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Document 31985L0326

Richtlinie 85/326/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch

ABl. L 168 vom 28.6.1985, p. 48–48 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004L0041

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/326/oj

31985L0326

Richtlinie 85/326/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1985 S. 0048 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0209
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0181
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0209
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0181


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Juni 1985

zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch

(85/326/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erscheint es erforderlich, Anhang I Kapitel III Ziffer 11 der Richtlinie 71/118/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/324/EWG (5), zu vereinfachen.

Gemäß Anhang I Kapitel III Ziffer 12 der Richtlinie 71/118/EWG muß von allen Personen, die mit frischem Gefluegelfleisch in Berührung kommen, ein ärztliches Gesundheitszeugnis verlangt werden, das jedes Jahr zu erneuern ist.

Es erscheint erforderlich, die genannte Vorschrift anhand der gewonnenen Erfahrung anzupassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 71/118/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16a Buchstabe b) erster Gedankenstrich wird gestrichen.

2. In Anhang I Kapitel III erhalten die Nummern 11 und 12 folgende Fassung:

»11. Personen, die das Gefluegelfleisch insbesondere mit Krankheitskeimen infizieren könnten, dürfen bei ihrer Tätigkeit mit diesem Fleisch nicht in Berührung kommen.

12. Bei allen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit frischem Gefluegelfleisch in Berührung kommen, ist durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachzuweisen, daß ihrer Tätigkeit nichts entgegensteht. Das Gesundheitszeugnis ist alljährlich zu erneuern, es sei denn, daß nach dem Verfahren des Artikels 12a eine andere, gleichwertige Gewähr bietende Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals anerkannt wird.".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1986 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. DEGAN

(1) ABl. Nr. C 179 vom 7. 7. 1984, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 46 vom 18. 2. 1985, S. 94.

(3) ABl. Nr. C 44 vom 15. 2. 1985, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(5) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

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