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Document 31989L0100

Richtlinie 89/100/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 zur Änderung von Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

ABl. L 38 vom 10.2.1989, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/100/oj

31989L0100

Richtlinie 89/100/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 zur Änderung von Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/1989 S. 0036 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0139
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0139


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 20. Januar 1989

zur Änderung von Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

(89/100/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund seiner Anbaubedingungen und seiner morphologischen Merkmale enthält Saatgut von Wiesenfuchsschwanz (Alopecurus pratensis) einen relativ hohen Anteil an Saatgut von Poa-Arten.

Bei Saatgut von Wiesenfuchsschwanz ist es daher schwierig, den Hoechstanteil an Körnern einer einzelnen anderen Pflanzenart von 1 v. H. gemäß Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG hinsichtlich Saatgut der Poa-Arten zu erreichen.

Bei Saatgut von Glatthafer (Arrhenatherum elatius) und Goldhafer (Trisetum flavescens), deren morphologische Kennzeichen ähnlich sind, gilt dieser Hoechstanteil von 1 v. H. nicht für Saatgut der Poa-Arten.

Aufgrund der Entwicklung der technischen Kenntnisse empfiehlt es sich daher, Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG zu ändern, um für Saatgut von Wiesenfuchsschwanz dieselbe Bestimmung vorzusehen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG wird in Teil I Nummer 2 Buchstabe A (»Tabelle") Spalte 6 (»Technische Reinheit - Hoechstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten (in v. H. des Gewichtes) - eine einzelne Art") nach der Zahl 1,0 für Alopecurus pratensis die Fußnote »(f)" hinzugefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31.

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