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Document 31987L0101

Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung

ABl. L 42 vom 12.2.1987, p. 43–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0098

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/101/oj

31987L0101

Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung

Amtsblatt Nr. L 042 vom 12/02/1987 S. 0043 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0197


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. Dezember 1986

zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung

(87/101/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 75/439/EWG (4) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen zu ergreifen und dafür zu sorgen, daß die Beseitigung von Altölen soweit möglich durch Wiederverwendung (Aufbereitung und/oder Verbrennung zu anderen Zwecken als dem der Vernichtung) erfolgt.

Die Aufbereitung ist wegen den damit verbundenen Energieeinsparungen im allgemeinen die rationellste Altölnutzung. Daher sollte der Behandlung von Altöl im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt werden, sofern dies angesichts der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge möglich ist.

Beim jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Verbrennung von Altölen in ihrem Gebiet verbieten; diese Rechtslage soll durch diese Richtlinie nicht geändert werden.

Beim Verbrennen von Altölen entstehen Abgase, die sich von bestimmten Konzentrationen an schädlich auf die Umwelt auswirken. Daher müssen Maßnahmen zur Festlegung der Verbrennungsbedingungen ergriffen werden.

Es ist wünschenswert, daß die Sammlung von Altölen wirksamer betrieben und die Überwachung auf diesem Gebiet verstärkt wird.

Da PCB/PCT besonders gefährlich ist, sind strengere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über die Verbrennung und Aufbereitung von Altöl, das mit diesen Stoffen verunreinigt ist, zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags strengere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 75/439/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:

»Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

- »Altöl":

jedes mineralische Schmier- oder Industrieöl, das für den Verwendungszweck, für den es ursprünglich bestimmt war, ungeeignet geworden ist, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle;

- »Beseitigung":

die Behandlung oder Vernichtung von Altölen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden;

- »Behandlung":

die Arbeitsvorgänge, die die Wiederverwertung von Altöl, d. h. die Aufbereitung und das Verbrennen, zum Ziel haben;

- »Aufbereitung":

jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen umfassen;

- »Verbrennung":

die Benutzung von Altölen als Brennstoff, die eine angemessene Wärmerückgewinnung ermöglicht;

- »Sammeln":

sämtliche Arbeitsvorgänge, die das Verbringen der Altöle vom Besitzer zu den Unternehmen ermöglichen, die die Beseitigung dieser Öle durchführen.

Artikel 2

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 78/319/EWG (1) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei der Sammlung und Beseitigung von Altölen keine vermeidbare Beeinträchtigung der Menschen, der Gewässer, der Luft oder des Bodens eintritt.

(1) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.

Artikel 3

(1) Sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird.

(2) Erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Sachzwänge keine Aufbereitung des Altöls, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jegliches Verbrennen von Altölen nach umweltfreundlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen kann, soweit dieses Verbrennen technisch, wirtschaftlich und organisatorisch durchführbar ist.

(3) Erfolgt aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sachzwänge weder die Aufbereitung noch das Verbrennen von Altölen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um ihre schadlose Vernichtung oder kontrollierte Lagerung oder Ablagerung zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgendes verboten wird:

a) das Einleiten von Altölen in Oberflächengewässer, Grundwasser, Küstengewässer und Kanalisationen;

b) das Lagern und/oder Ableiten von Altölen, welche schädliche Auswirkungen auf den Boden haben, sowie das unkontrollierte Einleiten von Rückständen aus der Aufarbeitung von Altöl;

c) die Behandlung von Altölen, welche eine Luftverunreinigung hervorruft, die über das in den geltenden Vorschriften festgelegte Niveau hinausgeht.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten führen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch, um eine geeignete Lagerung sowie eine möglichst vollständige Sammlung der Altöle zu gewährleisten.

(2) In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dahin gehend, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Altöle gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.

(3) Zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 4 festgelegten Ziele können die Mitgliedstaaten beschließen, für Altöle alle in Artikel 3 genannten Behandlungsverfahren vorzuschreiben. Zu diesem Zweck können sie entsprechende Kontrollen einführen.

(4) Um die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, muß jedes Unternehmen, das Altöle sammelt, bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen registriert und einer entsprechenden Kontrolle, gegebenenfalls einschließlich eines Genehmigungsverfahrens, unterworfen werden.

Artikel 6

(1) Um die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, benötigt jedes Unternehmen, das Altöle beseitigt, eine Genehmigung. Sie wird erforderlichenfalls nach Prüfung der Anlagen erteilt.

(2) Vorbehaltlich der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen mit anderer Zielsetzung als der der vorliegenden Richtlinie darf die Genehmigung den Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder Altöle als Brennstoff verwenden, nur dann erteilt werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt getroffen worden sind, und zwar einschließlich des Einsatzes der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermässig hoch sind.

Artikel 7

Werden Altöle aufbereitet, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß a) die Aufbereitungsanlagen keine vermeidlichen Umweltschäden verursachen.

Zu diesem Zweck vergewissern sich die Mitgliedstaaten, daß die Gefahren, die mit der Menge der Aufbereitungsrückstände sowie mit ihren toxischen und schädlichen Eigenschaften verbunden sind, auf ein Mindestmaß beschränkt und die Rückstände gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG beseitigt werden;

b) die aus der Aufbereitung von Altölen stammenden Basisöle keine toxischen und gefährlichen Abfälle gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG bilden und keine polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (PCB/PCT) in Konzentrationen enthalten, die die in Artikel 10 genannten Grenzwerte überschreiten.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit. Auf der Grundlage dieser Informationen unterbreitet die Kommission dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 8

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG (1) und des Artikels 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten für den Fall, daß Altöle als Brennstoff verwendet werden, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Betrieb der Anlage kein bedeutendes Ausmaß an Luftverschmutzung, insbesondere durch Emission der im Anhang genannten Stoffe, zur Folge hat. Im Hinblick hierauf

a) vergewissern sich die Mitgliedstaaten, daß die in diesem Anhang festgesetzten Emissionsgrenzwerte bei der Verbrennung der Öle in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 3 MW eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten können jederzeit strengere als die im Anhang angegebenen Grenzwerte festsetzen. Sie können ferner Grenzwerte für andere, im Anhang nicht angegebene Stoffe und Parameter festsetzen;

b) ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Verbrennung der Altöle in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW angemessen kontrolliert wird.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit. Die Kommission legt dem Rat anhand dieser Informationen innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Bericht vor, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich ferner, daß

a) die Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG beseitigt werden;

b) die als Brennstoff verwendeten Altöle keine toxischen und gefährlichen Abfälle gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG bilden und kein PCB/PCT in Konzentrationen von über 50 ppm enthalten.

(3) Die Einhaltung der im Anhang genannten Grenzwerte kann auch durch ein geeignetes System für die Kontrolle der Schadstoffkonzentrationen der zur Verbrennung bestimmten Altöle oder Gemische von Altölen und anderen Brennstoffen unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der Anlage gewährleistet werden.

Bei Anlagen, bei denen sich die Emissionen von im Anhang aufgeführten Stoffen auch durch Erhitzen von Erzeugnissen ergeben können, stellen die Mitgliedstaaten durch ein ständiges Kontrollsystem sicher, daß der Anteil dieser Stoffe, der sich aus der Verbrennung von Altölen ergibt, die im Anhang festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.

(1) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20."

2. Artikel 7 wird Artikel 9.

3. Die Artikel 8 und 9 werden gestrichen.

4. Ein neuer Artikel 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

»Artikel 10

(1) Bei der Lagerung und beim Sammeln dürfen die Besitzer und Sammler die Altöle nicht mit PCB und PCT im Sinne der Richtlinie 76/403/EWG (1) und nicht mit giftigen und gefährlichen Abfällen im Sinne der Richtlinie 78/319/EWG mischen.

(2) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten für Altöle mit einem PCB/PCT-Gehalt von über 50 ppm die Bestimmungen der Richtlinie 76/403/EWG.

Die Mitgliedstaaten treffen ferner die erforderlichen besonderen technischen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß PCB/PCT-haltige Altöle ohne vermeidbare Schäden für Mensch und Umwelt beseitigt werden.

(3) Die Aufarbeitung von PCB/PCT-haltigen Altölen kann zugelassen werden, wenn die PCB und PCT durch die Verfahren der Aufarbeitung entweder zerstört oder so verringert werden, daß die aufbereiteten Öle keinesfalls einen Hoechstgehalt von 50 ppm PCB/PCT überschreiten.

(4) Die Referenz-Meßmethoden zur Bestimmung des PCB/PCT-Gehalts der Altöle werden von der Kommission nach Anhörung des nach Artikel 18 der Richtlinie 78/319/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt festgelegt. (5) Altöle, die durch Stoffe verunreinigt wurden, welche giftige und gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG sind, werden in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie beseitigt.

(1) ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41."

5. Artikel 10 wird Artikel 11.

6. Artikel 11 wird Artikel 12 und erhält folgende Fassung:

»Artikel 12

Jedes Unternehmen, welches Altöle sammelt, besitzt und/oder beseitigt, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte über die Sammlung und/oder die Beseitigung oder die Lagerung von Altölen oder ihren Rückständen zu erteilen."

7. Artikel 12 wird Artikel 13 und erhält folgende Fassung:

»Artikel 13

(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 6 werden regelmässig von dem Mitgliedstaat insbesondere darauf geprüft, daß die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden.

(2) Die zuständigen Behörden verfolgen die Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt, um gegebenenfalls die Genehmigung, die einem Unternehmen entsprechend der vorliegenden Richtlinie erteilt wurde, zu überprüfen."

8. Die Artikel 13 und 14 werden Artikel 14 und 15.

9. Ein neuer Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

»Artikel 16

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags strengere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt treffen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Diese Maßnahmen können entsprechend denselben Bestimmungen unter anderem ein Verbot der Verbrennung von Altölen umfassen."

10. Die Artikel 15 und 16 werden Artikel 17 und 18.

11. Der Anhang dieser Richtlinie wird hinzugefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 1990 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Die aufgrund der vorliegenden Richtlinie von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen können auf die zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden Unternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 75/439/EWG binnen sieben Jahren nach dieser Bekanntgabe (1) schrittweise angewandt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. C 58 vom 6. 3. 1985, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 269.

(3) ABl. Nr. C 330 vom 20. 12. 1986, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 31.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 13. Januar 1987 bekanntgegeben.

ANHANG

Emissionsgrenzwerte (1) für bestimmte, bei der Verbrennung von Altölen freigesetzte Stoffe in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 3 MW

1,3.4,6 // // // Schadstoff // Grenzwert mg/Nm3 // // // 1.2,3.4,6 // // Cd // 0,5 // // Ni // 1 // // // 1.2.3.4.5.6 // // // // entweder (2) // oder (2) // // // // // // // // // Cr // // // Cr // // // Cu // // 1,5 // Cu // // // V // // // V // 5 // // Pb // // 5 // Pb 1.2.3.4,6 // // Cl // (3) // 100 // // F // (4) // 5 // // SO2 // (5) // - 1,2.3.4,6 // Staube (insgesamt) // (5) // -

// // // (1) Diese Grenzwerte, die bei der Verbrennung von Altölen nicht überschritten werden dürfen, geben die Massenkonzentration der Emissionen an den genannten Stoffen im Abgas an, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 %.

Im Falle von Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz entspricht der Sauerstoffgehalt dem Sauerstoffgehalt, der sich bei normalen Betriebsbedingungen in dem betreffenden besonderen Prozeß ergibt.

(2) Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen festzulegen, welche dieser Optionen in ihrem Land gelten soll.

(3) Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff.

(4) Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff.

(5) Vorerst können Grenzwerte für diese Stoffe nicht festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten werden selbst Emissionsnormen für die Beseitigung dieser Stoffe unter Berücksichtigung der Vorschriften der Richtlinie 80/779/EWG (ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30) festsetzen.

ERKLÄRUNG

Zu Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 75/439/EWG

Der Rat ist der Auffassung, daß der in Artikel 10 Absatz 3 genannte Gehalt tatsächlich den höchstzulässigen Gehalt im Aufbereitungsverfahren darstellt. Da die PCB/PCT, wo immer dies möglich ist, aus der Umwelt entfernt werden sollten, ersucht er die Mitgliedstaaten, nichts unversucht zu lassen, um diesen Grenzwert deutlich zu unterschreiten. Er ersucht ferner die Kommission, innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie den höchstzulässigen Gehalt zu überprüfen und geeignete Vorschläge für einen neuen Grenzwert vorzulegen.

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