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Document 31988D0397

88/397/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Maßnahmen

ABl. L 189 vom 20.7.1988, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/397/oj

31988D0397

88/397/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 189 vom 20/07/1988 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0003


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1988

zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Maßnahmen

(88/397/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bei Tierzuchtbetrieben mit zwei oder mehr gesonderten Produktionseinheiten von der Forderung der Richtlinie zur Schlachtung und Beseitigung aller Tiere eines befallenen Betriebes insofern abweichen, als gesunde Produktionseinheiten dieser Forderung nicht unterliegen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, daß die betreffenden Produktionseinheiten in bezug auf die Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen.

Die gleiche Möglichkeit besteht für Milch produzierende Betriebe, vorausgesetzt, daß zusätzlich das Melken in jeder Einheit völlig getrennt ausgeführt wird.

Bei der Gewährung dieser Abweichungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Gefahr der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus zwischen getrennten Produktionseinheiten eines Betriebs nicht grösser ist als die Gefahr der Ausbreitung zwischen getrennten Betrieben.

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von dieser Abweichung Gebrauch zu machen, haben die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 85/511/EWG über die diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen unterrichtet.

In Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG sollten die Maßnahmen der Mitgliedstaaten geändert werden, um eine gemeinschaftsweite Koordinierung in diesem Bereich zu gewährleisten. Mit dieser Koordinierung sollte eine Mindestanzahl von Maßnahmen festgelegt werden, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Soweit Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG in Anspruch nehmen, müssen sie sicherstellen, daß die Bestimmungen, die sie gemäß Absatz 2 desselben Artikels anwenden, zumindest folgendes vorsehen:

- Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWg mögliche Abweichung darf nur aufgrund einer Einzelbeurteilung des betreffenden Betriebs durch einen amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung genehmigt werden, mit der der Befall durch Maul- und Klauenseuche bestätigt oder nicht bestätigt wird.

- Bei dieser Beurteilung sind allen Bedingungen und Gegebenheiten in bezug auf die mögliche Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche Rechnung zu tragen.

Artikel 2

(1) Bei der Gewährung der Abweichung gemäß Artikel 1 muß der Mitgliedstaat sicherstellen, daß die Gefahr der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus zwischen getrennten Produktionseinheiten eines Betriebs nicht grösser ist, als die Gefahr der Ausbreitung zwischen getrennten Betrieben.

(2) Intensiv geführte Produktionseinheiten, die gesunde Tiere enthalten, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

- sie müssen in Gebäuden untergebracht sein, die von denen mit den befallenen Tieren getrennt sind, wobei die Gebäude nicht miteinander verbunden sein dürfen und zwischen ihnen kein Luftaustausch stattfinden darf;

- sie müssen mit getrennten Räumen für Geräte, Futter, Abwässer und gegebenenfalls Milch ausgestattet sein;

- sie müssen über gesonderte Desinfektionseinrichtungen an den Ein- und Ausgängen verfügen;

- sie müssen von eigenem Personal versorgt werden;

- darüber hinaus darf kein Austausch von landwirschaftlichen Maschinen oder anderem Gerät zwischen den befallenen und den gesunden Einheiten noch ein Austausch von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, Werkzeugen, Gegenständen und anderen Stoffen wie Wolle, Abfall oder Exkremente stattgefunden haben, durch welche die Maul- und Klauenseuche von den befallenen auf die gesunden Einheiten übertragen werden kann.

Artikel 3

Die Bedingungen des Artikels 2 müssen vor dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere erkrankte Tiere gemäß der Definition von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 85/511/EWG in dem Betrieb anwesend waren, zur Zufriedenheit des amtlichen Tierarztes erfuellt gewesen sein, unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Inkubationszeit der Krankheit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

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