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Document 31988D0199

88/199/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 94 vom 12.4.1988, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/199/oj

31988D0199

88/199/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 12/04/1988 S. 0025 - 0025


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Februar 1988

zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(88/199/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat der Kommission mit Dokument vom 13. Juli 1987 einen Plan mit Angabe der Maßnahmen mitgeteilt, die sich auf die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Buchstabe A, Gruppe I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe beziehen.

Die Prüfung des Plans, wie geändert, hat ergeben, daß er der Richtlinie 86/469/EWG, und insbesondere Artikel 4 Absatz 1, entpricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Italien vorgelegte Plan für die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Buchstabe A, Gruppe I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe wird genehmigt.

Artikel 2

Italien setzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

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