EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986L0388

Richtlinie 86/388/EWG der Kommission vom 23. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/229/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

ABl. L 228 vom 14.8.1986, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/388/oj

31986L0388

Richtlinie 86/388/EWG der Kommission vom 23. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/229/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 228 vom 14/08/1986 S. 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0236


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1986

zur Änderung der Richtlinie 83/229/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(86/388/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 83/229/EWG des Rates (2) lässt in ihrem Anhang II, erster Teil, Kapitel B, Nummer 1 die Feuchthaltemittel Bis-(2-hydroxyäthyl)-äther [Diäthylenglykol] und Äthandiol [Monoäthylenglykol] in einer Menge von insgesamt höchstens 20 % zu, jedoch nur für zu beschichtendes Zellglas und nur für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben.

Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Berufung auf die Schutzklausel in Artikel 6 der Richtlinie 76/893/EWG der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, im Wege einer vorbeugenden Maßnahme zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Verwendung von Bis-(2-hydroxyäthyl)-äther und von Äthandiol zu untersagen, da sie festgestellt habe, daß diese Stoffe in erheblichen Mengen auf die Lebensmittel übergingen.

Die Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/893/EWG sowie sonstige Untersuchungen gestatten keine abschließende Stellungnahme über diese Migrationserscheinungen.

Die festgestellten Migrationswerte sind äusserst unterschiedlich und liegen in dem Bereich von einigen Milligramm bis zu mehreren hundert Milligramm in einem Kilogramm Lebensmittel. Es ist noch nicht gelungen, diejenigen Lebensmittel oder diejenigen ihrer Zutaten zu ermitteln, die der Migration am meisten ausgesetzt sind, und zudem hat sich gezeigt, daß andere Quellen als Zellglasverpackungen, die aber noch nicht mit Sicherheit festgestellt sind, zu der Anwesenheit der beiden fraglichen Feuchthaltemittel in Lebensmittel beitragen.

Nach dem Vorstehenden lässt sich eine eventuelle Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht ausschließen.

Jedoch stände ein vollständiges und sofortiges Verbot der beiden Stoffe, wie es von der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt ist, ausser Verhältnis zu dieser eventuellen Gefährdung, so daß es zweckmässiger erscheint, als vorbeugende Maßnahme einen Hoechstgehalt an den genannten Stoffen in den Lebensmitteln festzusetzen, die mit Zellglasfolien in Berührung kommen.

Diese Gehalt muß auf der Grundlage der toxikologischen Unterlagen errechnet werden, und er muß gleichzeitig den Grundsatz der Inertie in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 76/893/EWG beachten.

Eine derartige Begrenzung muß als vorläufige Maßnahme gelten, bis die derzeit laufenden Untersuchungen über die Erscheinungen von Migrationen der beiden betreffenden Stoffe in die verschiedenen Lebensmittel zu Ende geführt sind.

Auf jeden Fall kann heute schon festgestellt werden, daß eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit aus der Verwendung der fraglichen Stoffe in Zellglasfolien nicht entsteht und daß es infolgedessen möglich ist, eine Anwendungsfrist für die in dieser Richtlinie getroffene Maßnahme vorzusehen, sowohl der Verpackungen als auch der bereits verpackten Lebensmittel.

Es sollte den Mitgliedstaaten frei gestellt werden, die Anwendungsfrist nach Maßnahme sowohl der festgestellten Kontaminationsgrade als auch der Verzehrgewohnheiten der Verbraucher im Zusammenhang mit diesen Graden festzulegen. Aller Voraussicht nach dürfte eine am 31. März 1987 auslaufende Hoechstfrist jedoch ausreichend sein.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Richtlinie 83/229/EWG erhält der Wortlaut in Anhang II, erster Teil, Kapitel B, Nummer 1, in der Spalte »Voraussetzungen" in Höhe der beiden ersten Gedankenstriche folgende Fassung:

»Jedoch nur für zu beschichtendes Zellglas und nur für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben.

Die Gesamtmenge von Bis-(2-hydroxyäthyl)-äther und Äthandiol darf in den Lebensmitteln, die mit Zellglasfolien in Berührung kommen, 50 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Weise, daß sie die in Artikel 1 vorgesehene Begrenzung ab 1. April 1987 anwenden.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 11. 5. 1983, S. 31.

Top