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Document 31986L0363

Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

ABl. L 221 vom 7.8.1986, p. 43–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/363/oj

31986L0363

Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 221 vom 07/08/1986 S. 0043 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0226
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0226


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 24. Juli 1986

über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(86/363/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzen- und Tiererzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen, der Pflanzenerzeugnisse und des Viehs gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um die Pflanzen, die Pflanzenerzeugnisse und das Vieh vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tiererzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse schädigen.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminanten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen und den Menschen über tierische Erzeugnisse mittelbar bedrohen.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Hoechstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.

Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.

Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Organochlorverbindungen in Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie in Milch und Milcherzeugnissen bestimmte Hoechstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.

Überdies gewährleistet die Einhaltung der Hoechstgehalte einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.

Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und verbrauchten Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, wenn so ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, wie er sich aus den festgelegten Hoechstgehalten ergibt.

Bei Frischmilch und frischer Sahne reicht es normalerweise aus, wenn Stichprobenkontrollen in der Molkerei oder beim Verkauf an den Endverbraucher durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, daß diese Stichprobenkontrollen in einem früheren Stadium erfolgen.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Sollte sich unerwarteterweise ergeben, daß die festgelegten Hoechstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.

In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz stattfinden.

Um zu gewährleisten, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.

Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umfasst.

In der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, und in der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (4), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, ist die Festsetzung von zulässigen Hoechstgehalten an Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgesehen, und zwar für frisches Fleisch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten bzw. bei der Einfuhr aus Drittländern und für wärmebehandelte Milch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten; ferner ist darin die Festlegung der vorgeschriebenen Analysemethoden vorgesehen. Für diese drei Richtlinien könnten die in der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln Anwendung finden.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so daß eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.

Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel tierischen Ursprungs, soweit sie die in Anhang II genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können; die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über diätetische Lebensmittel und über Kindernahrung bleiben unberührt.

Artikel 2

(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinie sind Reste der in Anhang II aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an für die menschliche Gesundheit keine Gefahr wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln darstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte nicht überschreitet.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten dürfen, die die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der Hoechstgehalte gemäß Absatz 1 wenigstens im Stichprobenverfahren kontrolliert wird.

Artikel 5

(1) Bei unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen, die nicht aus einem Drittland eingeführt wurden oder nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 4 ein in ihrem Hoheitsgebiet bereits eingeführtes System, das die Möglichkeit bietet, das Vorhandensein von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu überwachen, weiterhin anwenden und gleichzeitig alle sonstigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß ein Schutz erzielt wird, der demjenigen entspricht, der sich aus den in Anhang II festgelegten Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln ergibt, und um die Gefährdung ihrer Bevölkerung durch die Aufnahme solcher Rückstände - gleichgültig welcher Herkunft - über Nahrungsmittel insgesamt zu evaluieren. Diese Maßnahmen erstrecken sich auch auf regelmässige repräsentative Untersuchungen über die bei typischen Ernährungsweisen aufgenommenen Rückstandsmengen dieser Schädlingsbekämpfungsmittel.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Anwendung des Absatzes 1.

Artikel 6

Ungeachtet des Artikels 4 wird die Stichprobenkontrolle bei den in Anhang I unter Nummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Erzeugnissen in der Molkerei oder, wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht an eine Molkerei geliefert werden, in der für den Verbraucher bestimmten Abgabestelle durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch vorsehen, daß die Stichprobenkontrolle erfolgt, sobald diese Erzeugnisse erstmals in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. August jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die Überwachung und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5, die während des vergangenen Jahres durchgeführt wurden.

Artikel 8

(1) Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Durchführung der Kontrollen, der Überwachung und der sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher, in Streitfällen anzuwendender Analysemethoden schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten andere wissenschaftlich zuverlässige Methoden, mit denen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können, anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen tierärztlichen Inspektionsmaßnahmen zur Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen, im besonderen der Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien 64/433/EWG, 72/462/EWG und 85/397/EWG.

Artikel 9

(1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß ein in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und daher ein rasches Handeln erforderlich ist, so kann er diesen für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Fall eintritt, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 entschieden, ob die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte zu ändern sind. Solange weder der Rat noch die Kommission eine Entscheidung nach dem vorgenannten Verfahren getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 10

Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen; Artikel 9 bleibt unberührt.

Artikel 11

Neue Warenlisten oder neue Verzeichnisse der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen nach Artikel 1 sowie die entsprechenden Hoechstgehalte werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinien einstimmig festgelegt.

Artikel 12

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz, im folgenden »Ausschuß" genannt.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.

Artikel 13

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ausschuß.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen. Artikel 14

Diese Richtlinie gilt nicht für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse, sofern hinreichend nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Artikel 15

Im Hinblick auf die Vollendung der durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsregelung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind, diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

(1) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1980, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 28 vom 9. 2. 1981, S. 64.

(3) ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 29.

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 21. 12. 1972, S. 28.

(4) ABl. Nr. L 226 vom 24. 8. 1985, S. 12.

ANHANG I

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 02.01 // Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren // 02.02 // Hausgefluegel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren // 02.03 // Gefluegellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake // ex 02.04 // Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren, von Haustauben, Hauskaninchen und Wild // ex 02.05 // Schweinespeck, Schweinefett und Gefluegelfett, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert // 02.06 // Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Gefluegellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert // 04.01 // Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert // 04.02 // Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert // 04.03 // Butter // 04.04 // Käse und Quark // ex 04.05 // Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert, ausgenommen Bruteier sowie Eier und Eigelb, die zu anderen als Ernährungszwecken bestimmt sind // 16.01 // Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut // 16.02 // Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht // //

ANHANG II

1.2,4 // // // Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln // Hoechstgehalte in mg/kg (ppm) // // 1.2.3.4 // // Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtabfall und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den Tarifnrn. ex 02.01, 02.02, 02.03, ex 02.04, ex 02.05, 02.06, 16.01, 16.02 (1) // für Roh- und Vollmilch von Kühen aufgeführt in Anhang I unter Tarifnr. 04.01; für die übrigen Lebensmittel der Tarifnrn. 04.01, 04.02, 04.03, 04.04 gemäß (2) // Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter Tarifnr. ex 04.05 // // // // // 1.2.3.4.5 // 1. Aldrin 2. Dieldrin (HEOD) // einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin (HEOD) // 0,2 // 0,006 1.2.3.4 // 3. Chlordan (Summe aus cis- und trans-Isomeren und Oxychlordan, berechnet als Chlordan) // 0,05 // 0,002 // // 4. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) // 1 // 0,04 // // 5. Endrin // 0,05 // 0,0008 // // 6. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) // 0,2 // 0,004 // // 7. Hexachlorbenzol (HCB) // 0,2 // 0,01 // // 8. Hexachlorcyclohexan (HCH) // // // // 8.1. alpha-Isomer // 0,2 // 0,004 // // 8.2. beta-Isomer // 0,1 // 0,003 // // 8.3. gamma-Isomer (Lindan) // 2 ex 02.01 Schaffleisch 1 andere Erzeugnisse // 0,008 // // // // //

(1) Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Hoechstgehalt 1 / 10 des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.

(2) Bei der Rückstandsbestimmung bei Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.

Für die übrigen Lebensmittel der Tarifnrn. 04.01, 04.02, 04.03 und 04.04 von Anhang I:

- mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Hoechstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Hoechstgehaltes;

- mit einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Hoechstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Hoechstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Hoechstgehalts.

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