens 99 % durch ein Sieb mit 10 mm Maschenweite // // // // // // // // // 2 // Calciumchloridlösung // Auf chemischem Weg gewonnene Calciumchloridlösung // 12 % CaO Calcium, bewertet als wasserlösliches CaO // // Calciumoxid Wahlfrei: für das Besprühen von Pflanzen // // // // // // // 3 // Elementarer Schwefel // Natur- oder Industrieprodukt // 98 % S (245 %: SO3) Schwefel, bewertet als Gesamt-SO3 // // Gesamtschwefelsäureanhydrid // // // // // // // 4 // Kieserit // Bergbauprodukt, das als Hauptbestandteil Magnesium-Monohydrat enthält // 24 % MgO 45 % SO3 Magnesium und Schwefel, bewertet als Magnesiumoxid und Schwefelsäureanhydrid, wasserlöslich // Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden // Wasserlösliches Magnesiumoxid Wahlfrei: wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid // // // // // // // 5 // Magnesiumsulfat // Enthält Magnesiumsulfat (7 Mole H2O) // 15 % MgO 28 % SO3 Magnesium und Schwefel, bewertet als Magnesiumoxid und Schwefelsäureanhydrid, wasserlöslich // Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden // Wasserlösliches Magnesiumoxid Wahlfrei: wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid // // // // // // // 6 // Magnesiumchloridlösung // Gewonnen durch Auflösung von industriegefertigtem Magnesium- chlorid // 13 % MgO Als wasserlösliches Magnesiumoxid in Wasser bewertetes Magnesium Calciumgehalt höchstens 3 % CaO // // Magnesiumoxid // // // // // //

ANHANG II

1.2.3.4.5.6 // Nr. // Typen- bezeichnung // Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile // Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse // Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung // Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind Nährstofformen und -löslichkeiten Weitere Kriterien // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // 7 // Kieserit mit Kaliumsulfat // Gewonnen durch Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat // 8 % MgO Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO 6 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O Insgesamt MgO + K2O: 20 % Hoechstgehalt an Chlorid: 3 % Cl // Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden // Wasserlösliches Magnesiumoxid Wasserlösliches Kaliumoxid Fakultative Angabe des Chlorid- gehaltes, wenn weniger als 3 % Cl // // // // // // // 3 // Kalksalpeter- lösung // Gewonnen durch Auflösung von Kalksalpeter in Wasser // 8 % N Stickstoff, bewertet als Nitratstickstoff, der höchstens 1 % Ammoniumstickstoff enthält // Nach der Typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen: - Für das Besprühen von Pflanzen - Für die Herstellung von Nährlösungen - Für düngende Bewässerung // Gesamt-Stickstoff Wahlfrei: - Nitratstickstoff - Ammoniumstickstoff - Calcium, bei einer der in Spalte 5 präzisierten Verwendungsarten // // // // // //

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