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Document 31988L0380

Richtlinie 88/380/CEE des Rates vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

ABl. L 187 vom 16.7.1988, p. 31–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/380/oj

31988L0380

Richtlinie 88/380/CEE des Rates vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/1988 S. 0031 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0251
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0251


RICHTLINIE DES RATES vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (88/380/CEE)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den nachstehenden Gründen sind folgende Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut zu ändern:

- Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/95/EWG (4),

- Richtlinie 66/401/EWG vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/480/EWG (6),

- Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/120/EWG (8),

- Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/374/EWG (10),

- Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/480/EWG,

- Richtlinie 70/457/EWG vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (13),

- Richtlinie 70/458/EWG vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/481/EWG (15).

Aufgrund ihrer wachsenden Bedeutung in der Gemeinschaft sind Horntrespe, Alaska-Trespe, Phazelie, Triticale, Chinakohl und Wurzel-Zichorie in den Geltungsbereich der Richtlinien aufzunehmen. Aus demselben Grund sind Hybridsorten bestimmter Getreidearten und von Sonnenblumen ebenfalls in den Geltungsbereich der Richtlinien aufzunehmen. Die von den Pflanzen und dem Saatgut dieser Arten und Sortentypen zu erfuellenden Bedingungen entsprechen den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) festgelegten Schemas für Saatgut im internationalen Handelsverkehr, ausser bei fremdbefruchtenden Sorten von Triticale und bei Hybridsorten bestimmter Getreidearten, für die die ÖCD bisher keine solchen Bedingungen erlassen hat.

Es erscheint angebracht, einige Bedingungen neu zu fassen, um die Saatgutvermehrung in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsmitgliedstaat zu erleichtern, und Gemeinschaftsmaßnahmen vorzusehen, um die Identität des Saatguts, das als zur Verarbeitung geerntetes Saatgut vermarktet wird, zu gewährleisten.

Den Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Fristen gewährt werden, damit Saatgut selbstbefruchtender Getreidearten, die nicht Gegenstand einer amtlichen Feldbesichtigung waren, unter bestimmten Bedingungen amtlich anerkannt werden kann, und um den Verkehr mit bestimmten Roggensorten zu erlauben, die einige Bedingungen von Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG nicht erfuellen, damit die für eine allgemeinere und endgültige Lösung erforderlichen Erfahrungen gemacht werden können, insbesondere bei Roggen im Lichte der Informationen, die das Vereinigte Königreich liefern wird.

Es empfiehlt sich, daß zeitlich befristete Untersuchungen unter besonderen Bedingungen angestellt werden, um verbesserte Alternativlösungen für bestimmte Teile der im Rahmen der Richtlinien geltenden Zertifizierungsschemen zu finden. Hierfür ist eine rechtliche Grundlage zu schaffen.

Die Bestimmungen über die für das amtliche Etikett erforderlichen Angaben betreffend die Art- und Sortennamen sind so zu verbessern, daß der Saatgutverbraucher besser unterrichtet und der innergemeinschaftliche Handel erleichtert wird.

Es ist zu gewährleisten, daß die im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Etiketten der Lieferanten so beschaffen sind, daß sie nicht mit den amtlichen Etiketten verwechselt werden können.

Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten den Ausschluß wirtschaftlich nicht sehr wichtiger Arten von Getreide und von Öl- und Faserpflanzen vom Geltungsbereich der Richtlinien 66/402/EWG und 69/208/EWG zu erleichtern.

Im Falle der Richtlinie 70/458/EWG sind einige Bestimmungen für die Sorten von Gemüsearten so anzupassen, daß bei der Erneuerung der amtlichen Zulassung bestimmter Sorten neue Tatsachen berücksichtigt werden können.

Die Bedingungen betreffend den Anbau und Verwendungswert einer Sorte sind im allgemeinen für die Zulassung von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, nicht vorzuschreiben.

Es muß möglich sein, für Sorten von Gräsern, die nicht zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt sind, den Nachweis ihrer Eignung für bestimmte Zwecke vorzuschreiben.

Zu berücksichtigen sind Anträge der Republik Griechenland auf Ermächtigung, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut bestimmter im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgeführter Sorten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zu verbieten, um es ihr zu ermöglichen, die Anpassung ihrer Erzeugung und Vermarktung von Saat- und Pflanzgut an die Gemeinschaftsanforderungen über die gemeinsamen Sortenkataloge zu vollenden.

Es ist nützlich, einige Bestimmungen der obengenannten Richtlinien klarer zu fassen.

Der Beginn der Anwendung der aufgrund der Richtlinie 86/155/EWG des Rates sowie der Richtlinie 86/320/EWG der Kommission bereitsvorgenommenen Änderungen der obengenannten Richtlinien sollte auf den Hauptzeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Richtlinie verschoben werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/400/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil E wird die Angabe "bb)" durch "aa a) und bb)" ersetzt.

2. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1 a) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden."

3. Artikel 12 wird zu Artikel 12 Absatz 1.

4. In Artikel 12 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, daß es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 11 Absatz 1 nicht verwechselt werden kann."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

Zur Verbesserung von Teilen der mit dieser Richtlinie festgelegten Anerkennungsregelung kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß unter besonderen Bedingungen zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre."

6. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c) wird die Angabe "bb)" durch "aa a) und bb)" ersetzt.

7. In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) erhalten der fünfte und sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; Angabe, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt;

«- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

8. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben, das

- unmittelbar von Basissaatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I Teil A für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage I Teil B für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Saatgut von Betarüben, welches in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

- gemäß Artikel 10 Absatz 1 verpackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage IV Teil A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage IV Teil C begleitet sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, daß Saatgut von Betarüben, das

- unmittelbar von Basissaatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage I Teil B für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, daß solches Saatgut amtlich anerkannt wird."

9. Anlage III Teil A Abschnitt I Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,".

10. Anlage III Teil A Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt ergänzt:

"zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,".

11. Anlage III Teil B Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,".

12. Anlage III Teil B Nummer 7 wird wie folgt ergänzt:

"zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,".

13. Die nachstehende Anlage wird angefügt:

"ANLAGE IV

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt;

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

- die Worte: "Noch nicht anerkanntes Saatgut."

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

- ausstellende Behörde;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt;

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

- Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat;

- gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse."

Artikel 2

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a) werden nach den Worten

"Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S. und K. B. Presl Glatthafer"

die Worte

"Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

Bromus sitchensis Trin.

Alaska-Trespe"

und in Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe c) werden nach den Worten

"Brassica oleracea L. convar. acephala (DC)

Alef. var. medullosa Thell + var. viridis L.

Futterkohl"

die Worte

"Phacelia tanacetifolia Benth.

Phazelie"

eingefügt.

2.In der englischen Fassung von Artikel 2 Absatz 1 a wird das Wort "descriptions" durch das Wort "namens" ersetzt.

3. Artikel 2 Absätze 1 b und 1 c wird zu Artikel 2 Absätze 1 c und 1 d.

4. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1b) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden."

5. Artikel 11 wird zu Artikel 11 Absatz 1.

6. An Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, daß es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 10 Absatz 1 nicht verwechselt werden kann."

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13 a

Zur Verbesserung von Teilen der mit dieser Richtlinie festgelegten Anerkennungsregelung kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgesehen werden, daß unter besonderen Bedingungen zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre."

8. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) fünfter und sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren)

«- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

9. In Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

10. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, das - unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Saatgut von Futterpflanzen, welches in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

- gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teil A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut oder das zertifizierte Saatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, daß solches Saatgut amtlich anerkannt wird."

11. In der ersten Spalte der Tabelle in Anlage I Nummer 2 werden nach den Worten "Brassica spp."

jeweils die Worte "Phacelia tanacetifolia" eingefügt.

12. In der französischen Fassung des zweiten Satzes in Anlage I Nummer 3 werden die Worte "la variété" durch die Worte "l'espèce" ersetzt.

13. In der französischen Fassung der Überschrift der vierten Spalte in Anlage II Abschnitt I Nummer 2 Teil A wird das Wort "animale" durch das Wort "minimale" ersetzt.

14. In Anlage II Abschnitt I Nummer 2 Teil A werden in der Tabelle nach den Zeilen "Arrhenatherum elatius" bzw. "Brassica oleracea convar. acephala" jeweils die nachstehenden Zeilen eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

15. In Anlage II Abschnitt II Nummer 2 Teil A werden in der Tabelle nach den Zeilen "Arrhenatherum elatius" bzw. "Brassica oleracea convar. acephala" jeweils die nachstehenden Zeilen eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

16. In Anlage III werden nach den Zeilen "Arrhenatherum elatius" bzw. "Brassica oleracea convar. acephala" jeweils die nachstehenden Zeilen eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummer 4 wird wie folgt ergänzt: "zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren)".

18. Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und,

soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

19. Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: "zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,".

20. Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe b) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: "zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren)".

21. Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe b) wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

22. In Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe c) Nummer 4 werden nach den Worten "nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten" die Worte "jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben" hinzugefügt.

23. In der italienischen Fassung des letzten Satzes in Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe c) Nummer 4

werden die Worte "al fornitore" durch die Worte "all'acquirente" ersetzt.

24. Anlage IV Teil B Buchstabe a) Nummer 6 wird wie folgt ergänzt: "zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,".

25. Anlage IV Teil B Buchstabe a) Nummer 7 wird wie folgt ergänzt: "zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,".

26. Anlage IV Teil B Buchstabe b) Nummer 6 wird wie folgt ergänzt: "zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,".

27. In Anlage IV Teil B Buchstabe c) Nummer 11 werden nach den Worten "nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten" die Worte "jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben" hinzugefügt.

28. Die nachstehende Anlage wird angefügt:

"ANLAGE V

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

- die Worte: "Noch nicht anerkanntes Saatgut".

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

- ausstellende Behörde;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren);

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

- bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut;

- Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat;

- gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse."

Artikel 3

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil A werden nach den Worten

"Sorghum sudanense (Piper) Stapf.

Sudangras"

die Worte

"X Triticosecale Wittm.

Triticale"

eingefügt.

2. In der deutschen Fassung wird in Artikel 2 Absatz 1 Teil A in der Zeile "Phalaris canariensis L." das Wort "Kanariensaat" durch das Wort "Kanariengras" ersetzt.

3. In Artikel 2 Absatz 1 Teil C erhält der Beginn folgende Fassung:

"C. Basissaatgut (Hafer, Gerste, Reis, Kanariengras, Roggen, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,".

4. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"Ca. Basissaatgut (Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen und Spelz): Samen,

a) der zur Erzeugung von Hybriden bestimmt ist;

b) der vorbehaltlich Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

c) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind."

5. Der Beginn von Artikel 2 Absatz 1 Teil E erhält folgende Fassung:

"E. Zertifiziertes Saatgut (Kanariengras und Roggen, jeweils andere als Hybriden, Mohrenhirse, Sudangras, Mais und Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen und Spelz): Samen,".

6. Der Beginn von Artikel 2 Absatz 1 Teil F erhält folgende Fassung:

"F. Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,".

7. Der Beginn von Artikel 2 Absatz 1 Teil G erhält folgende Fassung:

"G. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,".

8. In der englischen Fassung von Artikel 2 Absatz 1 a) wird das Wort "descriptions" durch das Wort "names" ersetzt.

9. Artikel 2 Absätze 1 b und 1 c werden zu Artikel 2 Absätze 1 d und 1 e.

10. In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

"(1 b) Änderungen, die in Absatz 1 Teile C, Ca, E, F und G zur Einbeziehung der Hybriden von Kanariengras, Roggen und Triticale in den Geltungsbereich dieser Richtlinie vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

(1 c) Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden. Nach dem gleichen Verfahren sind auch die Definitionen in Absatz 1 Teil B entsprechend anzupassen."

11. In Artikel 2 Absatz 1 e wird das Datum "30. Juni 1982" durch "30. Juni 1987" ersetzt, und der zweite Gedankenstrich wird gestrichen.

12. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) wird das Datum

"31. Dezember 1982" durch "30. Juni 1989" ersetzt.

13. Artikel 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten können die in Anlage II vorgeschriebene Keimfähigkeit bei Saatgut von Triticale, das zum Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet bestimmt ist, auf 80 v. H. herabsetzen. Wenn Saatgut von Triticale in solchen Fällen die in Anlage II enthaltenen Bedingungen für die Keimfähigkeit nicht erfuellt, ist dies sowie die Tatsache, daß das Saatgut lediglich zum Inverkehrbringen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt ist, auf dem Etikett anzugeben."

14. Artikel 11 wird zu Artikel 11 Absatz 1.

15. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, daß es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 10 Absatz 1 nicht verwechselt werden kann."

16. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 13 a

Zur Verbesserung von Teilen der mit dieser Richtlinie festgelegten Anerkennungsregelung kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgesehen werden, daß unter besonderen Bedingungen zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre."

17. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem Wort "Reis" das Wort "Triticale" eingefügt.

18. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) fünfter und sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren),

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,".

19. Artikel 14 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und,

soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

20. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Getreidesaatgut, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Getreidesaatgut, welches in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

- gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teil A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, daß Getreidesaatgut, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, daß solches Saatgut amtlich anerkannt wird."

21. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 21 b

Änderungen der Anlagen zur Festlegung der Voraussetzungen, die der Feldbestand und das Saatgut von Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und von anderen Arten, deren Hybriden nach Artikel 2 Absatz 1 b in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie von fremdbefruchtenden Sorten von Triticale erfuellen müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen."

22. In Artikel 22 werden die Worte "Anlage II Nummer 2" durch die Worte "Anlage II Nummer 3" ersetzt.

23. Artikel 23 a erhält folgende Fassung:

"Artikel 23 a

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 1 in bezug auf folgende Arten befreit werden:

a) die Arten

- Kanariengras,

- Mohrenhirse,

- Sudangras,

b) andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird."

24. In der Tabelle in Anlage I Nummer 2 wird vor der Zeile "Zea mays" folgendes eingefügt:

"Triticosecale, selbstbefruchtende Sorten

- für die Erzeugung von Basissaatgut

50 mm

- für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut

20 m".

25. In Anlage I Nummer 5 Teil B Buchstabe a) wird nach den Worten "Phalaris canariensis" das Wort "Triticosecale" angefügt.

26. In der französischen Fassung von Anlage I Nummer 5 Teil B Buchstabe b) wird die Zahl "3" durch die Zahl "1" und die Zahl "1" durch die Zahl "3" ersetzt.

27. In Anlage II Nummer 1 Teil A werden nach den Worten "Triticum spelta" die Worte "jeweils andere als Hybriden" angefügt.

28. In Anlage II Nummer 1 wird nach Teil A folgender Teil eingefügt:

"Aa Selbstbefruchtende Sorten von Triticosecale

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft."

29. In Anlage II Nummer 2 Teil A werden in der Tabelle nach der Zeile "Sorghum spp." folgende Zeilen eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

30. In Anlage III wird nach den Worten "Secale cereale" das Wort "Triticosecale" eingefügt.

31. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4 wird wie folgt ergänzt:

"zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)."

32. Anlage IV Teil A Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

33. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben".

34. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

- für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, nach der Richtlinie 70/457/EWG des Rates amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter der diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Falle von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz ,Komponente';

- für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente) mit dem Zusatz ,Komponente';

- für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz ,Hybrid'.

35. In Anlage IV Teil A Buchstabe b) Nummer 1 sind nach dem Wort "Arten" die Worte "bzw. Sorten" hinzuzufügen.

36. Anlage IV Teil A Buchstabe b) Nummer 4 wird wie folgt ergänzt:

"Die Bezeichnung der Arten und Sorten ist zumindest in lateinischen Buchstaben anzugeben."

37. Die nachstehende Anlage wird angefügt:

"ANLAGE V

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort ,Komponente' angefügt;

- Kategorie;

- bei Hybridsorten das Wort ,Hybrid';

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

- die Worte: ,Noch nicht anerkanntes Saatgut'.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

- ausstellende Behörde;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

- bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut;

- Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat;

- gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse."

Artikel 4

Die Richtlinie 66/403/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 wird zu Artikel 11 Absatz 1.

2. An Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, daß es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 10 Absatz 1 nicht verwechselt werden kann."

3. Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c) vierter und fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen;

«- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

4. Anlage III Teil A Nummer 4 wird wie folgt ergänzt:

"zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben".

Artikel 5

Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil B werden nach dem Wort "Basissaatgut" die Worte "(andere als Sonnenblumenhybriden)" eingefügt.

2. Nach Artikel 2 Absatz 1 Teil B wird folgender Teil eingefügt:

"B a. Basissaatgut (Sonnenblumenhybriden):

1. Basissaatgut von Inzuchtlinien: Samen,

a) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

b) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

2. Basissaatgut von Einfachhybriden: Samen,

a) der zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder Doppel-Hybriden bestimmt ist;

b) der vorbehaltlich Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

c) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind."

3. In der englischen Fassung von Artikel 2 Absatz 1 a wird das Wort "descriptions" durch das Wort "names" ersetzt.

4. Artikel 2 Absatz 1 b wird zu Artikel 2 Absatz 1 c.

5. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1 b) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt werden."

6. In der englischen Fassung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) werden nach dem Wort "flax" die Worte "or linseed" angefügt.

7. Artikel 11 wird zu Artikel 11 Absatz 1.

8. An Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, daß es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 10 Absatz 1 nicht verwechselt werden kann."

9. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12 a

Zur Verbesserung von Teilen der mit dieser Richtlinie festgelegten Anerkennungsregelung kann nach dem Verfahren des Artikels 20 vorgesehen werden, daß unter besonderen Bedingungen zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre."

10. Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) fünfter und sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

"- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

11. Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 20 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

12. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, welches in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

- gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teil A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, daß Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das - unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, daß solches Saatgut amtlich anerkannt wird."

13. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren nach Artikel 20 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 1 in bezug auf folgende Arten befreit werden:

a) Saflor,

b) andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird."

14. In Anlage I Nummer 2 werden in der Tabelle die Worte "Helianthus annuus" gestrichen.

15. Die Tabelle in Anlage I Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

16. Anlage I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Der Bestand einer Inzuchtlinie von Helianthus annuus ist ausreichend echt und rein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten von Helianthus annuus gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fruchtbarkeitsrestauration.

Insbesondere genügen die Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Gossypium spp. und Hybriden von Helianthus annuus folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen:

A. Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp.:

Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht folgende Werte:

- 1 je 30 m² bei der Erzeugung von Basissaatgut;

- 1 je 10 m² bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

B. Hybriden von Helianthus annuus:

a) Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die als eindeutig nicht echt in bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente festgestellt werden können, überschreitet nicht folgende Werte:

aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut

ii) Inzuchtlinien

0,2 v. H.

ii) Einfachhybriden

- männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald 2 v. H. oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen

0,2 v. H.

- weibliche Komponente

0,5 v. H.

bb) bei der Erzeugnung von Zertifiziertem Saatgut

- männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald 5 v. H. oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen

0,5 v. H.

- weibliche Komponente

b) bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Voraussetzungen erfuellt:

aa) die Pflanzen der männlichen Komponente geben während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen ab;

bb) wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Blüten haben, so überschreitet der Anteil an Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht 0,5 v. H.;

cc) bei der Erzeugung von Basissaatgut überschreitet der zahlenmässige Gesamtanteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die als eindeutig nicht echt in bezug auf diese Komponente festgestellt werden können und die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht 0,5 v. H;

dd) vorbehaltlich der Anlage II Abschnitt I Nummer 1a gilt folgende Bedingung:

Bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut enthält die verwendete männliche sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Sterilität restauriert, so daß mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal zu sein scheint."

17. Anlage I Nummer 5 Teil B erhält folgende Fassung:

"B. Bei anderen Beständen als von Sonnenblumenhybriden findet mindestens eine Feldbesichtigung statt. Bei Beständen von Sonnenblumenhybriden erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen."

18. In Anlage II Abschnitt I wird folgende Nummer eingefügt:

"1a. Sind die Voraussetzungen nach Anlage I Nummer 3 Teil B Buchstabe b) Doppelbuchstabe dd) nicht erfuellt worden, so gilt folgende Bedingung: Sind bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Sonnenblumenhybriden eine männlich sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet worden, die die männliche Fruchtbarkeit nicht restauriert, so wird das von der männlichen sterilen Elternlinie erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2:1 mit Saatgut gemischt, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Komponente erzeugt worden ist."

19. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt:

"zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)."

20. Anlage IV Teil A Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 20 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

21. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6 wird wie folgt ergänzt:

"zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;".

22. Anlage IV Teil A Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:

"10 a. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

- für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß der Richtlinie 70/457/EWG amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Falle von Ein-

fachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz ,Komponente';

- für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, der kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich) mit dem Zusatz ,Komponente';

- für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz ,Hybrid'."

23. Anlage IV Teil A Buchstabe b) Nummer 6 wird wie folgt ergänzt:

", zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen oder Autoren)."

24. Anlage IV Teil A Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt:

"Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 20 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile."

25. Die nachstehende Anlage wird angefügt:

"ANLAGE V

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort ,Komponente' angefügt;

- Kategorie;

- bei Hybridsorten das Wort ,Hybrid';

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

- die Worte: ,Noch nicht anerkanntes Saatgut'.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 20 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich grösser sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

- ausstellende Behörde;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

- bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut;

- Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat;

- gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse."

Artikel 6

Die Richtlinie 70/457/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1 a) Für Sorten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Endsorten verwendet zu werden (Inzuchtlinien, Hybriden), gilt Absatz 1 nur insofern, als das Saatgut dieser Sorten unter ihrer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden soll.

Die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 auch auf andere Komponentensorten können nach dem 1. Juli 1992 nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt werden. Bis dahin können die Mitgliedstaaten bei anderem Getreide als Mais diesen Absatz auf andere Komponentensorten bezueglich Saatgut, das in ihrem Hoheitsgebiet für die Zertifizierung vorgesehen ist, selbst anwenden.

Komponentensorten werden als solche angegeben."

2. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"c) für die Zulassung von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, welche den Anforderungen von Absatz 1 gerecht werden."

3. Artikel 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Soweit es im Interesse des freien Saatgutverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gerechtfertigt ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen werden, daß die Eignung der Sorten, auf die Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, für den angegebenen Zweck in einer geeigneten Prüfung nachzuweisen ist. In diesem Fall sind die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfung festzulegen."

4. Folgender Satz ist in Artikel 10 Absatz 2 nach dem ersten Satz einzufügen:

"Diese Bestimmung gilt nicht für Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die lediglich als Komponenten für Sorten verwendet werden sollen."

5. Artikel 15 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden spätestens am 31. Dezember 1986 eingereichte Anträge der Republik Griechenland bezueglich der Sorten berücksichtigt, die vor dem 1. Januar 1986 in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen worden sind und vor diesem Zeitpunkt in der Republik Griechenland nicht in den Verkehr gebracht werden durften, sofern die Anträge Absatz 3 Buchstabe c erste Alternative entsprechen."

6. Artikel 15 Absatz 7 wird wie folgt ergänzt:

"Die in Absatz 1 genannte Frist kann bezueglich der spätestens am 31. Dezember 1985 eingereichten und Absatz 3 Buchstabe c zweiter Alternative entsprechenden Anträge der Republik Griechenland bis zum 31. Dezember 1987 verlängert werden."

Artikel 7

Die Richtlinie 70/458/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil Awerden nach den Worten

"Brassica oleracea L. conv. acephala (DC.) Alef. var. gongylodes Kohlrabi"

die Worte"Brassica pekinensis (Lour.) Rupr. Chinakohl"

eingefügt,

wird das Wort "Blatt-Chicorée" durch die Worte

"Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)" ersetzt und werden nach den Worten "Cichorium intybus L (partim)

Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)"

die Worte

"Cichorium intybus L. (partim) Wurzel-Zichorie"

eingefügt.

2. In der englischen Fassung von Artikel 2 Absatz 1 a wird das Wort "descriptions" durch das Wort "names" ersetzt.

3. Artikel 2 Absatz 1 b wird zu Artikel 2 Absatz 1 c.

4. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1 b) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt werden."

5. Artikel 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Bei Wurzel-Zichorie muß die Sorte einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen."

6. In Artikel 9 Absatz 3 wird nach dem ersten Satz folgender Text eingefügt:

"Für Griechenland gilt anstelle des 30. Juni 1975 der 31. Dezember 1988 und anstelle des 1. Juli 1972

der 1. Januar 1986."

7. Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Bei Sorten, die aus Sorten entwickelt wurden, für die die amtliche Zulassung nach Artikel 13 Absatz 3 zweiter und vierter Satz verlängert wurde und die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Ergebnis der in dieser Bestimmung genannten amtlichen Maßnahmen zugelassen wurden, kann nach dem Verfahren des Artikels 40 beschlossen werden, daß alle zulassenden Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß die Sorten Bezeichnungen tragen, die nach demselben Verfahren bestimmt wurden und den obengenannten Grundsätzen entsprechen."

8. Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"Bei den in Artikel 12 Absatz 1 zweiter Satz genannten Sorten kann die Zulassung nur verlängert werden, wenn die Bezeichnung des bzw. der für die Erhaltungszuechtung Verantwortlichen unbeschadet des Artikels 37 gemäß Artikel 10 Absatz 1 amtlich registriert und bekanntgemacht worden ist."

9. Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"Bei Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 zugelassen worden sind, kann die in Absatz 1 zweiter Satz genannte Frist nach dem Verfahren des Artikels 40 bis spätestens 30. Juni 1990 verlängert werden, sofern vor dem 1. Juli 1982 amtliche Schritte auf Gemeinschaftsbasis unternommen worden sind, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen für die Erneuerung ihrer Zulassung oder der Zulassung der aus ihnen entwickelten Sorten erfuellt sind.

Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich gilt anstelle des 1. Juli 1972 der 1. Januar 1973.

Für Griechenland, Spanien und Portugal kann auf Antrag dieser Mitgliedstaaten bei bestimmten Sorten, die in diesen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1986 zugelassen worden sind, nach dem Verfahren des Artikels 40 das Ende der befristeten Zulassung für diese Sorten auf den 30. Juni 1990 festgesetzt werden, und die betreffenden Sorten können in die obengenannten amtlichen Schritte auf Gemeinschaftsbasis einbezogen werden."

10. In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:

"(5) Für Griechenland läuft die in Absatz 2 vorgesehene Frist bei den Sorten, die vor dem 1. Januar 1986 in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden sind und vor diesem Zeitpunkt in Griechenland nicht in den Verkehr gebracht werden durften, am 31. Dezember 1988 aus."

11. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Wurzel-Zichorie nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als ,Basissaatgut' oder ,Zertifiziertes Saatgut' amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

(1 a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut anderer Gemüsearten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als ,Basissaatgut' oder ,Zertifiziertes Saatgut' amtlich anerkannt worden ist, oder um Standardsaatgut handelt, und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt."

12. Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Im Falle von Sorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann das Etikett auch einen Hinweis auf Erhaltungszuechtungen tragen, die gemäß Artikel 37 Absatz 2 angemeldet worden sind oder noch angemeldet werden; Hinweise auf besondere, mit einer solchen Erhaltungszuechtung möglicherweise zusammenhängende Eigenschaften sind untersagt. Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich gilt anstelle des vorgenannten 1. Juli 1970 der 1. Januar 1973. Für Spanien gilt statt dessen der 1. März 1986.

Ein derartiger Hinweis muß der Sortenbezeichnung nachgestellt und von dieser vorzugsweise mit einem Schrägstrich klar getrennt werden. Er darf nicht auffälliger als die Sortenbezeichnung sein.

Nach einem vor dem 1. Juli 1992 gemäß dem Verfahren des Artikels 40 festzusetzenden Zeitpunkt dürfen nur Erhaltungszuechtungen auf dem Etikett angegeben werden, die vor dem so festgesetzten Zeitpunkt angemeldet wurden."

13. Artikel 26 Absatz 3 wird zu Artikel 26 Absatz 1 b und wird durch folgende Unterabsätze ergänzt:

"Ausser im Falle von Kleinpackungen von Standardsaatgut ist die im Rahmen dieser Bestimmung vorgeschriebene oder zulässige Angabe von jeder anderen Angabe auf dem Etikett oder der Packung, auch von den Angaben gemäß Artikel 28, klar zu trennen.

Nach dem 30. Juni 1992 kann nach dem Verfahren des Artikels 40 beschlossen werden, ob diese Anforderungen für Kleinpackungen von Standardsaatgut aller oder bestimmter Arten gelten soll oder ob die vorgeschriebene oder zulässige Angabe auf andere Weise von den anderen Angaben unterschieden wird, wenn das Unterscheidungsmerkmal als solches auf dem Etikett oder der Packung ausdrücklich angegeben wird."

14. Artikel 28 wird zu Artikel 28 Absatz 1.

15. In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ist das Etikett oder der in Absatz 1 genannte Aufdruck so beschaffen, daß es/er mit dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten amtlichen Etikett nicht verwechselt werden kann."

16. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 29 a

Zur Verbesserung von Teilen der mit dieser Richtlinie festgelegten Anerkennungsregelung kann nach dem Verfahren des Artikels 40 vorgesehen werden, daß unter besonderen Bedingungen zeitlich befristete Versuche durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre."

17. Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c) fünfter und sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen,

"- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

18. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Gemüsesaatgut, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen gemäß Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Gemüsesaatgut, welches in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

- gemäß Artikel 25 Absatz 1 verpackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teil A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, daß Gemüsesaatgut, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wude, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, daß solches Saatgut amtlich anerkannt wird."

19. In der englischen Fassung von Artikel 37 Absatz 2 werden die Worte "to methods for the maintenance" durch die Worte "to a given maintenance" ersetzt.

20. In Artikel 42 Buchstabe a) wird nach dem Wort "Blumenkohl" das Wort "Chinakohl" eingefügt und wird das Wort "Blatt-Chicorée" durch die Worte "Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie), Wurzel-Zichorie" ersetzt.

21. In Anlage I Nummer 4 wird nach Teil A folgender Teil eingefügt:

"Aa. Wurzel-Zichorie

1. von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten 1 000 m."

2. von einer anderen Sorte Wurzel-Zichorie

- für Basissaatgut 600 m."

- für Zertifiziertes Saatgut 300 m."

22. In Anlage II Nummer 3 Buchstabe a) werden in der Tabelle die Worte "Beta vulgaris (Cheltenham beet variety)" durch die Worte "Beta vulgaris (Cheltenham beet)" und die Worte "Beta vulgaris (übrige Arten)" durch die Worte "Beta vulgaris (andere als Cheltenham beet)" ersetzt.

23. In Anlage II Nummer 3 Buchstabe a) werden nach den Worten "Cichorium intybus" die Worte "(partim) [Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)]" hinzugefügt und nach den Zeilen "Brassica oleracea (übrige Arten)" und "Cichorium intybus (partim) [Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)]" jeweils folgende Zeilen eingefügt:

"Brassica pekinensis 97 1 75"

und

"Cichorium intybus (partim) (Wurzel-Zichorie) 97 1 80."

24. In Anlage III Nummer 2 werden in der Tabelle nach den Worten "Cichorium intybus" die Worte "(partim) [Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof),

Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)]" hinzugefügt und nach den Zeilen "Brassica oleracea" und "Cichorium intybus (partim) [Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)]" jeweils folgende Zeilen eingefügt:

"Brassica pekinensis 20"

und

"Cichorium intybus (partim) (Wurzel-Zichorie) 50."

25. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt:

"Zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Nahmen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen."

26. Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6 wird wie folgt ergänzt:

"Zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

27. Anlage IV Teil A Buchstabe a) wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"10a. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

- für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Falle von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz ,Komponente';

- für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, der kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz ,Komponente';

- für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz ,Hybrid'".

28. Anlage IV Teil B Buchstabe a) Nummer 4 wird wie folgt ergänzt:

"Zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

29. Anlage IV Teil B Buchstabe a) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt:

"Zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben."

30. Die nachstehende Anlage wird angefügt:

"ANLAGE V

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen;

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

- die Worte: "Noch nicht anerkanntes Saatgut."

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

- ausstellende Behörde;

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen;

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

- Kategorie;

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

- Kennummer des Feldes oder der Partie;

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

- Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat;

- gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse".

Artikel 8

In Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/155/EWG wird das Datum des 1. Juli 1987 durch das Datum des 31. Dezember 1988 ersetzt.

Artikel 9

In Artikel 2 der Richtlinie 86/320/EWG wird das Datum des 1. Juli 1987 durch das Datum des 31. Dezember 1988 ersetzt.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

- Artikel 3 Nummer 11 und Artikel 7 Nummer 9 mit Wirkung vom 1. Juli 1982,

- Artikel 3 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Januar 1983,

- Artikel 6 Nummern 5 und 6 und Artikel 7 Nummern 6 und 10 mit Wirkung vom 1. Januar 1986,

- Artikel 2 Nummern 8, 17, 20 und 28, Artikel 3 Nummern 18, 31 und 37 sowie Artikel 5 Nummern 10, 19, 23 und 25 - soweit diese Bestimmungen vorschreiben, daß die botanische Bezeichnung einer Art auf dem Etikett des Saatguts anzugeben ist - und Artikel 1 Nummer 8, Artikel 2 Nummer 10, Artikel 3 Nummer 20, Artikel 5 Nummer 12 sowie Artikel 7 Nummer 18 spätestens am 1. Juli 1992.

- den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1990 nachzukommen.

Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1985, S. 37.

(2) ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986, S. 155.

(3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66.

(4) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 42.

(5) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(6) ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 43.

(7) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(8) ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39.

(9) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

(10) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 36.

(11) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(12) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23.

(14) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7.

(15) ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 45.

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