EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31987L0055

Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. L 24 vom 27.1.1987, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/55/oj

31987L0055

Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0041 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0100


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 18. Dezember 1986

zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(87/55/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Richtlinie 70/357/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/962/EWG (2), können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1986 in ihrem Gebiet die Verwendung von Calcium-di-Natrium-Äthylendiamin-Tetraacetat in Lebensmitteln zulassen.

Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie unterbreitet.

Es hat sich inzwischen als notwendig erwiesen, die Geltungsdauer der Regelung nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Verwendung des betreffenden Stoffes zulassen können, vorübergehend zu verlängern.

Diese Maßnahme zieht keine Änderung der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nach sich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 70/357/EWG wird das Datum des 31. Dezember 1986 durch den 31. Dezember 1988 ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22.

Top