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Document 31987L0055
Council Directive 87/55/EEC of 18 December 1986 amending for the fourth time Directive 70/357/EEC on the approximation of the laws of the Member States concerning the antioxidants authorized for use in foodstuffs intended for human consumption
Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
ABl. L 24 vom 27.1.1987, p. 41–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995
Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0041 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0100
***** RICHTLINIE DES RATES vom 18. Dezember 1986 zur vierten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (87/55/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 der Richtlinie 70/357/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/962/EWG (2), können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1986 in ihrem Gebiet die Verwendung von Calcium-di-Natrium-Äthylendiamin-Tetraacetat in Lebensmitteln zulassen. Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie unterbreitet. Es hat sich inzwischen als notwendig erwiesen, die Geltungsdauer der Regelung nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Verwendung des betreffenden Stoffes zulassen können, vorübergehend zu verlängern. Diese Maßnahme zieht keine Änderung der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nach sich - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 70/357/EWG wird das Datum des 31. Dezember 1986 durch den 31. Dezember 1988 ersetzt. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986. Im Namen des Rates Der Präsident M. JOPLING (1) ABl. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31. (2) ABl. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22.